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BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» December 1966 unter‘Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn«, Dr. Bukov/, Dr. Schulze, Bleck und Stimpel für Recht erkannt: Durch Vertrag vom 17» November 1947 hatte er die Klägerin, seine damalige Ehefrau, an der offenen Handelsgesellschaft "als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 20.000 RM" beteiligt. Barlehnskonto zuzuführen, das für die beiden aus ihrer Ehe mit den Beklagten zu 2 hervorgegangenen Kinder bei der Gesellschaft zu errichten war«, Dieses Konto steht beiden Kindern je zur Hälfte zu» Die Klägerin kann über dieses Konto nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2 verfügen o In einem Vorprozeß hatte sie 1„200 DM verlangt, und zv/ar in erster Linie als Teilbetrag des ihr für das Jahr 1959 noch zustehenden Gewinns« Die Beklagte zu 1 hatte v/iderkiagend die Feststellung beantragt, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Forderung von 6„100 DM gegen sie als Gev/innbeteiligung aus einem stillen Gescllschaftsverhältnis zustehe. Die Revision meint; Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vortrages vom 11» März 1957 die §§ 328, 335 BGB übersehen» Dieser Vortrag sei, soweit etwas den Konten der Kinder zuzuführen sei, ein echter Vertrag zugunsten Dritter» Das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung eine Reihe von Umstanden teils außer acht, teils unaufgeklärt gelassen» Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2 verfügen könne, und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Regel- oder der Ausnahnefall des § 335 BGB gegeben sei» Nach § 335 BGB kann der Versprechensempfänger, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht« In den Tatsacheninstanzen haben die Beklagten keine Tatsachen behauptet, die einen solchen Willen ergeben könnten« Er läßt sich nicht schon aus der Vereinbarung, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung ihres früheren Ehemannes verfügen kann, ableiten, weil es nicht um eine Verfügung über diese Konten, sondern um das Recht der Geltendmachung eines Gewinnanspruchs geht« Der Umstand aber, daß der Beklagte zu 2 an dem Vertragswerk in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der elterlichen Gev/alt teilgehabt haben will, spricht eher gegen als für eine ausschließliche Forderungsberechtigung der Kinder, denn es ist kaum anzunehmen, daß die Klägerin mit einer Vertragsgestaltung einverstanden gewesen sein könnte, die ihrem früheren Mann ein Mitwirkungsrecht bei der Geltendmachung des Gewinnanspruchs gab. sondern erst in der DM-Eröffnungsbilanz als stille Gesellschafterin aufgeführt worden ist, daß die Gesellschaft in einem Schreiben an die Klägerin vom 21p Dezember 1953 von einer angemessenen "Verzinsung” gesprochen haben soll und daß sie die Klägerin nicht mit den angeblichen Verlusten der Jahre 1948, 1951» 1952 und 1954 belastet hato Denn jedenfalls in der notariellen Urkunde vom 11. März 1957 - Ur. 53/57 der Urkundenrolle des Uotars Dr. Zilesch - ist mehrfach' von stiller Gesellschaft die Rede und das Rechtsverhältnis als stille Gesellschaft ausgest&ltet worden. Hierbei wird verkannt, daß auch mit der GmbH ein stilles Beteiligungsverhältnis ge-handhabt worden ist und daß die Urkunde Nr. 55/57 der Urkundenrolle des Notars Dr. ausdrücklich sagt, die Vertragschließenden seien sich darüber einig, daß die Klägerin an der oHG mit einer Einlage von 20.000 DM beteiligt gewesen sei und daß diese Beteiligung als stille Beteiligung mit den in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen fortbestehe. 2. Auf die Behauptung der Beklagten, der Gewinnanteil der Klägerin sei schon von 1948 an nur nach der Handelsbilanz der GmbH errechnet worden, kommt es nicht an, da die Klägerin hiervon unstreitig keine Kenntnis hatte. auf Grund dor Handelsbilanzen errechnet werden sollte„ Diese Vertragsänderungen hatten andere Gegenstände, insbesondere die Herabsetzung der Gewinn- und Verlustquoto der Klägerin und die Errichtung des Darlehnskontos für die Kinder, zu dem Inhalte 4.Die Anträge auf Vernehmung der Klägerin und des Prokuristen SÜ| bezogen sich auf Vorverhandlungen und nicht darauf, daß unmißverständlich vereinbart worden sei, der Gewinnanteil der Klägerin solle nicht bloß um 3 i» herabgesetzt, sondern auch noch durch einen Vorweg-absug von Steuern und Abgaben geschmälert werden» Das Berufungsgericht hat zu dem Hilfsvorbringen der Beklagten, daß die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs, gegen Ireu und Glauben verstoße, ausgeführt: Die Beklagten könnten sich für eine Änderung der Berechnungsart auch nicht auf Billigkeitsgründe berufen; von dem 7 $igen Gewinnanteil erhalte die Klägerin nur die Hälfte; sie nehme also nur in bescheidenem-Umfang an den außerordentlichen Gewinnsteigerungen teil, die allen Gesellschaftern zugute kämen; jedenfalls werde durch die Gewinnbeteiligung der Klägerin die Existenz der Gesellschaft nicht so bedroht, daß eine Schmälerung allein ihrer Beteiligung billig erscheine» Zusätzlich sei im Jahre 1947 vereinbart worden, daß der Beteiligungsprozentsatz bei einer Änderung der Ertragslage angemessen herabgesetzt werden solle, und zwar in der Weise, daß der Gewinn der Klägerin ihre jeweilige Unterhaltsforderung decke» Der von der Klägerin geltend gemachte Gewinnanspruch übersteige jedoch ihre monatliche Unterhaltsforderung für die hier maßgebliche Zeit um ein Vielfaches»

Zitierte Normen: § 335 BGB
GesellschaftKindBerufungsgerichtKlägerinstillRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20C9 006
IM NAMEN DES VOLKES
48/65.	URTEIL
Verkündet am
19. Dezember 1966 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 lo
2 0
der Firma
 vertreten durch den Beklagten zu 2,
Kommanditgesellschaft,
 des Kaufmanns V/erner v/eg
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 Frau Elfriede K UV geb.	?
G^^allee^,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr<
-2
V
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» December 1966 unter‘Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn«, Dr. Bukov/, Dr. Schulze, Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3° Dezember 1964 wird zurückgev/iesen0
Die Beklagten tragen die Kosten der Revisionsinstanz je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, ist in Jahre I960 durch Umwandlung einer GmbH entstanden, die ihrerseits im Jahre 1948 aus der Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft hervorgegangen war. Der Beklagte zu 2 ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1. Br war auch zur Vertretung der früheren Gesellschaften berechtigt. Durch Vertrag vom 17» November 1947 hatte er die Klägerin, seine damalige Ehefrau, an der offenen Handelsgesellschaft "als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 20.000 RM" beteiligt. Diese Vereinbarung wurde durch Vertrag vom 11. März 1957 in mehreren Punkten geändert: Ab 1. Januar 1956 ist die Klägerin am Gewinn und Verlust des Unternehmens nicht mehr wie früher mit 10 sondern nur noch mit 7 i° beteiligt. "In Anrechnung auf ihren Jahresgewinnanteil" sind ihr monatlich 850 DM zu überveisen. Von dem überschießenden Gewinnanteil ist ihr die Hälfte auszuzahlen. Die andere Hälfte ist einem
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Barlehnskonto zuzuführen, das für die beiden aus ihrer Ehe mit den Beklagten zu 2 hervorgegangenen Kinder bei der Gesellschaft zu errichten war«, Dieses Konto steht beiden Kindern je zur Hälfte zu» Die Klägerin kann über dieses Konto nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2 verfügen o
In den Jahren 1956 bis 1959 errechnete die GmbH den Gev/innantoil der Klägerin auf Grund der Handelsbilanzen o Darin hatte sie die Körperschafts- und die Vermögensteuer sowie die Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich, eine Sonderrücklage und steuerliche Ausgleichsposten ge-winnmindernd berücksichtigte
 Die Klägerin meint, alle diese Posten müßten bei der Berechnung ihres Gev^ixmanteils außer Ansatz bleiben„
In einem Vorprozeß hatte sie 1„200 DM verlangt, und zv/ar in erster Linie als Teilbetrag des ihr für das Jahr 1959 noch zustehenden Gewinns« Die Beklagte zu 1 hatte v/iderkiagend die Feststellung beantragt, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Forderung von 6„100 DM gegen sie als Gev/innbeteiligung aus einem stillen Gescllschaftsverhältnis zustehe. Die Klage hatte Erfolg, die Widerklage vmrde abgewiesen {vgl« das Urteil des Senats vom 21« Mai 1964 - II ZR 91/62 - )«
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin ihre weiteren Gewinnansprüche für 1959 geltend« Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 8«103,03 DM nebst Zinsen zu zahlen und auf die Darlehns- und Verrechnungskonten ihrer beiden Kinder je 4«651,52 DM nebst Zinsen oinzuzahlen«
Die Beklagten bestreiten diese Ansprüche dem Grunde
 nach«
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P 0
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben».
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter, soweit sie zu einem höheren Betrag als 60IOO DM verurteilt worden sindo
 Ent seheidungsgründe:
Io Die Klägerin ist auch für den zugunsten der Kinder gestellten Antrag aktiv legitimiert» Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß sie diesen Anspruch gegen den Y/illen ihres früheren Ehemanns und den ihrer inzwischen volljährig gewordenen Tochter verfolgt*
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, nur die Klägerin könne die sich aus der stillen Beteiligung ergebenden Gowinnansprüche geltend machen, da nur sie stille Gesellschafterin sei. Dem stehe nicht entgegen, daß sie einen Teil dieser Gelder zugunsten der Kinder anlegen müsse»
Die Revision meint; Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vortrages vom 11» März 1957 die §§ 328, 335 BGB übersehen» Dieser Vortrag sei, soweit etwas den Konten der Kinder zuzuführen sei, ein echter Vertrag zugunsten Dritter» Das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung eine Reihe von Umstanden teils außer acht, teils unaufgeklärt gelassen» Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung des Beklagten zu 2 verfügen könne, und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Regel- oder der Ausnahnefall des § 335 BGB gegeben sei»
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Die Umstände, die für einen echten Vertrag zugunsten Dritter sprächen, führten auch zu einer ausschließlichen Forderungsberechtigung der Dritten« Hinzu komme, daß der Beklagte zu 2 an den getroffenen Abreden als Mitinhaber der elterlichen Gewalt beteiligt gewesen sei«
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden. Nach § 335 BGB kann der Versprechensempfänger, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht« In den Tatsacheninstanzen haben die Beklagten keine Tatsachen behauptet, die einen solchen Willen ergeben könnten« Er läßt sich nicht schon aus der Vereinbarung, daß die Klägerin über die Konten der Kinder nur mit Zustimmung ihres früheren Ehemannes verfügen kann, ableiten, weil es nicht um eine Verfügung über diese Konten, sondern um das Recht der Geltendmachung eines Gewinnanspruchs geht« Der Umstand aber, daß der Beklagte zu 2 an dem Vertragswerk in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der elterlichen Gev/alt teilgehabt haben will, spricht eher gegen als für eine ausschließliche Forderungsberechtigung der Kinder, denn es ist kaum anzunehmen, daß die Klägerin mit einer Vertragsgestaltung einverstanden gewesen sein könnte, die ihrem früheren Mann ein Mitwirkungsrecht bei der Geltendmachung des Gewinnanspruchs gab.
II.	Das Berufungsgericht ist auch im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen, daß das zwischen der Klägerin und der Gesellschaft bestehende Rechtsverhältnis eine stille Gesellschaft ist.
Die dagegen erhobenen Angriffe, mit denen die Revision geltend macht, es bestehe nur ein partiarisches Dar-
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lehnsverhältnis, sind unbegründet. Es ist unerheblich, daß die Klägerin nicht schon in der Bilanz zu dem 51« Dezember 1947? sondern erst in der DM-Eröffnungsbilanz als stille Gesellschafterin aufgeführt worden ist, daß die Gesellschaft in einem Schreiben an die Klägerin vom 21p Dezember 1953 von einer angemessenen "Verzinsung” gesprochen haben soll und daß sie die Klägerin nicht mit den angeblichen Verlusten der Jahre 1948, 1951» 1952 und 1954 belastet hato Denn jedenfalls in der notariellen Urkunde vom 11. März 1957 - Ur. 53/57 der Urkundenrolle des Uotars Dr. Zilesch - ist mehrfach' von stiller Gesellschaft die Rede und das Rechtsverhältnis als stille Gesellschaft ausgest&ltet worden. So sind die Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und der Klägerin auch lange Zeit gehandhabt worden. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es auch nicht an dem Unterscheidungsmerkmal zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehn, dem gemeinsamen Zweck, v/ie der Senat schon in seinem Urteil vom 21o Mai 1964 - II ZR 91/62 - dargelegt hat.
III.	Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt: "Solange das Unternehmen in der Rechtsforra der oHG betrieben wurde, waren die Einkommensteuer, die Vermögensteuer und die Vermögensabgabe des Lastenausgleichs von den Gesellschaftern zu zahlen, da die oHG insoweit nicht Steuersubjekt ist. Da insoweit persönliche Steuerpflicht der Gesellschafter bestand, mußte der Gewinn der stillen Gesellschaft vor Abzug dieser Steuern und Abgaben berechnet werden» Hach der Umwandlung der oHG in eine GmbH unterlag die juristische Person der Steuerpflicht hinsichtlich der Körperschaftssteuer, der Vermögensteuer und der Vermögensabgabe des Lastenausgleichs» Uenn der Gewinnanteil der Klägerin bei gleichbleibendem Gewinn nicht geschmälert werden sollte, so mußte er vor Abzug dieser Steuern berechnet werden.
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Sollte hierin eine Änderung eintreten, so hätte das **.=in dem Vertrag vom 11. März 1957 - unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssenoH
Das Berufungsgericht hat sich diese Darlegungen zu eigen gemacht und festgestellt, die Parteien hätten nicht unmißverständlich vereinbart, die bisherige Berechnungsgrundlage zu ändern»
Die Revision wendet sich auch hiergegen ohne
 Erfolge
1.	Sie meint, eine im Jahre 1947 begründete stille Gesellschaft sei dadurch aufgelöst worden, daß die oHG in eine GmbH umgev/andelt wurde. Hierbei wird verkannt, daß auch mit der GmbH ein stilles Beteiligungsverhältnis ge-handhabt worden ist und daß die Urkunde Nr. 55/57 der Urkundenrolle des Notars Dr.	ausdrücklich	sagt,	die
 Vertragschließenden seien sich darüber einig, daß die Klägerin an der oHG mit einer Einlage von 20.000 DM beteiligt gewesen sei und daß diese Beteiligung als stille Beteiligung mit den in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen fortbestehe. Damit erweist sich zugleich die Ansicht der Revision als unberechtigt, der Vertrag von..
1947 sei für die Art der Gev/innberechnung nicht mehr maßgeblich.
2.	Auf die Behauptung der Beklagten, der Gewinnanteil der Klägerin sei schon von 1948 an nur nach der Handelsbilanz der GmbH errechnet worden, kommt es nicht an, da die Klägerin hiervon unstreitig keine Kenntnis hatte.
3.	Die am 11, März 1957 vorgenommenen Vertragsänderungen ergeben nicht, daß der Gewinnanteil der Klägerin
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auf Grund dor Handelsbilanzen errechnet werden sollte„ Diese Vertragsänderungen hatten andere Gegenstände, insbesondere die Herabsetzung der Gewinn- und Verlustquoto der Klägerin und die Errichtung des Darlehnskontos für die Kinder, zu dem Inhalte
4.	Die Anträge auf Vernehmung der Klägerin und des Prokuristen SÜ| bezogen sich auf Vorverhandlungen und nicht darauf, daß unmißverständlich vereinbart worden sei, der Gewinnanteil der Klägerin solle nicht bloß um 3 i» herabgesetzt, sondern auch noch durch einen Vorweg-absug von Steuern und Abgaben geschmälert werden»
5» Aus dem gleichen Grunde kam es auch auf die abermalige Vernehmung des Notars Dr. ZflU nicht an.
IV.	Das Berufungsgericht hat zu dem Hilfsvorbringen der Beklagten, daß die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs, gegen Ireu und Glauben verstoße, ausgeführt:
Die Beklagten könnten sich für eine Änderung der Berechnungsart auch nicht auf Billigkeitsgründe berufen; von dem 7 $igen Gewinnanteil erhalte die Klägerin nur die Hälfte; sie nehme also nur in bescheidenem-Umfang an den außerordentlichen Gewinnsteigerungen teil, die allen Gesellschaftern zugute kämen; jedenfalls werde durch die Gewinnbeteiligung der Klägerin die Existenz der Gesellschaft nicht so bedroht, daß eine Schmälerung allein ihrer Beteiligung billig erscheine»
Die Revision meint, damit sei das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht gerecht geworden. Diese hätten die Klägerin im Jahre 1947 an der oHG beteiligt, um ihre Unterhaltoforderung zu sichern. Ausgehend von der Kühe dieser Forderung sei vor Abschluß des Vertrages von
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194-7 die Höhe der Einlage und des Gewinnanteils unter Berücksichtigung des zu erwartenden Firmengewinns von Wirtschaftsfachleuten errechnet worden» Das sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Zusätzlich sei im Jahre 1947 vereinbart worden, daß der Beteiligungsprozentsatz bei einer Änderung der Ertragslage angemessen herabgesetzt werden solle, und zwar in der Weise, daß der Gewinn der Klägerin ihre jeweilige Unterhaltsforderung decke» Der von der Klägerin geltend gemachte Gewinnanspruch übersteige jedoch ihre monatliche Unterhaltsforderung für die hier maßgebliche Zeit um ein Vielfaches»
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben; denn die von den Beklagten im Jahre 1947 angeblich angestellten Einwägungen und die von ihnen behaupteten mündlichen Abreden sind weder 1947 noch 1957 Vertrags Inhalt geworden»
Yo Die Kosten*der nach alledem erfolglosen Revision müsoen gemäß §§ 97 Abs» 1, 100 Abs* 1 ZPO don Beklagten je zur Hälfte auferlegt werden*
Dr. Kuhn	Dr. Bukov/	Dr»	Schulze
 Fleck	Stimpel