- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr* Bukov/, Dr„ Schulze und Fleck für Recht erkannt: Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert» An 29o Oktober 1959 besuchte er mit einem Geschäftsfreund mehrere Gaststätten«, Hierbei traf er eine früher bei ihm beschäftigte Arbeiterin«, Dieser Bekannten überließ der Beklagte den Zündschlüssel seines Kraftfahrzeugs, da er wegen reichlichen Alkoholgenusses nicht mehr selbst fahren wollte«, Schon nach kurzer Wegstrecke verursachte die Fahrerin, die keinen Führerschein besaß, einen Verkehrsunfall o Sie fuhr einen auf der rechten Straßenseite haltenden Mopedfahrer an, der durch die dabei erlittenen Verletzungen berufsunfähig geworden ist» Während die Fahrerin nach dem Zusammenstoß den Wagen verließ und sich entfernte, setzte sich der Beklagte an das Steuer und fuhr davon» Die dem Beklagten später entnommene Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des nach dem Unfall noch genossenen Alkohols einen Blutalkoholgehalt von 2,7 #0 für den Zeitpunkt des Unfalls» Der Beklagte erhielt wegen Volltrunkenheit eine Gefängnisstrafe; seine Bekannte wurde wegen Fahrens ohne Führerschein und Fahrerflucht zu einer Geldstrafe verurteilt» Zu der allein noch streitigen Frage, ob der Beklagte infolge des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig gewesen sei und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte halte seine Zurechnungsunfähigkeit in Unfallzeitpunkt durch das vorausgegangene Strafverfahren für erwiesen«, Richtig sei, daß er wegen Volltrunkenheit bestraft worden sei» Die Strafkammer habe jedoch nicht festgestellt, daß der Beklagte sich im Vollrausch befunden habe, sondern seine Verurteilung nur darauf gegründet, daß die Möglichkeit eines^Vollrausches nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne» Demgegenüber erfordere der hier zu erbringende Beweis des fehlenden Vorsatzes eine positive Feststellung der Volltrunkenheit des Beklagten» Hierzu reiche aber weder die Blutalkoholkonzentration des Beklagten noch dessen tatsächliches Verhalten aus» Der errechnete Blutalkoholgehalt von 2,7 io gestatte allein keine zuverlässige Beurteilung» Denn der Beklagte habe sich durch Unfallflucht einer Blutentnahme zunächst entzogen und nach dem Unfall noch weiteren Alkohol genossen» Hiervon abgesehen werde ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 io angenommen» Manche Menschen seien allerdings schon bei einem geringeren Alkoholgehalt volltrunken und zurechnungsunfähig» Ob der Beklagte zu diesen Personen gehöre, lasse sich wegen fehlender Anhaltspunkte nicht.feststellen» Denn die hier erst vier Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe enthält einen Unsicherheitsfaktor, weil der Beklagte nach seiner Unfallflucht noch weiter getrunken hat und dieser Hachtrunk nach seinen Angaben bei Entnahme der Blutprobe recht erheblich, nach den Ermittlungen der Polizei, die der Berechnung des Blutalkoholgehalts zugrunde gelegen haben, aber nur gering gewesen ist. aus dem vorausgegangenen Strafverfahren gewußt hat, daß seine behauptete Zurechnungsunfähigkeit erheblichen Zv/eifeln begegnete« Unter diesen Umständen war für die Anhörung eines Sachverständigen kein Raum« Von einer Verletzung der §§ 144 und 286 ZPO, wie die Revision meint, kann nicht gesprochen werden« III« Hat der Beklagte somit nicht bewiesen, daß er zur Zeit der Unfallflucht volltrunken und zurechnungsunfähig gewesen ist, so verbleibt es bei einer vorsätzlichen Verletzung seiner Aufklärungspflicht und der daraus folgenden Leistungsfreiheit des Versicherers» Die Klägerin kann daher gemäß § 158 f VVG vom Beklagten verlangen, ihr alle auf Grund des § 158 c VVG erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu ersetzen» Dem darauf gerichteten Zah-lungs- und Feststellungsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2059 030 II ZR 48/63 URTEIL Verkündet am 17. Mai 1965 Scho rin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rohproduktenhändlers Theodor N Im Bl Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Professor Br, und Br gegen den 0^(HBB(BBge Seilschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor F| I, HMH^^Alleej Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr* Bukov/, Dr„ Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf» vom 23o November 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen -2- gatbestand: Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert» An 29o Oktober 1959 besuchte er mit einem Geschäftsfreund mehrere Gaststätten«, Hierbei traf er eine früher bei ihm beschäftigte Arbeiterin«, Dieser Bekannten überließ der Beklagte den Zündschlüssel seines Kraftfahrzeugs, da er wegen reichlichen Alkoholgenusses nicht mehr selbst fahren wollte«, Schon nach kurzer Wegstrecke verursachte die Fahrerin, die keinen Führerschein besaß, einen Verkehrsunfall o Sie fuhr einen auf der rechten Straßenseite haltenden Mopedfahrer an, der durch die dabei erlittenen Verletzungen berufsunfähig geworden ist» Während die Fahrerin nach dem Zusammenstoß den Wagen verließ und sich entfernte, setzte sich der Beklagte an das Steuer und fuhr davon» Die dem Beklagten später entnommene Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des nach dem Unfall noch genossenen Alkohols einen Blutalkoholgehalt von 2,7 #0 für den Zeitpunkt des Unfalls» Der Beklagte erhielt wegen Volltrunkenheit eine Gefängnisstrafe; seine Bekannte wurde wegen Fahrens ohne Führerschein und Fahrerflucht zu einer Geldstrafe verurteilt» Die Klägerin hat für Leistungen an den Unfallverletzten und für Schadensregulierungskosten 11»329,62 DM aufgewendet» Sie begehrt die Erstattung dieses Betrages sowie die Feststellung, daß der Beklagte auch künftig noch zu erbringende Versicherungsleistungen zu ersetzen habe» Die Klägerin hält den Beklagten für erstattungspflichtig, weil sie ihm gegenüber aus mehreren Gründen leistungsfrei geworden sei» So habe der Beklagte den Anspruch auf ■3- die abgelehnte Versicherungsleistung nicht innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist geltend gemacht» Die Entziehung des Versicherungsschutzes sei sachlich wegen der Obliegenheitsverletzungen des Beklagten gerechtfertigt» Denn dieser habe seinen Wagen einer Fahrerin überlassen, die keine Fahrerlaubnis besessen habe» Außerdem habe er durch Fahrerflucht seine Aufklärungspflicht verletzt» Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben» Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 8» April I960 erhalten hat, in dem ihm der Versicherungsschutz gemäß § 12 Abs» 3 WO entzogen und zugleich das Versicherungsverhältnis gekündigt worden ist» Infolgedessen ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin weder durch eine Versäumung der Klagefrist noch durch die Verletzung einer Obliegenheit, die der Beklagte vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hätte (§ 6 Abs» 1 Satz 2 und 3 VVG), leistungsfrei geworden ist» II» Hingegen hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die Unfallstelle mit seinem Wagen verlassen und dadurch die ihm als Versicherungsnehmer obliegende Äufklärungspflicht verletzt hat» Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen» Diese Obliegenheitsverletzung hat nach § 7 V 1 AKB die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge, es sei denn, -4- daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht» Zu der allein noch streitigen Frage, ob der Beklagte infolge des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig gewesen sei und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte halte seine Zurechnungsunfähigkeit in Unfallzeitpunkt durch das vorausgegangene Strafverfahren für erwiesen«, Richtig sei, daß er wegen Volltrunkenheit bestraft worden sei» Die Strafkammer habe jedoch nicht festgestellt, daß der Beklagte sich im Vollrausch befunden habe, sondern seine Verurteilung nur darauf gegründet, daß die Möglichkeit eines^Vollrausches nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne» Demgegenüber erfordere der hier zu erbringende Beweis des fehlenden Vorsatzes eine positive Feststellung der Volltrunkenheit des Beklagten» Hierzu reiche aber weder die Blutalkoholkonzentration des Beklagten noch dessen tatsächliches Verhalten aus» Der errechnete Blutalkoholgehalt von 2,7 io gestatte allein keine zuverlässige Beurteilung» Denn der Beklagte habe sich durch Unfallflucht einer Blutentnahme zunächst entzogen und nach dem Unfall noch weiteren Alkohol genossen» Hiervon abgesehen werde ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 io angenommen» Manche Menschen seien allerdings schon bei einem geringeren Alkoholgehalt volltrunken und zurechnungsunfähig» Ob der Beklagte zu diesen Personen gehöre, lasse sich wegen fehlender Anhaltspunkte nicht.feststellen» Nach dem Unfall habe der Beklagte seinen Kraftwagen noch etwa 2 km im Straßenverkehr unfallfrei gefahren» Das spreche nicht für seine Behauptung, im Zeitpunkt der Unfallflucht zurechnungsunfähig gewesen zu sein» -5- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten allen Angriffen der Revision stand. Bei ihren Verfahrensrügen verkennt die Revision die im Zivilund Strafrecht unterschiedlichen Beweisanforderungen. Für die Bestrafung wegen Volltrunkenheit spielt es keine Rolle, oh der Täter bei Begehung der ihm zur Last gelegten Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise zurechnungsunfähig ist«. Der Straftatbestand des § 330 a StGB trifft nämlich auch die Fälle, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob die mit Strafe bedrohte Handlung im angetrunkenen oder volltrunkenen Zustande begangen worden ist (BGHSt 9? 390, 398) o Für die hier zu treffende Entscheidung reicht dagegen die bloße Möglichkeit einer Volltrunkenheit und Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Mit seinem Sinwand, infolge Volltrunkenheit nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, kann der Beklagte nur durchdringen, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur m ö g 1 i c.h erscheint, sondern zur Gewißheit des Gerichts feststeht„ Hiervon aber hat der dafür darlegungs-und beweispflichtige Beklagte das Gericht nicht überzeugen können. Das Berufungsgericht hat dabei alle ihm bekannten Umstände fehlerfrei gewürdigt. Die Bedenken des Berufungsgerichts, den Zustand des Beklagten allein nach seinem Blutalkoholgehalt zu beurteilen, sind begründet. Denn die hier erst vier Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe enthält einen Unsicherheitsfaktor, weil der Beklagte nach seiner Unfallflucht noch weiter getrunken hat und dieser Hachtrunk nach seinen Angaben bei Entnahme der Blutprobe recht erheblich, nach den Ermittlungen der Polizei, die der Berechnung des Blutalkoholgehalts zugrunde gelegen haben, aber nur gering gewesen ist. J -6- Y/eiter hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2« Auflo, 270) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VRS 23, 209) zutreffend erkannt, daß es keinen allgemeingültigen Blutalkoholwert für Zurechnungsunfähigkeit gibt, sondern es immer auf die jeweiligen Umstände ankommt, wie Alkolholverträglichkeit, körperliche und seelische Verfassung, Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme« Damit erübrigt sich das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht hätte wegen der möglichen Fehlerquellen jeder Blutalkoholbestiramung zugunsten des Beklagten einen Blutalkoholgehalt von 3 cpo annehmen müssen* Tatsachen, die auf eine Zurechnungsunfähigkeit im Unfällzeitpunkt schließen lassen, hat der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl er schon*. aus dem vorausgegangenen Strafverfahren gewußt hat, daß seine behauptete Zurechnungsunfähigkeit erheblichen Zv/eifeln begegnete« Unter diesen Umständen war für die Anhörung eines Sachverständigen kein Raum« Von einer Verletzung der §§ 144 und 286 ZPO, wie die Revision meint, kann nicht gesprochen werden« Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verhalten des Beklagten nach dem Unfall hat die Revision mißverstanden« Denn das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die Fahrt des Beklagten nach dem Verlassen der Unfallstelle von seiner Zurechnungsfähigkeit zeuge; es hat die erwähnte Tatsache nur für nicht geeignet gehalten, die Zurechnungsunfähigkeit des Beklagten zu beweisen« Darin ist ein Rechtsirrtum nicht zu sehen« III« Hat der Beklagte somit nicht bewiesen, daß er zur Zeit der Unfallflucht volltrunken und zurechnungsunfähig gewesen ist, so verbleibt es bei einer vorsätzlichen Verletzung seiner Aufklärungspflicht und der daraus folgenden Leistungsfreiheit des Versicherers» Die Klägerin kann daher gemäß § 158 f VVG vom Beklagten verlangen, ihr alle auf Grund des § 158 c VVG erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu ersetzen» Dem darauf gerichteten Zah-lungs- und Feststellungsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben» IV» Rach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurüclczuweisen» Dr» Fischer Dr» Nörr Dr» Bukow Dr» Schulze Fleck •