Die Beklagte lehrt jede Leistung ab, weil der Kläger einen Anhänger mit mangelhaften Bremsen benutzt und dadurch die Gefahr erhöht habe * 1 * Die Luftdruckbremse konnte an der IJnfallsteile nicht wirken, weil der Klüger die buftdruckleitung bei der unternommenen Fahrt nicht angeschlossen und den Vorratsbehälter des Anhängers nicht mit Luft gefüllt hatte* In diesem Verhalten des Klägers - mag es auch in hohem Maße verkehrswidrig gewesen sein - hat das Berufungsgericht keine vorge-nommene Gefahrerhöhung, sondern eine einmalige Gefährdungshandlung von kurzfristiger Dauer gesehene Das ist nach der Rechtsprechung des Senats zu dem begriff der Gefahrerhöhung (BGHZ 7» 311} 23? 142) nicht zu beanstanden* Die Gefahrensteigerung hält hier zwar über die beendete Fahrt hinaus noch während der anschließenden Beladung des abgekuppelten Anhängers an* Bei natürlicher Betrachtungsweise bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, insoweit einen einheitlichen Vorgang von vorübergehender, von vornherein absehbarer Dauer anzunehmen* Damit fehlen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Voraussetzungen für eine Stabilisierung der Gefahrenlage auf einem höheren Niveau* Das Verhalten des Klägers wäre anders zu beurteilen, wenn er Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr ohne Rechtsverstoß geglaubt, die Luftdruckbremse nur am Unfalltage nicht angeschlossen zu haben, weil auf der zu befahrenden Strecke loser Splitt gelegen und die Schleudergefahr des leeren Anhängers beträchtlich erhöht habe. Auch einen mangelhaften Zustand der Luftdruckbremse erachtet das Berufungsgericht für nicht erwiesen. Denn der Versicherer bleibt nach § 25 Abs. 2 VVG zur Leistung verpflichtet, wenn die Erhöhung der Gefahr auf den Eintritt des Versicherungefalls keinen Einfluß gehabt hat. 2. Hinsichtlich der Handbremse ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein vorschriftswidriger Zustand vor dem Unfall-eroignis nicht erwiesen sei. Auch die Beklagte habe nicht behauptet, daß das Vorhandensein einer zusätzlichen dritten Bremse, der Fallbremse, den Abschluß des Versicherungsvertrages oder den Inhalt seiner Bedingungen beeinflußt habe. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, da die täte ächliche Gefahrenlage zur Zeit des Vertragsschlusses sich später geändert habe und dadurch eine Gefahrerhöhung eingetreten sei. Anhängers mit mangelhafter Füllbremse - hiervon ist für die Re-Visionsinstanz auszugehen - eine Gefahrerhöhung darstellt, hängt von dem Inhalt und dem Umfang der vom Versicherer übernommenen Gefahr ab. Tie bei Vertragsschluß zugrundegelegte Gefahrenlage ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages und den gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien über Jefahrumstände, die zwar nicht Vertragsinhalt oder - bedin-gung, aber Geschäftsgrundlage geworden sind, Der Versicherungsvertrag besagt darüber hier nur,, daß Haftpflichtschäden zu decken sind, die durch den Gebrauch des nach Type und Ver-wendungszweck öe~ zeichneten Anhängers entstehen 10 AKB in Verbindung mit dem Versicherungsantrag und -schein). Der tatsächliche Zustand des Anhängers bei v'ertrngssch'luß hat somit weder den Abschluß des Versicherungsvertrages noch dessen Inhalt und Grund läge bestimmt« Sind damit auch die zusätzlichen Sicherungen,mit denen der Anhänger über die vorgeschriebenen Anforderungen der StVZO hinaus ausgestattet ist oder wird, außer Betracht geblieben, ;;o berühren später daran auftretende Mängel weder die versicherte Gefahr noch die Leistungspflicht des Versicherers. Die abweichende Auffassung der Revision würde die Gefahrstandspflicht des Versicherungsnehmers über den vertraglich übernommenen Umfang hinaus beträchtlich erweitern, und zwar ohne jede Gegenleistung des Versicherers in Gestalt einer entsprechend ermäßigten Prämie * Hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage« Denn die 23 ff VVG verpflichten den Versicherungsnehmer, die versicherte Gefahr nicht zu erhöhen, verpflichten ihn aber nicht, die versicherte Gefahr zu vermindern« Steht es dem Versicherungsnehmer aber rechtlich frei, gefahrvermindernde Vorkehrungen zu treffen, so kann auch deren späterer Wegfall ihm keine Rechtsnachteile bringen« Im übrigen würde die Ansicht der Revision, von Einzelfällen abgesehen, letzthin nicht einmal den Interessen des Versicherers dienen« Denn zusätzliche Fahrzeugsicherungen kommen in der Regel auch dem Versicherer zugute; sie würden aber zur Ausnahme werden, wenn damit für den Versicherungsnehmer eine Erweiterung seiner Gefahr-standepflicht ohne Gegenleistung des Versicherern verbunden wäre. Rach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfang als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des 97 Abs.?
a c h v c h 1 a g 3 vj e r k: :'i11 i che 5a ran] lung J0 nein 21C5 074 VVG i 23 Abs. 1 Ist ein Kraftfahrzeug, für dae eine Haftpflichtversicherung besteht, mit einer Einrichtung ausgerüstet, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Verkehrssicherheit nicht vorgeschrieben ist, so tritt keine Gefahrerhöhung ein, wenn die zusätzliche Sicherungseinrichtung ganz oder teilweise ausfällt (hier Benutzung eines Lastkraftwagenanhängers mit mangelhafter l'allbrerase). BGH, Urt. v. 5-November 1J64 - II ZK 48/62 - OLG Köln LG Köln Namen des Volkes I m In dem Rechtsstreit der A 11 gerne ine Versieherungs- Aktiengesellschaft, KiHB; R®HB^ Straße vertreten durch ihre Vor a land sraitgl jeder Br. Carl--.-im Hans R^0ß, Dr. Hans J. Br. Constantin und Richard ebenda, Beklagte und Revieionsklägerin, - Prozcßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Iransportunternehmer Josef Ji ithld., RfBBHIBV Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liese eke, Lr. Bukov; und Br. Schulze für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt ein Fuhrgeschäft, Br hatte seinen Lkw-Anbänger bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 23. Oktober 1952 fuhr der Kläger mit seiner; Lastzug zu einer Bisengießeroi, um dort Bisenteile zu laden. Der Anhänger sollte mittels einer Lore fcoInden werden, die auf einem Gleis von der höher gelegenen Verladerampe auf den rückwärts herabgesetzten Anhänger geschoben wurde. Vor das Gleisende etwa in der Hitte der Ladefläche des Anhängers -wurde ein Vierkantholz gelegt, um die Lore abzu-bremsen. Infolge des starken Aufpralls der mit 2 t Gußeisen beladenen lore setzte sich der Anhänger nach vorn in Bewegung. Hierdurch rollte die Lore zurück, stürzte mit der Ladung vom Anhänger und erschlug dabei einen zu Boden gerissenen Ladearbei-ter. Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Unfallfolgen Versicherungsschutz. Die Beklagte lehrt jede Leistung ab, weil der Kläger einen Anhänger mit mangelhaften Bremsen benutzt und dadurch die Gefahr erhöht habe * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe: I« Die Parteien streiten darüber, ob der cingetreten Versicherungsfall auf einen verkehrswidrigen Zustand des Anhängers zurückzuführen ist* Nach den Feststellung gen des Berufungsgerichts hatte der Anhänger drei bremsen: eine Yieirad--Luftdruckbremse, eine die Hinterräder blockierende Handbremse (auch Spindel-, Seilzugoder Standbremse genannt) und eine auf die Vorderräder wirkende iTallbrcmse* 1 * Die Luftdruckbremse konnte an der IJnfallsteile nicht wirken, weil der Klüger die buftdruckleitung bei der unternommenen Fahrt nicht angeschlossen und den Vorratsbehälter des Anhängers nicht mit Luft gefüllt hatte* In diesem Verhalten des Klägers - mag es auch in hohem Maße verkehrswidrig gewesen sein - hat das Berufungsgericht keine vorge-nommene Gefahrerhöhung, sondern eine einmalige Gefährdungshandlung von kurzfristiger Dauer gesehene Das ist nach der Rechtsprechung des Senats zu dem begriff der Gefahrerhöhung (BGHZ 7» 311} 23? 142) nicht zu beanstanden* Die Gefahrensteigerung hält hier zwar über die beendete Fahrt hinaus noch während der anschließenden Beladung des abgekuppelten Anhängers an* Bei natürlicher Betrachtungsweise bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, insoweit einen einheitlichen Vorgang von vorübergehender, von vornherein absehbarer Dauer anzunehmen* Damit fehlen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Voraussetzungen für eine Stabilisierung der Gefahrenlage auf einem höheren Niveau* Das Verhalten des Klägers wäre anders zu beurteilen, wenn er 4 bei Fahrten mit leerem Anhänger die Luftdruckbremse regelmäßig nicht angeschlossen hätte. Bas hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vielmehr ohne Rechtsverstoß geglaubt, die Luftdruckbremse nur am Unfalltage nicht angeschlossen zu haben, weil auf der zu befahrenden Strecke loser Splitt gelegen und die Schleudergefahr des leeren Anhängers beträchtlich erhöht habe. Auch einen mangelhaften Zustand der Luftdruckbremse erachtet das Berufungsgericht für nicht erwiesen. Die sich darauf beziehenden Ausführungen können jedoch ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen. Denn der Versicherer bleibt nach § 25 Abs. 2 VVG zur Leistung verpflichtet, wenn die Erhöhung der Gefahr auf den Eintritt des Versicherungefalls keinen Einfluß gehabt hat. Das trifft hier zu. Denn etwaige Mängel der Luftdruckbremse haben sich wegen des unterbliebenen Anschlusses nicht auswirken können. 2. Hinsichtlich der Handbremse ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein vorschriftswidriger Zustand vor dem Unfall-eroignis nicht erwiesen sei. Die dafür gegebene Begründung folgt in erster Linie dem Gutachten des Kraftfahrsachverständigen, läßt insoweit keine Rechtsfehler erkennen und trägt bereite allein die tatrichterliche Würdigung. Die zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, die Betriebssicherheit der Handbremse sei daneben auch den Aussagen der in erster Instanz gehörten Zeugen und zu entnehmen, sind entbehrlich. Damit erübrigt es sich, auf die Verfahrensrügen einzugehen, welche die Revision insoweit erhoben hat. 3. Bei der Fallbremse hat das Berufungsgericht offengelassen, ob sie zur Zeit des Unfalls nicht ordnungsmäßig funktioniert hat. Selbst wenn van dies annehme, so führt das Berufungsgericht aus, liege darin keine Gefahrerhöhung. Denn der versicherte Anhänger sei mit ei ncr Luftdruckbremse und einer Handbremse vorschriftsmäßig ausgerüstet gewesen. Das Fahrzeug habe damit den Mindestanforderungen der Straßen-vorkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen. Hieran allein sei der Versicherer nach allgemeiner Erfahrung interessiert. Auch die Beklagte habe nicht behauptet, daß das Vorhandensein einer zusätzlichen dritten Bremse, der Fallbremse, den Abschluß des Versicherungsvertrages oder den Inhalt seiner Bedingungen beeinflußt habe. Der Kläger habe deshalb keine Gefahrerhöhung vorgenommen, wenn er ein Fahrzeug benutzt habe, dessen zusätzliche Einrichtung infolge später aufgetretener Mängel ganz oder teilweise ausgefallen sei. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, da die täte ächliche Gefahrenlage zur Zeit des Vertragsschlusses sich später geändert habe und dadurch eine Gefahrerhöhung eingetreten sei. Hingegen müsse die hypothetische Gefahrenlage die sich aus den vorgeschriebenen Sicherungen ergebe, außer Betracht bleiben. Im übrigen habe die allgemein nicht vorgeschriebene Fallbremse hier oie Holle der vorgeschriebenen Luftdruckbremse, 'weil diese ausgefallen sei, übernommen. Ob die Benutzung eines Kfz.- Anhängers mit mangelhafter Füllbremse - hiervon ist für die Re-Visionsinstanz auszugehen - eine Gefahrerhöhung darstellt, hängt von dem Inhalt und dem Umfang der vom Versicherer übernommenen Gefahr ab. Tie bei Vertragsschluß zugrundegelegte Gefahrenlage ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages und den gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien über Jefahrumstände, die zwar nicht Vertragsinhalt oder - bedin-gung, aber Geschäftsgrundlage geworden sind, Der Versicherungsvertrag besagt darüber hier nur,, daß Haftpflichtschäden zu decken sind, die durch den Gebrauch des nach Type und Ver-wendungszweck öe~ zeichneten Anhängers entstehen 10 AKB in Verbindung mit dem Versicherungsantrag und -schein). Mit dem Zustand des versicherten Fahrzeugs befaßt «ich der Vertrag hingegen nicht. Das ist auch nicht nötig. Denn beide Parteien 'wissen, daß die Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs bei Strafe verboten ist, und haben demgemäß nur das Haftpflicht-risiko versichern wollen, das aus dem Betrieb eines verkehrssicheren Fahrzeugs droht. Hiermit erübrigte eich jede weitere Regelung. Denn den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu entnehmen, welchen Mindestanforderungen ein Fahrzeug im einzelnen genügen muß, um verkehrssicher zu Der tatsächliche Zustand des Anhängers bei v'ertrngssch'luß hat somit weder den Abschluß des Versicherungsvertrages noch dessen Inhalt und Grund läge bestimmt« Sind damit auch die zusätzlichen Sicherungen,mit denen der Anhänger über die vorgeschriebenen Anforderungen der StVZO hinaus ausgestattet ist oder wird, außer Betracht geblieben, ;;o berühren später daran auftretende Mängel weder die versicherte Gefahr noch die Leistungspflicht des Versicherers. Die Rechtslage ist, wie das Berufung.';' gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht anders zu beurteilen, als sie wäre, wenn die nicht vor-gcschriebene Fallbremse niemals vorhanden gewesen wäre. Die abweichende Auffassung der Revision würde die Gefahrstandspflicht des Versicherungsnehmers über den vertraglich übernommenen Umfang hinaus beträchtlich erweitern, und zwar ohne jede Gegenleistung des Versicherers in Gestalt einer entsprechend ermäßigten Prämie * Hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage« Denn die 23 ff VVG verpflichten den Versicherungsnehmer, die versicherte Gefahr nicht zu erhöhen, verpflichten ihn aber nicht, die versicherte Gefahr zu vermindern« Steht es dem Versicherungsnehmer aber rechtlich frei, gefahrvermindernde Vorkehrungen zu treffen, so kann auch deren späterer Wegfall ihm keine Rechtsnachteile bringen« Im übrigen würde die Ansicht der Revision, von Einzelfällen abgesehen, letzthin nicht einmal den Interessen des Versicherers dienen« Denn zusätzliche Fahrzeugsicherungen kommen in der Regel auch dem Versicherer zugute; sie würden aber zur Ausnahme werden, wenn damit für den Versicherungsnehmer eine Erweiterung seiner Gefahr-standepflicht ohne Gegenleistung des Versicherern verbunden wäre. II. Rach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfang als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des 97 Abs. ? ZPO zur ückzuw eisen. Dr. Liesecke Dr. Fischer Dr. Bukow Kuhn Dr. Schulze