Legt sich ein Schiff neben ein stilliegendes Fahrzeug riud v/ird es mit diesem durch Drähte verbanden, so trägt der Führer des anlegendon Schiffes grundsätzlich selbst die Verantwortung für das sichere Liegen seines eigenen Schiffes und auch dafür, daß das stilliogendo Schiff nicht durch sein Anlegen gefährdet v/ird. Eine dem Führer des anlcgcndcn Schiffes gegenüber bestehende Hechtspflicht zur Warnung kann sich für den Führer des stilliegenden Fahrzeuges daraus ergeben, daß von seinem eigenen Fahrzeug Gefahren aü3gehen, die zwar für ihn, nicht aber für den Führer des anlegenden Schiffes erkennbar sind. Die Beklagte zu 1 ist Eignerin, mindestens Ausrüsterin, des Schleppkahnes "Parsifal” (60 m lang, 8,20 m breit, Tragfähigkeit 700 t), der am Unfalltage von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde* Am 6- Juni 1957 brachte das Schleppboot "Berti" den mit 226 t Industriesalz für Mannheim beladenen Schleppkahn "Sofie" auf dem Neckar von Kochendorf zu dem Oberv/asser der Schleuse Gundelsheim. Als das Schleppboot "Peter" gerade die am rechten Ufer vor Anker liegenden Kähne "Parsifal" und "Sofie" erreicht hatte, gingen die Hinterschiffe dieser Kähne vom Ufer ab und gerieten in den Fahrweg des Bergschleppzuges. Während das Boot "Peter" noch gerade an den he ruinf all enden Hinterschiffen der Kähne "Sofie" und "Parsifal" vo'rbeikommen konnte, stieß der Kahn "Reitz II", obwohl auf ihm Heckanker gesetzt worden war, gegen die Backbordseite des beladenen Kahnes "Sofie", Durch den Anstoß wurde der Kahn "Sofie" so schwer beschädigt, daß er sank. Die Klägerin hat gegen die beiden Beklagten auf Grund gesetzlichen und vertraglichen Forderungsüberganges Schadensersatzansprüche des Eigners des Kahnes "Sofie" in Höhe von 60.614»38 UM nebst Zinsen geltend gemacht und dem Eigner und dem Führer des Bootes "Berti" den Streit verkündet. Sie ist der Ansicht, der Schiffsführer von "Parsifal" habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er seinen Kahn nicht genügend befestigt und hierwegen den Schiffsführer von "Sofie" nicht entsprechend gewahrsehaut habe. v/asser und die damit verbundene Anfahrung des Kahnes "Sofie” durch den Schleppkahn "Reitz II" habe das Sinken des Kahnes "Sofie" adäquat verursacht, auch wenn die Berührung des Kahnes "Sofie" bei dem Anstoß verhältnismäßig geringfügig gewesen sei« Im angefochtenen Urteil wird jedoch ein Verschulden der Schiffsführung von "Parsifal" an dem Unfall verneint. Die Vorschrift des § 67 BSchStO über den Liegeplatz hat die Schiffsführung von "Parsifal” nicht verletzt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Führer eines Schiffes, das sich neben ein anderes Fahrzeug legt, grundsätzlich selbst die Verantwortung für sein sicheres Liegen trägt und, wie ergänzend hinzuzufügen ist, auch dafür, daß das andere Fahrzeug durch sein Anlegen nicht gefähr det wird. ein gesichertes Liegen gewährleistet ist» Wenn er sein Schiff mit dem anderen Fahrzeug durch Drähte verbindet, so obliegt ihm die Prüfung, ob nicht durch sein Anlegen das andere Fahrzeug gefährdet wird« Erleidet sein eigenes Schiff infolge des Anlegens einen Schaden, so kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, daß der Führer des anderen Fahrzeuges ihn auf gefahrenbringende Umstände hätte aufmerksam machen müssen, die ihm bei sorgfältiger Prüfung ebenso erkennbar waren wie dem Führer des anderen Fahrzeuges« Für den letzteren besteht gegenüber dem anlegenden Schiff eine Rechtspflicht zur Warnung regelmäßig nur dann, wenn von seinem eigenen Fahrzeug Gefahren aus-gehen, die für die Führung des anlegenden Schiffes nicht, dagegen für den Führer des anderen Fahrzeugs erkennbar sindo Der gerichtliche Sachverständige Vetter, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht teilweise stützt, ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß die Befestigungsweise des Kahnes "Parsifal" (Setzen von Heck- und Buganker) nach Lage der Verhältnisse dem üblichen Schiffahrtsbrauch entsprochen habe, daß jedoch der unzureichende Vierflunkenanker von "Sofie" diesen beladenen Kahn nicht genügend festgehalten habe« Das Schiffahrtagericht hatte in seinem Urteil im Hinblick auf die widersprechenden Zeugenaussagen die Behauptung der beweispflichtigen Klägerin, "Parsifal" sei von seinem ursprünglichen Uferabstand von 2 bis 3 m auf einen seitlichen Abstand von etwa 20 m vom Ufer abgekommen, nicht für erwiesen erachtet« Dementsprechend ist der Sachverständige davon ausgegangen, daß "Parsifal" von Anfang an etwa 1$ bis 20 m vom rechten Ufer entfernt in gestreckter Richtung gelegen habe und eine Veränderung der Lage nicht eingetreten sei» Die nicht ganz eindeutigen Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen immerhin die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht davon aus gegangen ist, der Uferabstand von ” Parsifal11 habe ursprünglich 2 bis 3 m betragen und sich im Laufe des Vormittags.(vor Ankunft von "Sofie”).auf Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als der Sachverständige und habe daher die Schlußfolgerung des Sachverständigen, "Parsifal” sei genügend befestigt gewesen, sich nicht zu eigen machen dürfen. Die Revision übersieht, daß in dem hier maßgeblichen Punkte, auf den die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26«, Oktober und 7. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die seitliche Versetzung von "Parsifal”, sofern sie überhaupt stattgefunden hat, vor der Ankunft von "Sofie” zu dem Still- Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine vom Kahn "Parsifal” ausgehende Gefahrenlage verneint und kein schuldhaftes Verhalten des Schiffsführers von "Parsifal” ? Dezember I960 S, 1) den Standpunkt vertreten, eine Veränderung der Lage von "Parsifal" durch die angeblichen Windböen scheide aus, besonders im Hinblick auf die Auskunft des Wetterdienstes, aus der sich eine Windrichtung aus Südv/est bis West ergebe, also aus der entgegengesetzten Richtung, als der Abtrift von "Parsifal" entspreche.
lUdi^ciUjftgeiT.'edc.: ga. Amtliche Sammlung: nein 2125 095 BinnenschiffahrtsG v. 15* Juni 1895» BGBl XII 4103 ~ 1» 351X151; c- Binnenschiffehrtsstraßen-Ordnung v. 19» Dezember 1954, BGirir ii377BI?5jI?F........ Legt sich ein Schiff neben ein stilliegendes Fahrzeug riud v/ird es mit diesem durch Drähte verbanden, so trägt der Führer des anlegendon Schiffes grundsätzlich selbst die Verantwortung für das sichere Liegen seines eigenen Schiffes und auch dafür, daß das stilliogendo Schiff nicht durch sein Anlegen gefährdet v/ird. Eine dem Führer des anlcgcndcn Schiffes gegenüber bestehende Hechtspflicht zur Warnung kann sich für den Führer des stilliegenden Fahrzeuges daraus ergeben, daß von seinem eigenen Fahrzeug Gefahren aü3gehen, die zwar für ihn, nicht aber für den Führer des anlegenden Schiffes erkennbar sind. BGH, rrt. v. 17. Januar 1963 - II ZR 48/61 OLG Karlsruhe AG Mannheim II ZK 48/61 Verkündet am 17. Januar 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Zweignie- der laisungn^lllB^vHliBr^BHHHiHIHP) vertreten durch ihren Vorstand, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen 1. Firma . Schiffahrts^ und Transportge- scllschaft mbH, Jfl^^ltostr 2. Schiffsführer Karl HLw> Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Reinicke und Br. Bukov/ für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Schiffahrts-obergerichts - Karlsruhe vom 20. Januar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand % Die Klägerin ist Versicherer des Schleppkahnes "Sofie" 50 n lang, 6,48 m breit, Tragfähigkeit 232 t). Die Beklagte zu 1 ist Eignerin, mindestens Ausrüsterin, des Schleppkahnes "Parsifal” (60 m lang, 8,20 m breit, Tragfähigkeit 700 t), der am Unfalltage von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde* Am 6- Juni 1957 brachte das Schleppboot "Berti" den mit 226 t Industriesalz für Mannheim beladenen Schleppkahn "Sofie" auf dem Neckar von Kochendorf zu dem Oberv/asser der Schleuse Gundelsheim. Zuvor hatte das gleiche Boot bereits den unbe-ladenen Kahn "Parsifal" ebenfalls zu dem Oberwasser der Schleuse Gundelsheim gebracht und dort wegen der starken Schiffsansammlung etwa 800 bis 1000 m oberhalb der Schleuse am rechten Ufer abgelegt. Der von dem Boot "Berti" nachgeholte Kahn "Sofie" ging an der Backbordseite des Kahns "Parsifal" längsseits, um den Schleusenrang abzuwarten* Beide Kähne hatten Anker gesetzt, und zwar der Kahn "Parsifal" Bug- und Heckanker, der Kahn "Sofie" seinen vier-flunkigen Heck-Warp-Anker. Untereinender waren die Kähne mit Drähten verbunden. Der Schleppkahn "Parsifal" hatte keine Drähte an Land stehen, weil das rechte Neckarufer an dieser Stelle keine Befestigungsmöglichkeit aufweist. Der Kahn "Parsifal" war am Unfalltage gegen 8 Uhr morgens, der Kahn "Sofie" in den Mittagsstunden an der Liegestelle eingetroffen. Gegen 16 Uhr kam das Schleppboot "Peter" mit dem bela- * ~ 3 - denen, 1300 t großen Schleppkahn "Reitz II" bergv/ärts aus der Schleuse Gundelsheim. Als das Schleppboot "Peter" gerade die am rechten Ufer vor Anker liegenden Kähne "Parsifal" und "Sofie" erreicht hatte, gingen die Hinterschiffe dieser Kähne vom Ufer ab und gerieten in den Fahrweg des Bergschleppzuges. Während das Boot "Peter" noch gerade an den he ruinf all enden Hinterschiffen der Kähne "Sofie" und "Parsifal" vo'rbeikommen konnte, stieß der Kahn "Reitz II", obwohl auf ihm Heckanker gesetzt worden war, gegen die Backbordseite des beladenen Kahnes "Sofie", Durch den Anstoß wurde der Kahn "Sofie" so schwer beschädigt, daß er sank. Die Klägerin hat gegen die beiden Beklagten auf Grund gesetzlichen und vertraglichen Forderungsüberganges Schadensersatzansprüche des Eigners des Kahnes "Sofie" in Höhe von 60.614»38 UM nebst Zinsen geltend gemacht und dem Eigner und dem Führer des Bootes "Berti" den Streit verkündet. Sie ist der Ansicht, der Schiffsführer von "Parsifal" habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er seinen Kahn nicht genügend befestigt und hierwegen den Schiffsführer von "Sofie" nicht entsprechend gewahrsehaut habe. Das Schiffahrtsgericht Mannheim hat die Klage abgewie-sen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entecheidungsgründe i Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, das Herumschwoien der Kähne "Sofie" und "Parsifal" in das Fahr- I t v/asser und die damit verbundene Anfahrung des Kahnes "Sofie” durch den Schleppkahn "Reitz II" habe das Sinken des Kahnes "Sofie" adäquat verursacht, auch wenn die Berührung des Kahnes "Sofie" bei dem Anstoß verhältnismäßig geringfügig gewesen sei« Im angefochtenen Urteil wird jedoch ein Verschulden der Schiffsführung von "Parsifal" an dem Unfall verneint. Sie habe weder gegen § 67 noch gegen § 69 BSchStO verstoßen. Für die Schiffsführung von "Parsifal" habe auch keine Rechtspflicht zu dem Handeln bestanden. Wenn ein Schiff neben einem anderen vor Anker gehe, so trage grundsätzlich der Schiffsführer des anlegenden Schiffes die Verantwortung für ein gefahrloses Anlegen. Der Schiffsführer von "Sofie" habe sich daher selbst von der ausreichenden Befestigung des Kahnes "Parsifal" überzeugen müssen. Eine Verpflichtung zu dem Handeln wäre für den Schiffsführer von "Parsifal" allenfalls dann in Betracht gekommen, v/enn auf Grund fehlerhafter Maßnahmen von diesem Schiff eine besondere Gefahrenquelle ausgegangen wäre. Das sei aber nicht der Pall gev/esen. "Parsifal" sei dem üblichen Schiffahrtsbrauch entsprechend befestigt gewesen. Bei dem normalen Wasserstand und der geringen Strömung- s• -Bef«l* oiling des Kahnes mittels Bug- und Heckankers bei ausreichendem Ankergrund durchaus zweckmäßig und genügend gewesen. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch den Zusammenstoß entstandenen Schadens kommen §§ 3> 92 BSchG in Verbindung mit §§ 735 ff HGB hinsichtlich der Beklagten zu 1 und § 823 BGB hinsichtlich des Beklagten zu 2 in Betracht. Das Verschulden im Sinne dieser Vorschriften kann in dem unfallursächlichen Verstoß gegen bestimmte Gebots- und Verbotsnormen, aber auch in der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 276 BGB) liegen. Die Vorschrift des § 67 BSchStO über den Liegeplatz hat die Schiffsführung von "Parsifal” nicht verletzt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt. Keinesfalls könnte sich die Klägerin auf eine solche Verletzung berufen, da damit in erster Linie er selbst die Schiffahrt behindert hätte, wenn eine solche Behinderung eingetreten wäre. Dagegen kann sowohl ein Verstoß gegen § 69 BSchStO als auch gegen die allgemeine nautische Sorgfaltspflicht in Frage kommen, wenn "Parsifal" gegen Wellenschlag und Sogwirkung oder gegen die Einwirkung von Wind oder Strömung nicht hinreichend gesichert war. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Führer eines Schiffes, das sich neben ein anderes Fahrzeug legt, grundsätzlich selbst die Verantwortung für sein sicheres Liegen trägt und, wie ergänzend hinzuzufügen ist, auch dafür, daß das andere Fahrzeug durch sein Anlegen nicht gefähr det wird. Wenn der Führer des anderen Fahrzeuges es unterläßt, den Führer des anlegenden Schiffes auf Umstände hinzuweisen, die Gefahrenquellen darstellen können, so verletzt er in der Regel keine ihm gegenüber dem anlegenden Schiff bestehende Rechtspflicht; zu seinen Dienstobliegenheiten (vgl. § 3 BSchO) gehört es nicht, das anlegende Schiff zu betreuen; dadurch, daß er in das Anlegen einwilligt, übernimmt er keine Obhutspflicht für das anlegende Schiff. Der Führer des anlegenden Schiffes hat in eigener Verantwortlichkeit zu prüfen, ob der von ihm in Aussicht genommene Liegeplatz den schiffahrtspolizeilichen und nautischen Erfordernissen entspricht, ob durch sein Anlegen der Schiffsverkehr behindert oder gar gefährdet wird und ob nach den Wind-, Wetter- und Strömungsverhältnissen und | der für sein Schiff bestehenden Befestigungsmöglichkeit ? ich der Kahn "Sofie" außenseits an "Parsifal" anlegte und ein gesichertes Liegen gewährleistet ist» Wenn er sein Schiff mit dem anderen Fahrzeug durch Drähte verbindet, so obliegt ihm die Prüfung, ob nicht durch sein Anlegen das andere Fahrzeug gefährdet wird« Erleidet sein eigenes Schiff infolge des Anlegens einen Schaden, so kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, daß der Führer des anderen Fahrzeuges ihn auf gefahrenbringende Umstände hätte aufmerksam machen müssen, die ihm bei sorgfältiger Prüfung ebenso erkennbar waren wie dem Führer des anderen Fahrzeuges« Für den letzteren besteht gegenüber dem anlegenden Schiff eine Rechtspflicht zur Warnung regelmäßig nur dann, wenn von seinem eigenen Fahrzeug Gefahren aus-gehen, die für die Führung des anlegenden Schiffes nicht, dagegen für den Führer des anderen Fahrzeugs erkennbar sindo Der gerichtliche Sachverständige Vetter, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht teilweise stützt, ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß die Befestigungsweise des Kahnes "Parsifal" (Setzen von Heck- und Buganker) nach Lage der Verhältnisse dem üblichen Schiffahrtsbrauch entsprochen habe, daß jedoch der unzureichende Vierflunkenanker von "Sofie" diesen beladenen Kahn nicht genügend festgehalten habe« Das Schiffahrtagericht hatte in seinem Urteil im Hinblick auf die widersprechenden Zeugenaussagen die Behauptung der beweispflichtigen Klägerin, "Parsifal" sei von seinem ursprünglichen Uferabstand von 2 bis 3 m auf einen seitlichen Abstand von etwa 20 m vom Ufer abgekommen, nicht für erwiesen erachtet« Dementsprechend ist der Sachverständige davon ausgegangen, daß "Parsifal" von Anfang an etwa 1$ bis 20 m vom rechten Ufer entfernt in gestreckter Richtung gelegen habe t und eine Veränderung der Lage nicht eingetreten sei» Die nicht ganz eindeutigen Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen immerhin die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht davon aus gegangen ist, der Uferabstand von ” Parsifal11 habe ursprünglich 2 bis 3 m betragen und sich im Laufe des Vormittags.(vor Ankunft von "Sofie”).auf 15 bis 20 m vergrößert. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als der Sachverständige und habe daher die Schlußfolgerung des Sachverständigen, "Parsifal” sei genügend befestigt gewesen, sich nicht zu eigen machen dürfen. Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß in dem hier maßgeblichen Punkte, auf den die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26«, Oktober und 7. Dezember I960 ausdrücklich hingev/iesen hat, das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht das Sachverständigengutachten zugrundelegt, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die seitliche Versetzung von "Parsifal”, sofern sie überhaupt stattgefunden hat, vor der Ankunft von "Sofie” zu dem Still- t stand gekommen sei; später (also von mittags bis 16 Uhr) habe sich der Uferabstand nicht mehr wesentlich verändert. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine vom Kahn "Parsifal” ausgehende Gefahrenlage verneint und kein schuldhaftes Verhalten des Schiffsführers von "Parsifal” ? darin erblickt, daß er die frühere, zu dem Stillstand gekommene [. seitliche Versetzung seines Kahnes dem Schiffsführer von "Sofio" nicht mitgeteilt hatte, so kann dem aus Rechtsgrün-den nicht entgegengetreten werden. Nachdem "Parsifal” stundenlang seine Lage im wesentlichen beibehalten hat, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine schuldhafte Verletzung der nautischen Sorgfaltspflicht des Schiffsführers :f von "Parsifal” verneinen. Es brauchte dazu, entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ein Obergutachten ein-zuholeno Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das Herumschwoien der Kähne auf Windböen zurückzuführen sei. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zugunsten der Klägerin müsse das unterstellt werden. Die Revision v/ill daraus den Schluß ziehen, ''Parsifal1* sei nicht genügend verankert gewesen. Die Klägerin hat aber im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 26, Oktober I960 S. 2 und vom 7. Dezember I960 S, 1) den Standpunkt vertreten, eine Veränderung der Lage von "Parsifal" durch die angeblichen Windböen scheide aus, besonders im Hinblick auf die Auskunft des Wetterdienstes, aus der sich eine Windrichtung aus Südv/est bis West ergebe, also aus der entgegengesetzten Richtung, als der Abtrift von "Parsifal" entspreche. Diesen Vortrag ihrer Partei muß die Revision sich entgegenhalten lassen. Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Dr.Pischer Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Reinieke Dr.Bukow