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BGH · II ZR 48/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 48/59

Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) § 7 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland einen Unfall verursacht und entscheidet das ausländische Gericht in ein und demselben Verfahren über die strafrechtlichen und die bürgerlichrechtlichen Folgen dieses Unfalls, so hängt die Frage, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilen darf, vor dem ausländischen Gericht persönlich zu erscheinen, davon ab, ob die Interessen dos Versicherers oder die Belange des Versiche-inmgsnchmors im einzelnen Fall schutzv/ürdiger sind; hierbei ist von Bedeutung, wie sich ein verständiger Kraftfahrer verhalten würde, wenn er nicht versichert wäre«, Gegen dieses urteil legten der Rechtsanwalt des Klägers, der von der Beklagten beauftragt war, der Staatsanv/alt und die Hinterbliebenen des Getöteten Berufung ein. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert, weil der Kläger gegen ihre Weisung nicht an der Verhandlung vor der Cour d’Appel teilgenommen habe. Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger zu der Verhandlung vor der Cour d*Appel geladen und von der Beklagten angewiesen worden sei, vor diesem Gericht zu erscheinen. Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte überhaupt (allgemein) berechtigt gewesen sei, eine derartige Weisung zu erteilen, und ausgeführt, es komme darauf an, ob dem Kläger unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zuzu demuten gev/esen sei, der Weisung der Beklagten zu folgen. § 7 II Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung'(AKB) regelt den Fall, daß es zu einem (bürgerlichrechtlichen) Rechtsstreit kommt; der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen, und dem Rechtsanwalt, der vom Versicherer bestellt wird, Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. Diese Verpflichtung des Versicherungsnehmers hat aber nicht oder jedenfalls in der Regel nicht zur Folge, daß der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers gegen einen Strafbefehl Einspruch oder gegen ein Strafurteil, das gegen ihn ergangen ist, Berufung einlegen und diese Berufung durchführen müßte (RG in Die öffentlich-rechtliche Versicherung, Beilage Praxis des Versicherungsrechts 1931 S. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, daß es im Verhältnis der Parteien untereinander darum geht, ob dem Versicherungsnehmer im Interesse des Versicherers zuzu demuten ist, die Gefahr auf sich zu nehmen, zu einer - erhöhten - Strafe verurteilt zu werden und diese Strafe verbüßen zu müssen. Andererseits gilt auch nicht ohne weiteres die für den Strafprozeß bestehende Regelung, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Weisungen erteilen kann. 1. Das Berufungsgericht hat die Interessen der beiden Parteien geprüft, gegeneinander abgewogen und entschieden, dem Kläger sei nicht zuzu demuten gewesen, die Weisung der Beklagten zu befolgen. Das Berufungsgericht hat zunächst die Belange des Klägers untersucht und ausgeführt, diesem habe daran gelegen, nicht porsönlich vor der Cour d'Appel zu erscheinen. Ähnlich wie in der deutschen Strafrechtspflege sei es, wofür die Beklagte den Generalstaatsanwalt Dr. 4lH^in Metz als Zeugen benannt habe, auch bei den französischen Gerichten üblich, einen Angeklagten nur dann in Haft zu nehmen, wenn das erstinstanzliche Urteil auf eine erhebliche Gefängnisstrafe erkannt habe. Sei ein Angeklagter durch das erstinstanzliche Urteil zu einer Gefängnisstrafe unter einem Jahr verurteilt worden, so könne er sich darauf verlassen, in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht verhaftet zu werden. Die Frage, ob für den Kläger eine Gefahr bestanden hat, von der Cour d*Appel in Haft genommen zu werden, richtet sich nach französischem Recht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 549 ZPO). November 1958, in dem sie den Generalstaatsanwalt Dr. als Zeugen benannt hat, von der irrigen, später berichtigten Auffassung ausging, der Staatsanwalt habe keine Berufung gegen die Entscheidung des Tribunal de Ire Instance eingelegt. Konnte dies dem Kläger nicht zugemutet werden, dann ist ihm dadurch, daß er der Beklagten keinen reinen Wein eingeschenkt hat, die Befolgung der Weisung nicht zu demutbar geworden, Das Verhalten des Klägers hätte allerdings möglicherweise dann von Bedeutung sein können, wenn die Beklagte dem Kläger, falls sic rechtzeitig von dessen Bedenken unterrichtet worden wäre, die Gewähr dafür hätte bieten können, daß er nicht verhaftet werden würde. Die Revision verkennt das auch nicht, meint aber, die Beklagte hätte diese Tatsachen vor dem Berufungsgericht vorgetragen, wenn sie hiernach gefragt worden wäre. 2. Das Berufungsgericht hat sich alsdann der Interessenlage der Beklagten zugewendet und zu ihrer Behauptung Stellung genommen, es habe ihr daran gelegen, daß der Kläger vor der Cour d’Appel erschienen wäre; hätte der Kläger dies getan, dann hätte sein Anwalt vortragen können, den Moped-Fahrer habe ein Mitverschulden an dem Unfall getroffen. Das Berufungsgericht führt aus, mit einer wesentlichen Änderung des Urteils durch die Cour d*Appel sei nicht zu rechnen gewesen. Selbst wenn der Kläger, was sein Anv/alt vor diesem Gericht habe geltend machen wollen, nicht so schnell gefahren sei, wie der Tribunal de Ire Instance angenommen habe, so hätte dies, weil der Kläger eindeutig die Vorfahrt verletzt habe, im günstigsten Falle die Annahme eines äußerst geringfügigen Mitverschuldens dos Moped-Fahrers gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat dies wiederholt zu dem Ausdruck gebracht und abschließend wörtlich dargelegt: "Das gleiche gilt aus demselben Grunde auch von dem Umstand, daß im Strafprozeß gleichzeitig über den Zivilanspruch entschieden worden ist, d.h. wegen des äußerst geringen Grades der etwa zu ermittelnden Mitschuld des Getöteten ist dem Kläger das Erscheinen in der BerufungsVerhandlung nicht zuzu demuten, auch wenn dort über den Zivilancpruch mitentschieden wird." Die Revision meint v/eiter, das angefochtene Urteil habe nicht beachtet, daß bei Annahme eines Mitverschuldens des Moped-Fahrers in Ansehung der hohen Ersatzansprüche eine wesentliche Minderung der Schadensersatzpflicht eingetreten wäre. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Moped-Fahrer ein Mitverschulden getroffen und inwieweit dieses Mitvorschulden die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen beeinflußt hat, richtet sich jedoch nach französischem Recht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 549 ZPO). Die Strafakten (D 18, D 19) ergeben im übrigen, daß die Beklagte, entgegen ihrem Vorbringen, die Tatsachen, die sie vor der Cour d1Appel geltend machen v/ollte, bereits vor dem Tribunal de Ire Instance vorgetragen hat; das gleiche gilt von dem Antrag, einen Ortstermin anzuberaumen. 3p Schließlich befaßt sich das Berufungsgericht noch mit dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger wäre vor der Cour d'Appel erschienen, v/enn er nicht versichert gev/esen wäre. Das Berufungsgericht schließt sich dieser Ansicht der Beklagten nicht an, führt vielmehr aus, für diesen Pall v/äre es schon unwahrscheinlich gev/esen, daß der Kläger gegen das Urteil des Tribunal do Ire Instance Berufung eingelegt hätte. Die Revision beachtet jedoch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger davon überzeugt gev/esen sei, eine Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten sei unmöglich gewesen.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 549 ZPO
BerufungVersicherungsnehmerBerufungsgerichtCourKlägerWeisungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2^35 044
Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) § 7
Hat der Versicherungsnehmer im Ausland einen Unfall verursacht und entscheidet das ausländische Gericht in ein und demselben Verfahren über die strafrechtlichen und die bürgerlichrechtlichen Folgen dieses Unfalls, so hängt die Frage, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilen darf, vor dem ausländischen Gericht persönlich zu erscheinen, davon ab, ob die Interessen dos Versicherers oder die Belange des Versiche-inmgsnchmors im einzelnen Fall schutzv/ürdiger sind; hierbei ist von Bedeutung, wie sich ein verständiger Kraftfahrer verhalten würde, wenn er nicht versichert wäre«,
OLG Saarbrücken
BGH Urto Vo 11. Dezember 1961 - II ZR 48/59.- LG Saarbrücken
XI ZR 48/59
Verkündet
 am 11o Dezember 1961
Schwingen, Justizobersekretär alc Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Allgemeinen	Unfall-	und	Schadensversicherungs-
gescllschaft, Zweigniederlassung für das
 Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr«
gegen
 den Transportunternehmer Jakob
 Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Hastelski, des Senatspräsidenton Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Haager3Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Dezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 20. Juni 1956 fuhr der Kläger, der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, mit seinem Lastkraftv/agen von Hagedingen in Lothringen nach seinem Wohnort Saarlouis. Gogen 13 Uhr stieß er in Silvingen mit einem von rechts kommenden Moped-Fahrer zusammen; dieser starb an den Folgen des Unfalls. Am 7. November 1956 fand in Metz eine Verhandlung vor dem Tribunal de Ire Instance in Metz statt, zu der der Kläger auf Weisung der Beklagten persönlich erschien. Dem Verfahren hatten sich die Hinterbliebenen des Getöteten und zwei Sozialversicherungsträger angeschlossen, um ihre zivil-rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Durch Urteil vom 28. November 1956 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Tötung und wegen Übertretung des code de la route mit Geldstrafen und zu einer Gefängnisstrafe von einem %onat mit Strafausstand verurteilt. Gleichzeitig wurde er - zivilrechtlich -verurteilt, an die Hinterbliebenen des Getöteten 6 220 000 fr. und an die Sozialversicherungsträger insgesamt 215 240 fr. zu zahlen. Gegen dieses urteil legten der Rechtsanwalt des Klägers, der von der Beklagten beauftragt war, der Staatsanv/alt und die Hinterbliebenen des Getöteten Berufung ein. Die Berufung des Staatsanwaltes war auf das Strafmaß beschränkt (appel .a minima). Zu der Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Cour d'Appel de Colmar Chambre dätachäe A Metz), die auf den 28. Februar 1957 anberaumt war, erschien der Kläger nicht. Es erging daraufhin am 14. März 1957 ein Versäumnisurteil. Das Urteil der ersten Instanz wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß der Strafausstand wegfiel.
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Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert, weil der Kläger gegen ihre Weisung nicht an der Verhandlung vor der Cour d’Appel teilgenommen habe. Der Kläger beantragt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen Ansprüchen Dritter aus dem Unfall vom 20. Juni 1956 frcizustollen. Er hat behauptet, er sei zu der Verhandlung vor
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dor Cour d’Appel nicht geladen worden. Auch sei ihm keine Wei-Gung der Beklagten zugogangen, an der Verhandlung teilzunehmen. Er macht weiter vor allem geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihm eine derartige Y/eisung zu erteilen. Jedenfalls habe er eine etwaige Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen.
Bas Landgericht hat der Klage statt^egeben. Bas Berufungs-gericht hat die Berufung zurückgewioeien. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger zu der Verhandlung vor der Cour d*Appel geladen und von der Beklagten angewiesen worden sei, vor diesem Gericht zu erscheinen. Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte überhaupt (allgemein) berechtigt gewesen sei, eine derartige Weisung zu erteilen, und ausgeführt, es komme darauf an, ob dem Kläger unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zuzu demuten gev/esen sei, der Weisung der Beklagten zu folgen.
Bieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist, entgegen der Auffassung der Revision, zutreffend. § 7 II Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung'(AKB) regelt den Fall, daß es zu einem (bürgerlichrechtlichen) Rechtsstreit kommt; der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen, und dem Rechtsanwalt, der vom Versicherer bestellt wird, Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. Bie Frozeßfüh-rungsmacht wird also im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in vollem Umfang dem Versicherer
 
übertragen. Die AKB enthalten keine Bestimmung für den Pall, daß ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt wird. Insoweit besteht keine Prozeßführungsmacht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer ist zwar nach § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, und er hat hierbei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 AKB die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Diese Verpflichtung des Versicherungsnehmers hat aber nicht oder jedenfalls in der Regel nicht zur Folge, daß der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers gegen einen Strafbefehl Einspruch oder gegen ein Strafurteil, das gegen ihn ergangen ist, Berufung einlegen und diese Berufung durchführen müßte (RG in Die öffentlich-rechtliche Versicherung, Beilage Praxis des Versicherungsrechts 1931 S. 83, 84, OLG Stuttgart JW 1930, 3650, Stiefol-Wussow Kraftfahrversicherung 4. Aufl. § 7 AKB Anm. 14, 25; Thees/Hagemann/Fleisch-mann/Deiters, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 315; einschränkend Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 10. Aufl. S. 809; Pienitz AKB 2. Aufl. S. 150). Hierbei kommt es nicht darauf an, daß keine Veranlassung besteht, einen Versicherungsnehmer, der eine Strafe verdient, davor zu schützen, daß er diese Strafe erhält und verbüßt. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, daß es im Verhältnis der Parteien untereinander darum geht, ob dem Versicherungsnehmer im Interesse des Versicherers zuzu demuten ist, die Gefahr auf sich zu nehmen, zu einer - erhöhten - Strafe verurteilt zu werden und diese Strafe verbüßen zu müssen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich nicht; der Versicherungsnehmer ist in seiner Entschließung frei, ob er gegen einen Strafbefehl Einspruch oder gegen ein Strafurteil Berufung einlegen und die eingelegte Berufung durchführen will. Die Belange des Versicherers sind dadurch ausreichend geschützt, daß er im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer Herr des bürgerlichrechtlichen Verfahrens ist, in dem das Gericht den Sachverhalt erneut prüft und nicht an die Entscheidung oder die Feststellungen gebunden ist, die im Strafurteil getroffen worden sind.
§ 7 AKB geht davon aus, daß das strafrechtliche und das zivilrechtliche Verfahret voneinander getrennt sind«, Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Pall nicht gegeben. Dem französischen Recht entsprechend wurde der Kläger von dem Tribunal de Ire Instance in Metz zu einer Geld- und Freiheitsstrafe und gleichzeitig - bürgerlichrechtlich - zu dem Schadensersatz verurteilt. Vor der Cour d*Appel in Metz sollte auf Grund der eingelegten Berufungen Uber beide Verurteilungen entschieden werden. In einem derartigen Pall ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht schlechthin die für den Zivilprozeß geltende Vorschrift des § 7 II Abs. 5 AKB anzuwenden, wonach der Versicherer im Innenverhältnis Herr des Verfahrens ist. Andererseits gilt auch nicht ohne weiteres die für den Strafprozeß bestehende Regelung, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Weisungen erteilen kann. Berührt eine Weisung des Versicherers sowohl die strafrechtliche als auch die zivilrechtliche Seite des Verfahrens, so müssen vielmehr die beiderseitigen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen werden; hierbei ist von Bedeutung, wie sich ein verständiger Kraftfahrer verhalten würde, wenn er nicht versichert wäre. Der Versicherungsnehmer braucht keine Weisung zu befolgen, wenn sein entgegenstehendes Interesse schutzwürdiger ist. In diesem Pall ist ihm nicht zuzu demuten, sich nach der Weisung des Versicherers zu richten.	V
n.
1. Das Berufungsgericht hat die Interessen der beiden Parteien geprüft, gegeneinander abgewogen und entschieden, dem Kläger sei nicht zuzu demuten gewesen, die Weisung der Beklagten zu befolgen. Das Berufungsgericht hat zunächst die Belange des Klägers untersucht und ausgeführt, diesem habe daran gelegen, nicht porsönlich vor der Cour d'Appel zu erscheinen. Br habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß seine Strafe verschärft,
 
dor Strafausstand, v/ie es dann auch geschehen sei, gestrichen und er in Haft genommen werden würde.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, es habe keine Gefahr bestanden, daß ein Haftbefehl gegen den Klä ger ergehen werde«. Ähnlich wie in der deutschen Strafrechtspflege sei es, wofür die Beklagte den Generalstaatsanwalt Dr. 4lH^in Metz als Zeugen benannt habe, auch bei den französischen Gerichten üblich, einen Angeklagten nur dann in Haft zu nehmen, wenn das erstinstanzliche Urteil auf eine erhebliche Gefängnisstrafe erkannt habe. Sei ein Angeklagter durch das erstinstanzliche Urteil zu einer Gefängnisstrafe unter einem Jahr verurteilt worden, so könne er sich darauf verlassen, in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht verhaftet zu werden.
Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Frage, ob für den Kläger eine Gefahr bestanden hat, von der Cour d*Appel in Haft genommen zu werden, richtet sich nach französischem Recht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 549 ZPO). Das Berufungsgericht hat auch nicht etv/a gegen die Verpflichtung verstoßen, den Inhalt dieses Rechts zu ermitteln (§ 293 ZPO). Es brauchte hierbei nicht dem Beweisantritt der Beklagten stattzugeben.
Es steht violmehr im pflichtgemäßen Interesse eines Gerichts, in welcher Weise es seiner Verpflichtung zur Ermittlung dos ausländischen Rechts nachkommen will (BGH NJW 1961, 410). Das Berufungsgericht hat die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten. Die Revision hat einmal nicht beachtet, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. November 1958, in dem sie den Generalstaatsanwalt Dr.	als	Zeugen	benannt	hat,
 von der irrigen, später berichtigten Auffassung ausging, der Staatsanwalt habe keine Berufung gegen die Entscheidung des Tribunal de Ire Instance eingelegt. Dieser Gesichtspunkt war aber für das Berufungsgericht von entscheidender Bedeutung.
Es hat ausgeführt, der Kläger habe keine Gev/ähr gehabt, daß
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die Cour d'Appel bei der Urteilsfindung den gleichen (milden) Maßetab anlegen werde wie der Tribunal do Ire Instance * Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Staatsanwalt durch die. Berufung bezweckt hat, eine schärfere Strafe zu erzielen; entscheidend ist allein, daß hierdurch der Cour d1Appel ermöglicht worden ist, eine höhere Strafe zu verhängen und von dem Strafausstand abzusehen.
Die Revision meint, jedenfalls hätte der Kläger der Be-klagteii nicht verschweigen dürfen, daß er, entgegen der ihm erteilten Weisung, nicht vor der Cour d’Appel erscheinen werde. DiesesVerhalten des Klägers berührt jedoch nicht die Frage, ob ihm zuzu demuten war, die Weisung der Beklagten zu befolgen. Konnte dies dem Kläger nicht zugemutet werden, dann ist ihm dadurch, daß er der Beklagten keinen reinen Wein eingeschenkt hat, die Befolgung der Weisung nicht zu demutbar geworden, Das Verhalten des Klägers hätte allerdings möglicherweise dann von Bedeutung sein können, wenn die Beklagte dem Kläger, falls sic rechtzeitig von dessen Bedenken unterrichtet worden wäre, die Gewähr dafür hätte bieten können, daß er nicht verhaftet werden würde. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß die Beklagte hierzu nicht in der Lage war. Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger wäre, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, durch die französischen Gerichte auf Antrag freies Geleit zugesichert worden, und die Beklagte hätte, so ist die Revision zu verstehen, (durch Rechtsanwalt Schäfer) veranlaßt, daß ein derartiger Antrag gestellt worden wäre, wenn sie rechtzeitig gewußt hätte, daß der Kläger sonst nicht vor dem französischen Gericht erscheinen werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen der Beklagten erheblich ist oder ob die Beklagte von vornherein einen solchen Antrag hätte stellen lassen müssen. Jedenfalls hat die Beklagte diese Behauptungen in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt. Die Revision verkennt das auch nicht, meint aber, die Beklagte hätte diese Tatsachen vor dem Berufungsgericht vorgetragen, wenn sie hiernach gefragt worden wäre. Es bestand jedoch für das Berufungsgericht kein Anlaß, in dieser Richtung gemäß § 139
ZPO vorzugehen.
 
Schließlich hat die Revision nicht beachtet, daß der Anwalt des Klägers diesem am 19. März 1957 geschrieben hat, er könne gegen das Versäumnisurteil der Cour dfAppel persönlich Widerspruch einlegen; er riskiere aber, an der Grenze verhaftet zu werden. Dieses Schreiben betraf zwar die Rechtslage nach Erlaß des Urteils der Cour dfAppel. Aber auch zu diesem Zeitpunkt war die Strafe gegen den Kläger noch nicht rechtskräftig. Im übrigen findet die Behauptung der Beklagten, die Cour d'Appel habe den Strafausstand lediglich deshalb gestrichen, weil der Kläger nicht persönlich vor Gericht erschienen sei, in den beigezogenen Strafakten (Cour d*Appel de Colmar, Chambre dätachee a Metz, No. J. 41/57) keine Stütze.
2. Das Berufungsgericht hat sich alsdann der Interessenlage der Beklagten zugewendet und zu ihrer Behauptung Stellung genommen, es habe ihr daran gelegen, daß der Kläger vor der Cour d’Appel erschienen wäre; hätte der Kläger dies getan, dann hätte sein Anwalt vortragen können, den Moped-Fahrer habe ein Mitverschulden an dem Unfall getroffen. Das Berufungsgericht führt aus, mit einer wesentlichen Änderung des Urteils durch die Cour d*Appel sei nicht zu rechnen gewesen. Selbst wenn der Kläger, was sein Anv/alt vor diesem Gericht habe geltend machen wollen, nicht so schnell gefahren sei, wie der Tribunal de Ire Instance angenommen habe, so hätte dies, weil der Kläger eindeutig die Vorfahrt verletzt habe, im günstigsten Falle die Annahme eines äußerst geringfügigen Mitverschuldens dos Moped-Fahrers gerechtfertigt. Wegen einer solchen - vielleicht höchstens - zu erwartenden, kaum ins Gewicht fallenden Minderung der Schadensersatzpflicht sei dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen, seine Freiheit aufs Spiel zu setzen.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt,
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daß das Strafverfahren mit dem zivilrechtlichen Verfahren verknüpft gewesen sei. Die Auffassung der Revision ist nicht verständlich-. Die gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts haben eine derartige Verknüpfung zur Grundlage. Das Berufungsgericht hat dies wiederholt zu dem Ausdruck gebracht und abschließend wörtlich dargelegt: "Das gleiche gilt aus demselben Grunde auch von dem Umstand, daß im Strafprozeß gleichzeitig über den Zivilanspruch entschieden worden ist, d.h. wegen des äußerst geringen Grades der etwa zu ermittelnden Mitschuld des Getöteten ist dem Kläger das Erscheinen in der BerufungsVerhandlung nicht zuzu demuten, auch wenn dort über den Zivilancpruch mitentschieden wird."
Die Revision meint v/eiter, das angefochtene Urteil habe nicht beachtet, daß bei Annahme eines Mitverschuldens des Moped-Fahrers in Ansehung der hohen Ersatzansprüche eine wesentliche Minderung der Schadensersatzpflicht eingetreten wäre. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Moped-Fahrer ein Mitverschulden getroffen und inwieweit dieses Mitvorschulden die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen beeinflußt hat, richtet sich jedoch nach französischem Recht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 549 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch in der Sache zutreffend. Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger die Vorfahrt verletzt und unmittelbar vor dem Unfall mit seinem überladenen Lastkraftwagen nach links gefahren ist, wo der Zusammenstoß erfolgte, nachdem der von rechts gekommene Moped-Fahrer die Kurve bereits genommen hatte und sich in der neuen Richtung befand. Die Strafakten (D 18, D 19) ergeben im übrigen, daß die Beklagte, entgegen ihrem Vorbringen, die Tatsachen, die sie vor der Cour d1Appel geltend machen v/ollte, bereits vor dem Tribunal de Ire Instance vorgetragen hat; das gleiche gilt von dem Antrag, einen Ortstermin anzuberaumen.
3p Schließlich befaßt sich das Berufungsgericht noch mit dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger wäre vor der Cour d'Appel erschienen, v/enn er nicht versichert gev/esen wäre.
Das Berufungsgericht schließt sich dieser Ansicht der Beklagten nicht an, führt vielmehr aus, für diesen Pall v/äre es schon unwahrscheinlich gev/esen, daß der Kläger gegen das Urteil des Tribunal do Ire Instance Berufung eingelegt hätte.
Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts verstoße gegen die Lebenserfahrung; bei den hohen Schadenser-satzanoprüchen, die geltend gemacht worden seien, wirke sich auch ein geringes Mitverschulden erheblich aus. Die Revision beachtet jedoch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger davon überzeugt gev/esen sei, eine Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten sei unmöglich gewesen.
III.
Rach alledem sind die Rügen der Revision nicht begründet« Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über dio Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Nastelski Dr,Haidinger Dr.Haager Liesecke Dr.Reinicke