erhielt er eine sog0 Superprovision von 2 i des Umsatzes der dort für die Beklagte tätigen Bezirks- und Platzvertreter «Für Abschlüsse in Nordbaden erhielt der Kläger die Provision als Bezirksvertreter« Der Vertrag war auf die. Dauer von drei Jahren - bis zu dem 31» Dezember 1955 - geschlossen« Während seiner über fünfjährigen Tätigkeit_für die Beklagte hat der Kläger eine durchschnittliche Jahresprovision von rund 29»000 DM brutto nach Abzug der nur durchlaufenden Posten und der an die Bezirks- und Platzvertreter gezahlten Provisionen verdient« Die Beklagte wollte dem Wunsch des im Gebiet der Verkaufsgruppe "Süd" tätigen Handelsvertreters SMHP auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis entsprechen« Daraus ergaben sich Änderungen für den Kläger? Abänderung des Vertragsverhältnisses lehnte der Kläger ab* Sein Gegenvorschlag wurde von der Beklagten nicht angenommene Der Kläger erklärte sich unter Bezugnahme auf diese Besprechung in seinem Schreiben vom 16« Januar 1955 bereit, mit Ablauf des Monats Januar 1955 die Verkaufsgruppe "Süd” derBeklagten zur direkten Bearbeitung gegen eine Abfindung von 30o000 DM zu überlassen und nur noch den Bezirk Nordbaden • als Bezirksvertreter unter Übernahme der Zusatzvertretung einer anderen Birma weiter zu bearbeiten«. Februar 1955 ab selbst bearbeiten/ doch solle das Verhältnis des Klägers als Bezirksvertreters für Nordbaden fortbestehen, falls nicht mit der Kündigung auch dieser Bezirk gemeint seivDie;Ausgleichsforderung lehnte die Beklagte ab« Sie erklärte sich mit der Übernähme von Zusatzvertretungen $ die sich nicht als Vertrieb konkurrierender Erzeugnisse darste 111eh,> einverstanden« Der Kläger erwiderte? Mit dieser hatte er bereits am 16.» Januar 1955 Verhandlungen wegen der Übernahme der Vertretung .begonnene Er bat die Beklagte erneut am 12, Februar 1955 um Zahlung des Ausgleichs von 30-000 DM und um Vorschlag eines neuen Bezirksvertretervertrages . IIo- Die Revision will anscheinend die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Schreiben vom 16o Januar 1955 keine Kündigung erklärt, als auf einer unzulänglichen Aufklärung des Sachverhalts und unvollständig ger Beweisaufnahme beruhend angreifen, jedoch sind die Rügen nicht begründet«, Für die Präge, ob der Kläger gekündigt hat, kam es entscheidend darauf an, wie die Erklärungen des Klägers zu verstehen waren0 Ob der Kläger bereits im Herbst 1955 vom*Kläger gewollt war und er erklärt hat, die Bezirksvertretung nur kurz - fortsetzen zu wollen, ob ferner der Kläger bereits 1954 geäußert hat, er könne sich mit der Beklagten niemals mehr vertragen, alles dies konnte bei der Würdigung des Schreibens des Klägers vom 16e Januar 1955 nicht entscheidend sein* Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben als einen Antrag des Klägers auf Abänderung des bestehenden Vertragsverhältnisses betrachtet und diese Auslegung, die mit der Darstellung der Beklagten nicht unvereinbar ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«, IIIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des "wichtigen Grundes" verkannt, wenn.es die Äußerungen des Klägers nicht als eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Beleidigung, sondern nur als Unziemlichkeit 94, 166, 168):0 Das Berufungsgericht hat aus der Erregung und Nervosität des Klägers, der eine Schmälerung seiner Rechte durch die Beklagte befürchtete, sowie daraus, daß die Inhaber der Beklagten ihn vorher der Unwahrhaftigkeit bei der Darstellung des.Vorfalles in Ettlingen bezieh- gegebenen strafbaren Beleidigung entnommen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses biß Ende 1955 als für die Beklagte zu demutbar bezeichnet0 Dabei war nicht nur auf eine Gefährdung gerade der kaufmännischenlnteressen abzustellen, vielmehr das gesamte Verhältnis der Parteien ins Auge zu fassen«. IVo Die Entfernung des Firmenschildes und die Rück-' sendung der Drucksachen sind ebenfalls vom Berufungsgericht zutreffend nicht als wichtige Gründe zur Kündigung herangezogen worden» Das Firmenschild und die Drucksachen bezogen sich, was die Revision außer acht läßt, auf die Verkaufs gruppe trSüdf,o Diese war auf Grund der vom Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Aufhebung des Generalvertreterverhältnisses bereits vom 1» Februar 1955 an von der Beklagten übernommen worden«, Die Schilder und Drucksachen waren daher für den Kläger nicht mehr verwendbar» Vo Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB'in Höhe von 25»000 DM für begründet erachtete Die Revision beanstandet zu Unrecht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß dem Kläger ein Anspruch auf den Verdienstausfall bis zu dem 31° Dezember 1953 im Bezirk Nord-baden zuerkannt worden ist° Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger bis zu dem 31° Dezember 1955 sein Einkommen. als Bezirksvertreter ungeschmälert erhält«, Einer nochmaligen Erwähnung dieses Umstandes bei der Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bedurfte es nicht0 Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß sie im Bezirk Nordbaden für die Zeit ab 1«, Januar 1956, die für den Ausgleich maßgebend ist, weil das VertragsVerhältnis insoweit erst mit.dem 31o Dezember 1955 endete, keine erheblichen Vorteile'mehr aus dem Kundenstamm des Klägers gehabt hat0 Das ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Kündigung für den Ausgleich von Bedeutung sein könnte0 nen, daß *es diesem Umstand bei der Bemessung des Ausgleiches Rechnung getragen hat0 Der Kläger hatte für seinen Schadensersatzanspruch ängegeben, daß beim Handelsvertreter in der Regel die Geschäftsunkosten 50 # der Bruttoeinnahmen entsprechen und die Beklagte hatte dies als richtig bezeichnet® Das Berufungsgericht wird somit noch zu prüfen haben, welcher Betrag dem Kläger zugebilligt werden kann, wenn die Beträge, die zur Deckung seiner Unkosten bei Portsetzung des Vertragsverhältnisses aufzuwenden gewesen wären, berücksichtigt werdeno Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist dabei nicht streng nur auf den Beinverdienst des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Beklagte abzustellen« IX, Bas Berufungsgericht erachtet den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihm in der Zeit vom 20» Februar bis 31° Bezember 1955 durch die fristlose Kündigung im Bezirk Nordbaden entstanden ist, dem Grunde nach als Schadensersatzanspruch für berechtigt„ Bie außerordentliche Kündigung der -Beklagten stelle sich ungeachtet der bestehenden Meinungsverschiedenheiten als eine schuldhafte Verletzung ihrer Treue- und Sorgfaltspflichten dar« Bie Revision rügt dies als rechtsirrig, kann aber keinen Erfolg haben« MiIderüngsgründe zur Seite standen« Das Berufungsgericht hat nicht,, wie die Revision meint, einseitig und ungerecht die Interessen des Klägers berücksichtigto Xo Die von der Revision für nötig gehaltene Einschränkung in der Formel des Zwischenurteils, daß der Verdienstausfall höchstens bis zu dem Betrage von 5»000 DM zu ersetzen sei, ist überflüssige In welcher Höhe der seinem Wesen nach in der Formel gekennzeichnete Anspruch geltend gemacht worden ist, ergibt der Tatbestand des ZwischenurteilsDer Grund des Anspruchs wird auch ohne Einschränkung in der Formel nur für den Anspruch in der eingeklagten Höhe, in der er auch allein rechtshängig geworden ist, bejaht (RG-Z noch nicht abzusehen* ob der Schadensersatzanspruch nur bis zur Höhe von 5«000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, weil der Kläger hilfsweise die eingeklagten Beträge in umgekehrter Reihenfolge, nämlich weitere 5o000 DM als Äusgleichsforderung und 10.000 DM als Schadensersatz, geltend gemacht hat« Die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch ist aber noch offen« wegen der Entscheidung über den Betrag gemäß § 540 ZPO ab-sehen« Es hat zwar nicht begründet, warum es eine Entscheidung über die Höhe ohne Zurückverweisung für sachdienlich hält, doch hat die Revision in dieser Richtung keine Rüge erhoben« Die Formel des Zwischenurteile ist zweckmäßig■ohne Angabe der näheren Einzelheiten dahin zu fassen, daß der als Anspruch auf Verdienstausfall genügend gekennzeichnete Klag-
II ZB 48/58 Verkündet am 9» Juli 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2408 003 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma GustavJPBWBfc Kommanditgesellschaft9 Bezirk JmRRR vertreten durch ihre persönjLLch haftenden Ges schafter Hans-Günther oRRRRf und- Ulrich in: NBgj® Straße ? ■ Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr«, gegen den Handelsvertreter Hans Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt! hat der II * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»,Haidinger, Br0 Fischer, Liesecke, Dr» Reinicke und Hill für Recht erkannt? Io Auf die.Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10o Januar 1958 - Nr0 1 der Urteilsformel - aufgehoben». Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-’ verwiesene» IIo Die Revision gegen das Zwischenurteil -Er« 2 der Urteilsformel - wird mit der Maßgabe zurüqkgewie-sen9 daß die Pormel lautets "Der Anspruch des Klägers auf Verdienstausfall ist dem j&ründe nach gerechtfertigt • " IIIc Die Beklagte hat l/6 der Kosten der Revision zu tragen« Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Schlußurteil Vorbehalten«, Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger war seit 1949 für die Beklagte?, die Bettwäsche herstellt? als Handelsvertreter tätig« Die vertraglichen Beziehungen wurden mit Wirkung vom lv Januar. 1953 an schriftlich. geregelt«,. Der Kläger erhielt danach die Generalvertretung dereBeklagten für Süddeutschland und gleich zeitig die.Bezirksvertretung für Nordbaden (einschließlich Ludwigs-hafen)« Als Generalvertreter oblag dem Beklagten die Verkauf sorganisation:iund die Werbetätigkeit 0 Er war befugt? Bezirks- und Platzvertreter einzusetzen«, Als Leiter dieser sogo Verkaufsgruppe !,Südn? die der Kläger selbst aufgebaut hatte? erhielt er eine sog0 Superprovision von 2 i des Umsatzes der dort für die Beklagte tätigen Bezirks- und Platzvertreter «Für Abschlüsse in Nordbaden erhielt der Kläger die Provision als Bezirksvertreter« Der Vertrag war auf die. Dauer von drei Jahren - bis zu dem 31» Dezember 1955 - geschlossen« Während seiner über fünfjährigen Tätigkeit_für die Beklagte hat der Kläger eine durchschnittliche Jahresprovision von rund 29»000 DM brutto nach Abzug der nur durchlaufenden Posten und der an die Bezirks- und Platzvertreter gezahlten Provisionen verdient« Zwischen den Parteien kam es wegen einer Umorganisation der .Verkaufsgruppe "Süd” Ende 1954 bei einer Besprechung in Ettlingen zu Spannungen«, Am 15 o Januar 1955 fand in Frankfurt eine weitere Besprechung der Parteien statt« Die Beklagte wollte dem Wunsch des im Gebiet der Verkaufsgruppe "Süd" tätigen Handelsvertreters SMHP auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis entsprechen« Daraus ergaben sich Änderungen für den Kläger? insbesondere für seine Superprovision« Die Vorschläge der Beklagten über eine Abänderung des Vertragsverhältnisses lehnte der Kläger ab* Sein Gegenvorschlag wurde von der Beklagten nicht angenommene Der Kläger erklärte sich unter Bezugnahme auf diese Besprechung in seinem Schreiben vom 16« Januar 1955 bereit, mit Ablauf des Monats Januar 1955 die Verkaufsgruppe "Süd” derBeklagten zur direkten Bearbeitung gegen eine Abfindung von 30o000 DM zu überlassen und nur noch den Bezirk Nordbaden • als Bezirksvertreter unter Übernahme der Zusatzvertretung einer anderen Birma weiter zu bearbeiten«. Er erklärte er betrachte seine Stellung als Beiter der Verkaufsgruppe Süd als mit dem 31 <>. Januar 1955 beendet« Die Beklagte antwortete am 19» Januar 1955? daß sie die Kündigung zu dem . 31o Januar 1955 völlig unerwartet treffe, sie werde:also ; die Verkaufsgruppe '’Süd” vom 1«. Februar 1955 ab selbst bearbeiten/ doch solle das Verhältnis des Klägers als Bezirksvertreters für Nordbaden fortbestehen, falls nicht mit der Kündigung auch dieser Bezirk gemeint seivDie;Ausgleichsforderung lehnte die Beklagte ab« Sie erklärte sich mit der Übernähme von Zusatzvertretungen $ die sich nicht als Vertrieb konkurrierender Erzeugnisse darste 111eh,> einverstanden« Der Kläger erwiderte? er könne die Abfindung.für die Verkaufsgruppe "Süd” nicht kürzen« Er sei bereit ? ohne Hinzunähme einer weiteren Vertretung für die Beklagte weiterzuarbeiten, falls sie die verlangte Abfindung zahle« Am 2« Februar 1955 fand über die offenen Fragen ei»e Besprechung der Parteien bei der Beklagten statt, bei der es zu einer erregten Auseinandersetzung kam, ohne daß eine Klärung der sachlichen Fragen gelang* Anlaß war die Erörterung eines Vorfalls während der Besprechung in Ettlingen« Einer der Inhaber der Beklagten hatte dort den Kläger gefragt, ob er sie für Ehrenmänner oder für Gauner halte« Nach'Darstellung der Beklagten hatte der Kläger hierauf geschwiegen« Der !l: Kläger hat dies bestritten. Als die Inhaber der Beklagten erklärten, ihre. Sachdarstellung beeiden zu können, äußerte der Kläger, "dafür habe er sie schon lange angesehen” und verließ die Besprechung» Er teilte durch Rundschreiben vom 10. Februar 1955 den Kunden seines Vertreterbezirks mit, daß er neben der Beklagten in Zukunft die Weberei F0^) GmbH vertreten werde. Mit dieser hatte er bereits am 16.» Januar 1955 Verhandlungen wegen der Übernahme der Vertretung .begonnene Er bat die Beklagte erneut am 12, Februar 1955 um Zahlung des Ausgleichs von 30-000 DM und um Vorschlag eines neuen Bezirksvertretervertrages . Die Beklagte erwi~. derte am 160 Februar 1955? sie sei wegen des Verhaltens des Klägers am 2. Februar 1955 und wegen der Übernahme von Zusatzvertretungen ohne ihre Einwilligung nicht mehr bereit, einen Bezirksvertretervertrag mit ihm abzuschließen. Sie teilte der Kundschaft im Bezirk Nordbaden mit, daß der Kläger, sie nicht mehr vertrete. her Kläger hat. Ersatz der ihm im Jahre 1955 in seinem Bezirk Nordbaden entgangenen Provision in Höhe von 20.000 DM sowie Ausgleich nach § 89 b HGB in Höhe von 30.000 DM begehrt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ohne Grund das Vertragsverhältnis mit dem Schreiben vom 16. Februar 1955 fristlos gekündigt. Die-Beklagte ziehe aus dem von ihm geworbenen Kundenstamm, der'zahlreiche Großabnehmer umfasse, erhebliche Vorteile. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie erblickt in dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 1955 eine Kündigung durch diesen. In jedem Falle habe sie wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Klägers wegen schuldhaften Verhaltens gehabt. Der Kläger habe die Inhaber der Beklagten 9m* :• ■ +*T* am 2 o Februar 1955 beleidigt und babe ohne Erlaubnis, der Beklagten Vertretungen von Wettbewerbsfirmen übernommen0 Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls abgewiesen und einen Ausgleich nach § 89 b HOB in Höhe von 15» 000 DM zuerkannt«, In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Zahlung von 10.000 DM als weitem ren Ausgleich und von 5»000 DM als Teil des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Provision, hilfsweise die glei- • chen Beträge in umgekehrter Reihenfolge, die Beklagte mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klage im vollen Umfange begehrt o Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten dem Kläger weitere 10*000 DM als Ausgleichsanspruch nach § 89 b HG-B zugesprochen und den Anspruch auf Verdienstausfall dem Grunde nach für berechtigt erklärto Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisuügsantrag weiter«, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründes I, Die Revision bittet um lachprüfung, ob die Ansicht des Berufungsgerichtszwischen den Parteien habe nicht ein einheitlicher Handelsvertretervertrag, sondern. £in.General-Vertretervertrag für Süddeutschland und ein Bezirksvertretervertrag für Nordbaden bestanden, rechtlich haltbar seio . Nach der bedenkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Bestellung des Klägers zu dem.Generalvertreter und zu dem Bezirksvertreter um zwei äußerlich verbundene, aber inhaltlich voneinander unabhängige Vertragsverhältnissee Diese Auffassung entspricht auch dem Standpunkt der Parteien, die während der Verhandlungen über die Umgestaltung des Verhältnisses übereinstimmend davon ausgegangen sind* daß die Bezirksvertretung. für Nordbaden ohne die .G-eneralvertre- ‘ tung fortbestehen könneo IIo- Die Revision will anscheinend die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Schreiben vom 16o Januar 1955 keine Kündigung erklärt, als auf einer unzulänglichen Aufklärung des Sachverhalts und unvollständig ger Beweisaufnahme beruhend angreifen, jedoch sind die Rügen nicht begründet«, Für die Präge, ob der Kläger gekündigt hat, kam es entscheidend darauf an, wie die Erklärungen des Klägers zu verstehen waren0 Ob der Kläger bereits im Herbst 1954 bestrebt gewesen ist, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden, um eine ändere Vertretung zu übernehmen, und auch Schritte in dieser Richtung unternommen hat, ob die Auflösung der Verkaufsgruppe Süd bereits am 15o Januar 1955 vom*Kläger gewollt war und er erklärt hat, die Bezirksvertretung nur kurz - fortsetzen zu wollen, ob ferner der Kläger bereits 1954 geäußert hat, er könne sich mit der Beklagten niemals mehr vertragen, alles dies konnte bei der Würdigung des Schreibens des Klägers vom 16e Januar 1955 nicht entscheidend sein* Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben als einen Antrag des Klägers auf Abänderung des bestehenden Vertragsverhältnisses betrachtet und diese Auslegung, die mit der Darstellung der Beklagten nicht unvereinbar ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«, IIIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des "wichtigen Grundes" verkannt, wenn.es die Äußerungen des Klägers nicht als eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Beleidigung, sondern nur als Unziemlichkeit 7 beurteile«, Die Revision erhebt ferner im Zusammenhang milden tatsächlichen Peststellungen über die Äußerungen des Klägers die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht Verletzto Beide Rügen sind unbegründet» Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt genügend aufgeklärt und auch die Revision vermag nicht anzugeben, in weichen Punkten weitere Erklärungen der Parteien und gegebenenfalls Beweisantritte oder Beweisaufnahmen erforderlich gewesen seien«, Die Revision verkennt, daß auch das Berufungsgericht davon ausgehts.die Äußerungen des Klägers stellten eine Kundgebung der Mißachtung dar«. Das Berufungsgericht hält den Vorsatz der Beleidigung für nicht nachgewiesen«, Ob das Berufungsgericht dabei richtig beachtet hat, daß es nicht auf die Absicht der Beleidigung ankommt, sondern daß das Bewußtsein genügt, die Äußerung stelle eine Kundgebung der Mißachtung dar, kann dahingestellt bleiben0 Auch ist keine ..Stellungnahme nötig, ob die Bezeichnung des Verhaltens des Klägers als bloße Unziemlichkeit zutreffend isto Das Berufungsgericht will jedenfalls, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, nach den Umständen die etwa begangene strafbare Beleidigung als nicht so schwerwiegend beurteilen, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzu demuten war«, Nicht jede strafbare Beleidigung rechtfertigt eine Kündigung gemäß § 89 a^HG-Bo. Bei Beleidigungen ist zu berücksichtigen, ob sie vorbedachte Ehrenkränkungen darstellen oder Auswirkung starker Erregung sind (RGrZ. 94, 166, 168):0 Das Berufungsgericht hat aus der Erregung und Nervosität des Klägers, der eine Schmälerung seiner Rechte durch die Beklagte befürchtete, sowie daraus, daß die Inhaber der Beklagten ihn vorher der Unwahrhaftigkeit bei der Darstellung des.Vorfalles in Ettlingen bezieh- tigt hatten , eine mildere Beurteilung einer etwa an sich . gegebenen strafbaren Beleidigung entnommen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses biß Ende 1955 als für die Beklagte zu demutbar bezeichnet0 Dabei war nicht nur auf eine Gefährdung gerade der kaufmännischenlnteressen abzustellen, vielmehr das gesamte Verhältnis der Parteien ins Auge zu fassen«. Das .Berufungsgericht meint offenbar, wie die von ihm angeführten Entscheidungen (insbesondere BGH BB 1956? 95) ergeben, daß die Beklagte bei verständiger kaufmännischer Beurteilung keine Beeinträchtigung ihrer Belange zu befürchten hatte, wenn sie mit dem Kläger bis zu dem Jahresende .in 'Geschäftsbeziehungen blieb«, Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«, Die Verfahrensrüge der Bevision, das herausfordernde Verhalten der Inhaber der Beklagten sei vom Berufungsgericht überhaupt nicht begründet, geht fehl. Das Berufungsgericht stellt fest, die Inhaber der Beklagten hätten zu dem Ausdruck gebracht, der Kläger habe bei seiner Darstellung des Vorfalls in* Ettlingen die Unwahrheit gesagte Darin konnte die Herausforderung einer ähnlichen Erwiderung gesehen werden«, IVo Die Entfernung des Firmenschildes und die Rück-' sendung der Drucksachen sind ebenfalls vom Berufungsgericht zutreffend nicht als wichtige Gründe zur Kündigung herangezogen worden» Das Firmenschild und die Drucksachen bezogen sich, was die Revision außer acht läßt, auf die Verkaufs gruppe trSüdf,o Diese war auf Grund der vom Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Aufhebung des Generalvertreterverhältnisses bereits vom 1» Februar 1955 an von der Beklagten übernommen worden«, Die Schilder und Drucksachen waren daher für den Kläger nicht mehr verwendbar» Vo Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB'in Höhe von 25»000 DM für begründet erachtete Die Revision beanstandet zu Unrecht, es sei nicht berücksichtigt worden, daß dem Kläger ein Anspruch auf den Verdienstausfall bis zu dem 31° Dezember 1953 im Bezirk Nord-baden zuerkannt worden ist° Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger bis zu dem 31° Dezember 1955 sein Einkommen. als Bezirksvertreter ungeschmälert erhält«, Einer nochmaligen Erwähnung dieses Umstandes bei der Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bedurfte es nicht0 Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß sie im Bezirk Nordbaden für die Zeit ab 1«, Januar 1956, die für den Ausgleich maßgebend ist, weil das VertragsVerhältnis insoweit erst mit.dem 31o Dezember 1955 endete, keine erheblichen Vorteile'mehr aus dem Kundenstamm des Klägers gehabt hat0 Das ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Kündigung für den Ausgleich von Bedeutung sein könnte0 VIo Zutreffend hat das Berufungsgericht in erster Linie die Dauerhaftigkeit des Neugeschäfts für wesentlich erachtet und danach beurteilt, ob der Unternehmer erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neu geworbenen Kunden hat° Die Revision vermißt die Feststellung von An-* ■ haltspunkten tatsächlicher, Art, aus denen auf äie Dauerhaftigkeit der vom Kläger angebahnten Geschäftsverbindungen geschlossen werden könnte«, Sie beachtet dabei nicht, daß' in der'JBerufungsinstanz unstreitig gewesen ist, der Kläger habe einen wertvollen und dauernden Kundenstamm geschaffen, indem er die geschäftliche Verbindung zu mehreren Hundert neuen Kunden, darunter Einkaufsverbänden und Groß- * Versandhäusern^ hergestellt hato Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das tatsächliche oder wahrscheinliche Abspringen der vom Kläger geworbenen Kunden nach seinem Ausscheiden darzutuno VIIIe Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ’der Ausgleichsanspruch sei unter Berücksichtigung aller Umstände auf 25o000 DM festzusetzen0 Die Jahresdurchschnittsprovision, die nach § 89 b Abs« 2 HUB die Höchstgrenze darstelle, belaufe sich auf 290000 DM? Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Bruttoverdienst des Klägers zugrunde gelegt hat» Der Senat hat im Urteil vom 11« Dezember 1958 - II ZR 73/57 - (BGHZ 29, 83, 92 = NJW 59, 144) dargelegt, daß unter den Provisionen, deren Verlust nach § 89 b Abs» 1 Nr.o 2 eine Bemessensgrundlage für den Ausgleichsanspruch bildet, ebenso wie unter den Provisionen im § 89 b Abs«, 2, die die Höchstgrenze bilden, Bruttoprovisionen zu verstehen sindo Dem Handelsvertreter kann aber auch kein höherer Anspruch zustehen, als er der Billigkeit entspricht (§ 89 b AbSo 1 Nr0. 3)o Zu den Umständen, die bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine Rolle spielen, gehört auch die (Tatsache, daß die Ge- . schäftsunkosten des Handelsvertreters infolge des Unterbleibens einer Geschäftstätigkeit mit den von ihm geworbenen Kunden entfallene Das angefochtene Urteil läßt nicht erken- nen, daß *es diesem Umstand bei der Bemessung des Ausgleiches Rechnung getragen hat0 Der Kläger hatte für seinen Schadensersatzanspruch ängegeben, daß beim Handelsvertreter in der Regel die Geschäftsunkosten 50 # der Bruttoeinnahmen entsprechen und die Beklagte hatte dies als richtig bezeichnet® Das Berufungsgericht wird somit noch zu prüfen haben, welcher Betrag dem Kläger zugebilligt werden kann, wenn die Beträge, die zur Deckung seiner Unkosten bei Portsetzung des Vertragsverhältnisses aufzuwenden gewesen wären, berücksichtigt werdeno Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist dabei nicht streng nur auf den Beinverdienst des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Beklagte abzustellen« Bas Teilurteil über den Ausgleichsanspruch war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über diesen Anspruch an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno IX, Bas Berufungsgericht erachtet den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihm in der Zeit vom 20» Februar bis 31° Bezember 1955 durch die fristlose Kündigung im Bezirk Nordbaden entstanden ist, dem Grunde nach als Schadensersatzanspruch für berechtigt„ Bie außerordentliche Kündigung der -Beklagten stelle sich ungeachtet der bestehenden Meinungsverschiedenheiten als eine schuldhafte Verletzung ihrer Treue- und Sorgfaltspflichten dar« Bie Revision rügt dies als rechtsirrig, kann aber keinen Erfolg haben« Bie Auslegung des Handelsvertretervertrages dahin, daß die Beklagte vertraglich verpflichtet sein sollte, dem Kläger die Möglichkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit zu eröffnen, ist nicht zu beanstanden« Bie unbegründete frist-lose Kündigung stellte sich daher als eine Verletzung der Vertragspflichten der Beklagten dar (vgl« RG JW 1921, 1238 Nr« 16)« Auch die Annahme eines Verschuldens der Beklagten unterliegt keinen Bedenken« Wer fristlos kündigt, muß sorgfältig und unbefangen prüfen, ob die Gründe bei objektiver Würdigung ausreichen« Ber Beklagten konnte bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nicht verborgen bleiben, daß dem Kläger ' ■ ■ -w 12 -• bei seinem an sich ehrverletzenden Verhalten erhebliche. MiIderüngsgründe zur Seite standen« Das Berufungsgericht hat nicht,, wie die Revision meint, einseitig und ungerecht die Interessen des Klägers berücksichtigto Xo Die von der Revision für nötig gehaltene Einschränkung in der Formel des Zwischenurteils, daß der Verdienstausfall höchstens bis zu dem Betrage von 5»000 DM zu ersetzen sei, ist überflüssige In welcher Höhe der seinem Wesen nach in der Formel gekennzeichnete Anspruch geltend gemacht worden ist, ergibt der Tatbestand des ZwischenurteilsDer Grund des Anspruchs wird auch ohne Einschränkung in der Formel nur für den Anspruch in der eingeklagten Höhe, in der er auch allein rechtshängig geworden ist, bejaht (RG-Z * 103, 220)o Im übrigen ist, was die Revision nicht beachtet, . noch nicht abzusehen* ob der Schadensersatzanspruch nur bis zur Höhe von 5«000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, weil der Kläger hilfsweise die eingeklagten Beträge in umgekehrter Reihenfolge, nämlich weitere 5o000 DM als Äusgleichsforderung und 10.000 DM als Schadensersatz, geltend gemacht hat« Die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch ist aber noch offen« Das Berufungsgericht konnte auch von der im § 538 Abs.<1 Nro 3 ZPO vorgesehenen Zurückverweisung an das Landgericht. wegen der Entscheidung über den Betrag gemäß § 540 ZPO ab-sehen« Es hat zwar nicht begründet, warum es eine Entscheidung über die Höhe ohne Zurückverweisung für sachdienlich hält, doch hat die Revision in dieser Richtung keine Rüge erhoben« Die Formel des Zwischenurteile ist zweckmäßig■ohne Angabe der näheren Einzelheiten dahin zu fassen, daß der als Anspruch auf Verdienstausfall genügend gekennzeichnete Klag- 15 ~ anspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt wird XIo Soweit die Revision erfolglos geblieben ist? wahren die Kosten bereits jetzt gemäß § 97 ZPO der Beklagten aufzuerlegeno Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen? weil sie vom Ausgang der Sache abhängto Br» Haidinger Br. Fischer Liesecke Br» Reinick zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrifts-leistung verhinderten Bundesrichter Hill. ■ ••• v . M v.; ;. -.',1 ■■■: ; ^1 M