Abgesehen davon könne der Beklagte, nachdem er zunächst wiederholt schriftlich die Rückzahlung der Mehr entnahmen verlangt und ihn - den Kläger - zu umfangreichen Grundstucks-verkäufen veranlaßt habe, nicht auf einmal den gegenteiligen Standpunkt vertreten* Diese Sinneswandlung des Beklagten gehe auf gesellschaftsfremde Erwägungen zurück* Wenn nämlich die Mehr ent nahmen des Klägers nicht durch Rückzahlung ausgeglichen würden, dann würde das nach dem Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Erhöhung der Darlehenskonten des Beklagten und des anderen Gesellschafters zur Folge haben* Daran habe der Beklagte deshalb ein Interesse, w.eil er - der Kläger - inzwischen einen feil seiner Gesellschaftsbeteiligung auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Befugnis ge- ; kündigt habe und der Beklagte ihn nun mit dem Erlös seines 1 inzwischen ebenfalls gekündigten Darlehensanspruchs gegen die Gesellschaft auszahlen möchte« Dieser Plan würde scheiten wenn es bei der Rückzahlung der Mehrentnahme verbleiben würde, weil dann die vom Beklagten jetzt erwünschte Erhöhung j seines Darlehenskontos nicht eintreten würde„ ] Sodann ist der Beklagte der vom Kläger für richtig gehaltenen Auslegung des § 9 des Gesellschaftsvertrages entgegengetreten; er hat ausgeführt, daß für die Rückzahlung der vorgenommenen Mehrentnahmen ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich gewesen sei der unstreitig nicht gefaßt worden ist. lc) Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Peststellungsklage hat das Berufungsgericht mit Hecht dargelegt, daß der Kläger bei den hier obwaltenden Verhältnissen ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Peststellung Uber das Bestehen des von ihm in Anspruch genommenen, vom Beklagten aber verneinten Hechts habe, seine Mehrentnahmen aus den Jahren 1950 und 1951 an die Gesellschaft zurückzu-zahlen. Die Revision ist der Meinung, daß das Berufungsurteil eine ausdrückliche Feststellung darüber vermissen lasse, ob unter Berücksichtigung der vom Kläger am 14* Febru- ] ar 1952 geleisteten Zurückzahlung von 120-000 UM am 10c Sep- \ tember 1952 überhaupt noch Mehrentnahmen des Klägers aus den 1 Jahren 1950 und 1951 Vorgelegen hätten. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß die Mehrentnahmen des Klägers den Betrag von 120.000 i DM überschritten und damit am 10* September 1952 überhaupt Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Feststellung, daß der Kläger in den Jahren 1950/51 Mehr-entnahmen vorgenommen habe. _ zunächst auf die eigenen Schreiben des Beklagten während der Jahre 1951 und 1952- Aus diesen Schreiben ergibt sich (vgl insbes die beiden Schreiben des Beklagten vom 11«, März 1952 und vom 24« September 1952), daß nach der damaligen Auffassung des Beklagten die Kehrentnahmen des Klägers den Betrag von 120*000 DM überschritten haben. Denn diese vom Beklagten selbst gegebene Begründung für die Änderung seines Standpunkts widerlegt die Richtigkeit der Prozeßbehauptung des Beklagten, weil nach der insoweit nicht angegriffenen Auslegung des Berufungsgerichts Entnahmen auf noch nicht gutgeschriebene Gewinnanteile, also auf den Gewinn für das laufende Geschäftsjahr, als Mehr entnahmen im Sinne des § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages angesehen werden müssen, demgemäß die Gewinne des Jahres 1951 auch nicht den Betrag der im Jahre 1951 vorgenommenen Mehrentnahmen mindern konnten* Entgegen der Auffassung der Revision ist danach also davon auszugehen, daß das Berufungsgericht Mehrentnahmen des Klägers Uber den Betrag von 120»000 DM festgestellt hat und daß diese tatsächliche Feststellung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt» Dabei kann auch nicht, wie die Revision meint,, gesagt werden« daß das Berufungsurteil eine eindeutige Begriffsbestimmung der "Mehr ent nahmen" vermissen lasse, da sich das Berufungsgericht gerade mit diesem Begriff an Hand der Bestimmung des § 9 des Gesellschaftsver-trages eingehend auseinandergesetzt hat. Hieraus folgt, daß es sich bei der vom Kläger erstrebten Feststellung nicht um eine Entscheidung von theoretischer Bedeutung handelt, daß diese sich vielmehr auf einen konkret gegebenen Bebenstatbestand besieht und daß daher das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung des von ihm in Anspruch genommenen Rechts auf Ausgleichung seiner Mehr entnahmen bejaht werden muß» gericht bei Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger das Recht zusteht, durch Rückzahlung an die Gesellschaftskasse seine Mehrentnahmen während der Jahre 1950/51 wieder auszugleichen. Bas Berufungsgericht legt dabei die Bestimmung des § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages dahin aus, daß für den Ausgleich vorgenommener Mehr entnahmen im Gesellschafts vertrag zwei Möglichkeiten vorgesehen seien, einmal die Rückzahlung der Mehr entnahmen an die Gesellschaft und sodann ihre Verrechnung durch entsprechende Gutschriften auf den Darlehenskonten der übrigen Gesellschafter, und daß nach dem Sinn dieser Bestimmung der Ausgleich durch Rückzahlung in erster Linie zu erfolgen habe, der Kläger also zur Rückzahlung berechtigt gewesen sei, da ein einstimmiger GesellschafterbeSchluß im Sin ne der zweiten Ausgleichsmöglichkeit unstreitig nicht gefaßt worden sei. Wenn man nämlich von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehe, daß die Kehrentnahmen des Klägers nach dem Gesellschaftsvertrag nicht unzulässig gewesen seien, so hätten sie nicht eine Schuld des Klägers gegenüber der Gesellschaft begründet, sondern nach § 120 Abs 2 HGB ipso iure das Bei diesen Ausführungen Ubersieht die Revision, daß die Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag, so wie das Berufungsgericht diesen auslegt, für den Ausgleich zulässiger Mehrentnahmen gerade eine besondere Regelung getroffen haben« Es ist daher auch nicht möglich, insoweit auf die Bestimmung des § 120 Abs 2 HGB zurackzugreifen,, da diese Bestimmung nachgiebigen Rechts ist» Damit entfällt von vornherein der Ausgangspunkt in den Ausführungen der Revision 3o) Des weiteren greift die Revision die Auslegung des § 9 Abs 6 des GeSeilschaftsvertrages durch das Berufungsgericht mit einer Reihe von rechtlichen Erwägungen an» Diese Auslegung beruhe, so meint die Revision, auf dem unzutreffenden Satz, daß der Kläger in Höhe seiner Mehrentnahmen Schuldner der Gesellschaft geworden sei5 denn nur bei einer solchen Annahme könne davon gesprochen werden, daß der Kläger das .Recht und die Pflicht zu dem Ausgleich seiner Kehrentnahmen durch Rückzahlung an die Gesellschaft habe® Bei diesen Ausführungen ist wiederum der Ausgangspunkt der Revision unzutreffend, da die Gesellschafter durchaus die Möglichkeit hatten, bei zulässigen Mehrentnahmen eine RÜckzahlungspflicht des betreffenden Gesellschafters in dem von ihnen für richtig gehaltenen Umfang festzulegen. Wenn die Revision des weiteren meint r § 9 Abs 6 könne eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Mehrentnahmen in der vom Berufungsgericht vertretenen Form nicht enthalten? Die Revision führt des weiteren aus, daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des § 9 Abs 6 in Widerspruch stehe« Biese Bestimmung lasse für den Ausgleich vorgenommener Mehrentnahmen zwei Möglichkeiten gleichberechtigt offen, einmal die Rückzahlung der Mehrentnahmen und sodann eine entsprechende Gutschrift auf den Barlehens- Das Berufungsgericht habe daher nicht annehmen können', daß die Rückzahlung der Mehrentnahmen als die in erster Linie in Betracht kommende Möglichkeit eines Ausgleichs angesehen werden müsse« Mit diesen Erwägungen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatriehterlichen Würdigung und Auslegung« Ba die von der Revision auf Grund des Wortlauts für richtig gehaltene Auslegung die Gefahr in sich birgt, daß auf diese Weise überhaupt kein wirksamer einstimmiger Gesellschafterbeschluß Uber den Ausgleich von Mehrentnahmen zustande kommt, konnte das Berufungsgericht nach dem Sinnzusammenhang dieser Bestimmung aus Rechtsgründen durchaus zu dem Ergebnis gelangen, daß die in Abs 6 zunächst erwähnte Ausgleichsmöglichkeit in erster Linie in Betracht zu ziehen sei, und daß sie nur dam entfalle, wenn ein einstimmiger Gesellschafterheschluß im Sinne der zweiten Alternative gefaßt würde» Ferner beanstandet die Revision in diesem Zusammenhänge, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß bei seiner Auslegung schon mit den Mehrentnahmen eines Gesellschafters ein Anspruch der übrigen Gesellschafter gegen die Gesellschaft auf eine entsprechende Erhöhung ihrer Darlehenskonten entstanden sei und daß dieser Anspruch nicht durch eine einseitige Rückzahlung der ilohrentnabmen verkürzt werden könnet Auch diese* Auffassung der Revision ist unrichtig* Denn die Revision- übersieht, daß gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ein Anspruch der übrigen Gesellschafter auf eine entsprechende Erhöhung ihrer Darlehenskonten erst dann entstehen konnte, wenn die Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses von der in erster Binie vorgesehenen Ausgleichsmöglichkeit keinen Gebrauch machten, sondern sich auf die zweite Ausgleichsmöglichkeit, nämlich auf eine entsprechende Erhöhung der Darlehenskonten der übrigen Gesellschafter, einigten* Schließlich ist es auch nicht richtig, wenn die Revision meint, daß es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter bedurft hätte, um einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Mehrentnahmen zu verwirklichen* Mit dieser Auffassung setzt sich die Revision in dem entscheidenden Punkt -in Widerspruch zu der Auslegung des Berufungsgerichts* Denn diese geht eben gerade dahin, daß für die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs ein Gesellschafterbeschluß nicht notwendig sei« Da eine solche Auslegung aus Rechtsgründen möglich ist, kann die Revision auch mit dieser Erwägung nicht durchdringen*.
II ZR 48/54 2i 2354 085 Verkündet am 29» September 1955 Jodasj Justizangestellter» als ürkundsbeamter der Geschaftssteile Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Fugen H in S( mt ( S^petr, Beklagten und Revisionsklägers» -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Pro Ing.ho Co Karl T ttjg^str n Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechl^^^t^ hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Dr. Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Bezember .1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. in El 'v Von Rechts wegen h -2- Tatbestands «PMMlrtPMi**«1 «*•*■'«>* «MM» Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der außerdem noch ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter als Kommanditist angehört. Der Kläger hat in der Zeit seit der Währungsreform bis zu dem Jahre 1951 aus der Gesellschaft mehr Geldbeträge entnommen, als ihm nach dem Gesellschaftsvertrag für Tätigkeits-Vergütung, Gewinnvoraus und sogenannte Vordividende zugestanden habenc Der Beklagte hatte deshalb in den Jahren 1951 und 1952 mit verschiedenen Schreiben vom Kläger die Rückzahlung der zuviel entnommenen Beträge verlangt« Der Kläger kam diesem Verlangen zunächst dadurch nach, daß er am 14<> Februar 1952 einen Betrag von 120»000 DM wieder in die Gesellschaftskasse einzahlte* Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 11c März 1952, daß die Wiedereinlage dieses Betrages nur die Rückgängigmachung eines Teils der überhöhten vertragswidrigen Privatentnahmen des Klägers bedeute« Der Kläger zahlte daraufhin am 10« September 1952 einen weiteren Betrag von 178«500 DM nebst Zinsen an die Gesellschaft zurück* Gegen diese AusgleichsZahlung des Klägers erhob der Beklagte schriftlich Hinwendungen und verlangte von dem Kläger die Zurücknahme des gezahlten Betrags* Diesem Verlangen kam der Kläger hinsichtlich eines Teilbetrages von 89.682*59 M nach, während er die Rücknahme des Restbetrages in Höhe von 88.817,41 DM verweigerte. Der Kläger hat demgemäß neben anderen für die Revisionsinstanz nicht in Betracht kommenden Anträgen die Feststellung begehrt,» daß er am 10. September 1952 berechtigt gewesen sei, die in den Jahren 1951 und 1952 getätigten Hehrentnahmen in die Gesellschaftskasse wieder einzulegen. Pür sein Einlagerecht beruft er sich auf § 9 Abs 6 des Gesellschaft svert rages; dieser lautets -3- ”Falls sich aus vorstehenden Absätzen 4 und 5 Mehrentnahmen eines oder mehrerer Gesellschafter ergeben, werden die dadurch entstehenden Veränderungen zwischen den einzelnen Käpitalkonten mit den festgelegten Beteiligungsquoten von? 40 i* für Herman 25 $> fUr Karl T 20 $ für Oskar H 15 *f> für Eugen H Jeweils in der Weise ausgeglichen, daß entweder etwaige Fehlbeträge alsbald eingelegt oder etwaige Mehr-betrage auf besonderen Darlehenskonten den Gesellschaftern gutgeschrieben werden* Der Ausgleich hat so zu erfolgen, daß stets ein dem Geschäftsumfang angemessenes Gesellschaftskapital vorhanden ist„w Abgesehen davon könne der Beklagte, nachdem er zunächst wiederholt schriftlich die Rückzahlung der Mehr entnahmen verlangt und ihn - den Kläger - zu umfangreichen Grundstucks-verkäufen veranlaßt habe, nicht auf einmal den gegenteiligen Standpunkt vertreten* Diese Sinneswandlung des Beklagten gehe auf gesellschaftsfremde Erwägungen zurück* Wenn nämlich die Mehr ent nahmen des Klägers nicht durch Rückzahlung ausgeglichen würden, dann würde das nach dem Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Erhöhung der Darlehenskonten des Beklagten und des anderen Gesellschafters zur Folge haben* Daran habe der Beklagte deshalb ein Interesse, w.eil er - der Kläger - inzwischen einen feil seiner Gesellschaftsbeteiligung auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Befugnis ge- ; kündigt habe und der Beklagte ihn nun mit dem Erlös seines 1 inzwischen ebenfalls gekündigten Darlehensanspruchs gegen die Gesellschaft auszahlen möchte« Dieser Plan würde scheiten wenn es bei der Rückzahlung der Mehrentnahme verbleiben würde, weil dann die vom Beklagten jetzt erwünschte Erhöhung j seines Darlehenskontos nicht eintreten würde„ ] Der Beklagte hat neben einer für die Revisionsinstanz nicht interessierenden Widerklage die Abweisung der j Feststellungsklage beantragt* Er hat zunächst die Aktivle- j gitimation des Klägers sowie seine - des Beklagten - Passiv-legitimation verneint* Er ist der Meinung? daß die Klage zu dem mindesten auch gegen den dritten Gesellschafter hätte erhoben werden müssen, weil insoweit ein Pall einer notwendigen Streitgenossenschaft vorliege. Sodann ist der Beklagte der vom Kläger für richtig gehaltenen Auslegung des § 9 des Gesellschaftsvertrages entgegengetreten; er hat ausgeführt, daß für die Rückzahlung der vorgenommenen Mehrentnahmen ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich gewesen sei der unstreitig nicht gefaßt worden ist. Perner hat er in Abrede genommen, daß nach der Rückzahlung der 120«>000 DM überhaupt noch ausgleichsfähige Mehrentnahmen Vorgelegen hätten-« Zwischenzeitlich habe sich nämlich herausgestellt, daß angesichts der hohen Gewinne im Jahre 1951 auf den Kläger erheblich geringere Mehrentnahmen entfielen, als zunächst an- i genommen worden sei» Schließlich könne der Kläger auch aus seiner - des Beklagten - Sinneswandlung in der hier streitigen Präge keine Rechte herleiten. Denn in der Zeit, als er die Rückzahlung der Mehrentnahmen verlangt habe, habe das völlig demontierte Gesellschaftsunternehmen zu dem Zwecke des Wiederaufbaues einen hohen Geldbedarf gehabt, während das in der Zeit der Rückzahlung nicht mehr der Pall gewesen sei. weil in der Zwischenzeit der Wiederaufbau im wesentlichen abgeschlossen werden konnte» Die Vorinstanzen haben der Klage in dem für die Revisionsinstanz in Betracht kommenden thafang statt gegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» Entsoheidungsgründe; I» Gegen die Zulässigkeit der Klage und gegen die Sachlegitimation beider Parteien bestehen keine durchgrei- -5- fenden rechtlichen Bedenken., lc) Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Peststellungsklage hat das Berufungsgericht mit Hecht dargelegt, daß der Kläger bei den hier obwaltenden Verhältnissen ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Peststellung Uber das Bestehen des von ihm in Anspruch genommenen, vom Beklagten aber verneinten Hechts habe, seine Mehrentnahmen aus den Jahren 1950 und 1951 an die Gesellschaft zurückzu-zahlen. Wäre die Behauptung des Beklagten richtig* daß am 10> September 1952 keinerlei ausgeglichene Mehrentnahmen des Klägers mehr Vorgelegen haben, dann würde die von dem Kläger erstrebte Peststellung von rein theoretischer Bedeutung seine Die erstrebte PestStellung würde in einem solchen Pall 'lediglich auf die Auslegung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerichtet sein, ohne daß diese einen bestimmten, schon konkret gegebenen Tatbestand zu dem Gegenstand hätte* Eine solche Peststellung würde einer Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage gleicbkommen«. die nach allgemeiner Auffassung unzulässig ist (BGH Urteil vom 51*1.1951 - II ZR 42/50). Die Revision ist der Meinung, daß das Berufungsurteil eine ausdrückliche Feststellung darüber vermissen lasse, ob unter Berücksichtigung der vom Kläger am 14* Febru- ] ar 1952 geleisteten Zurückzahlung von 120-000 UM am 10c Sep- \ tember 1952 überhaupt noch Mehrentnahmen des Klägers aus den 1 Jahren 1950 und 1951 Vorgelegen hätten. Denn das Berufungs- j gericht sei in diesem Zusammenhang auf Grund tatsächlicher j Erwägungen lediglich davon ausgegangen, daß der Kläger in den Jahren 1950/51 Mehrentnahmen vorgenommen habe« habe aber i ausdrücklich die Feststellung über die Höhe dieser Mehrentnahmen offengelassen. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß die Mehrentnahmen des Klägers den Betrag von 120.000 i DM überschritten und damit am 10* September 1952 überhaupt v -6- U noch Mehrentnahmen des Klägers bestanden hätten* Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Feststellung, daß der Kläger in den Jahren 1950/51 Mehr-entnahmen vorgenommen habe. _ zunächst auf die eigenen Schreiben des Beklagten während der Jahre 1951 und 1952- Aus diesen Schreiben ergibt sich (vgl insbes die beiden Schreiben des Beklagten vom 11«, März 1952 und vom 24« September 1952), daß nach der damaligen Auffassung des Beklagten die Kehrentnahmen des Klägers den Betrag von 120*000 DM überschritten haben. Wenn das Berufungsgericht diesen Schreiben gegenüber den späteren Prozeßbehauptungen des Beklagten entscheidende * Bedeutung beimißt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und zwar um so weniger, als der*Beklagte die Änderung seines Standpunkts über die Mehrehtnahmen damit begründet hat. daß erst später die erheblichen Gewinne der Gesellschaft im Jahre 1951 festgestellt worden seien und daß sich dadurch die Entnahmen des Klägers im Jahre 1951 später als berechtigt erwiesen hätten. Denn diese vom Beklagten selbst gegebene Begründung für die Änderung seines Standpunkts widerlegt die Richtigkeit der Prozeßbehauptung des Beklagten, weil nach der insoweit nicht angegriffenen Auslegung des Berufungsgerichts Entnahmen auf noch nicht gutgeschriebene Gewinnanteile, also auf den Gewinn für das laufende Geschäftsjahr, als Mehr entnahmen im Sinne des § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages angesehen werden müssen, demgemäß die Gewinne des Jahres 1951 auch nicht den Betrag der im Jahre 1951 vorgenommenen Mehrentnahmen mindern konnten* In diesem Zusammenhang kann dem Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, die Übergehung eines Beweisantrages zu dem Vorwurf gemacht werden. Zwar hat sich der . Beklagte im zweiten Rechtszug für seine Behauptung, daß am IO* September 1952 Mehr entnahmen des Klägers nicht mehr vor- handen gewesen seien, auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. berufen» Dieser Zeuge war aber schon im ersten Rechtszug zu diesem Beweisthema vernommen worden, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer erneuten Vernehmung dieses Zeugen hatte» Entgegen der Auffassung der Revision ist danach also davon auszugehen, daß das Berufungsgericht Mehrentnahmen des Klägers Uber den Betrag von 120»000 DM festgestellt hat und daß diese tatsächliche Feststellung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt» Dabei kann auch nicht, wie die Revision meint,, gesagt werden« daß das Berufungsurteil eine eindeutige Begriffsbestimmung der "Mehr ent nahmen" vermissen lasse, da sich das Berufungsgericht gerade mit diesem Begriff an Hand der Bestimmung des § 9 des Gesellschaftsver-trages eingehend auseinandergesetzt hat. Hieraus folgt, daß es sich bei der vom Kläger erstrebten Feststellung nicht um eine Entscheidung von theoretischer Bedeutung handelt, daß diese sich vielmehr auf einen konkret gegebenen Bebenstatbestand besieht und daß daher das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung des von ihm in Anspruch genommenen Rechts auf Ausgleichung seiner Mehr entnahmen bejaht werden muß» 2» )- Dieses vom Kläger in Anspruch genommene Recht stützt sich nach den Darlegungen des Klägers auf den Gesellschafts vertrag«, Es handelt sich dabei - wenn man insoweit von den Ausführungen des Klägers ausgeht - um eine Befugnis, die einem einzelnen Gesellschafter zusteht und die ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumt ist. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger berechtigt ist, ein solches Recht gerichtlich geltend zu machen. Demgemäß können gegen seine Sachlegitimation auch keine Bedenken erhoben wer den. Aber auch gegen die Sachlegitimation des Beklagten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Zunächst handelt es sich bei dem vom Kläger in Anspruch genommenen Hecht nicht um ein solches» das ihm gegenüber der Gesellschaft zusteht« Denn dieses Hecht gründet sich auf den Gesellschaftsvertrag und bestimmt als solches die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander» Es gibt dem jeweils berechtigten Gesellschafter einen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter, und zwar nicht in ihrer Zusammenfassung als Gesamthandsverband, sondern in ihrer Eigenschaft als Partner des Gesellschaftsvertrages; es regelt mit anderen Worten die Rechtsstellung des berechtigten Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern als Grundlage des zwischen ihnen bestehenden GeselleehaftsVerhältnisses, da es zugleich für die Höhe der Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist (vgl dazu auch RGZ 163- 387)* Hieraus folgt, daß der Kläger dieses Recht auch gegenüber dem Beklagten gerichtlich geltend machen kann* Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendig, daß der Kläger hierbei zugleich auch den dritten am Rechtsstreit’ nicht beteiligten Gesellschafter verklagt. Der Tatbestand einer notwendigen Streitgenossenschaft (§62 ZPO) ist insoweit nicht gegeben* Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten. daß ein Gesellschafter ein ihm nach dem Gesellschaftsvertrag allein zustehendes Recht auch nur gegen einzelne Gesellschafter gerichtlich ..verfolgen kann« Das hat das Reichsgericht für den .Fall der Klage eines Gesellschafters gegen andere Gesellschafter über seine Beteiligung angenommen (RG DR 1942, 977; vgl auch RGZ 95, 97 für den ähnlich liegenden Fall bei der Erbengemeinschaft) und das ist auch im Schrifttum, soweit ersichtlich, allgemein gebilligt worden (vgl Wei-pert RGRK HGB § 124 Bern 36 Abs 4 und 5; Stein-Jonas-Schönke § 62 zu Fußnote 31 a; Baumbach-laut erbach § 62 Bern 2 C; Rosenberg § 95 II 1 b). Ras gleiche gilt für den vorliegenden Rail, in dem der Kläger ebenfalls ein ihm nach dem Gesellschafts vertrag allein zustehendes Recht lediglich gegen den Beklagten geltend macht«, Bei dieser-Rechtslage kann es daher unentschieden bleiben, ob der Kläger aus prozessualen Gründen überhaupt in der Lage ist, eine entsprechende Peststellungsklage auch gegen den dritten Gesellschafter zu erheben, ohne daß dieser bisher Cie vom Kläger in Anspruch genommene Ausgleichsbefugnis für seine in den Jahren 1950/51 vorgenommenen tlehrentnahmen offenbar in Zweifel gezogen hat, II * In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger das Recht zusteht, durch Rückzahlung an die Gesellschaftskasse seine Mehrentnahmen während der Jahre 1950/51 wieder auszugleichen. Bas Berufungsgericht legt dabei die Bestimmung des § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages dahin aus, daß für den Ausgleich vorgenommener Mehr entnahmen im Gesellschafts vertrag zwei Möglichkeiten vorgesehen seien, einmal die Rückzahlung der Mehr entnahmen an die Gesellschaft und sodann ihre Verrechnung durch entsprechende Gutschriften auf den Darlehenskonten der übrigen Gesellschafter, und daß nach dem Sinn dieser Bestimmung der Ausgleich durch Rückzahlung in erster Linie zu erfolgen habe, der Kläger also zur Rückzahlung berechtigt gewesen sei, da ein einstimmiger GesellschafterbeSchluß im Sin ne der zweiten Ausgleichsmöglichkeit unstreitig nicht gefaßt worden sei. Biese Beurteilung des Berufungsgerichts greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten an. Biese Angriffe erweisen sich jedoch sämtlich als unbegründet 0 lo) Zunächst wendet sich die Revision gegen die Aus legung des Begriffs "Mehrentnahmen11«, Die Revision meint, daß -10- iL darunter nicht solche Entnahmen zu verstehen seien, die ein Gesellschafter im Hinblick auf die Gewinne des laufenden Geschäftsjahres entnehme, da sich § 9 Abs 5 nur auf Entnahmen aus gutgeschriebenen Gewinnanteilen, also auf Gewinne des vorausgegangenen Geschäftsjahres beziehe. Demgemäß könne § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages, der die Regelung Uber die Rückzahlung zuviel erhobener Entnahmen enthalte und der insoweit auf die Absätze 4 und 5 des § 9 Bezug nehme,nicht auch auf die Entnahmen aus den Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres -*•-- angewendet werden. l*it diesen Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu tatsächlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 9 des Gesellschaftsvertrages angestellt hat und die rechtlich vertretbar sind. Das Berufungsgericht hat nämlich unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der gesamten Bestimmungen des § 9 dargelegt, daß der Begriff der Mehrentnahmen im Sinne des Absatzes 6 ein umfassender sei und nicht nur die Entnahmen im Sinne des Abs 4 und 5 umfasse, sondern alle Entnahmen ergreife, die Uber die im § 9 zugesagten Entnahmen für TätigkeitsVergütung, Vordividende und Gewinnvoraus hinausgingeno Diese Auslegung ist möglich, zu demal sie dem Sinn des § 9 entspricht und insoweit auch von den beiden Parteien in den Vorinstanzen für richtig gehalten worden ist. Die Revision kann daher mit ihrer jetzt vertretenen gegenteiliegen Auffassung diese Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu Pall bringen. 2e) Perner meint die Revision, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung der Mehrentnabmen falsch gewürdigt. Wenn man nämlich von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehe, daß die Kehrentnahmen des Klägers nach dem Gesellschaftsvertrag nicht unzulässig gewesen seien, so hätten sie nicht eine Schuld des Klägers gegenüber der Gesellschaft begründet, sondern nach § 120 Abs 2 HGB ipso iure das -11« Kapitalkonto des Klägers gemindert. Das bedeute« daß die Rückzahlung der Mehrentnahmen durch den Kläger eine Erhöhung seiner (Jeseilschaftseinlage darstelle, die der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter hätte vornehmen können * Bei diesen Ausführungen Ubersieht die Revision, daß die Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag, so wie das Berufungsgericht diesen auslegt, für den Ausgleich zulässiger Mehrentnahmen gerade eine besondere Regelung getroffen haben« Es ist daher auch nicht möglich, insoweit auf die Bestimmung des § 120 Abs 2 HGB zurackzugreifen,, da diese Bestimmung nachgiebigen Rechts ist» Damit entfällt von vornherein der Ausgangspunkt in den Ausführungen der Revision 3o) Des weiteren greift die Revision die Auslegung des § 9 Abs 6 des GeSeilschaftsvertrages durch das Berufungsgericht mit einer Reihe von rechtlichen Erwägungen an» Diese Auslegung beruhe, so meint die Revision, auf dem unzutreffenden Satz, daß der Kläger in Höhe seiner Mehrentnahmen Schuldner der Gesellschaft geworden sei5 denn nur bei einer solchen Annahme könne davon gesprochen werden, daß der Kläger das .Recht und die Pflicht zu dem Ausgleich seiner Kehrentnahmen durch Rückzahlung an die Gesellschaft habe® Bei diesen Ausführungen ist wiederum der Ausgangspunkt der Revision unzutreffend, da die Gesellschafter durchaus die Möglichkeit hatten, bei zulässigen Mehrentnahmen eine RÜckzahlungspflicht des betreffenden Gesellschafters in dem von ihnen für richtig gehaltenen Umfang festzulegen. Wenn die Revision des weiteren meint r § 9 Abs 6 könne eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Mehrentnahmen in der vom Berufungsgericht vertretenen Form nicht enthalten? weil damit im Rechtssinne eine Verpflichtung geschaffen wor- -12,- den sei, die einerseits durch die Vornahme von Mehrentnahmen auf schiebend bedingt und andererseits durch einen abändem-den Gesellschafterbeschluß auflösend bedingt sei, so bleibt die Revision die Begründung schuldig, warum eine solche Bestimmung 11 ersichtlich ausgeschlossenM sei* Eine solche Bestimmung hat, wenn schon wie in dem vorliegenden Gesellschaft svert rag Entnahmen in einem praktisch unbeschränkten Umfang zunächst zugelassen werden, einen durchaus vernünftigen Sinn, um die Gesellschaft von Geldmitteln nicht völlig zu entblößen und eine Handhabe für die Rückzahlung solcher Hehrentnahmen zu gewähren« Die Revision führt des weiteren aus, daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des § 9 Abs 6 in Widerspruch stehe« Biese Bestimmung lasse für den Ausgleich vorgenommener Mehrentnahmen zwei Möglichkeiten gleichberechtigt offen, einmal die Rückzahlung der Mehrentnahmen und sodann eine entsprechende Gutschrift auf den Barlehens- koarten der anderen. Gesellschafter. Das Berufungsgericht habe daher nicht annehmen können', daß die Rückzahlung der Mehrentnahmen als die in erster Linie in Betracht kommende Möglichkeit eines Ausgleichs angesehen werden müsse« Mit diesen Erwägungen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatriehterlichen Würdigung und Auslegung« Ba die von der Revision auf Grund des Wortlauts für richtig gehaltene Auslegung die Gefahr in sich birgt, daß auf diese Weise überhaupt kein wirksamer einstimmiger Gesellschafterbeschluß Uber den Ausgleich von Mehrentnahmen zustande kommt, konnte das Berufungsgericht nach dem Sinnzusammenhang dieser Bestimmung aus Rechtsgründen durchaus zu dem Ergebnis gelangen, daß die in Abs 6 zunächst erwähnte Ausgleichsmöglichkeit in erster Linie in Betracht zu ziehen sei, und daß sie nur dam entfalle, wenn ein einstimmiger Gesellschafterheschluß im Sinne der zweiten Alternative gefaßt würde» 13- Ferner beanstandet die Revision in diesem Zusammenhänge, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß bei seiner Auslegung schon mit den Mehrentnahmen eines Gesellschafters ein Anspruch der übrigen Gesellschafter gegen die Gesellschaft auf eine entsprechende Erhöhung ihrer Darlehenskonten entstanden sei und daß dieser Anspruch nicht durch eine einseitige Rückzahlung der ilohrentnabmen verkürzt werden könnet Auch diese* Auffassung der Revision ist unrichtig* Denn die Revision- übersieht, daß gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ein Anspruch der übrigen Gesellschafter auf eine entsprechende Erhöhung ihrer Darlehenskonten erst dann entstehen konnte, wenn die Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses von der in erster Binie vorgesehenen Ausgleichsmöglichkeit keinen Gebrauch machten, sondern sich auf die zweite Ausgleichsmöglichkeit, nämlich auf eine entsprechende Erhöhung der Darlehenskonten der übrigen Gesellschafter, einigten* Schließlich ist es auch nicht richtig, wenn die Revision meint, daß es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter bedurft hätte, um einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Mehrentnahmen zu verwirklichen* Mit dieser Auffassung setzt sich die Revision in dem entscheidenden Punkt -in Widerspruch zu der Auslegung des Berufungsgerichts* Denn diese geht eben gerade dahin, daß für die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs ein Gesellschafterbeschluß nicht notwendig sei« Da eine solche Auslegung aus Rechtsgründen möglich ist, kann die Revision auch mit dieser Erwägung nicht durchdringen*. 4-0 Abschließend weist die Revision noch darauf hin, daß nach der Auslegung des Berufungsgerichts der Aus- -14 gleich durch Rückzahlung der Mehrentnahmen bei der Bilanzaufstellung zu erfolgen habe. Da die Bilanzen für die Jahre 1950 und 1951 jedoch noch nicht abgeschlossen seien, habe der Kläger am 10*. September 1952 auch nicht das Recht zur Rückzahlung seiner Mehrentnahmen gehabt. Dieser Hinweis der Revision ist offensichtlich falsch«. Die Bilanzen der Gesellschaft sind gerade deshalb noch nicht endgültig aufgestellt, weil die Frage, in welcher Form die Uehrentnahmen des Klägers auszugleichen sind, ob nämlich in Form der Rückzahlung der Mehrentnahmen oder durch eine entsprechende Erhöhung der Darlehenskonten der übrigen Gesellschafter und durch eine entsprechende Herabsetzung der Kapitalanteile aller Gesellschafter, zwischen den Parteien streitig ist. Bei dieser Sachlage würde die Auffassung der Revision niemals eine Dösung der Streitfrage zv/ischen den Parteien ermöglichen. ^Schon das zeigt, daß eine solche Auffassung mit dem Sinn der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht in Einklang gebracht werden kann. Rach alldem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Canter Dr.Fischer Dr.Kuhn Artl Dr.Winkelmann *