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BGH · I ZR 48/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 48/51

19« Februar 1945 hat die Klägerin diese V/are von ihrem Lieferwerk, der Hätte Magdeburg, mittels Bahnfracht, an die Beklagte zu dem Versand gebracht und ihr Rechnungen im Gesamtbetrag von EM 47*046*80 erteilt. Die Klägerin hat Klage* auf Zahlung des Kaufpreises erhoben und beantragt, die Beklagte unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Uährungsumstellung zur Zahlung von DM 4*704>68 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen und .hat den gesamten Inhalt der Verhandlungen, insbesondere unter Berücksichtigung des von den Parteien vorgelegten Schriftwechsels, dahin* gewürdigt, daß die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der-Klägerin Inhalt derrwv/i&cken, den Parteien getätigten beiden in Streit befangenen Kaufabschlüsse geworden seien. Es ist somit mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß Magdeburg als Erfüllungsort zwischen den Parteien vereinbart worden ist und daß die Beklagte die Gefahr der Versendung der Ware von Magdeburg nach Stuttgart-Bad Cannstatt getragen hat«. Bas Berufungsgericht hat das weitere tatsächliche Vorbringen der Parteien dahin gewürdigt, daß die Klägerin bei der Versendung der Ware im Februar 1945 die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe« Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision keine Angriffe erhebt, ist zuzustimmen« * ♦ „ Ber erkennende Senat folgt auch den weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ver-*% niehtung der Ware auf dem Transporte als ein Msikc anzusehen sei, das die Klägerin gemäß § 447 EGB zu tragen gehabt habe« Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat' die revision keine Bedenken erhoben«. Bestimmung kann derjenige, dem wegen einer Lieferung ei-ue Forderung gegen das Reich zusteht', die ihm gegenüber' seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst vom Reich nicht befriedigt worden ist« Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist . als'), daß der Hauptlieferant eine Lieferung gegenüber * dem Reiche tatsächlich erbracht hat und daß er wegen der ’ ihm daraus entstehendeu Forderung vom Reiche nicht be- friedigt y/jrden ist» "ine4solche Lieferung hat aber die Beklagte dem Reiche gegenüber nicht erbracht* Sie konnte die -von der Klägerin als Vorlieferantin herge~ stellte Y.are infolge ihres Untergangs auf dem Transporte nicht weiterverarbeiten und als Pertigfabrikat an das Reich .weiterliefern. Endlich hat die Beklagte geltend gemacht, ihr stehe auch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG wegen eines von ihr mit dem Reiche abgeschlossenen Selbst-kostenerstattungsvertrages gegenüber der Klägerin zu. Nach diesem Vertrage sei das Reich verpflichtet gewesen, ihr die erwachsenen Selbstkosten auch dann zu erstatten, wenn die bestellten T<aren auf dem Transporte verlorengegangen seien und sie demzufolge die Lieferung an das Reich nicht habe bewirken können. Auch diese Ausführungen der B.elclgten könnten, so hat das Berufungsgericht ausge~ führt, selbst bei Unterstellung ihrer Richtigkieit, nicht dazu führen, die Beklagte von ihrer Zahlurigspflicht ge- der mit ihren Vorlieferenten geschlossenen Verträge ttber«-nommen habe, y/orin eine Leistung gegenüber dem Reiche im Sinne des § 21 Abs 4 UitfStG zu erblichen sei« Für diese ».Leistung sei die Beklagte entgegen der vom Reiche ihr gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr befriedigt worden« Ihr stehe somit daq Recht zu, * Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Die Gefahr des Untergangs der Ware auf dem Transporte von der Klägerin an die Beklagte trug allein die Beklagte« Würde das Reich es tatsächlich durch, den Kosten-* erstattungsvertrag übernommen haben, die Beklagte v/egen dieses erlittenen Verlustes zu entschädigen, so wäre hierein nicht das Entgelt' für eine Leistung gegenüber dem Rei- ^ < Die Hichtbe- « friedigung der Beklagten wegen dieses ihr zustehenden Anspruches gegen das Belch begründet kein Loictungsverv/ei-gerungsrecht der Beklagten aus § 21 Abs 4 UmstG gegenüber der Klägerin, das nur gegeben ist, wenn der Hauptlieferer wegen einer-zugunsten des Reiches tatsächlich 'erfolgten Lieferung oder Leistung vom Reiche nicht befriedigt worden ist, nicht aber, wenn die Leistung an das Reich wegen eines Unstandes unterblieben ist, bezüglich dessen das Reich sich der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, sie schadlos zu halten. Den Ausführungen des Berufungsgerichts war daher in vollen Umfange zuzustimmen und die Revision unter Anwendung des § 97 ZPO auf Kosten der Beklagten zurttckzuwei-sen.

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiMagdeburgReichLieferungGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 48/51
I
Verkündet
 apt 19» Dezember 1951
H i r t h jjustizangestellter als Urkundsbeamter er Geschäftsstelle
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2365 044
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I m Namen des Vrlkes In dem Rechtsstreit
- Werk GmbH»,
der Firma
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Beklagt®-und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 di^FirmaM o	schaft	mbH«.
Klägerin und Revisionsbeklagte>
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr»flHHB~
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Bezember 1951 unter Mitwirkung des ^enatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Br« Brost, Br« Selowsky, Br« Fischer und Br« Benkard für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31« Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
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Von Rechts wegen
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Die Beklagte kaufte im Dezember 1944- und Januar 1945. bei der Klägerin insgesamt 245o610 kg Zinklegierung. Am\ 1'7o und. 19« Februar 1945 hat die Klägerin diese V/are von ihrem Lieferwerk, der Hätte Magdeburg, mittels Bahnfracht, an die Beklagte zu dem Versand gebracht und ihr Rechnungen im Gesamtbetrag von EM 47*046*80 erteilt. Die ^‘are ist auf dem Bahntransport durch Fliegerbomben vernichtet worden.
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Die Klägerin hat Klage* auf Zahlung des Kaufpreises erhoben und beantragt, die Beklagte unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Uährungsumstellung zur Zahlung von DM 4*704>68 zu verurteilen.
Zur Begründung ihres Antrages hat sie vorgetrsgen, die Kaufabschlüsse seien unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen getätigt worden. Als Erfüllungsort sei nach diesen Bedingungen die Bahnstation ihres Lieferwerkes "Magdeburg” vereinbart worden. Außerdem ergebe sich aus ihren Verkaufsbedingungen, daß die Ware in >
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jedem Falle auf Gefahr des Empfängers reise. Die Beklagte habe daher die Gefahr der Versendung getragen. 4
Die*Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat geltend gemacht, für die Kaufabschlüsse seien
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nicht die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin, sondern ihre eigenen Einkaufsbedingungen, unter denen sie die ^are bei der Klägerin bestellt habe, maßgebend gewesen. Nach diesen Bedingungen sei,aber nicht Magdeburg, sondern der Sitz ihres Unternehmens, Stuttgart-Bad Cann-
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statt, zwischen den Farteien als Erfüllungsort verein-» hart worden* In ihren Einkaufsbedjngungenr.sei bestimmt, daß die L'are auf Gefahr des Lieferanten reise, so daß entgegen der Ansicht der Klägerin diese die Gefahr der Versendung getragen habe* Im übrigen sei der Verlust der Sendung nicht auf ein gewöhnliches Transportrisiko zu-rückzuführen« sondern auf ein Kriegsrisiko, auf welches die Bestimmung des § 447 EGB keine Anwendung finden könne« Die Klägerin habe auch zur Unzeit geliefert; sie hätte bei der im Februar 1945 bestehenden Fliegergefahr die Tiare nicht ohne ihre der Beklagten - ausdrückliche Zu* Stimmung vei’senden dürfen« Schließlich stehe ihr ein Lei-, stungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG zur Seite* Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Zinklegierungen zur Herstellung von Ftüstungsbederf verwandt werden sollten und daß sie, die Beklagte, entsprechende Reichs-• aufträge gehabt habe« Da sie vom Reiche keine Zahlung für die Lieferung erhalten habe, brauche sie auch nicht $n die Klägerin zu zahlen, umsoweniger, als sie mit dem-ehemaligen Reich einen Selbstkostenerstattungsvertrag geschlossen gehabt habe,„n8ch welchem sie berechtigt geA
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wesen sei, für verlorengegangene Sendungen Ersatz vom" Reiche zu verlangen«, . . */ */

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Das Landgericht hat nach' dem Klägantrage erkannt«
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung/hat* i
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das Oberlandesgericht'zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil’, hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Ab- ; Weisung der Klage erstrebt« Die Klägerin hat um Zurück-v Weisung der Revision gebeten« ;	'
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Das Berufungsgericht hat die Revision zugeiassen« ." ~
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 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung des
 Kaufpreises aus zwei Kaufabschlüssen geltend, Inhalts
 deren die Beklagte 120*610 kg und*125.ÖÖO kg Zinklegie-*
rung bei ihr gekauft hatte, tiber den Abschluß der Kauf-•v
Verträge sowie über die Höhe des Kaufpreises bestehtVzwi-''
. • • •» . * k , sehen den Parteien kein Streit, Streitig zwischen ihnen,
 ist, welche der beiden Parteien die Gefahr des Verluste^ •
der Y.are, die auf dem Bahntransport von Magdeburg nach" *"
Stuttgart-Bad Cannstatt durch Bombenangriffe vernichtet
 worden ist, zu tragen habe.
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Die Entscheidung dieser Frage hängt davon .ab, ob
 die Allgemeinen Verkaufsbedingun^en der Klägerin oder die Mnkaufsbedingun^cn der,Beklagten Inhalt der Kaufabschlüsse geworden sind. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen und .hat den gesamten Inhalt der Verhandlungen, insbesondere unter Berücksichtigung des von den Parteien vorgelegten Schriftwechsels, dahin* gewürdigt, daß die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der-Klägerin Inhalt derrwv/i&cken, den Parteien getätigten beiden in Streit befangenen Kaufabschlüsse geworden seien. Hieraus hat das Berufungsgericht die rechtliche Folge gezogen, daß die Gefahr der Versendung der V/are die Beklagte getroffen habe’-.
An diese Würdigung des Berufungsgerichts ist das Kevisionsgericht gebunden. Die Schlußfolgerung, die des Berufungsgericht hieraus gezogen hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Angriffe-.-
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Es ist somit mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß Magdeburg als Erfüllungsort zwischen den Parteien vereinbart worden ist und daß die Beklagte die Gefahr der Versendung der Ware von Magdeburg nach Stuttgart-Bad Cannstatt getragen hat«.
*
Bas Berufungsgericht hat das weitere tatsächliche Vorbringen der Parteien dahin gewürdigt, daß die Klägerin bei der Versendung der Ware im Februar 1945 die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe« Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision keine Angriffe erhebt, ist zuzustimmen« *	♦	„
Ber erkennende Senat folgt auch den weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ver-*% niehtung der Ware auf dem Transporte als ein Msikc anzusehen sei, das die Klägerin gemäß § 447 EGB zu tragen gehabt habe« Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat' die revision keine Bedenken erhoben«.
Ebenso ist die Entscheidung des Berufungsgerichts,
* « s * % dpß der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht aus §
2jl Abs 4 UmstG nicht zustehe, zutreffend« Nach dieser	n*-
Bestimmung kann derjenige, dem wegen einer Lieferung ei-ue Forderung gegen das Reich zusteht', die ihm gegenüber' seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst vom Reich nicht befriedigt worden ist« Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist .
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als'), daß der Hauptlieferant eine Lieferung gegenüber * dem Reiche tatsächlich erbracht hat und daß er wegen der ’ ihm daraus entstehendeu Forderung vom Reiche nicht be-
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friedigt y/jrden ist» "ine4solche Lieferung hat aber die Beklagte dem Reiche gegenüber nicht erbracht* Sie konnte die -von der Klägerin als Vorlieferantin herge~ stellte Y.are infolge ihres Untergangs auf dem Transporte nicht weiterverarbeiten und als Pertigfabrikat an das Reich .weiterliefern. Y*ie der Eundesgerichsthof in seinem Urteile vom .19. Januar 1951 (Nachschlagewerk des EGH in Zivilsachen Lindenmaier-Köhring zu § 21 Abs 4 UmstG Nr 6) ausgeführt hat, steht des Leistungsverweigerungsrecht nur dem Lieferer zu, welcher die hergestellten Gegenstände unter Verwendung der Lieferung des Vorlieferers an das Reich tatsächlich geliefert hat. Auf die Gründe die«* ses Urteils, dem ein gleicher Sachverhalt wie dem vorliegenden Rechtsstreit Zu Grunde lag, kann verwiesen Vierden. Der erkennende Senat schließt sich ihnen an.
Endlich hat die Beklagte geltend gemacht, ihr stehe auch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG wegen eines von ihr mit dem Reiche abgeschlossenen Selbst-kostenerstattungsvertrages gegenüber der Klägerin zu.
Nach diesem Vertrage sei das Reich verpflichtet gewesen, ihr die erwachsenen Selbstkosten auch dann zu erstatten, wenn die bestellten T<aren auf dem Transporte verlorengegangen seien und sie demzufolge die Lieferung an das Reich nicht habe bewirken können. Auch diese Ausführungen der B.elclgten könnten, so hat das Berufungsgericht ausge~ führt, selbst bei Unterstellung ihrer Richtigkieit, nicht dazu führen, die Beklagte von ihrer Zahlurigspflicht ge-
genüber der Klägerin.zu befreien. Derartige Ansprüche
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gegen das Reich seien nicht geeignet, ein Lcistungsverwei-j gerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG gegenüber dem Vorlieferanten zu begründen«
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Hiergegen v/endet sich die Revision* Das Berufungs 
gericht verkenne hierbei, so führt die Revision aus, daÄ
die Beklagte im Interesse des Reiches Risiken im Rahmen	*
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der mit ihren Vorlieferenten geschlossenen Verträge ttber«-nommen habe, y/orin eine Leistung gegenüber dem Reiche im Sinne des § 21 Abs 4 UitfStG zu erblichen sei« Für diese ». Leistung sei die Beklagte entgegen der vom Reiche ihr gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr befriedigt worden« Ihr stehe somit daq Recht zu,	*
die ihr obliegende Leistung gegenüber der Klägerin als ihrer Vorlieferantin zu verweigern«
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Die Gefahr des Untergangs der Ware auf dem Transporte von der Klägerin an die Beklagte trug allein die Beklagte« Würde das Reich es tatsächlich durch, den Kosten-* erstattungsvertrag übernommen haben, die Beklagte v/egen dieses erlittenen Verlustes zu entschädigen, so wäre hierein nicht das Entgelt' für eine Leistung gegenüber dem Rei- ^	<
che zu erblicken, sondern die Freistellung von einem Risiko, das die Beklagte zu tragen hatte, ihr aber von dem Reiche auf Grund der.'getroffenen Vereinbarungen abgjfc-nommen werden sollte« Ein solcher Erstattungsanspruoh ist kein Anspruch für eine von dem Hauptlieferer oder Vorlieferer geleistete Arbeit, die den an das Reich zu liefernden Gegenständen zugute gekommen ist, sondern er stellt einen Ersatzanspruch für eine schädliche Einwirkung
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von dritter Seite auf das rollende Gut dar. Die Hichtbe- « friedigung der Beklagten wegen dieses ihr zustehenden Anspruches gegen das Belch begründet kein Loictungsverv/ei-gerungsrecht der Beklagten aus § 21 Abs 4 UmstG gegenüber der Klägerin, das nur gegeben ist, wenn der Hauptlieferer wegen einer-zugunsten des Reiches tatsächlich 'erfolgten Lieferung oder Leistung vom Reiche nicht befriedigt worden ist, nicht aber, wenn die Leistung an das Reich wegen eines Unstandes unterblieben ist, bezüglich dessen das Reich sich der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, sie schadlos zu halten.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts war daher in vollen Umfange zuzustimmen und die Revision unter Anwendung des § 97 ZPO auf Kosten der Beklagten zurttckzuwei-sen.
Dr. Canter	Dr.	Selowsky
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zugleich für* den beurlaubten Bundesrichter Dr. Drost
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Dr. Fischer Benkard