Durch diese falschen Ausstreuungen habe HB erreicht, daß nicht nur die Angestellten des Klägers sich für das neu gegründete ünternhemen des Y| Unstreitig ist, daß Vomfelde sein neues Unternehmen in den Räumen des dem Kläger gehörigen Unternehmens betrieben und dabei die gesamte Büroeinrichtung benutzt hat. Auch behauptet der Kläger, daß er für das Bauge--schüft seinen gesamten Gerätepark sich angeeignet habe. Daraufhin ist auf Anordnung der MilReg auch über das Vermögen des VflHBB die Sperre gemäß Gesetz 52 verhängt worden. Ferner erteilte er auf1 einem Briefbogen mit der Aufschrift "Wirtschafts--treuhänder Peter JiflHB als von der Militärregierung bestellter Ven:ögensverv:alter" dem Beklagten eine Be- • scheinigung vom 4- Juni 1946, worin er zu dem Ausdruck brachte, daß er als beauftragter Vermögensverwalter der englischen Militärregierung den Beklagten zu dem '.Treuhänder der Firma'£■■■■ und des 7i Vomfelde hatte bald nach der Gründung seiner Bauunternehmung in "ssen verschiedene Bauaufträge erhalten, und zwar u.a. 5 Aufträge auf Wiederherstellung großer bombenbeschädigter Gebäude, die ihm durch den bauleitenden Architekten, Hegierungshaumeister Juppin er- LlilReg die Genehmigung im lLahmen des Art IV/6 a des Gesetzes 52 erhalten hat, seinen Betrieb wieder selbst zu führen, verlangt mit der vorliegenden Klage von dem Be- * klagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Führung der Bauunternehmung VflHHB und über die Führung des Bauunternehmens, das eivab 1. Der Klüger behauptet, daß das Baugeschüft tatsächlich sein (des Klägers) Baugeschüft gewesen sei, das der Beklagte zunächst als Verwalter geführt, am 1. gegründete Baugeschüft nicht mit eigenen, sondern mit den Kitteln des Klägers aufgebaut hätte, die er auf un-getreue und betrügerische Weise dem Geschäft seines früheren Arbeitgebers entzogen gehabt habe. Die Bauaufträge habe er unter Vorlage eines gefälschten Kaufvertrages, wonach ihm das Geschäft des Klägers verkauft worden sei, hereingeholt und die Zuweisung der erforderlichen Arbeitskräfte heim Arbeitsamt durch die unwahre Behauptung erwirkt, seine -fc'irma sei Rechtsnachfolgerin der Baufirma des Klägers. Der Beklagte hat nach Behauptung des Klägers im "bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der sich später als erheblich vorbestrafte Persönlichkeit herausgestellt habe, das Unternehmen V|HBaii sich gebracht, Das Verlangen des Klägers, seinen Vertrauensmann, einen Direktor ScflHB, in das Unternehmen aufzu nehmen und Sc^HB evtl zu dem Treuhänder zu machen, habe JflB durch seine Beziehungen bei der Militärregierung zu hintertreiben verstanden, habe seinerseits den Beklagten zu dem Treuhänder berufen und schließlich aus eigener Machtvollkommenheit dem Beklagten das Geschäft VflHB überlassen* JHBB habe auch durch Täuschung der Militärregierung erreicht, daß der Beklagte mit der Port- ■ führung d erder-l^irmal^VJI^I^Tert ei'ItenvBäuaüfträge beauftragt worden sei. Baugeschäft auf s einen harnen angemeldet und in dieses Geschäft das Geschäft des "VBBHB überführt, das in Wirklichkeit das Baugeschäft des Klägers gewesen sei* Dabei habe der Beklagte auch die Geräte des Klägers übernommen, die sich seinerzeit VBHHl angeeignet ge--« habo habe. Der Beklagte habe als Gegen.ert für das übernommene Geschäft VflHK auf ein Sperrkonto des ^Bden Betrag von H«262,85 DM eingezahlt, der den bilanzmäßigen Wert der Pirma dargestellt habe. fremdes, nämlicli das Geschäft des Klägers angeeignet habe und sei verpflichtet, alles, was er übernommen habe, auch seinen Gewinn aus der Übernahme des Geschäfts, herauszugeben. Die Bauaufträge, die ihm von dem Eegierungsbaumeister Ueiterfiibrung übertragen worden seien, habe er durchgeführt, aber mit eigenen Geräten, nicht mit den Geräten der Firma Alles Gerät, das dem Kläger ge- Die Zahlungen, die er auf das Sperrkonto geleistet habe, seien nicht als Gegenwert für die Übernahme des Geschäfts erfolgt; es habe sich di,bei vielmehr um solche Gelder gehandelt, welche V(HHB noch für die Zeit vor der Übernahme der Aufträge durch den Beklagten zugestanden hätten* Der Beklagte habe ausdrücklich bei den Verhandlungen mit dem Kläger jede Beteiligung des Klägers abgelehnt und erklärt, daß er das Geschäft nur allein haben wolle. Schließlich hat der Kläger noch geltend gemacht, daß das ganze Geschäft, betreff end die "übernähme des Betriebes VflU, gegen das besetz 52 verstoßen habe und daher nichtig gewesen sei* Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß wie das Berufungsurteil unterstellt, den eingerichteten Betrieb des Klägers sich widerrechtlich ange--eignet hat, und daß dieser Betrieb mit dem Unternehmen des vereinigt worden ist. lungsgehilfe des Klägers, als er ^nde März 1945 vom Kläger den Auftrag übernahm, mit eiuigen Angestellten der Firma die Geschäfte der Firma in abzuwik- i:eln• Da von keiner der Parteien behauptet ist, daß dieses Dienstverhältnis gekündigt worden sei, so war anzunehmen, daß während des Bestehens seines Dienstverhältnisses als Handlungsgehilfe des Klägers ein Konkurrenzunternehmen gegründet hat, als er am 17. Hai 1346, der ebenfalls zu dem Parteivorbringen gemacht worden ist, ergibt sich, daß der Kläger Anfang Kai 1946, also bald nach seiner Kückkehr nach -^ssen, in die Geschäftsräume des V|migegangen ist und verlangt hat, daß ihm die gesamte ^irma übertragen werde. Es ist also zu unterstellen, daß der Kläger durch diese Erklärung mindestens in die Geschäfte eingetreten ist, die in dem unter seinem Namen betriebenen Konkurrenzunternehmen gemacht hat. 'zu dem; *b euh änc^e r%dhstVermögeris felde bestellt, ebenso wie die eigenen Schreiben des Beklagten, worin dieser sich als Treuhänder des Unternehmens Bezeichnet, für unerheblich, weil es nicht für erweislich erachtet, daß der Beklagte außer einer technischen Beratung und einer rein technischen Beaufsichtigung der laufenden Bauarbeiten.irgendwelchen Bin-. Bs werden von der herrschenden Meinung nicht nur Hechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Handlungen als Geschäftsbesorgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen angesehen, öofern nur in den Interessen- und ^echtskreis eines anderen eingegrif- Denn daher der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt5 auch nur die technische-Aufsicht hei den bauten geführt und technische Ratschläge gegeben haben sollte, so hat der Beklagte damit ebenfalls bereits eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677 BGB getätigt, ^er Zeu^.e Biese und die Beaufsich-r tigung der dem Unternehmen übertragenen Bauten sind - also Handlungen und 'l'ätigkeiten, die als eine Geschäft sbesorgung im Sinne des § 677 BGB angesehen werden können, die ihn gemäß §§ 681, 666 BGB zur Auskunft und Hechnungslegung verpfliehten.Der Beklagte muß also diejenigen Bauten genau bezeichnen; auf denen er im Betriebe des VHHIV eine Tätigkeit ausgeübt hat, er muß ferner mitteilen, welche Geräte oder sonstigen Gegenstände des Unternehmens bei der Burckfübrung dieser Bauten benutzt worden sind, welche Preise oder sonstigen Abmachungen er mit den Auftraggebern abgesprochen hat, überhaupt alles, was für die Portführung der Bauten während der Zeit seiner Aufsichtstätigkeit von Dichtigkeit sein kann. Ob und inwieweit er auch Rechnung zu legen hat, wird nach der von ihm zu erteilenden Auskunft zu beurteilen sein. -&s genügt, daß der Geschäftsführer den Rillen oder wenigstens das Bewußtsein hat, zugleich für einen anderen zu handeln, d.h. ein fremdes Geschäft zu führen, das nicht nur zu dem eigenen, sondern auch zu dem li;ecktskreis eines anderen gehört. Dieses Bewußtsein, das Geschäft für einen anderen zu führen, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer einem Dritten gegenüber privatrechtlich zur Besorgung verpflichtet ist (vgl Palandt 9. würde also nicht ohne weiteres sein Be- • wußtsein ausschließen, daß das Geschäft auch gleichzei-tig in den Ileohtskreis des Klägers eingriff. Bei einem Geschäft, das seiner Eatur nach sowohl ein eigenes, wie ein fremdes für denjenigen sein kann, der es besorgt, koiimt es auf die Eiliensrichtung des Geschäftsbesorgers, also darauf an, ob er das Bewußtsein und den Rillen hat, auch für einen anderen tätig zu sein (RGJY7 37, S 1630, Palandt 9. der Bauten -und der Verwaltung des Geräteparks gleichzeitig ein Geschäft des Klägers zu führen, spricht sich das Berufungsurteil nicht aus, da es von der rechtsir-rigen Ansicht ausgeht, daß nur, wenn der Beklagte auf die Verwaltung des Unternehmens VflHH^einen maßgebenden Einfluß ausgeübt hätte, eine ihn zur Auskunft verpflichtende Geschäftsbesorgung vorliegen würde. Sollte das ■ Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte bei der Verwaltung des Ge-räteparks und der technischen Beaufsichtigung der Bauten des V^IH^nur ein eigenes Geschäft, d.h. einen ihm von Jd|HP erteilten Auftrag ausführen wollte, so würde zu prüfen sein, ob nicht § 687 Abs 2 BGB Platz greift,. Daß der Beklagte bereits durch Verwaltung des Geräteparks und die technische'.Beaufsich-■ tigung der Bauten des Unternehmens gleichzeitig in den Kechtskreis des Klägers eingriff, wäre danach dem Beklagten bekannt gewesen. b) Ben Klageantrag zu 2),sieht das Berufungsgericht deshalb nicht als begründet an, weil es nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte das Unternehmen des rechtsgültig übernommen habe. Hierbei hat das Berufungsgericht Jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, eine Reihe von Tatumständen unberücksichtigt gelassen, die der Verneinung einer Übernahme des Unternehmens V^HH) durch den Beklagten entgegenstehen würden: so die Behauptung,, daß der Beklagte dem Gewerbeaufsichtsemt in Gladbeck gegenüber angegeben habe, er habe zwei G-rovfirmen, und erv;orben und sei daher im Besitz eines vollständigen Gerät eia rks und zahlreicher Bauaufträge (landgerichtliches Urteil S 4 oben Bl 89 R GA),, ferner die von dem Zeugen Vo^|bekundete Tatsache, wonach der Beklagte dem zuständigen Pinanzamt in Basen und der Allgemeinen Ortskrankenkasse ebenda die .Übernahme des Geschäfts angezeigt hat, sowie die Behauptung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Seite 4» der Beklag-te habe die gleiche LIitteilung der Industrie- und Handelskammer in ^ssen gemacht. der Beklagte habe linde Juli Arbeiter des Unternehmens auf seine Person verpflichtet und allen "uftrsggebern mitgeteilt, daß er die Firma vermerkt, ist im Berufungsurteil nicht berücksichtigt. Vor allem aber ist die Begründung nicht durchgreifend, mit der das Berufungsgericht verneint, daß der Beklag- Das Berufungsgericht hat aber unterlassen, den weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, der vom Kläger nach der uiohtüng vorgebracht war, daß der Beklagte in arglistigem Zusammenwirken mit JMHBl darauf ausge--gangen sei, das Unternehmen "VHHHM11 sictL ZVL "bringenr um so. zu verhindern, daß der Kläger durch Einsetzung eines eigenen Vertrauensmannes das Unternehmen auf das er Anspruch erhoben hatte,fortführen könnte (vgl Klageschrift zu 5 Bl 4 R, Schriftsatz vom 3. Auf diesen rechtlichen Gesichts-* punkt könnte es in der weiteren Verhandlung ankommen, falls der erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den erneut zu treffenden Feststellungen- aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung sich wiederum nicht als gerechtfertigt erweisen sollte« Oer Beklagte würde dann dem Klüger aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB schadeusersatzpflichtig sein.
Für das Nachschlagewerk Gesetz: BGB §§ 677, 681, 666 2365 009 -Io lun ta te Aktenzeichen: Urteil vom 24• » Rechtssatz: Oper, den ^echtsbegriff der -zur Auskunftertei- * > lg verpflichtenden Geschäftsbesorgung. Auch isächliche Handlungen, nicht nur Rechtsgeschäf iL die in den Rechtskreis eines Dritten ein-' tgrsifen, können eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 6779 681, 666 BGB darstellen. II ZR 48/50 Oktober 1951 OLG Hamm II ZR 48/50 Verkündet am 24. Oktober 1951 Hirth Justizangestellter . als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Alfred B in Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen m dei^auunternehmer Hans Beklagten und ^-evisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt -kr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1951 unter Mitwirkung des Senats^rüsidenten Br. Canter und der Bundes-■ richter Br. Brost, Br. Eaidinger, Br. Benkard und Br. Kuhn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberland esg-erichts in Hamm vom 50. ii&rz 1950 aufgehoben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von rechts wegen .. 2 - Tatbestands Der Kläger betrieb seit 1 938 in ein im dor- tigen Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen unter der Firma "Alfred BflHHB» Bahnbau - Bisenbeton und Tiefbau", das in den letzten Jahren des Krieges hauptsächlich von der OT für deren Aufgaben eingesetzt war. Im Harz 1945 wurde das Unternehmen auf Veranlassung der OT nach Coburg verlagert. Der Kläger traf persönlich in BgBpdie erforderlichen Anordnungen und ließ .nur.den Buchhalter VfflHBfemit einigen wenigen Bürokräften dort zurück mit dem Aufträge, nach Abwicklung der Geschäfte baldigst nach Coburg nachzukommen. Nach Behauptung des Klägers hat v]HHHB die Abwesenheit des Klägers von -^ssen dazu ausgenutzt, um durch Diebstahl, Unterschlagungen und Fälschungen alle für ihn erreichbaren Vermögenswerte des klägerischen Unternehmens in seine Hand zu bringen und ein eigenes Unternehmen aufzuziehen. Tatsächlich! hat Vomfelde bereits im Hai 1945 ein Baugeschäft in eröffnet sowie bei der Gewerbepolizei und der Planawerlief'flch8ift/r^'*r meldet, und zwar zunächst unter der Bezeichnung "TflP-flU vorm. BflHfe." Später hat er das Geschäft nur noch unter dem Namen V(HHB betrieben. Der Kläger behauptet auch, habe üler ihn falsche Gerüchte verbreitet, insbesondere, daß er geflohen sei und nicht mehr zurückkehren würde, weil er bei der OT Offizier gewesen sei. Durch diese falschen Ausstreuungen habe HB erreicht, daß nicht nur die Angestellten des Klägers sich für das neu gegründete ünternhemen des Y| - 3 ~ anwerben ließen, sondern auch bewirkt, daß die Militär-• regierung am 30. März 1946 das Vermögen des Klägers gemäß Gesetz 52 sperrte» Unstreitig ist, daß Vomfelde sein neues Unternehmen in den Räumen des dem Kläger gehörigen Unternehmens betrieben und dabei die gesamte Büroeinrichtung benutzt hat. Auch behauptet der Kläger, daß er für das Bauge--schüft seinen gesamten Gerätepark sich angeeignet habe. Unstreitig ist auch, daß VflHHB? kurz vor dem Einrücken der alliierten Truppen beider Bank des Klägers, der Bank der DflIB A^^P AG in 2 öchecks über je 50.0C0 KU zur -Einlösung vorgelegt hat, die er mit dem Faksimile der Unterschrift des Klägers versehen hatte. Er hat auf diese Schecks die Summe von ICO.000 EM erhalten und ist auf die Strafanzeige der Bgnk am 17. Mai 1946 in Untersuchungshaft genommen worden. Daraufhin ist auf Anordnung der MilReg auch über das Vermögen des VflHBB die Sperre gemäß Gesetz 52 verhängt worden. Durch Urteil der Strafkammer in Essen vom 30. April 1948 ist VflHHl wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug in 2 Fällen und wegen Kückfairbetrugs in 2 Fällen zu 2 1/2 Jahren Gefängnis und 3 Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Zum Treuhänder über das am 30» März 1946 gesperrte Vermögen des Klägers ist von der MilReg der Wirtschaftsprüfer Peter JJIHB bestellt worden, der damals verschiedene größere Industrievermögen, darunter des Privatvermögen der Familie Krfll, zu beaufsichtigen hatte. ■■ 4 ■ Ara 28. Llai 1946 ‘teilte seinen Auftrag dem Klä - ger mit, wobei er sich als "von dc.r lüilheg bestellter Vermögensverwalter" bezeichnete-Unstreitig ist - jedoch, , daß er .keine Bestallungsurkunde nach Formular P C 13 der LiilHeg erhalten hatte und auch späterhin nicht erhalten hat, Als VBHHB verhaftet war, wurde JJpHIB auch von der -brau des VflHHl zu dem Verwalter des Vermögens von berufen, was kurze Zeit darauf von der^MilReg. gebilligt wurde, ohne daß auch hierfür J^m^peine Be--stallungsurkunde gemäß Gesetz 52 ausgehändigt wurde, Anfang Juni 1946 bestellte d~mi seinerseits den Beklagten als "Untertreuhänder" für beide Vermögensmas-• sen und teilte dies auch der LIilReg .mit. Ferner erteilte er auf1 einem Briefbogen mit der Aufschrift "Wirtschafts--treuhänder Peter JiflHB als von der Militärregierung bestellter Ven:ögensverv:alter" dem Beklagten eine Be- • scheinigung vom 4- Juni 1946, worin er zu dem Ausdruck brachte, daß er als beauftragter Vermögensverwalter der englischen Militärregierung den Beklagten zu dem '.Treuhänder der Firma'£■■■■ und des 7i ^ernannt habe. Der Beklagte ist Ostflüchtling; er hatte nach seinen Angaben vor dem 2. Weltkrieg in Königsberg ein Bau-unternehEien • betrieben und gibt an, gelernter Bautechni--leer zu sein, -^r hat während des Krieges 1941/42 in Warschau ein eigenes Baugeschäft gehabt, das vornehmlich Straßen-, -Eisenbahn- und Barackenbau im früheren Genral-gouvernement zu dem Gegenstand hatte. Bach dem Zusammenbruch ♦ » 5 ■■ kam er nach Y/estdeutschland, meldete am 3. Januar 1946 in Gladbeck (Westfalen) ein Bau- • und Iransportun tern eh- • men an, das er bereits seit dem 1. Juni 1945 betrieben haben will, da es ihm gelungen sei, reichlich Geräte für die Ausführung von Bauten nach dem westen zu schaffen. Vomfelde hatte bald nach der Gründung seiner Bauunternehmung in "ssen verschiedene Bauaufträge erhalten, und zwar u.a. 5 Aufträge auf Wiederherstellung großer bombenbeschädigter Gebäude, die ihm durch den bauleitenden Architekten, Hegierungshaumeister Juppin er- teilt waren. Als Jtppvon der Verhaftung des Vomfelde erfuhr, wandte er sich mit Schreiben vom 20. Juli 1946 an den Beklagten als den Treuhänder der Firma Yilli Vpp PPP und teilte ihm mit, daß er der Firma V4PHIBdieser-■ Wirkungi^ntziehe>undv mit der Durchführung dieser Bauvorhaben eine andere Baufirma be-auftr:£en werde« Gleichzeitig* ersuchte er den Beklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder, die Abwicklung der Bauvorhaben einzuleiten und kurzfristig abzuschließen. Bereits am 24. Juli 1946 richtete Jugpan den Beklagten unter der -»dresses MAndie-Bauunternehmung nans in ^ weiteres Schreiben mit dem Aufträge, die der Firma Vppppp erteilten aber wieder entzogenen Bauaufträge zu übernehmen und die Wiederaufbauarbeiten durch-■ zuführen• Der Kläger, der im Frühjahr 1946 wieder nach übergesiede}«t war und seit dem 24* Oktober 1946 von der - 6 LlilReg die Genehmigung im lLahmen des Art IV/6 a des Gesetzes 52 erhalten hat, seinen Betrieb wieder selbst zu führen, verlangt mit der vorliegenden Klage von dem Be- * klagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Führung der Bauunternehmung VflHHB und über die Führung des Bauunternehmens, das eivab 1. August 1946 geführt hat. Der Klüger behauptet, daß das Baugeschüft tatsächlich sein (des Klägers) Baugeschüft gewesen sei, das der Beklagte zunächst als Verwalter geführt, am 1. August 1946 selbst übernommen und alsdann als sein eigenes Geschäft betrieben habe. Der Klüger begründet seine Auffassung damit, daß das von ihm im Mai 1945 gegründete Baugeschüft nicht mit eigenen, sondern mit den Kitteln des Klägers aufgebaut hätte, die er auf un-getreue und betrügerische Weise dem Geschäft seines früheren Arbeitgebers entzogen gehabt habe. Insbesondere habe sich die zu dem Betrieb notwendigen Barmittel durch die erwähnten Scheckfälschungen und andere Veruntreuungen auf Kosten des Klägers beschafft, sich auch des Geräteparks des Klägers und dessen Büroeinrichtung bemächtigt. Die Bauaufträge habe er unter Vorlage eines gefälschten Kaufvertrages, wonach ihm das Geschäft des Klägers verkauft worden sei, hereingeholt und die Zuweisung der erforderlichen Arbeitskräfte heim Arbeitsamt durch die unwahre Behauptung erwirkt, seine -fc'irma sei Rechtsnachfolgerin der Baufirma des Klägers. - 7 Der Beklagte hat nach Behauptung des Klägers im "bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der sich später als erheblich vorbestrafte Persönlichkeit herausgestellt habe, das Unternehmen V|HBaii sich gebracht, Das Verlangen des Klägers, seinen Vertrauensmann, einen Direktor ScflHB, in das Unternehmen aufzu nehmen und Sc^HB evtl zu dem Treuhänder zu machen, habe JflB durch seine Beziehungen bei der Militärregierung zu hintertreiben verstanden, habe seinerseits den Beklagten zu dem Treuhänder berufen und schließlich aus eigener Machtvollkommenheit dem Beklagten das Geschäft VflHB überlassen* JHBB habe auch durch Täuschung der Militärregierung erreicht, daß der Beklagte mit der Port- ■ führung d erder-l^irmal^VJI^I^Tert ei'ItenvBäuaüfträge beauftragt worden sei. Daraufhin habe der Beklagte ein ♦ Baugeschäft auf s einen harnen angemeldet und in dieses Geschäft das Geschäft des "VBBHB überführt, das in Wirklichkeit das Baugeschäft des Klägers gewesen sei* Dabei habe der Beklagte auch die Geräte des Klägers übernommen, die sich seinerzeit VBHHl angeeignet ge--« habo habe. Der Beklagte habe als Gegen.ert für das übernommene Geschäft VflHK auf ein Sperrkonto des ^Bden Betrag von H«262,85 DM eingezahlt, der den bilanzmäßigen Wert der Pirma dargestellt habe. Der Kläger macht geltend, daß ihm gegen den Beklagten aus dem geschilderten Tatbestand. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubter Handlung zustünden. Der Beklagte habe gewußt, daß er sich ein it i i * » ■ i * < f l ; F’ • fremdes, nämlicli das Geschäft des Klägers angeeignet habe und sei verpflichtet, alles, was er übernommen habe, auch seinen Gewinn aus der Übernahme des Geschäfts, herauszugeben. In der vorliegenden Klage hat er zunächst beantragt, 1. ) dem Kläger über die Führung der unter dem Namen V.illi VflHHI betriebenen Bauunterläebmung . Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 2. ) dem KL'ger über die Führung der seit dem 1. Au- gust 1946 unter dem Karnen des Beklagten betriebenen Bauunternehmung Auskunft, zu erteilen und Rechnung zu legen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Br hat die Behauptungendel&^^ tend gemacht, daß er durchaus gutgläubig sich von J| zu dem Treuhänder des Unternehmens VflBHBf habe bestellen lassen, iir sei im übrigen von JflHH^nur beauftragt worden, ihn bei der Verwaltung der Baufirma des in Haft be-* find liehentechnisch zu beraten, und er habe daher auch nur in technischer Einsicht in der genannten Firma nach dem Rechten gesehen. Bas Verhältnis zwischen dem Kläger und VflHIHl sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Die Bauaufträge, die ihm von dem Eegierungsbaumeister Ueiterfiibrung übertragen worden seien, habe er durchgeführt, aber mit eigenen Geräten, nicht mit den Geräten der Firma Alles Gerät, das dem Kläger ge- hört habe, sei diesem später wieder übergeben worden. Der Beklagte bestreitet insbesondere, das beschilft YflH» ab 1. August 1946 Übernommen zu haben, Er habe auch eine Beteiligung daran ausdrücklich abgelehnt. Die Zahlungen, die er auf das Sperrkonto geleistet habe, seien nicht als Gegenwert für die Übernahme des Geschäfts erfolgt; es habe sich di,bei vielmehr um solche Gelder gehandelt, welche V(HHB noch für die Zeit vor der Übernahme der Aufträge durch den Beklagten zugestanden hätten* Hierauf hat der Kläger erwidert, der Beklagte habe in Gladbeck zunächst nur ein Transportgev.erbe betrieben. Das Bauunternehmen in Essen habe er erst mit Hilfe des dem Kläger gehörenden Unternehmens errich- ten können. Der Beklagte habe auch die Zusammenhänge, insbesondere die früheren Beziehungen des Klägers zu genau gekannt. Er habe die "Treuhandschaft11 nur übernommen, um sich später das Geschäft aneignen ■--XT£ zu können. Der Aegierungsbaumeister Ju^p habe lediglich deshalb seine Zustimmung zu der Übernahme der ursprünglich erteilten Bauaufträge gegeben, weil ihm mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte dessen Geschäft übernommen habe. Biese übernähme sei am 1. August 1946 erfolgt. Der Beklagte habe ausdrücklich bei den Verhandlungen mit dem Kläger jede Beteiligung des Klägers abgelehnt und erklärt, daß er das Geschäft nur allein haben wolle. J|^^|phabe es verstanden, die Militärregierung über die viirkliche °achlage zu täuschen. Der Beklagte habe das gewußt. ... -0 ■■ Schließlich hat der Kläger noch geltend gemacht, daß das ganze Geschäft, betreff end die "übernähme des Betriebes VflU, gegen das besetz 52 verstoßen habe und daher nichtig gewesen sei* Das Landgericht in lassen hat durch Urteil vom 9. April 1949 nach den Klageanträgen erkannt. Auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Urteil vom 50. März 1950 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die KLa-« ge abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des laudgerichtlichen Urteils erstrebt, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründ e_t_ Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß wie das Berufungsurteil unterstellt, den eingerichteten Betrieb des Klägers sich widerrechtlich ange--eignet hat, und daß dieser Betrieb mit dem Unternehmen des vereinigt worden ist. ^s muß aber auch nach dem Parteivorbringen unterstellt werden, daß der Kläger noch aus einem anderen Rechtsgrunde der Alleinberechtigt te an dem Unternehmen war. VflHHIB war Hand- lungsgehilfe des Klägers, als er ^nde März 1945 vom Kläger den Auftrag übernahm, mit eiuigen Angestellten der Firma die Geschäfte der Firma in abzuwik- 4* i:eln• Da von keiner der Parteien behauptet ist, daß dieses Dienstverhältnis gekündigt worden sei, so war anzunehmen, daß während des Bestehens seines Dienstverhältnisses als Handlungsgehilfe des Klägers ein Konkurrenzunternehmen gegründet hat, als er am 17. Hai 1945 unter der Bezeichnung "V0B vorm. seinen Betrieb anmeldete, den er später unter dem Namen ”Willi VHB" geführt hat. Kenn auch dieses Unterneh- men des kein Har.delsgev.erbe im &inne des § 1 EGE war, weil VflHHB nicht wie der Kläger mit-:sein£jA Unternehmen gern § 2 LGB im Handelsregister eingetragen41 war, sondern.nur in der Handwerkerrolle, so kann es doch nicht zweifelhaft sein, daß VMHB in diesem Konkurrenzunternehmen Geschäfte im Handelszweige seines Prinzipals getätigt hat, so daß C§ 60, 61 HUB anwendbar sind. Aus dem Aktenvermerk des Decktsanwaits LeflH^vom 27. Hai 1346, der ebenfalls zu dem Parteivorbringen gemacht worden ist, ergibt sich, daß der Kläger Anfang Kai 1946, also bald nach seiner Kückkehr nach -^ssen, in die Geschäftsräume des V|migegangen ist und verlangt hat, daß ihm die gesamte ^irma übertragen werde. Es ist also zu unterstellen, daß der Kläger durch diese Erklärung mindestens in die Geschäfte eingetreten ist, die in dem unter seinem Namen betriebenen Konkurrenzunternehmen gemacht hat. II. a) Das Berufungsgericht hat den 1. Klageantrag auf Auskunft und -‘■echnungslegung, der sich auf die 2eit bis 31 # Juli 1946 bezieht, abgewiesen, weil es auf Grund ■■ 12 der -Mistagen der in der Berufungsinstanz als Zeugen vernommenen früheren Angestellten des ■ur# Brggpi und nicht für erwiesen erachtet, 'di.ß der Reklag- te in der Zeit bis 31 • Juli 1946 im Unternehmen VI eine verwaltende Tätigkeit übernommen hat« hält die nach dieser Dichtung vorgetragenen Schreiben des JflR worin er den Beg.agten 'zu dem; *b euh änc^e r%dhstVermögeris felde bestellt, ebenso wie die eigenen Schreiben des Beklagten, worin dieser sich als Treuhänder des Unternehmens Bezeichnet, für unerheblich, weil es nicht für erweislich erachtet, daß der Beklagte außer einer technischen Beratung und einer rein technischen Beaufsichtigung der laufenden Bauarbeiten.irgendwelchen Bin-. fluß auf die Leitung des Unternehmens genommen habe*. Dieser Auffassung kann nicht zugestimnt werden. Das Berufungsgericht faßt den--“echtsbegriff der zur Auskunft verpflichtenden Geschäftsbesorgung nach §§ 677, 681, 666 BGB zii eng auf, wenn es den liachwois verlangt, ■ 9 daß der Beklagte in der Zeit, bis 31# Juli 1946 einen leitenden Einfluß auf das unternehmen^ autgeübt ha- be. Schrifttum und Rechtsprechung haben den Begriff der Geschäftsführung sehr weit äusgclegt. (Palandt BGB 9# Auf] Arim -2 a zu 6775 Staudinger-Bipperdey, Anm 4 zu § 677? HGK BGB 9« Aufl Vorb 2 vor. § 662). Bs werden von der herrschenden Meinung nicht nur Hechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Handlungen als Geschäftsbesorgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen angesehen, öofern nur in den Interessen- und ^echtskreis eines anderen eingegrif- - 13 ■■ fen worden ist. Denn daher der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt5 auch nur die technische-Aufsicht hei den bauten geführt und technische Ratschläge gegeben haben sollte, so hat der Beklagte damit ebenfalls bereits eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677 BGB getätigt, ^er Zeu^.e dessen Aussage des Beru- fungsgericht für ausschlaggebend ansieht, bekundet sogar, daß dem Beklagten die Verwaltung des Geräteparks des V'HHB übertragen gewesen ist. Biese und die Beaufsich-r tigung der dem Unternehmen übertragenen Bauten sind - also Handlungen und 'l'ätigkeiten, die als eine Geschäft sbesorgung im Sinne des § 677 BGB angesehen werden können, die ihn gemäß §§ 681, 666 BGB zur Auskunft und Hechnungslegung verpfliehten.Der Beklagte muß also diejenigen Bauten genau bezeichnen; auf denen er im Betriebe des VHHIV eine Tätigkeit ausgeübt hat, er muß ferner mitteilen, welche Geräte oder sonstigen Gegenstände des Unternehmens bei der Burckfübrung dieser Bauten benutzt worden sind, welche Preise oder sonstigen Abmachungen er mit den Auftraggebern abgesprochen hat, überhaupt alles, was für die Portführung der Bauten während der Zeit seiner Aufsichtstätigkeit von Dichtigkeit sein kann. Ob und inwieweit er auch Rechnung zu legen hat, wird nach der von ihm zu erteilenden Auskunft zu beurteilen sein. Grundsätzlich muß er aber auch zur Rechnungslegung verurteilt werden, weil § 666 BGB in Verbindung mit §§ 681, 677 BGB den ^eschäftsbesorger verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legene ■■ 14- Der Umstand? daß der Beklagte bis zu dem 31. Juni 194§ nur als Gehilfe oder im Aufträge, jedenfalls auf Veranlassung des JflHBi tätig geworden ist, steht der Annahme einer ^eschäftsbesorgung ohne Auftrag nicht ohne weiteres entgegen. Die Annahme, daß die Führung eines fremden Geschäfts vorliegt, wird nicht daduich ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer durch die Führung zugleich eigene Interessen wahrnimmt. -&s genügt, daß der Geschäftsführer den Rillen oder wenigstens das Bewußtsein hat, zugleich für einen anderen zu handeln, d.h. ein fremdes Geschäft zu führen, das nicht nur zu dem eigenen, sondern auch zu dem li;ecktskreis eines anderen gehört. Dieses Bewußtsein, das Geschäft für einen anderen zu führen, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer einem Dritten gegenüber privatrechtlich zur Besorgung verpflichtet ist (vgl Palandt 9. Aufl Bern 2 e zu § 677 BGB). Der Umstand, daß der Beklagte von JfBIBi Beauftragt war. würde also nicht ohne weiteres sein Be- • wußtsein ausschließen, daß das Geschäft auch gleichzei-tig in den Ileohtskreis des Klägers eingriff. Bei einem Geschäft, das seiner Eatur nach sowohl ein eigenes, wie ein fremdes für denjenigen sein kann, der es besorgt, koiimt es auf die Eiliensrichtung des Geschäftsbesorgers, also darauf an, ob er das Bewußtsein und den Rillen hat, auch für einen anderen tätig zu sein (RGJY7 37, S 1630, Palandt 9. Aufl Anm 2 b zu § 677 BGB). Darüber, ob der Beklagte nicht den Willen oder doch wenigstens das Bewußtsein gehabt hat, mit der technischen Beaufsichtigung - 15 « • der Bauten -und der Verwaltung des Geräteparks gleichzeitig ein Geschäft des Klägers zu führen, spricht sich das Berufungsurteil nicht aus, da es von der rechtsir-rigen Ansicht ausgeht, daß nur, wenn der Beklagte auf die Verwaltung des Unternehmens VflHH^einen maßgebenden Einfluß ausgeübt hätte, eine ihn zur Auskunft verpflichtende Geschäftsbesorgung vorliegen würde. Das Be-rufungsurteil unterliegt daher hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag zu 1) bereits deshalb der Aufhebung, damit die fehlende Feststellung über die Willens-richtung des Klägers getroffen werden kann. Sollte das ■ Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte bei der Verwaltung des Ge-räteparks und der technischen Beaufsichtigung der Bauten des V^IH^nur ein eigenes Geschäft, d.h. einen ihm von Jd|HP erteilten Auftrag ausführen wollte, so würde zu prüfen sein, ob nicht § 687 Abs 2 BGB Platz greift,. also Qb der Beklagte v/ider besseres Wissen die von ihm geführten Geschäfte als eigene Geschäfte besorgt hat. Hach dieser Dichtung war vom Kläger behauptet, daß der Beklagte in arglistigem Zusammenwirken mit Be- • strebt gewesen sei, das Unternehmen VflHHM wirtschäf-t-lich an sich zu bringen. Daß der Beklagte bereits durch Verwaltung des Geräteparks und die technische'.Beaufsich-■ tigung der Bauten des Unternehmens gleichzeitig in den Kechtskreis des Klägers eingriff, wäre danach dem Beklagten bekannt gewesen. Denn es war behauptet, daß der Beklagte über die Untreue des VflHMB genau unter-- - 16 « » jj i, I. j il richtet v;ar, zugleich auch über die Tatsache, daß J| selbst das Unternehmen. als dem Kläger gehörig bezeichnet hatte. (Schriftsatz vom 12. Januar 1951 Bl ■ 65 ff GA } Schriftsatz vom 25. September 1949 Bl 124 R,* 125 GA). Palls diese Behauptungen sich hei erneuter Ver--handlung als zutreffend erweisen sollten, würde der ICLa-V: ^[i'^geantrag zu 1) aus § 687 Abs 2 in Verb mit §§ 681, 666 *.'^"^BGB begründet sein. b) Ben Klageantrag zu 2),sieht das Berufungsgericht deshalb nicht als begründet an, weil es nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte das Unternehmen des rechtsgültig übernommen habe. Hierbei hat das Berufungsgericht Jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, eine Reihe von Tatumständen unberücksichtigt gelassen, die der Verneinung einer Übernahme des Unternehmens V^HH) durch den Beklagten entgegenstehen würden: so die Behauptung,, daß der Beklagte dem Gewerbeaufsichtsemt in Gladbeck gegenüber angegeben habe, er habe zwei G-rovfirmen, und erv;orben und sei daher im Besitz eines vollständigen Gerät eia rks und zahlreicher Bauaufträge (landgerichtliches Urteil S 4 oben Bl 89 R GA),, ferner die von dem Zeugen Vo^|bekundete Tatsache, wonach der Beklagte dem zuständigen Pinanzamt in Basen und der Allgemeinen Ortskrankenkasse ebenda die .Übernahme des Geschäfts angezeigt hat, sowie die Behauptung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Seite 4» der Beklag-te habe die gleiche LIitteilung der Industrie- und Handelskammer in ^ssen gemacht. Bas Berufungsgericht setzt 17 t i 'fi sich auch nicht mit der Aussage des Zeugen Vojpauseinander, der bekundet hat. der Beklagte habe linde Juli Arbeiter des Unternehmens auf seine Person verpflichtet und allen "uftrsggebern mitgeteilt, daß er die Firma vermerkt, ist im Berufungsurteil nicht berücksichtigt. Vor allem aber ist die Begründung nicht durchgreifend, mit der das Berufungsgericht verneint, daß der Beklag- Betrages von 14.262,85 DM angenommen habe. Hier sind der Aktenvermerk vom 14. März 1947 und die Schreiben vom 17. und 24. März 1947 (Mappe D. Bl 132, 146» 150) nicht ausreichend gewürdigt. Sie lassen nämlich erkennen, daß diese Summe auf Grund des bilanzmäßig festgestellten VermÖ4 gens des Unternehmens des VflBl errrechnet ist, Der 1 Beklagte selbst hatte die Herabsetzung des im Alctenver ■ merk (Bl 132) von ITflHHverlangten Betrages ln seinem Brief vom 17. Kürz 1947 dadurch auf 14.262,85 DM errechnet, daß er unter anderm die Position ,lKreditoren,, von 7.915,50 DM absetzte, die er nach dem Vorschlag des HM übernehmen, deren Bezahlung ihm also obliegen sollte. Di.? -orieiedes Beklagten vom 17. und 24. März 1947 deuten also darauf hin, daß der Beklagte das Unternehmen VHHHB niit Aktiven und Passiven übernehmen wollte, zu demal er die lt. Schreiben vom 17. März 1947 erreebneten übernommen habe. Auch der Abschlußbericht des ■alts L , der gleichfalls diese Tatsachen Rechtsanwalts L tedas,ihm durch den Zeugen 1 ■Übernahme des Unternehmens V gemachte Angebot zur durch Überweisung des ! i 18 .. I 14*262,85 DU such tatsächlich auf das Sperrkonto des überwiesen hat« xüit diesen Schreiben ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die sich auf die Aussagen der Zeugen DrflV und i.JHHB stützt, nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß nämlich mit der genannten Summe lediglich derjenige Betrag gezahlt werden sollte, den v'HHP filr die Herstellung der ihm fristlos gekündigten Bauten noch zu fordern hatte. Eine derartige Auslegung des Schreibens.würde angesichts der ziffernmäßig feststehenden Errechnung des genannten Be-, träges gegen das Denkgesetz verstoßen«. Danach kommt es auf die weiteren Bügen der Revision nicht mehr an. Es.kann allerdings nicht anerkannt werden, daß im vorliegenden falle die absolute Eevisionsrüge des § 551 Ziff 7 Z?0-durchgreift. Das Berufungsgericht hat den zur Begründung der Klageanträge vorgetragenen Sachverhalt durchaus gewürdigt, also nicht ohne Entscheidungs-gründe gelassen, hat.auch:an zwei Stellen die Frage untersucht,* ob der. Beklagte die Behörde.getäuscht hat, um die Genehmigung zu dem Betriebe eines Bauunternehmens zu bekommen. Das Berufungsgericht hat aber unterlassen, den weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, der vom Kläger nach der uiohtüng vorgebracht war, daß der Beklagte in arglistigem Zusammenwirken mit JMHBl darauf ausge--gangen sei, das Unternehmen "VHHHM11 sictL ZVL "bringenr um so. zu verhindern, daß der Kläger durch Einsetzung eines eigenen Vertrauensmannes das Unternehmen auf das er Anspruch erhoben hatte,fortführen könnte (vgl Klageschrift zu 5 Bl 4 R, Schriftsatz vom 3. September 1948 zu III und Schriftsatz vom 23* September 1949 Bl I24/I25 GA). Auf diesen rechtlichen Gesichts-* punkt könnte es in der weiteren Verhandlung ankommen, falls der erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den erneut zu treffenden Feststellungen- aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung sich wiederum nicht als gerechtfertigt erweisen sollte« Oer Beklagte würde dann dem Klüger aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB schadeusersatzpflichtig sein. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung verpflichten, weil allgemein der Rechtsgedanke Anerkennung gefunden hat, daß dem Schadens-eri-atzberechtigten ein Anspruch auf Auskunft bei Rechtsverhältnissen zu gewähren ist, deren Vesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts sich im Ungewissen befindet, der Verpflichtete dagegen in der Lage.ist, unschwer Auskunft zu erteilen (vgl RGRK BGB 9- Aufl Bd 2 S 506, Enneccerus-Lehmann 13. Aufl 1950 § 20 S 90 RGZ 158 S 379). • 20 •- Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzu ■ heben und die Sache zur anderv;eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen vjar. Br. Canter Br. Brost Br. Eaidinger Br. Benkard Br. Kuhn