Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/05 vom 15. Mai 2006 in dem Rechtsstreit CC6 v -2o O’l. 2jöo$ - / LG JXi*oej?0?Orf' JZ.43.2oo 3 - o9 0 ö/(2h - ) Wo s Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 65.000,00 € Reichart Kurzwelly Caliebe Kraemer Strohn