Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zu dem Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. sonderten Beschluß vom heutigen Tag dem Beklagten zu 2 wegen nicht unverschuldeter verspäteter Vervollständigung seines Gesuchs die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert und seinen vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Der Beklagte zu 3 hat durch seine Prozeßbevollmächtigte gegen das Berufungsurteil zunächst formund fristgerecht beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 1. Die vom Beklagten zu 2 persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 3 ist ebenfalls unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zu dem 2. Die Rücknahme der - von seiner früheren Prozeßbevollmächtigte wirksam eingelegten - Beschwerde durch den Beklagten zu 3 persönlich ist unwirksam; auch die Rücknahme des Rechtsmittels kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen (§§565, 516 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 48/03 BESCHLUSS 8. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Januar 2003 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 42.948,52 € Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zu dem Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Der Beklagte zu 2 hat gegen das ihm am 3. Februar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom 17. Januar 2003 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen im Hinblick auf § 117 Abs. 2, 4 ZPO unvollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Senat hat durch ge- sonderten Beschluß vom heutigen Tag dem Beklagten zu 2 wegen nicht unverschuldeter verspäteter Vervollständigung seines Gesuchs die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert und seinen vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Der Beklagte zu 3 hat durch seine Prozeßbevollmächtigte gegen das Berufungsurteil zunächst formund fristgerecht beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 2. Juni 2003 hat seine Prozeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 31. März 2003 hat der Beklagte zu 3 die Rücknahme seines zwischenzeitlich persönlich gestellten Prozeßkostenhilfeantrags sowie der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen. 1. Die vom Beklagten zu 2 persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 3 ist ebenfalls unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zu dem 2. Juni 2003 verlängerten Frist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Die Rücknahme der - von seiner früheren Prozeßbevollmächtigte wirksam eingelegten - Beschwerde durch den Beklagten zu 3 persönlich ist unwirksam; auch die Rücknahme des Rechtsmittels kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen (§§565, 516 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO. Röhricht Goette Urt. v. Kurzwelly Münke Gehrlein