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BGH · II ZR 47/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/86

Dezember 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 20 Mio.DM nebst 7 % Zinsen und das auf den Zinsanspruch bezogene Auskunftsbegehren als unzulässig abgewiesen worden sind. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Interhandel einen Teil dieses Betrages, weil es sich bei den beschlagnahmten GAF-Aktien um ihr Vermögen und nicht um dasjenige der Interhandel gehandelt habe. Die Klägerin behauptet, Interhandel habe trotz der Aufhebung des Interessengemeinschaftsvertrags weiterhin treuhänderisch für sie tätig sein sollen, und zwar gerade zu dem Zweck, ihr GAF-Vermögen zu tarnen und es - falls dies nicht gelänge - nach dem Krieg für sie zurückzugewinnen. Interhandel habe die nur formal gewollte Ablösung von ihr - der Klägerin - ausgenutzt, um das GAF-Vermögen an sich zu bringen. Die Beklagte hält die Klage aufgrund von Teil 6 Art. 3 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung vom 23. Hilfsweise rechnet die Beklagte schließlich mit den Aufwendungen der Interhandel für den Erwerb des GAF- Vermögens und für seine teilweise Wiedererlangung auf.Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit, daß die Klägerin das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang angefochten hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die deutsche Gerichtsbarkeit für den Klageanspruch durch teil 6 Art. 3 Abs.3 i.V. m. Die genannten Bestimmungen des Uberleitungsvertrags schließen - soweit sie hier in Betracht kommen - Ansprüche und Klagen gegen Personen aus, die Eigentum aufgrund von Maßnahmen erworben haben, die infolge des Kriegszustandes gegen deutsches Vermögen im Wege der Beschlagnahme getroffen worden sind. Eine Klage ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen lediglich den Zweck gehabt haben, die Beschlagnahme aufzuheben und den früheren Rechtszustand wiederherzustellen oder aber den früheren Berechtigten für die ihm durch die Beschlagnahme endgültig entzogenen Vermögenswerte zu entschädigen (Senatsurteil in BGHZ 32, 173, 176; BGH, Urt. v. Beschlagnahme sei von den zuständigen US-Behörden zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden und auch die Zahlungen an Interhandel aus dem Versteigerungserlös hätten die Beschlagnahme fortgeführt, kann nicht gefolgt werden« Zwar mag es zutreffen, daß in der Versteigerung der GAF-Aktien noch keine Aufhebung der Beschlagnahme zu erblicken ist; denn diese hat - ebenso wie die Beschlagnahme der Aktien im Jahre 1942 -nach der amerikanischen Feindvermögensgesetzgebung ("Trading with the Enemy Act”) stattgefunden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellte sich nämlich jedenfalls die Auskehrung eines nicht unerheblichen Teils des Versteigerungserlöses an Interhandel nicht als Fortführung und Fortwirkung der Kriegsbeschlagnahme dar. Vielmehr sollten diese in dem gerichtlichen Vergleich zwischen Interhandel und der US-Regierung vereinbarten Zahlungen die durch die Beschlagnahme entstandenen Nachteile teilweise beseitigen. Hätte Interhandel den in der USA geführten Prozeß gewonnen und die Freigabe der GAF-Aktien oder - nach deren von der US-Regierung im Jahre 1962 beabsichtigten Verkauf -die Auszahlung des Erlöses erreicht, so unterläge es keinem Zweifel, daß die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Klage nicht durch Teil 6 Art. 3 Abs.3 ÜV ausgeschlossen wäre (vgl. Nichts anderes darf allein deshalb gelten, weil das Verfahren mit einem Vergleich zu Ende gegangen ist, aufgrund dessen Interhandel jedenfalls für einen Teil der ihr durch die Beschlagnahme entstandenen Nachteile entschädigt worden ist. Der Klägerin ist es somit nicht verwehrt, die von ihr im Innenverhältnis zur Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Interhandel behaupteten Ansprüche klageweise geltend zu machen. yr Dadurch, daß der Senat die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall bejaht, setzt er sich nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des VII. Zivilsenat die deutsche Gerichtsbarkeit aufgrund von Teil 6 Art. 3 ÜV verneint, weil sich aufgrund des diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts die Möglichkeit nicht ausschließen ließ, daß die zu beurteilenden Zuwendungen an die Beklagte in jenem Verfahren nicht der Aufhebung der Beschlagnahme oder der Beseitigung der durch sie entstandenen Nachteile dienten, sondern sich als Fortführung und Fortwirkung der Kriegsbeschlagnahme darstellten. Die Klage scheitert nach alledem nicht an der Klagesperre des Teils 6 Art. 3 Abs.3 ÜV; sie ist vielmehr zulässig. Zinsanspruch bezogene Auskunftsantrag enthalte eine unzulässige Klageänderung, weil darin das Datum des Vergleichs zwischen der US-Regierung und Interhandel abweichend von dem bisherigen Begehren angegeben werde«

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BeschlagnahmeZahlungInterhandelKlägerinIG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 47/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
17. November 1986 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung, vertreten durch ihre Liquidatoren Dr. Ernst Joachim bBBH und Günter VflHl, SflMHBpstraße Br FflHB am
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Scp^^HBI^IB Bankgesellschaft, vertreten durch den Verwaltungsrat, dieser vertreten durch seinen Präsidenten Dr. Robert	BaBBBPstraße	Br	ZflBB/SchflIB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
ys-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 20 Mio. DM nebst 7 % Zinsen und das auf den Zinsanspruch bezogene Auskunftsbegehren als unzulässig abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1928 gründete die Klägerin die I.G. OflBl AG in Bas0, die 1945 in Internationale Industrie- und Handels-, beteiligungen AG (Interhandel) umfirmiert und 1967 im Wege der Fusion von der Beklagten übernommen wurde.
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Bei der I.G, CHI AG handelte es sich um eine Holding-Gesellschaft, die - jedenfalls zunächst - aufgrund eines im Jahre 1929 mit der Klägerin abgeschlossenen sog. Interessengemeinschaftsvertrags von dieser beherrscht wurde. Im selben Jahr gründete die Klägerin als Holding-Gesellschaft für ihre US-Beteiligungen die I.G. CHH Corporation in New York, die 1939 in General AHHH and Film Corporation (GAF) umbenannt wurde. Die Aktien dieser Gesellschaft wurden im wesentlichen von der I.G. CHBÜ AG in BasH gehalten.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob für die Gründung der I.G. CHI AG als schweizerische Holding-Gesellschaft der Klägerin allein Steuer- und devisenrechtliche Überlegungen ausschlaggebend waren oder ob die Gründung - wie die Klägerin behauptet - vornehmlich dem Zweck diente, die Ausländsbeteiligungen der Klägerin als schweizerisches Vermögen zu tarnen, um im Kriegsfall einer etwaigen Beschlagnahme zu entgehen. Jedenfalls befürchteten die Klägerin, die I.G. C|BH AG und die GAF nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs die Beschlagnahme der GAF durch die USA. Um zu verhindern, daß die zuständigen US-Behörden einen beherrschenden Einfluß der Klägerin auf die I.G. CHHI AG und damit auch auf die GAF annahmen, kam es im Jahre 1940 zu einer einverständlichen Aufhebung des Interessengemeinschaftsvertrags zwischen der Klägerin und der I.G. GMÜ AG.
Trotzdem beschlagnahmten die USA die GAF im Jahre 1942 als deutsches Feindvermögen. Die I.G, CflHPi AG wandte demgegenüber ein, es handele sich bei den beschlagnahmten GAF-
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Aktien um ihr rein schweizerisches Vermögen; zu der deutschen Klägerin bestehe keinerlei Verbindung mehr. Im Jahre 1948 erhob die Interhandel - inzwischen hatte die eingangs erwähnte Umfirmierung stattgefunden - mit dieser Begründung schließlich Klage vor einem Gericht in Washington, D.C., mit dem Ziel, die Freigabe des beschlagnahmten Vermögens zu erreichen. Dieser Rechtsstreit endete am 20. Dezember 1963 mit einem gerichtlichen Vergleich. Danach sollten die GAF-Aktien durch die zuständigen Behörden in den USA öffentlich versteigert werden. Interhandel sollte nach Abzug von Steuern usw. die Hälfte des verbleibenden Erlöses erhalten. Im Ergebnis erhielt Interhandel damit etwa ein Drittel des Versteigerungserlöses, nämlich ca. 122 Mio. US-Dollar.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Interhandel einen Teil dieses Betrages, weil es sich bei den beschlagnahmten GAF-Aktien um ihr Vermögen und nicht um dasjenige der Interhandel gehandelt habe. Mit der Klage hat sie zunächst die Zahlung von 100 Mio. DM nebst Zinsen geltend gemacht, wobei sie hinsichtlich des Zinsanspruchs weiterhin beantragt hat, die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, wann die US-Regierung aufgrund des Vergleichs Zahlungen bis zu dem Gesamtbetrag von 100 Mio. DM geleistet hat. Die Klägerin behauptet, Interhandel habe trotz der Aufhebung des Interessengemeinschaftsvertrags weiterhin treuhänderisch für sie tätig sein sollen, und zwar gerade zu dem Zweck, ihr GAF-Vermögen zu tarnen und es - falls dies nicht gelänge - nach dem Krieg für sie zurückzugewinnen. Interhandel habe die nur formal gewollte Ablösung von ihr - der Klägerin - ausgenutzt, um das GAF-Vermögen an sich zu bringen.
 
Die Beklagte hält die Klage aufgrund von Teil 6 Art. 3 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II 405, 439 ff.) - Uberleitungsvertrag - für unzulässig. Im übrigen bestreitet sie den Abschluß eines Treuhandvertrags zwischen Interhandel und der Klägerin. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen diesen seien durch die Aufhebung des Interessengemeinschaftsvertrags im Jahre 1940 endgültig und in jeder Hinsicht beendet worden. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien außerdem verjährt; jedenfalls habe die Klägerin sie verwirkt. Hilfsweise rechnet die Beklagte schließlich mit den Aufwendungen der Interhandel für den Erwerb des GAF- Vermögens und für seine teilweise Wiedererlangung auf.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge in Höhe von 20 Mio. DM weiter.
Entscheidungsqründe
 Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.	Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung erhobene Rüge, es fehle an einer zulässigen Berufung der Klägerin, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Recht für zulässig gehalten; denn die Berufungs-
begründung genügt den Anforderungen des S 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar enthält weder sie noch die Berufungsschrift eine vom übrigen Inhalt dieser Schriftstücke abgesetzte, bestimmt gefaßte Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil an-gefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Einen derartigen förmlichen Antrag (Bezugnahme auf den in erster Instanz gestellten Klageantrag) hat die Klägerin vielmehr erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 1985 gestellt. Da § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keine unnötige Formalisierung beabsichtigt, reicht es jedoch aus, wenn die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten wird.
Dies ist hier der Fall. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit, daß die Klägerin das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang angefochten hat. Dies folgt insbesondere aus der zusammenfassenden Formulierung, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben könne. Dafür, daß die Klägerin die Klageforderung in zweiter Instanz nur in beschränktem Umfang weiterverfolgen wollte - wobei bei der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls eine summenmäßige Beschränkung in Betracht gekommen wäre -, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.
II.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die deutsche Gerichtsbarkeit für den Klageanspruch durch teil 6 Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Überleitungsvertrags ausgeschlossen. Da diese Frage das
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Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung betrifft, unterliegt sie der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urt. v, 7. November 1963 - VII ZR 188/61, LM ÜV Nr. 19; Urt. v. 20. März 1969 - VII ZR 140/67, WM 1969, 788, 789 m.w.Nachw.). Dabei gelangt der Senat im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß die Klage zulässig ist.
Die genannten Bestimmungen des Uberleitungsvertrags schließen - soweit sie hier in Betracht kommen - Ansprüche und Klagen gegen Personen aus, die Eigentum aufgrund von Maßnahmen erworben haben, die infolge des Kriegszustandes gegen deutsches Vermögen im Wege der Beschlagnahme getroffen worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Klagesperre des Teils 6 Art. 3 Abs. 3 ÜV nur dann ein, wenn die Beschlagnahme aufrechterhalten wird und sich die Übertragung der beschlagnahmten Werte auf einen Dritten als ihre Fortführung darstellt; denn die Vorschrift will diejenigen Personen, die beschlagnahmte Vermögensgegenstände erworben haben, vor der Gefahr schützen, ihre Rechtsposition gegen die früheren Eigentümer verteidigen zu müssen. Eine Klage ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen lediglich den Zweck gehabt haben, die Beschlagnahme aufzuheben und den früheren Rechtszustand wiederherzustellen oder aber den früheren Berechtigten für die ihm durch die Beschlagnahme endgültig entzogenen Vermögenswerte zu entschädigen (Senatsurteil in BGHZ 32, 173, 176; BGH, Urt. v. 7. November 1963 aaO; Urt. v. 20. März 1969 aaO).
Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die kriegsbedingte
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Beschlagnahme sei von den zuständigen US-Behörden zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden und auch die Zahlungen an Interhandel aus dem Versteigerungserlös hätten die Beschlagnahme fortgeführt, kann nicht gefolgt werden« Zwar mag es zutreffen, daß in der Versteigerung der GAF-Aktien noch keine Aufhebung der Beschlagnahme zu erblicken ist; denn diese hat - ebenso wie die Beschlagnahme der Aktien im Jahre 1942 -nach der amerikanischen Feindvermögensgesetzgebung ("Trading with the Enemy Act”) stattgefunden. Darauf braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellte sich nämlich jedenfalls die Auskehrung eines nicht unerheblichen Teils des Versteigerungserlöses an Interhandel nicht als Fortführung und Fortwirkung der Kriegsbeschlagnahme dar. Vielmehr sollten diese in dem gerichtlichen Vergleich zwischen Interhandel und der US-Regierung vereinbarten Zahlungen die durch die Beschlagnahme entstandenen Nachteile teilweise beseitigen. Daß dies aufgrund eines Vergleichs - und deshalb ohne Anerkennung der Rechte der Interhandel - geschah, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß die Zahlungen keinen anderen Zweck als den des Ausgleichs hatten, um den es Interhandel in dem jahrelangen Rechtsstreit gegangen war.
Hätte Interhandel den in der USA geführten Prozeß gewonnen und die Freigabe der GAF-Aktien oder - nach deren von der US-Regierung im Jahre 1962 beabsichtigten Verkauf -die Auszahlung des Erlöses erreicht, so unterläge es keinem Zweifel, daß die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Klage nicht durch Teil 6 Art. 3 Abs. 3 ÜV ausgeschlossen wäre (vgl. BGHZ 32, 173, 176). Nichts anderes darf
 allein deshalb gelten, weil das Verfahren mit einem Vergleich zu Ende gegangen ist, aufgrund dessen Interhandel jedenfalls für einen Teil der ihr durch die Beschlagnahme entstandenen Nachteile entschädigt worden ist. Aufgrund dieses Vergleichs ist letztlich dieselbe Rechtslage eingetreten, als wenn Interhandel in dem Prozeß in den USA teilweise obsiegt hätte.
Der Klägerin ist es somit nicht verwehrt, die von ihr im Innenverhältnis zur Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Interhandel behaupteten Ansprüche klageweise geltend zu machen. Diese schuldrechtlichen Beziehungen hat der Vergleich vom 20. Dezember 1963 schon deshalb nicht berührt, weil er keine Verfügungsbeschränkung zu Lasten der Interhandel enthält.
Zwar beabsichtigt Teil 6 Art. 3 ÜV, unter die bisherigen Eingriffe in deutsches Vermögen und die Auseinandersetzungen darüber einen Schlußstrich zu ziehen (BGHZ 25,
 127, 132) und eine internationale Befriedung herbeizuführen (Lieberknecht, NJW 1956, 571). Diese Ziele werden durch die Zulassung der vorliegenden Klage jedoch nicht beeinträchtigt. Denn die Klägerin wendet sich weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine Beschlagnahmemaßnahme aufgrund der FeindVermögensgesetzgebung der USA. Wie dargelegt, macht sie lediglich im Innenverhältnis zur Beklagten einen schuldrechtlichen Anspruch, und zwar insbesondere aus einem mit der I.G. Chemie AG abgeschlossenen Treuhandvertrag, geltend.
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 Dadurch, daß der Senat die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall bejaht, setzt er sich nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des VII. Zivilsenats in seinem Urteil vom 20. März 1969 (aaO). In dieser Entscheidung hat der VII. Zivilsenat die deutsche Gerichtsbarkeit aufgrund von Teil 6 Art. 3 ÜV verneint, weil sich aufgrund des diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts die Möglichkeit nicht ausschließen ließ, daß die zu beurteilenden Zuwendungen an die Beklagte in jenem Verfahren nicht der Aufhebung der Beschlagnahme oder der Beseitigung der durch sie entstandenen Nachteile dienten, sondern sich als Fortführung und Fortwirkung der Kriegsbeschlagnahme darstellten. Hier läßt sich dagegen - wie oben ausgeführt - positiv feststellen, daß die Zahlungen der US-Regierung an Interhandel der (teilweisen) Entschädigung für die frühere Beschlagnahme gedient haben.
III.	Die Klage scheitert nach alledem nicht an der Klagesperre des Teils 6 Art. 3 Abs. 3 ÜV; sie ist vielmehr zulässig. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr über die Begründetheit der Klageforderung und gegebenenfalls auch über die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung entscheiden kann. Unter diesen Umständen braucht auf die in der Revisionserwiderung erhobene Rüge nicht näher eingegangen zu werden, der von der Revision weiterverfolgte auf den
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Zinsanspruch bezogene Auskunftsantrag enthalte eine unzulässige Klageänderung, weil darin das Datum des Vergleichs zwischen der US-Regierung und Interhandel abweichend von dem bisherigen Begehren angegeben werde«
Dr. Kellermann	Dr. Bauer	Bundschuh
 Brandes	Dr*	Hesselberger