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BGH · II ZR 47/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/68

HCtB §§ 145 ff Ein Gesellschafter, der die liquidation absichtlich verzögert, 3cann sich v/egen eines gegen ihn gerichteten persönlichen Schadenersatzanspruches eines Mitgesellschafters nicht auf den im Hegelfall geltenden Grundsatz berufen, ein solcher Anspruch sei seit der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft nur noch ein Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung, der selbständig nicht mehr geltend gemacht v/erden Aönne. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Bleck, otimpel und Dr. Sehubath für Hecht erkannte Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil -des 11. In diesen Verfahren schloß der Beklagte Verträge ab, nach denen er bestimmt-e Zahlungen zur Konkursmasse leistete, v/ährcnd die Konkursverwalter auf eine Liquidation verzichteten und sich mit dem Ausscheiden der Klägerin und ihres Ehemannes aus der Gesellschaft einverstanden erklärten. das zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ergangene Senatsurteil vom 5* Juni 1967 - WM 1967, 932, 933)« Pas ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts» Es meint jedoch, die Klägerin könne als Gesellschafterin der zu liquidierenden Gesellschaft keine Auszahlung von Gewinnansprüchen verlangen» -'Sie habe nur einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Gesellschaft, dessen Höhe erst feststehe, v/enn die Gesellschaft liquidiert^sei. Ent ge ge n d e r Ansicht der Revision kann die Anwendung dieses Grundsatzes auch nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, v/eii die Klägerin ihren Teü-Schadensersatsanspruch zuletzt vor allem auf eine quotenmäßige Beteiligung an den Gev/innen gerichtet hat, die der Beklagte in der Zwischenzeit dem Betriebsvermögen entnommen hat. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den weiteren Ausführungen der Parteien muß angenommen werden, daß er das, soweit es sich bisher übersehen läßt, absichtlich verzögert hat und erst vom Liquidator im Prozeßwege gezwungen werden muß, das Gcsellschaftsgrundstück und das Betriebsvermögen herauszugeben. Der andere Teil muß wegen seines eigenen Verhaltens nach Treu und Glauben in Kauf nehmen, .daß er auf diese Weise Gefahr läuft, vielleicht zunächst mehr zu zahlen, als dein anderen im Endergebnis zustehen wird, und daß er deshalb erst später zurückfordern kann, was der andere bei der abschließenden Auseinandersetzung ihm gegenüber möglicherweise noch Der Feststellung der Hone des auf diese Weise geltend su machenden Teil-Schadensersatzanspruches steht nach ..dem bisherigen Vorbringen der Parteien nichts im Wege * Die Klägerin hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sinngemäß behauptet und durch die Vernehmung des Liquidators der Gesellschaft als Zeugen unter Beweis gestellt, der Beklagte habe inzwischen für die Geschäftsjahre 1957 bis 1966 die Bilanzen vorgelegt; aus ihnen sei die Höhe der von ihm aus dem Betriebsvermögen entnommenen Beträge zu ersehen; damit ergebe sich, daß ihr in diesen Jahren Gewinnanteile von mindestens 150 000 DM zugeflossen wären. Mit der Aussage des Zeugen und den von ihm vorsulegenüen Bilanzen hätte das Berufungsgericht eine Grundlage gehabt, um feststellen zu können, was der Beklagte dem Betriebsvermögen entzogen und aus seinem Privatvermögen wieder zugeführt hat, ob ferner — was naheliegt - angenommen werden kann, die Gesellschafter hatten bei Fortsetzung der Gesellschaft den so ermittelten Nettobetrag ausgeschüttet, und welcher Teilbetrag der Klägerin nach diesen Umständen - unter Berücksichtigung ihres vertraglichen Gewinnanteils, gegebenenfalls auch einer angemessenen Tätigkeitsvergütung für den Beklagten als Ersatz des Teilschadens zuzusprechen ist, den sie insofern erlitten hat. Der erkennende Senat bat schon mehrfach ausgesprochen, daß ein Gesellschafter wegen eines persönlichen Anspruchs gegen einen Mitgesellschafter trotz Auflösung der Gesellschaft nicht auf den Abschluß der Aus • einandersetzung zu verweisen ist, sondern für eins selbständige Klage Raum bleibt, wenn au snahmsweise schon vor der endgültigen Abrechnung mit. übersteigt dann der quotenmäßig der Klägerin zustehende Anteil an dem vom Beklagten entnommenen Gewinn den in Betracht kommenden Hochstbetrag der Ausgleichsansprüche, die der Beklagte haben konnte, oder kommen Ausgleichsansprüche zu dessen Gunsten übernaup' nicht in Betracht, so kann die Klage ganz oder teilweise b e gründ e t sein. Die Möglichkeit, auf diese Weise zu ermitteln, oh der Klägerin im Endergebnis auf alle Fälle ein Anspruch gegen den Beklagten zustcbt, v/ird nicht durch das Bedenken des Berufungsgerichts in Frage gestellt, das Bild könne sich seit der letzten vom Beklagten vorgelegten Bilanz wieder verändert haben und auch in Zu kunft noch verändern, solange der Beklagte den Betrieb allein fortführe, Geschäftsverluste erleiden könne oder weiteres Privatvermögen in den Betrieb stecke. Aus Aufwendungen des Beklagten auf das Betriebsvermögen, die in den Bilanzen noch nicht enthalten sein konnten, die das Berufungsgericht aber noch für möglich hält, sind ebenfalls-keine Bedenken gegen die Entscheidung über die Klagforderung herzuleiten., Aufwendungen können seit der Rechtskraft des vorprozessualen Urteils nach Maßgabe der §§ 687 Abs, 2 Satz 2, 684 Satz * BGB berücksichtigt werden, soweit sie bereits in den Bilanzen enthalten sind oder vom Beklagten in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht werden. Auf die Revision der Klägerin muß die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden, damit es den von ihr angetretenen und wegen der inzwischen fortgeschrittenen’Entwicklung möglicherweise noch zu ergänzenden Beweis erheben, die oben genannten notwendigen Feststellungen treffen und den so ermittelten Sachverhalt nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten neu-würdigen kann«

GesellschaftBilanzBerufungsgerichtAnspruchLiquidationGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

lfächscblageverfc: ja BGHZj_ _	 _nein
HCtB §§ 145 ff
 Ein Gesellschafter, der die liquidation absichtlich verzögert, 3cann sich v/egen eines gegen ihn gerichteten persönlichen Schadenersatzanspruches eines Mitgesellschafters nicht auf den im Hegelfall geltenden Grundsatz berufen, ein solcher Anspruch sei seit der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft nur noch ein Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung, der selbständig nicht mehr geltend gemacht v/erden Aönne.
BGrH»-tJrt. v« 4. Juli 1968 II ZR 47/68 v> OLG Hambur
LG Hambur
(ft (ft
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4. Juli 1968 Heil*
Justizhauptse als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle
 der Brau Else B	gob.
5	2	R_	47/	S	8
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsbeklag - Prozeßbevollmiichtigters Recbtsanv/alt Br.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Bleck, otimpel und Dr. Sehubath
 für Hecht erkannte
 Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil -des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5- November 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückve r \j i e s e n.
Dem Oberlandesgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz Vorbehalten.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, ihr früherer Ehemann und der Beklagte hatten sich im Jahre 1951 zu dem Betrieb eines Gut e r ierav er~ kehrsunternebmens zu einer offenen Handelsgesellschaft zu-sammengeschlossen. Im Jahre 1957 wurde zunächst über das Privatvermögen der Klägerin und bald danach auch über das ihres Ehemannes der Konkurs eröffnet. In diesen Verfahren schloß der Beklagte Verträge ab, nach denen er bestimmt-e Zahlungen zur Konkursmasse leistete, v/ährcnd die Konkursverwalter auf eine Liquidation verzichteten und sich mit dem Ausscheiden der Klägerin und ihres Ehemannes aus der Gesellschaft einverstanden erklärten. Seither setzt der Be klagte das Unternehmen auf eigene Rechnung fort.
In einem im Jahre 1958 begonnenen Vorprozeß kam das Oberlandesgericht Hamburg zu dem Ergebnis, der Beklagte könne sich auf die mit den Konkursverwaltern abgeschlossenen bbernabmeverträge nicht berufen, da er die Konkurse seiner beiden Mitgesellschafter unter Verletzung seiner gesellschaftlichen Treupflichten herbeigeführt und auf diese Weise das Unternehmen an sich gebracht habe» Dementsprechend hat es unter anderem auf Üe Anträge der Klägerin und ihres Ehemannes festgestellt, &eT Beklagte sei nicht berechtigt, das früher von den Partei-11 betriebene Handelsgeschäft allein v/eiterzuf Uhren, und verpflichtet, der Klägerin und ihrem Ehemann allen Schaden ersetzen, der diesen durch die Konkurseröffnung und durch die Vereinbarungen mit den Konkursverv/altern entstanden sei. Die Revision des Beklagten ist durch Urteil des Senats vom 15. Juni 1964 (V/M 1964, 1127) zurüekgev/iesen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr einen Teilschaden von 150 000 DM zu ersetzen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgev;lesen, das Berufungsgericht jedoch mit der Maßgabe? die Klage sei zur Zeit unbegründet. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuv/cisen beantragt, verfolgt die Kläger ihren Klagantrag weiter.
Ent s che i dungs gr unde s
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses und dem dort vom Oberlandesgericht vertretenen und vom Bundesgerichtshof im Urteil vorn 15. Juni 1 964 gebilligten Standpunkt hat der Beklagte die Klägerin und ihren früheren Ehemann wieder als Mitgesellschafter
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anzuerkennen und sie für die Vergangenheit so zu stellen,., als seien sie zu den Bedingungen des alten Gesellschafts-Vertrages Gesellschafter (der nach Übereinstimmender Auffassung der Parteien aufgelösten Gesellschaft) geblieben. Hierbei sind die Geschäfte, die der Beklagte in der Zv/iscbenseit in eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt hat, im Verhältnis der Gesellschafter als Geschäfte der Gesellschaft, seine Tätigkeit als Tätigkeit für die Gesellschaft anzusehen (vgl. das zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ergangene Senatsurteil vom 5* Juni 1967 - WM 1967, 932, 933)« Pas ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts» Es meint jedoch, die Klägerin könne als Gesellschafterin der zu liquidierenden Gesellschaft keine Auszahlung von Gewinnansprüchen verlangen» -'Sie habe nur einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Gesellschaft, dessen Höhe erst feststehe, v/enn die Gesellschaft liquidiert^sei. Der Schaden der Klägerin lasse sich auch erst nach Abschluß der Liquidation übersehen und vorher nicht einmal annähernd schätzen.
mit
 Diese
der vom
 Ausführungen stimmen an sich im Kernpunkt erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung
 vertretenen Auffassung überein, daß einzelne sellscbaftsverhältnis beruhende Ansprüche im stadium grundsätzlich nur als unselbständige
 auf dem Ge-Auflösungs • Rechnungs-
posten der Ausoinandersetzungsrechnung zu behandeln sind und deshalb nicht mehr selbständig geltend gemacht v/erden können [vgl. u.a» BGHZ 37 , 299, 304 m. v;. N. ) . Ent ge ge n d e r Ansicht der Revision kann die Anwendung dieses Grundsatzes auch nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, v/eii die Klägerin ihren Teü-Schadensersatsanspruch zuletzt vor allem auf eine quotenmäßige Beteiligung an den Gev/innen gerichtet hat, die der Beklagte in der Zwischenzeit dem Betriebsvermögen entnommen hat. Die Begründung dex’ Klägerin
 
ist zwar dahin auf zufas sen, sic wolle behaupten, bei Fortbestand der Gesellschaft würden Gewinnentnahmen in der Gesamthöbe der vom Beklagten aus dern Betriebswerk nie gen entnommenen Beträge beschlossen, die Entnahmen des Beklagten in diesem Sinne gebilligt, jene Beträge jedoch anteilig auf die Gesellschafter ausgeschüttet v;orden sein. Damit hat sie schlüssig einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Anteils am Gesamtgewinn dargetan, der bei Fortsetzung der Gesellschaft ihrem Privatvermögen zügellos sen wäre, den aber der Beklagte für sich vereinnahmt hat. Der Anspruch stünde der Gesellschaft nicht zu. Diese kann nicht darauf bestehen, daß Geldbeträge ins Gesell-schaftsvermögen zurückgeführt werden, die nach dem hypothetischen Willen der Gesellschafter auch dann nicht mehr zu dem Gesamthandvermögen gehören würden, wäre die Gesellschaft ununterbrochen fortgesetzt worden. Es handelt sich daher, wie der Revision recht zu geben ist, um einen persönlichen Anspruch der Klägerin, den sie an sich unabhängig von der Gesellschaft gegen den Beklagten geltend machen könnte (vgl. BGH NJW 1962, 859.?- Für solche unmittelbar zwischen den Gesellschaftern bestehende, auf dem Gesellschaitsverhiiltnis beruhende Ansprüche gilt aber grundsätzlich ebenso wie für Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, daß sie im Abwicklungsstadium nur im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden können (BGHZ 37, 299, 305)- Denn der Grund dafür ist in beiden Fällen derselbe; Solange nicht durch eine abgeschlossene Auseinandersetsungsrechnung feststeht, ob und in welcher Hohe einem Gesellschafter im Endergebnis etwas zusteht, soll er im Vorgriff weder von der Gesellschaft noch von einem Mitgesellschafter etwas verlangen können, was er möglicherweise später wieder zurückzahlen müßte.
Ob dieser für den Regelfall geltende Grundsatz auch auf den hier vorliegenden Fall angewandt werden mußj ist jedoch wegen der besonderen Umstände, die ihn kennzeichnen, aus zwo1 Gründen zweifelhaft»
Der Beklagte weiß seit dom Sommer 1964, der
?
Rechtskraft des seine Schadensersatzpflicht feststellenden / Urteils, daß er das Unternehmen in die Hand der Gesell- / schaft zurückzuführen und dem liquidator z-um Zwecke der j Liquidation zur Verfügung zu stellen hat. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den weiteren Ausführungen der Parteien muß angenommen werden, daß er das, soweit es sich bisher übersehen läßt, absichtlich verzögert hat und erst vom Liquidator im Prozeßwege gezwungen werden muß, das Gcsellschaftsgrundstück und das Betriebsvermögen herauszugeben. Liegen die Dinge so, dann wäre es aus Gründen, die der Beklagte allein zu vertreten hat, seit Jahren unmöglich, die Liquidation durchzuführen und die AuseinandersetZungsrechnung aufzusteilen. Bei einer solchen Sachlage kann es nicht rechtens sein, daß ein Gesellschafter wegen eines Schadensersatzanspruches, der ihm unmittelbar und unabhängig von der Gesellschaft gegen einen Ilitgesellschafter zusteht, zunächst das Ergebnis der Liquidation und der Auseinandersetzungsrechnung abv/arten muß, das bei vertragstreuem Verhalten des Hitge-selischafters längst feststünde. Er kann vielmehr in diesem Pall seinen Anspruch unabhängig vom Auseinandersetzungsverfahren selbständig geltend machen. Der andere Teil muß wegen seines eigenen Verhaltens nach Treu und Glauben in Kauf nehmen, .daß er auf diese Weise Gefahr läuft, vielleicht zunächst mehr zu zahlen, als dein anderen im Endergebnis zustehen wird, und daß er deshalb erst später zurückfordern kann, was der andere bei der abschließenden Auseinandersetzung ihm gegenüber möglicherweise noch
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Der Feststellung der Hone des auf diese Weise geltend su machenden Teil-Schadensersatzanspruches steht nach ..dem bisherigen Vorbringen der Parteien nichts im Wege * Die Klägerin hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sinngemäß behauptet und durch die Vernehmung des Liquidators der Gesellschaft als Zeugen unter Beweis gestellt, der Beklagte habe inzwischen für die Geschäftsjahre 1957 bis 1966 die Bilanzen vorgelegt; aus ihnen sei die Höhe der von ihm aus dem Betriebsvermögen entnommenen Beträge zu ersehen; damit ergebe sich, daß ihr in diesen Jahren Gewinnanteile von mindestens 150 000 DM zugeflossen wären. Mit der Aussage des Zeugen und den von ihm vorsulegenüen Bilanzen hätte das Berufungsgericht eine Grundlage gehabt, um feststellen zu können, was der Beklagte dem Betriebsvermögen entzogen und aus seinem Privatvermögen wieder zugeführt hat, ob ferner — was naheliegt - angenommen werden kann, die Gesellschafter hatten bei Fortsetzung der Gesellschaft den so ermittelten Nettobetrag ausgeschüttet, und welcher Teilbetrag der Klägerin nach diesen Umständen - unter Berücksichtigung ihres vertraglichen Gewinnanteils, gegebenenfalls auch einer angemessenen Tätigkeitsvergütung für den Beklagten als Ersatz des Teilschadens zuzusprechen ist, den sie insofern erlitten hat.
Die Klage könnte nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits aber auch dann nicht cone weiteres abgewlesen werden, wäre dem Beklagten aus bisher nicht ersichtlichen Gründen nicht vorzuwerfen, die Liquidation absichtlich verzögert su haben. Der erkennende Senat bat schon mehrfach ausgesprochen, daß ein Gesellschafter wegen eines persönlichen Anspruchs gegen einen Mitgesellschafter trotz Auflösung der Gesellschaft nicht auf den Abschluß der Aus • einandersetzung zu verweisen ist, sondern für eins
 selbständige Klage Raum bleibt, wenn au snahmsweise schon vor der endgültigen Abrechnung mit. SijQb.exbeit feststeht, daß er seinen Hitgesellschaftern im Endergebnis in bestimmter Höhe in Anspruch nehmen kann (BGHZ 37, 299? 305 ra-v-N./. Las kann hier der Pali sein.' Mit Hilfe der nach der Behauptung der Klägerin dem Liquidator vorliegenden Bilanzen kann geprüft werden* ob nach dem Stand des Betriebsvermögens ein Liquidationsgev/inn zu erzielen ist oder jedenfalls mit einen der Höhe nach begrenzbaren Liquidationsverlust gerechnet werden kann. Sollte das zu bejahen sein, so wäre damit eine feste Grundlage für eine vorläufige Auseinandersetsungsreohnung vorhanden.
Es muß alsdann festgestellt werden, ob und mit welchem Höchstbetrag nach Verteilung des zu erwartenden Liquida- . tionserlöses negative Kapitalkonten der Gesellschafter in Betracht kommen, ob sich daraus Ausgleichspflichten der Klägerin zugunsten des Beklagten ergeben und weichen Umfang diese im Höchstfälle haben können. Hierzu müssen insbesondere die zwischen den Parteien streitigen Prägen entschieden werden, welchen Stand die Kapitalkonten der Gesellschafter im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft im Jahre 1957 hatten und ob die Konten der Klägerin und ihres Ehemannes mit Schadensersatzansprüchen zu belasten sind« die der Beklagte geltend gemacht hat. Außerdem ist hierbei, sofern von negativen Xä'pitälkönten ausgegangen ' werden muß, zugunsten des Kapitalkontos des Beklagten zu berücksichtigen, was er aus seinem Privatvermögen dem Be-triebsvermögen zugeführt hat. übersteigt dann der quotenmäßig der Klägerin zustehende Anteil an dem vom Beklagten entnommenen Gewinn den in Betracht kommenden Hochstbetrag der Ausgleichsansprüche, die der Beklagte haben konnte, oder kommen Ausgleichsansprüche zu dessen Gunsten übernaup' nicht in Betracht, so kann die Klage ganz oder teilweise b e gründ e t sein.
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Die Möglichkeit, auf diese Weise zu ermitteln, oh der Klägerin im Endergebnis auf alle Fälle ein Anspruch gegen den Beklagten zustcbt, v/ird nicht durch das Bedenken des Berufungsgerichts in Frage gestellt, das Bild könne sich seit der letzten vom Beklagten vorgelegten Bilanz wieder verändert haben und auch in Zu kunft noch verändern, solange der Beklagte den Betrieb allein fortführe, Geschäftsverluste erleiden könne oder weiteres Privatvermögen in den Betrieb stecke. Seit der Rechtskraft der im Vorprozeß getroffenen Feststellung {15- Juni 1964;, er sei zur alleinigen Fortführung des Betriebes nicht berechtigt, führt der Beklagte das Unternehmen als sein eigenes, obwohl er weiß, dazu nicht berechtigt zu sein. Er kann sieh daher gemäß §§ 68? Abs. 2,
678 BGB gegenüber der Gesellschaft nicht auf eine inzwischen eingetretene Minderung des Geschäftsvermögens berufen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann übrigens, insofern sind die obenstehenden Ausführungen zu ergänzen, auch Bedeutung gewinnen, wenn in der Zeit vom 15- Juni ''964 bis zu dem Ende des Geschäftsjahres der letzten Bilanz Geschäftsverluste eingetreten sind, die den Anspruch der Klägerin gefährden könnten. Aus Aufwendungen des Beklagten auf das Betriebsvermögen, die in den Bilanzen noch nicht enthalten sein konnten, die das Berufungsgericht aber noch für möglich hält, sind ebenfalls-keine Bedenken gegen die Entscheidung über die Klagforderung herzuleiten., Aufwendungen können seit der Rechtskraft des vorprozessualen Urteils nach Maßgabe der §§ 687 Abs, 2 Satz 2, 684 Satz * BGB berücksichtigt werden, soweit sie bereits in den Bilanzen enthalten sind oder vom Beklagten in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht werden. Die Aufnahme späterer Aufwendungen in die abschließende Auseinandersetzungsrechnung wird ihm durch die Rechtskraft der in dieser Sache ergehenden Entscheidung nicht abgeschnitten.
 
Andere Gründe, die die Abweisung der Klage nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits rechtfertigen könnten, liegen nicht vor; insoweit läßt sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nichts einwenöen. Auf die Revision der Klägerin muß die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden, damit es den von ihr angetretenen und wegen der inzwischen fortgeschrittenen’Entwicklung möglicherweise noch zu ergänzenden Beweis erheben, die oben genannten notwendigen Feststellungen treffen und den so ermittelten Sachverhalt nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten neu-würdigen kann«
Br« Rörr	Dt	.	Schulze	Fleck
 Stimpol	Bundesrichter Dr« Sehübath
 ist beurlaubt und deshalb gehindert zu unterschreiben Br« Nörr