Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. "Der Zahlungsanspruch der Klage ist dem Grunde nach im Rahmen des § 774 HGB gerechtfertigt, soweit er nicht die Ansprüche auf Freihaltung von Forderungen der Firma KaH Chemie und der Firma D^HB & ^BHHBbetrifft." Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag der Klage, soweit über ihn hiernach nicht entschieden ist, und zur Verhandlung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche an das Landgericht zurückverwi e s en. Hach ihrer Auffassung war die Vertäuung genügend und konnte wegen des Sturmes auch nicht verstärkt werden. Die Revision bezweifelt die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen und vom Berufungsgericht bestätigten Zwiochenurteils gemäß § 304 ZPO* Pie Bedenken sind zu dem Teil Begründet* Der Zahlungsantrag der Klage, den das Landgericht dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat (der Duldungsantrag hätte unbedenklich mit einbezogen werden können), macht mehrere prozessuale Ansprüche geltend. Die Beklagte hatte "bestritten, daß sich aus den Verträgen der Beklagten mit diesen Firmen überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz ergab, Bas Zwischenurteil hat sich mit dieser Frage nicht befaßt, konnte sie aber, da ein selbständiger Anspruch vorliegt, nicht in das Betragsverfahren verweisen, Bas Zwischenurteil ist also, soweit es die Ansprüche gemäß Nr. 4 und 5 der Schadensrechnung betrifft (Schriftsatz vom 5. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Bandgericht eine Haftung der Beklagten als Reeder gemäß § 485 HGB wegen eines Verschuldens der Schiffsführung angenommen (vgl. was möglich gewesen wäre (RGZ 151, 296), auf die unbeschränkte, aber dem Entlaotungs-beweis unterliegende Haftung für die Verrichtungogehilfen der Beklagten wegen vermuteten eigenen Verschuldens (§ 831 BGB) gestützt. Das Berufungsgericht hält ein Verschulden der Schiffsbesatzung (§§ 486 Abs. 1 Hr. 3 HUB, 823 BGB) für gegeben und führt aus, auf Grund der Beweisaufnahme stehe zweifelsfrei fest, daß MS Hlas nicht so fest und sicher ver- Die Schiffeführung, die den Liegeplatz wegen Einstellung des Schleuoen-betriebes nicht mehr habe verlassen können, habe berücksichtigen müssen, daß das Schiff in Ballast recht hoch aus dem Wasser ragte und keinen besonderen Landachutz bei den flachen Uferbereich gegen den mit einem Einfallswinkel von Entscheidend ist für die Frage der Fahrlässigkeit der Schiffsführung, mit welcher Windeinwirkung auf das Schiff zu rechnen war. Die Vertäuung des Schiffes hatte hiernach so vorgenommen werden müssen, daß auch Wind aus westlichen bis nordwestlichen Richtungen, d.h. nicht nur von recht voraus, sondern auch schräg gegen die Steuerbordseite des Schiffs einfallend, in Betracht gezogen wurde. Das war um so mehr nötig, als der Sturm, der tatsächlich nicht nur von recht voraus kam, sondern, wie auch die Revision angibt, Böon aus anderer Richtung mit sich brachte, bereits bewirkt hatte, daß das Schiff mindestens 2 m von der Pier weggedrückt worden war, so daß die Bandverbindung eingeholt werden mußte. Sturmböen, die auf die Steuerbordseite aus einer Richtung 40 Grad von vorn einwirkten, lagen bei rechtsdrehendem Sturm nicht außerhalb der Y/ahrscheiniich-keit und die Ankündigung, die nur noch von Windstärke 10 sprach, schloß nicht aus, daß Böen mit Stärke 12 vorkanen. Das Berufungsgericht meint mit der Angabe, ein genügender Schutz gegen den mit einem Einfallswinkel von 40 Grad von vorn einwirkenden Sturm habe gefehlt, nicht, daß ein solcher Sturm gleichmäßig geweht habe oder zu erwarten gewesen sei. Für die Berechnung des auf die Vertäuung ausgeübten Wind-drucko war Br. FBB aber unterhalb WNW (- vier Strich = 45 Grad von vorn) geblieben und hatte einem Winkel der Windrichtung zur Breitseite des Schiffes von 40 Grad ange-nommen (Bl. 72 GA). Andererseits ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Kapitän ijB^BB nicht zu bezweifeln, daß die richtige und rechtzeitige Vertäuung mit Hilfe des vorhandenen Materials auch bei ungünstig einfallenden Orkan-Böen verhindert hätte, daß MS "Las M^BI" ins Treiben Das Berufungsgericht stützt sich entscheidend auf die Erwägungen dieses Gutachters) nach denen bereits die Anwendung der 3-zölligen Drahtseile als Vor- und Achterspring bei Windstärke 8 bis 9 unzureichend war und in jedem Falle nach den weiteren Warnungen und dem Wegdrücken des Schiffs von der Pier eine Verstärkung der Befestigung möglich und nötig war, indem Manila-Leinen zusätzlich als Vor- und Achterspring angebracht und die übrigen Leinen doppelt geschoren wurden. Das Berufungsgericht konnte ferner unbedenklich ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen der Meinung sein, die Verstärkung des Tauwerks sei um 9»45 Uhr jedenfalls mit Schlepperhilfe möglich gewesen. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Revision beachtet, daß die Vorspring zuerst gebrochen ist. Der Gutachter L^HIHB hat auch die von der Revision vermißte Erklärung für das Brechen der Vorspring als erster Leine gegeben (sie war ein starres Drahtseil, während die Manila-Leinen dehnungs-fähig waren; Bl. 127 GA). Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Mitverschulden der Klägerin verneint, werden von der Revision vergeblich bekämpft. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Klägerin verwandte Katsbrücke eine seit Jahrzehnten und bis heute im Hafenbetrieb übliche Konstruktion darstellt. Jedoch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensfehler eine Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, durch die eigener Schaden hätte abgewandt oder gemindert werden können, verneint. V. Bas angefochtene Urteil war hiernach lediglich aufzuheben, soweit es die Berufung gegen das Zwischenurteil auch insoweit zurückweist, als der Anspruch auf Freihaltung von Forderungen der Firma Kali Chemie und der Firma Biersch & Schröder dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im übrigen war die Revision gegen das Zwischenurteil als unbegründet mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Zahlungsanspruch nur im Rahmen des § 774 HGB dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz sind der Beklagten bereits jetzt zu 8/9 aufzuerlegen, weil insoweit ihre Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil erfolglos geblieben sind (§97 ZPO; BGHZ 20, 297).
BUNDESGERICHTSHOF 16 041 IM NAMEN DES VOLKES ii_zr_4IZ§5 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10, April 1967 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Las Compagnia NAY. 9 - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Kommanditgesellschaft in Firma KBB-Kanal-Kohlon KG Me^H & Sohn, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter GmbHu , d^s^vertretei^durch den Geschäftsführer9 Fritz HU, H^||f’ MofPBBB IV, - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. - 2 / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck für Hecht erkannt; Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17» Dezember 1964 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer 8 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 19* März 1964 teilweise abgeändert. Das Zwischenurteil wird dahin gefaßt: "Der Zahlungsanspruch der Klage ist dem Grunde nach im Rahmen des § 774 HGB gerechtfertigt, soweit er nicht die Ansprüche auf Freihaltung von Forderungen der Firma KaH Chemie und der Firma D^HB & ^BHHBbetrifft." Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag der Klage, soweit über ihn hiernach nicht entschieden ist, und zur Verhandlung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche an das Landgericht zurückverwi e s en. Von den Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden 8/9 der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen ~ 3 - L Tatbestand; Das im Hafen von Brunsbüttelkoog an der PAM-Bunker-station festgemachte MS ”Lao M^BÜ' (Baujahr 1957, 10 439 BRT, 165 m lang, 21 m breit, Heimathafen Panama) der Beklagten geriet am 12. Februar 1962 während eines Sturmes aus westlichen Richtungen mit Böen bis zur Windstärke 12 Beaufort infolge Brechens der Stahldraht-Vor-spring, der vier Manila-Vorderleinen und der Aehterspring sov/ie anschließendem Slippen der Achterleinen ins Treiben. Das Motorschiff stieß gegen die Pendelstutze der auf der gegenüberliegenden Hafenseite befindlichen Verladebrücke der Klägerin. Diese stürzte zusammen, weil die Pendelstütze aus der Schiene gerissen wurde, auf der sie parallel dem Ufer auf einer Betondalbenreihe verläuft. Die Beklagte hat das Schiff nach dem Unfall auf neue Reise ausgesandt. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, den sie nach ihrer Behauptung durch die Beschädigung der Anlage, Verdiensteinbußen und durch Schadenoersatzleistungen wegen Nichteinhaltung der gegenüber der Firma KaB“Chemie übernommenen Verpflichtungen zur laufenden sofortigen Entlöschung bestimmter Schiffe und zur Gewährung eines Liegeplatzes an die Firma dBHB & für den Vertrieb von Schmierölen sov/ie an Nebenkosten erlitten hat. Sie hat ihren Gesamtschaden mit 962.652,29 DM beziffert und mit der Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages (Antrag zu 1) sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in das Schiff (Antrag zu 2) und ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren, noch nicht bezifferbaren Schäden aus dem Unfall und zur Duldung der Zwangsvollstreckung auch wegen dieser Beträge (Antrag zu 3) begehrt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Besatzung von MS "Las habe das Schiff nicht ausreichend ver- täut, als Sturmwarnungen mit Böen bis zur Windstärke 12 Vorgelegen hätten. Auch das Slippen der Achterleinen sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Hach ihrer Auffassung war die Vertäuung genügend und konnte wegen des Sturmes auch nicht verstärkt werden. Ferner hat sie geltend gemacht, die Verladebrücke sei schadensgeneigt, unzweckmäßig und besonders empfindlich errichtet worden. Beim Anstoßen von Schiffen an die Dalbenreihe, das nicht immer zu vermeiden und mehrfach vorgekommen sei, habe die wasserseitige Stütze aus der Schiene geraten und die Auoleger-brücke einstürzen müssen. Das Landgericht hat durch Zwischonurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Ober-landeogericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieoen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung des Zahlungsantrages weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurüekzuweisen. EntScheidungsgründe; I. Die Revision bezweifelt die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen und vom Berufungsgericht bestätigten Zwiochenurteils gemäß § 304 ZPO* Pie Bedenken sind zu dem Teil Begründet* Der Zahlungsantrag der Klage, den das Landgericht dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat (der Duldungsantrag hätte unbedenklich mit einbezogen werden können), macht mehrere prozessuale Ansprüche geltend. Sr verlangt Ersatz des Sachschadens an der Anlage, des Verdienstausfalls durch nicht ausgeführte Bunkerungen, Freihaltung von Ersatzansprüchen der Firma Kafll Chemie und der Firma DflHIB & wegen Nicht- erfüllung von Verträgen infolge Ausfalls der Anlage und Ersatz von Nebenkosten v/ie Kosten der Bauaufsicht, Versicherungsprämien und Kosten von Schadenstaxen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Eechnungsposten, sondern um Teilansprüche, die sich durch die Art der Entstehung des Schadens unterscheiden und zu ihrer Begründung einen selbständigen Tatsachenvortrag vorauscetzen. Es ist anerkannt, daß ein Urteil nach § 304 ZPO über den Grund des Anspruchs erst ergehen darf, wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß hinsichtlich jedes Teilanspruchs ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (BGZ 158, 34, 36; BGH NJW 1961, 1465). Soweit die Revision rügt, daß dieser Grundsatz beim Verdienstausfall wegen unterbliebener Bunkerungen nicht beachtet worden sei, ist ihr nicht zu folgen. Insoweit liegen Einzelposten eines Anspruchs vor, von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anzunehmen ist, daß er in einer gewissen Höhe entstanden ist (BGH LM Nr. 19 zu § 304 ZPO). Jedoch ist der Revision zuzugeben, daß die Ansprüche auf Freihaltung von Schadensersatzansprüchen der Firma Ka0 Chemie und der Firma die auf Nichter- füllung von Werk- oder Pachtverträgen beruhen sollen, nicht genügend dargelegt waren, um die Annahme zu recht-fertigen, daß insoweit ein ersatzfähiger Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei. Die Beklagte hatte "bestritten, daß sich aus den Verträgen der Beklagten mit diesen Firmen überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz ergab, Bas Zwischenurteil hat sich mit dieser Frage nicht befaßt, konnte sie aber, da ein selbständiger Anspruch vorliegt, nicht in das Betragsverfahren verweisen, Bas Zwischenurteil ist also, soweit es die Ansprüche gemäß Nr. 4 und 5 der Schadensrechnung betrifft (Schriftsatz vom 5. Februar 1964, Seite 2 und 3 Bl. 167? 168 GA) zu Unrecht ergangen. Bei den Nebenkosten konnte ohne weitere Erörterung davon ausgegangen werden, daß vermutlich irgendein ersatzfähiger Schaden dieser Art entstanden ist. Insoweit sind die Rügen der Revision unbegründet. Bas Zwischenurteil ist also, von den beiden Ansprüchen auf Freihaltung abgesehen, in zulässiger Weise ergangen. II. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Bandgericht eine Haftung der Beklagten als Reeder gemäß § 485 HGB wegen eines Verschuldens der Schiffsführung angenommen (vgl. für das Anrennen des Schiffes an Hafenanlagen: BGHZ 22, 197? 198). Biese auf dem Gesetz beruhende Haftung in der Form des Einstehens für fremdes Verschulden ist dinglich begrenzt auf Schiff und Fracht (§ 486 Abs, 1 Nr. 3 HUB) und gewährt ein Schiffsgläubigerrecht (§ 754 Nr, 9 HUB). Die Klägerin hat sich nicht? was möglich gewesen wäre (RGZ 151, 296), auf die unbeschränkte, aber dem Entlaotungs-beweis unterliegende Haftung für die Verrichtungogehilfen der Beklagten wegen vermuteten eigenen Verschuldens (§ 831 BGB) gestützt. Bie vom Berufungsgericht für begründet erachtete Haftung der Beklagten naoh §§ 485? 486 HGB als Reeder (sog. adjektizische Haftung neben dem schuldigen Besatzungsmitglied) konnte zu einem Zahlungsanspruch nur T nach Maßgabe deo § 774 HGB führen. Danach haftet der Heeder zugleich persönlich in Höhe des Schiffswertes, wenn er das Schiff zu einer neuen Heise in See sendet. Die Vorinstanzen erwähnten diesen Umstand nicht. Sein Eintritt ist aber offenkundig. Die aus § 774 HOB folgende Einschränkung der persönlichen Haftung ist bereits im Zwiochenurteil auszusprechen (RGZ 61, 293» 294). Da der Umfang der Haftung die Schlüssigkeit des Klagvorbringens betrifft, ist auch ohne entsprechende Einwendung der Beklagten die Einschränkung noch im Revisionsverfahren vor-zunehiaen (RG JW 1908, 213 Hr. 36). Dem entspricht die ständige Praxis deo Bundesgerichtshofes (z.B. I. Zivilsenat, Urteil vom 18. IRrvember 1955 - I ZR 219/53 für § 114 BSchG; II. Zivilsenat, Urteil vom 6. Juli 1961 - II ZR 69/60). Auf die Prozeßzinsen,bezieht sich die Einschränkung nicht, weil ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (RGZ 153, 171). III. Das Berufungsgericht hält ein Verschulden der Schiffsbesatzung (§§ 486 Abs. 1 Hr. 3 HUB, 823 BGB) für gegeben und führt aus, auf Grund der Beweisaufnahme stehe zweifelsfrei fest, daß MS Hlas nicht so fest und sicher ver- täut gewesen sei, wie es die obwaltenden Umstände erfordert hätten. Der Besatzung wäre eine sichere Vertäuung möglich und zuzu demuten gewesen. Neben anderen Sturmwarnungen sei von Horddeich Radio um 9,00 Uhr West-Südwest Sturm in Stärke 10, in Böen 12, angekündigt gewesen. Die Schiffeführung, die den Liegeplatz wegen Einstellung des Schleuoen-betriebes nicht mehr habe verlassen können, habe berücksichtigen müssen, daß das Schiff in Ballast recht hoch aus dem Wasser ragte und keinen besonderen Landachutz bei den flachen Uferbereich gegen den mit einem Einfallswinkel von etwa 40 Grad oder sogar vier Strich (=45 Grad) von vorn auf die Steuerbordseite einwirkenden Sturm besaß. Die Revision bezeichnet die Feststellung über die Richtung des Sturmes als unhaltbar. Sie meint, der Sturm sei von recht voraus (= WSW) gekommen. Die Revision vermag aber keinen Verfahrensfehler oder Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darzutun. Entscheidend ist für die Frage der Fahrlässigkeit der Schiffsführung, mit welcher Windeinwirkung auf das Schiff zu rechnen war. Unstreitig war um 9>00 Uhr vor West-Südwest Stärke 10, mit Böen 12, und um 10,45 Uhr vor rechtsdrehendem Weststurm, Stärke 10, gewarnt worden. Die Vertäuung des Schiffes hatte hiernach so vorgenommen werden müssen, daß auch Wind aus westlichen bis nordwestlichen Richtungen, d.h. nicht nur von recht voraus, sondern auch schräg gegen die Steuerbordseite des Schiffs einfallend, in Betracht gezogen wurde. Das war um so mehr nötig, als der Sturm, der tatsächlich nicht nur von recht voraus kam, sondern, wie auch die Revision angibt, Böon aus anderer Richtung mit sich brachte, bereits bewirkt hatte, daß das Schiff mindestens 2 m von der Pier weggedrückt worden war, so daß die Bandverbindung eingeholt werden mußte. Sturmböen, die auf die Steuerbordseite aus einer Richtung 40 Grad von vorn einwirkten, lagen bei rechtsdrehendem Sturm nicht außerhalb der Y/ahrscheiniich-keit und die Ankündigung, die nur noch von Windstärke 10 sprach, schloß nicht aus, daß Böen mit Stärke 12 vorkanen. Das Berufungsgericht meint mit der Angabe, ein genügender Schutz gegen den mit einem Einfallswinkel von 40 Grad von vorn einwirkenden Sturm habe gefehlt, nicht, daß ein solcher Sturm gleichmäßig geweht habe oder zu erwarten gewesen sei. Es ist zu seiner Angabe auf Grund des Winddiagramms des in Brunobüttelkoog stehenden Windmessers 1 gelangt, aus dem der Sachverständige Br. FBB Ausschläge bis fast UV/ (= 67,5 Grad von vorn) entnommen hatte. Für die Berechnung des auf die Vertäuung ausgeübten Wind-drucko war Br. FBB aber unterhalb WNW (- vier Strich = 45 Grad von vorn) geblieben und hatte einem Winkel der Windrichtung zur Breitseite des Schiffes von 40 Grad ange-nommen (Bl. 72 GA). Solche Böen kam jedenfalls vor. Bie Revision führt selbst eine Bö an, die um 12,09 Uhr fast aus der Richtung Nordwest zu West (- fünf Strich von vorn) kam. Ber Sachverständige Br. FSB errechnet, daß die bei Orkanstärke auftretenden Brücke solcher Böen die Zerreißfestigkeit der Leinen erheblich überstiegen. Bie Vorspring brach jedenfalls um 12,18 Uhr und daraufhin auch nacheinander oder fast gleichzeitig die vier Vorleinen. Ber Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Schiffsführung habe nicht mit solchen Einwirkungen, sondern nur mit südwestlichen oder westlichen Winden zu rechnen brauchen. Bie Warnung betraf rechtsdrehende Winde, auch durfte sich die Schiffsführung nicht darauf verlassen, daß Windströme, die nicht der vorherrschenden Windrichtung entsprechen, schwächer zu sein pflegen, wie die Revision meint, und daß Böen nicht die ganze Schiffsseite, sondern nur Teilflächen erfassen würden. Ob den Berechnungen des Sachverständigen Br. FBB im einzelnen zu folgen ist, kann offen bleiben. Angesichts des Unfalls, wie er im übrigen andere im Hafen Brunsbüttelkoog liegende Schiffe nicht betroffen hat, steht fest, daß die Vertäuung nicht reichte.. Andererseits ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Kapitän ijB^BB nicht zu bezweifeln, daß die richtige und rechtzeitige Vertäuung mit Hilfe des vorhandenen Materials auch bei ungünstig einfallenden Orkan-Böen verhindert hätte, daß MS "Las M^BI" ins Treiben 10 geriet. Das Berufungsgericht stützt sich entscheidend auf die Erwägungen dieses Gutachters) nach denen bereits die Anwendung der 3-zölligen Drahtseile als Vor- und Achterspring bei Windstärke 8 bis 9 unzureichend war und in jedem Falle nach den weiteren Warnungen und dem Wegdrücken des Schiffs von der Pier eine Verstärkung der Befestigung möglich und nötig war, indem Manila-Leinen zusätzlich als Vor- und Achterspring angebracht und die übrigen Leinen doppelt geschoren wurden. Poller waren genügend vorhanden. Der Sachverständige hat auch dargelegt, daß die Schiffsführung spätestens beim Einziehen der Landverbindung hätte erkennen müssen, daß die Vertäuung unzulänglich war. Das Berufungsgericht konnte ferner unbedenklich ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen der Meinung sein, die Verstärkung des Tauwerks sei um 9»45 Uhr jedenfalls mit Schlepperhilfe möglich gewesen. Der Sachverständige Kpt. Lm| hat (ebenso wie die weiteren Experten) nichts davon erwähnt, daß die Verstärkung wegen der Wetterlage technisch nicht möglich gewesen wäre. Um 9,45 Uhr wehte noch kein Orkan. Die Windstärke v/ar 9 bis 10. Zudem hat der Kapitän in seinem Bericht selbst erklärt, er habe Schlepperhilfe auch deshalb angefordert, um die gebrochene Vorspring durch eine andere zu ersetzen (vgl. S. 4 des Tatbestandes, Bl. 135 GA). Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Revision beachtet, daß die Vorspring zuerst gebrochen ist. Ob der Sachverständige Dr. Feige dies übersehen hat, ist unerheblich. Der Gutachter L^HIHB hat auch die von der Revision vermißte Erklärung für das Brechen der Vorspring als erster Leine gegeben (sie war ein starres Drahtseil, während die Manila-Leinen dehnungs-fähig waren; Bl. 127 GA). IV. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Mitverschulden der Klägerin verneint, werden von der Revision vergeblich bekämpft. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Klägerin verwandte Katsbrücke eine seit Jahrzehnten und bis heute im Hafenbetrieb übliche Konstruktion darstellt. Sie ist 1922 errichtet und wasserpolizeilich genehmigt. In über 40 Jahren sind in vier Fällen Schiffe gegen die Anlage gestoßen. Das Fahrwasser ist .260 m breit (übliche Kanalbreite 120 m). Die Anlage mag wegen der auf einer Dalbcnreihe laufenden Schiene für die Fendelstützen gefährdet sein, wenn Schiffe gegen die Betondalben stoßen. Auch mag eine weitere Dalbenreihe die Gefahr wesentlich vermindern. Jedoch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensfehler eine Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, durch die eigener Schaden hätte abgewandt oder gemindert werden können, verneint. Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Bandberührung von Schiffen und auch leichtere Stöße gegen Uferanlagen und Hafenbauten sind nicht immer zu vermeiden (BGH VersR 1959, 504). Solchen Stößen muß die Anlage gewachsen sein. Hier ist aber ein im Sturm ins Treiben geratenes Schiff von 10 000 BR1 gegen die Dalbenreihe gestoßen. Ein derartiger Unfall ist, v/ie die vom Berufungsgericht festgestellten früheren, glimpflicher verlaufenen Anfahrungen der Dalben zeigen, eine große Seltenheit. Die im Verkehr erforderliche, zur Abwendung eigenen Schadens anzuwendende Sorgfalt verlangte nicht, daß die Uferanlago so eingerichtet oder geändert wurde, daß sie keinen wesentlichen Schaden nehmen konnte, wenn Schiffe nicht richtig manövrierten und derart gegen die Dalben stießen, daß die Fendelstützte der Krananlage aus der Schiene geriet. Der Umstand, daß derartige 12 - Anlagen dicht am Ufer stehen, muß vielmehr zu einer erhöhten Sorgfalt der Schiffsführungen Anlaß geben, die in ihrer Nähe manövrieren. V. Bas angefochtene Urteil war hiernach lediglich aufzuheben, soweit es die Berufung gegen das Zwischenurteil auch insoweit zurückweist, als der Anspruch auf Freihaltung von Forderungen der Firma Kali Chemie und der Firma Biersch & Schröder dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. In diesem Umfang war die Sache gemäß § 559 ZPO an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. RGZ 90, 259). Im übrigen war die Revision gegen das Zwischenurteil als unbegründet mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Zahlungsanspruch nur im Rahmen des § 774 HGB dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs war die Sache an das Landgericht zurückzu-verweisen (§ 558 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), da das Berufungsgericht augenscheinlich die eigene Entscheidung nicht für sachdienlich hält (§ 540 ZPO). i !• f -13- Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz sind der Beklagten bereits jetzt zu 8/9 aufzuerlegen, weil insoweit ihre Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil erfolglos geblieben sind (§97 ZPO; BGHZ 20, 297). Bie Entscheidung über die restlichen Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz bleibt dem Schlußurteil ikes Landgerichts Vorbehalten, Br. Fischer Liesecke Br, Bukow Br. Schulze Fleck