b) Ein Versicherer, der die Haftpflichtansprüche des Geschädigten für den Versicherungsnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung und für den mitversicherten Fahrer auf Grund des § 158 c WG befriedigt hat, kann gegen den mitversicherten Fahrer nach § 158 f WG Rückgriff nehmen» Am 19» September 1955 lieh er den Wagen aus Gefälligkeit dem Beklagten zu 2 für eine Fahrt nach HeflHBIM« Hierbei verursachte der Beklagte zu 2 mit dem von ihm gesteuerten Wagen einen Verkehrsunfall; er wurde wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt* Mit dem Geschädigten schloß die Klägerin einen Abfindungsvergleich; sie zahlte zur Abgeltung aller Haftpflichtansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld bis zu dem Ende des Jahres 1956 einen Betrag von 3«098,02 DK und am 3« Juni 1957 weitere 2„516,57 DM, insgesamt 5»614,59 DM* Die Klägerin kündigte nunmehr dem Beklagten zu 1 das Versicherungsverhältnis und lehnte gleichseitig jeden Versicherungsschutz ab, weil das nur als Privatwagen versicherte Fahrzeug als Selbstfahrervermietv/agen verwendet worden sei, Nachdem der Beklagte zu 2 seine Angaben über die Miete des Kraftwagens im März 1957 v/iderrufen hatte» entzog die Klägerin auch ihm den Versicherungsschutz, v/eil die angenommene Verletzung der Verwendungsklausel auch ihn treffe und er außerdem seine Aufklärungspflicht verletzt habe« Bas Landgericht hat die Klage auf Erstattung der an den Geschädigten gezahlten Abfindung abgewiesen, weil der Wagen nicht vermietet, sondern verliehen und damit nicht antragswidrig verwendet worden sei0 Bieses Urteil ist, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, rechtskräftig geworden«, Von dem Beklagten zu 2 verlangt die Klägerin Zahlung von 5<>614»59 BM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung * Hilfsweise hat sie um Feststellung gebeten, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet sei, ihr die Kosten des Rechtsstreits, mindestens aber die Kosten der Klage gegen den Beklagten zu 1 zu ersetzen«, Ihr Klagebegehren hat sie damit begründet, der Beklagte zu 2 habe seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gerichtlich geltend gemacht, obwohl er auf die Folgen dieser Unterlassung hingewiesen wor den sei«, Außerdem habe er sie durch falsche Angaben über die Miete des Fahrzeugs zu täuschen versucht und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt« Bie Klägerin könne ihn auch deshalb nicht auf Erstattung ihrer Leistungen an den Brittgeschädigten in Anspruch nehmen, weil sie dem Beklagten zu 1 zur Deckung des Unfallschadens verpflichtet gewesen sei und in Erfüllung dieser Verpflichtung geleistet habe- 1. Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungs-gerichts ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht schon dadurch leistungsfrei geworden, daß dieser seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gerichtlich geltend gemacht hat» Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kann der Versicherer nicht mehr nach § 12 Abs« 3 VVG leistungsfrei werden, v/enn er, wie die Klägerin, den Geschädigten schon vor Ablauf der gesetzten Klagefrist vollständig befriedigt hat (BGHZ 20, 234 = 2» Das Berufungsgericht hat zwar festgestellfc, daß der Beklagte zu 2 über die Miete des Kraftfahrzeugs vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. 30lle ebenso wie die Auskunftspflicht des § 34 VVG dem Versicherer nur Klarheit darüber verschaffen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer haftpflichtig und damit der Versicherer gegenüber dem Dritten leistungspflichtig geworden sei» Ob ein Miet- oder Leihvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrer bestanden habe, sei für deren Haftpflicht ohne Bedeutung und habe keinen Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten» Die Klägerin wolle mit dieser Frage nur klären, ob der Versicherungsnehmer gegen die Verv/endungs-klausel verstoßen habe und regreßpflichtig geworden sei» Die Anschlußrevision verkennt, daß für die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht das allgemeine Bev/ußtsein genügt, als Haftpflichtversicherter den Versicherer nicht über die Voraussetzungen und den Umfang seiner Leistungspflicht täuschen zu dürfen, sondern im Gegenteil nach besten Kräften zur Aufklärung des Tatbestandes des Versicherungsfalles beitragen zu müssen. Dieses Bev/ußtsein ist heute bei einem versicherten Kraftfahrer, auch wenn er nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, als gegeben anzunehmen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen Umständen, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, etwas anderes ergibt (BGH VersR 1958, 389; 1961, 1075; Prölss, WG 13. Die Klägerin, hat dabei für den Beklagten zu 1 in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung und für den Beklagten zu 2 als mitversicherten Fahrer, den sie trotz ihrer Leistungsfreiheit zu vertreten ermächtigt war (BGIIZ 28, 244 = VersR 1958, 830), auf Grund des § 158 c VVG geleistet. Für die Annahme, sie habe gleichwohl nur für den Beklagten zu 1 leisten wollen, besteht um so weniger Anlaß, als sie nach dem unstreitigen Sachvortrag auch den Anspruch des Geschädigten auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegolten hat, der sich nach Lage der Sache nur gegen den Beklagten zu 2 richten konnte. Fehlt aber eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Versicherers darüber, für wen - den Versicherungsnehmer oder den Versicherten - er leiste, so ist anzunehmen, daß er für beide leistet(Johann-sen, VersWissArch 1956, 355)o Die rechtliche Möglichkeit der Erfüllung zweier Verpflichtungen durch eine und dieselbe Leistung kann entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 nicht in Zweifel gezogen werden. 2o Mit der für den Beklagten zu 2 gemäß § 158 c WG bewirkten Zahlung ist die Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten nach § 158 f VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin kann daher gegen den Beklagten zu 2 als mitversicherten Fahrer, der seinen Deckungsanspruch verwirkt hat, Rückgriff nehmen (BGHZ 26, 135, 137 ff = VersR 1957, 814; 28, 2U = VersR 1958, 830). Demgegenüber kann der Beklagte zu 2 nicht mit Er-folg einwenden, daß neben ihm noch der Beklagte zu 1 hafte, für den die Klägerin einzustehen habe« Ebensowenig wie sich der Beklagte zu 2 seiner Inanspruchnahme durch den ursprünglichen Haftpflichtgläubiger mit dem Hinweis auf einen mithaftenden Gesamtschuldner hätte entziehen können, ist er dazu der Klägerin gegenüber in der Lage, die ihn auf Grund der nach § 158 f WG auf sie übergegangenen Ilaftpfliehtforderung des Geschädigten in Anspruch nimmt 9 Die Auffassung des Beklagten 2u 2, die Haftpflichtforderung sei erloschen und die Klägerin 3ei auf den nach § 67 VVG auf sic übergegangenen Ausgleichsanspruch des Beklagten zu 1 beschränkt, wäre richtig, wenn die Klägerin nur für den Beklagten zu 1 geleistet hätte (vgl» BGHZ 17, 214, 221)o Dies ist aber, wie ausgeführt, nicht der Pall; sie hat auch für den Beklagten zu 2, und zwar nach § 158 c TO, geleistet» Die damit verbundene Rechtsfolge besteht darin, daß die Haftpflichtforderung gegen den Beklagten zu 2 nach § 158 f VVG auf sie übergegangen ist« Der Beklagte zu 2 könnte der Klägerin allerdings einen etwaigen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu 1 (§ 426 Abc» 1 BGB) entgegenhalten, weil der Versicherer auch für die aus einem Haftpflichtfall erwachsene Ausgleichungcpflicht deo Versicherungsnehmers einzustehen hat (vgl- BGHZ 20, 571» 377 m» w. 3« Zur Höhe der Klageforderung ist die Anschlußrevision der Meinung, daß der Klägerin ein Erstattungs-ancpruch allenfalls in Höhe des Betrages von 2»516,57 DM zustehe, den sie nach der Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 2 gezahlt habe» Die vorher geleisteten Beträge von insgesamt 3-098,02 DM seien dagegen in Erfüllung der damals noch rechtsgültigen Vertragsverpflichtung gezahlt worden und könnten nicht zurückgefordert werden» Diese Ansicht ist irrig» Nach § 7 V AKB bewirkt die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die volle Lei-stungsfreiheit der Klägerin» Rechtsgrund aller Leistungen der Klägerin für den Beklagten zu 2 ist nur § 158 c VVG.
2150 060 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein All go Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) §71 Abso 2 Satz 2; WG §§ 158 c, 158 f a) her mitversicherte Fahrer verletzt seine Aufklärungspflicht, v/enn er falsche Angaben im Hinblick auf die Verwendungsklausel des § 2 Nr, 2 a AKB macht«, b) Ein Versicherer, der die Haftpflichtansprüche des Geschädigten für den Versicherungsnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung und für den mitversicherten Fahrer auf Grund des § 158 c WG befriedigt hat, kann gegen den mitversicherten Fahrer nach § 158 f WG Rückgriff nehmen» BGH, Urt, v, 3o Dezember 1962 - II ZR 47/60 OLG Schleswig LG Itzehoe II ZR 47/60 Verkündet am 3« Dezember 1962 Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand: Dr» Carl-Edmund Hans Rfl|p9 Dr, Constantin Trfl^ und Richard Kfl^B fll0 HiflH^str. MI, -Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Revisionaklägerin und Anschlußrevisionsbeklagt en, Rechtsanwalt Dr» gegen 1. 2» den Fahrlehrer Kurt Ko o , tetr den Gärtner Matz Ra LoSotr. B/Bo Alte ü( Beklagte, Beklagter zu 2 auch Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, -Prozeßbevollraächtigter des Beklagten zu 2: Rechtsanwalt hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- ' liehe Verhandlung vom 19« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr» Fischer, Dr„ llörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: I, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-.landesgerichts in Schleswig vom 4« Dezember 1959 aufgehoben» Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Itze-*hoe vom 31« März 1959* soweit über die Kosten und -la- Uber die Klage gegen den Beklagten zu 2 entschieden ist, abgeändert. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 5.614,59 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 13» September 1958 zu zahlen, II, Die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 wird zu-rückgev/i e s en, III. Die Gerichtskosten des ersten Hechtszuges werden der Klägerin und dem Beklagten zu 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Klägerin trägt ferner die dem Beklagten zu 1 und die Hälfte der ihr selbst im ersten Rechtszuge erwachsenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beklagten zu 2 zur Bast. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden dem Beklagten zu 2 auferlegt. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Beklagte zu 1 hatte seinen Personenkraftwagen bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 19» September 1955 lieh er den Wagen aus Gefälligkeit dem Beklagten zu 2 für eine Fahrt nach HeflHBIM« Hierbei verursachte der Beklagte zu 2 mit dem von ihm gesteuerten Wagen einen Verkehrsunfall; er wurde wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt* Mit dem Geschädigten schloß die Klägerin einen Abfindungsvergleich; sie zahlte zur Abgeltung aller Haftpflichtansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld bis zu dem Ende des Jahres 1956 einen Betrag von 3«098,02 DK und am 3« Juni 1957 weitere 2„516,57 DM, insgesamt 5»614,59 DM* Am 19« September 1956 übersandte der Beklagte zu 2 der Klägerin "zur Erledigung" eine ihm zugegangene Anmeldung des Erstattungsanspruchs der Ortskrankenkaose für Leistungen an den Geschädigten» Auf das darauf von der Klägerin erhaltene Schadenanzeigeformular teilte er die Schadensnummer mit, unter welcher der Unfall bisher bearbeitet worden war, und fügte hinzu: "Das Fahrzeug gehört Herrn Kurt KoflH^, QflBHB» BÄHHPtetr» > ich hatte es am 19«9«1955 gemietet"» Diese-Angabe erläuterte und ergänzte er bei einem Telefongespräch, das ein mit der Klärung des Sachverhalts beauftragter Angestellter der Klägerin mit ihm am 30* Januar 1957 führte, noch dahin, daß er einen Mietvertrag unterschrieben und die übliche Miete gezahlt habe» Die Klägerin kündigte nunmehr dem Beklagten zu 1 das Versicherungsverhältnis und lehnte gleichseitig jeden Versicherungsschutz ab, weil das nur als Privatwagen versicherte Fahrzeug als Selbstfahrervermietv/agen verwendet worden sei, Nachdem der Beklagte zu 2 seine Angaben über die Miete des Kraftwagens im März 1957 v/iderrufen hatte» entzog die Klägerin auch ihm den Versicherungsschutz, v/eil die angenommene Verletzung der Verwendungsklausel auch ihn treffe und er außerdem seine Aufklärungspflicht verletzt habe« Bas Landgericht hat die Klage auf Erstattung der an den Geschädigten gezahlten Abfindung abgewiesen, weil der Wagen nicht vermietet, sondern verliehen und damit nicht antragswidrig verwendet worden sei0 Bieses Urteil ist, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, rechtskräftig geworden«, Von dem Beklagten zu 2 verlangt die Klägerin Zahlung von 5<>614»59 BM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung * Hilfsweise hat sie um Feststellung gebeten, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet sei, ihr die Kosten des Rechtsstreits, mindestens aber die Kosten der Klage gegen den Beklagten zu 1 zu ersetzen«, Ihr Klagebegehren hat sie damit begründet, der Beklagte zu 2 habe seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gerichtlich geltend gemacht, obwohl er auf die Folgen dieser Unterlassung hingewiesen wor den sei«, Außerdem habe er sie durch falsche Angaben über die Miete des Fahrzeugs zu täuschen versucht und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt« Ber Beklagte zu 2 hat um Klageabweisung gebeten« Sr ist der Auffassung,- er habe seinen Beckungsanspruch nicht gerichtlich geltend zu machen brauchen, v/eil die Klägerin bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den Geschädigten vollständig befriedigt habe« Seine Aufklärungs-pflicht habe er nicht verletzt, da er die Rechtsbegriffe Miete und Leihe aus Rechtsuhkenntnio verwechselt habe« Bie Klägerin könne ihn auch deshalb nicht auf Erstattung ihrer Leistungen an den Brittgeschädigten in Anspruch nehmen, weil sie dem Beklagten zu 1 zur Deckung des Unfallschadens verpflichtet gewesen sei und in Erfüllung dieser Verpflichtung geleistet habe- Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Haupt-antrages bestätigt, jedoch die Verpflichtung des Beklagten zu 2 festgestellt, der Klägerin die Kosten des ersten Rechtszuges, auch soweit sie durch die Klage gegen den Beklagten zu 1 entstanden sind, zu erstatten» Gegen dieses die Revision zulassende Urteil hat die Klägerin Revision, der Beklagte zu 2 Anschlußreviaion eingelegt» Beide Parteien verfolgen ihre früheren Anträge weiter und bitten jeweils um Zurückweisung des von ihrem Gegner eingelegten Rechtsmittelso Entscheidungsgründe: I» 1. Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungs-gerichts ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht schon dadurch leistungsfrei geworden, daß dieser seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gerichtlich geltend gemacht hat» Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kann der Versicherer nicht mehr nach § 12 Abs« 3 VVG leistungsfrei werden, v/enn er, wie die Klägerin, den Geschädigten schon vor Ablauf der gesetzten Klagefrist vollständig befriedigt hat (BGHZ 20, 234 = VersR 1936, 284; BGH VersR 1958, 173; I960, 726; 1961, 651) o 2» Das Berufungsgericht hat zwar festgestellfc, daß der Beklagte zu 2 über die Miete des Kraftfahrzeugs vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Es hat darin aber keine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht gesehen. Die Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB 30lle ebenso wie die Auskunftspflicht des § 34 VVG dem Versicherer nur Klarheit darüber verschaffen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer haftpflichtig und damit der Versicherer gegenüber dem Dritten leistungspflichtig geworden sei» Ob ein Miet- oder Leihvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrer bestanden habe, sei für deren Haftpflicht ohne Bedeutung und habe keinen Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten» Die Klägerin wolle mit dieser Frage nur klären, ob der Versicherungsnehmer gegen die Verv/endungs-klausel verstoßen habe und regreßpflichtig geworden sei» Die Aufklärungspflicht könne aber nicht dazu dienen, dem Versicherer die Kenntnis von Begreßraöglichkeiten zu vermitteln» a) Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll die Aufklärungspflicht den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (BGH VersR 1952, 428; 1956, 485; 1962, 501)» Von der ordnungsmäßigen Aufklärung des Tatbestandes des Versicherungsfalles, seines Hergangs von der Entstehung bis zu dem Ablauf, hängt die Feststellung und der Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ab (§ 7 V AKB)» Die Aufklärungspflicht □oll die Kenntnis der dafür erheblichen Tatsachen vermitteln Umstände, die danach Unter die Aufklärungspflicht fallen, müssen wahr und vollständig angegeben werden, auch wenn sie außerdem für die Frage der etwaigen Leistungsfreiheit oder für einen späteren Rückgriff des Versicherers bedeutsam sein können» Damit übereinstimmend hat der Senat schon in einer früheren Entscheidung (BGH VersR 1956, 485) angenommen, daß die Aufklärungspflicht des § 7 I Abs» 2 Satz 2 AKB sich auch auf Angaben über die Beachtung oder Ver- -6- letzung der gefahrmindernden Obliegenheit des § 2 Nr» 2 b AKB erstreckt«. Aus den gleichen Gründen werden davon auch Angaben über die Wahrung der gefahrmindernden Obliegenheit des § 2 Nr. 2 a AKB, der Verwendungsklausel, erfaßt. Um seine Leistungspflicht zuverlässig beurteilen zu können, muß der Versicherer schon wegen der Haftungsbeschränkungen des § 158 c Abs. 3 und 4 TO wissen, ob er auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages oder nur auf Grund des § 158 c WG zu leisten hat. Der Beklagte zu 2 hat daher durch die vorsätzlich falsche Angabe, das Kraftfahrzeug sei ihm vom Beklagten zu 1 vermietet worden, die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. b) Die Anschlußrevision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte zu 2 habe bezüglich der Überlassung des Kraftwagens vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten zu 2 übergangen, öich einer Pflichtverletzung und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht bewußt gewesen zu sein. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich der Beklagte zu 2 bei seinem am 30. Januar 1957 mit einem Angestellten der Klägerin geführten Telefongespräch des rechtlichen Unterschiedes zwischen Miete und Leihe, sov/eit er hier von Bedeutung ist, bewußt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er die frühere schriftliche Mitteilung über die niete des Kraftfahrzeuge berichtigen müssen. V/ie das angefochtene Urteil ergibt, ergänzte und konkretisierte er statt dessen die falsche Angabe, um sie glaubhafter zu machen, durch den Hinweis, er habe .einen Mietvertrag unterschrieben und die übliche Miete bezahlt. Er täuschte die Tliete des Fahrzeugs vor, weil er annahm, sonst keinen Versicherungsschutz zu haben. Angesichts eines solchen -7- Verhaltens konnte das Berufungsgericht davon absehen, noch auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten zu 2 einzugehen, das Bewußtsein einer Pflichtverletzung und der damit verbundenen Rechtsfolgen habe ihm gefehlt. Die Anschlußrevision verkennt, daß für die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht das allgemeine Bev/ußtsein genügt, als Haftpflichtversicherter den Versicherer nicht über die Voraussetzungen und den Umfang seiner Leistungspflicht täuschen zu dürfen, sondern im Gegenteil nach besten Kräften zur Aufklärung des Tatbestandes des Versicherungsfalles beitragen zu müssen. Dieses Bev/ußtsein ist heute bei einem versicherten Kraftfahrer, auch wenn er nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, als gegeben anzunehmen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen Umständen, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, etwas anderes ergibt (BGH VersR 1958, 389; 1961, 1075; Prölss, WG 13. Aufl. § 34 Anm. 3 b m. vv. tfachw.). Hinzu kommt, daß die Klägerin schon in ihrem ersten Schreiben vom 4« Oktober 1956 den Beklagten zu 2 auf die Verpflichtung hingev/iesen hatte, alle Prägen wahrheitsgetreu zu beantworten, wenn er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren wolle. c) Für die hiernach gegebene Obliegenhe its Verletzung ist der spätere Widerruf des Beklagten zu 2 ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß der Beklagte zu 2 . bei wahrheitsgemäßen Angaben als mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz gehabt hätte (vgl. BGH VersR 1952, 428; 1956, 485; 1962, 502). Der Vorsatz des Beklagten schließt auch die Berufung darauf aus, daß die Verletzung der Aufklärungopflicht weder die Feststellung noch die Regulierung des Versicherungsfalls zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt habe (§ 7 V AKB; § 6 Abs. 3-VVG)o -8- II. 1. Die Klägerin hat unstreitig alle Haftpflicht-ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten zu 1 als ■Fahrzeughalter und gegen den Beklagten zu 2 als Fahrer einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld durch Zahlung einer Abfindung in Höhe des eingeklagten Betrages befriedigt. Die Klägerin, hat dabei für den Beklagten zu 1 in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung und für den Beklagten zu 2 als mitversicherten Fahrer, den sie trotz ihrer Leistungsfreiheit zu vertreten ermächtigt war (BGIIZ 28, 244 = VersR 1958, 830), auf Grund des § 158 c VVG geleistet. Der Auffassung der Revisionsbeantwortung, die Klägerin habe lediglich für den Beklagten zu 1 geleistet, konnte nicht beigetreten werden. Die Klägerin war mit Rücksicht auf § 158 c VVG in jedem Falle beiden Beklagten gegenüber leistungspflichtig. Für die Annahme, sie habe gleichwohl nur für den Beklagten zu 1 leisten wollen, besteht um so weniger Anlaß, als sie nach dem unstreitigen Sachvortrag auch den Anspruch des Geschädigten auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegolten hat, der sich nach Lage der Sache nur gegen den Beklagten zu 2 richten konnte. Fehlt aber eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Versicherers darüber, für wen - den Versicherungsnehmer oder den Versicherten - er leiste, so ist anzunehmen, daß er für beide leistet(Johann-sen, VersWissArch 1956, 355)o Die rechtliche Möglichkeit der Erfüllung zweier Verpflichtungen durch eine und dieselbe Leistung kann entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 nicht in Zweifel gezogen werden. Es ist in Fällen der vorliegenden Art auch gleichgültig, ob im Zeitpunkt der Leistung noch nicht oder schon fectsteht, aus welchem Rccht3grund sic erfolgt. Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Stellt sich erst nachträglich heraus, daß der Ver-sicherer den Versicherten gegenüber leistungsfrei gewor- den war, so wird damit lediglich klargestellt, daß er ihm gegenüber auf Grund der fingierten Verpflichtung des § 158 c VVG geleistet hato Inwiefern in einem solchen Pall der Umstand, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Grund des (insoweit rechtswirksam gebliebenen) Versicherungsvertrages leistungspflichtig war, die Anwendung des § 158 c WG ausschließen müsse, ist entgegen der Meinung der Revisionubeantv/ortung nicht einzusehen, da die Verpflichtung aus dem rechtswirksamen Versicherungsvertrag und die fingierte Verpflichtung aus § 158 c VVG als Hechtsgrund für die Leistung des Versicherers gleichwertig nebeneinander stehen» 2o Mit der für den Beklagten zu 2 gemäß § 158 c WG bewirkten Zahlung ist die Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten nach § 158 f VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin kann daher gegen den Beklagten zu 2 als mitversicherten Fahrer, der seinen Deckungsanspruch verwirkt hat, Rückgriff nehmen (BGHZ 26, 135, 137 ff = VersR 1957, 814; 28, 2U = VersR 1958, 830). Demgegenüber kann der Beklagte zu 2 nicht mit Er-folg einwenden, daß neben ihm noch der Beklagte zu 1 hafte, für den die Klägerin einzustehen habe« Ebensowenig wie sich der Beklagte zu 2 seiner Inanspruchnahme durch den ursprünglichen Haftpflichtgläubiger mit dem Hinweis auf einen mithaftenden Gesamtschuldner hätte entziehen können, ist er dazu der Klägerin gegenüber in der Lage, die ihn auf Grund der nach § 158 f WG auf sie übergegangenen Ilaftpfliehtforderung des Geschädigten in Anspruch nimmt 9 Die Auffassung des Beklagten 2u 2, die Haftpflichtforderung sei erloschen und die Klägerin 3ei auf den nach § 67 VVG auf sic übergegangenen Ausgleichsanspruch des Beklagten zu 1 beschränkt, wäre richtig, wenn die Klägerin nur -10- für den Beklagten zu 1 geleistet hätte (vgl» BGHZ 17, 214, 221)o Dies ist aber, wie ausgeführt, nicht der Pall; sie hat auch für den Beklagten zu 2, und zwar nach § 158 c TO, geleistet» Die damit verbundene Rechtsfolge besteht darin, daß die Haftpflichtforderung gegen den Beklagten zu 2 nach § 158 f VVG auf sie übergegangen ist« Der Beklagte zu 2 könnte der Klägerin allerdings einen etwaigen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu 1 (§ 426 Abc» 1 BGB) entgegenhalten, weil der Versicherer auch für die aus einem Haftpflichtfall erwachsene Ausgleichungcpflicht deo Versicherungsnehmers einzustehen hat (vgl- BGHZ 20, 571» 377 m» w. Nachw» = VersR 1956, 364)» Der vorgetragene Sachverhalt ergibt jedoch nichts dafür, daß dem Beklagten zu 2 ein solcher Ausgleichsanspruch zuoteht. Der Beklagte zu 2 hat ihn auch nicht geltend gemacht » 3« Zur Höhe der Klageforderung ist die Anschlußrevision der Meinung, daß der Klägerin ein Erstattungs-ancpruch allenfalls in Höhe des Betrages von 2»516,57 DM zustehe, den sie nach der Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 2 gezahlt habe» Die vorher geleisteten Beträge von insgesamt 3-098,02 DM seien dagegen in Erfüllung der damals noch rechtsgültigen Vertragsverpflichtung gezahlt worden und könnten nicht zurückgefordert werden» Diese Ansicht ist irrig» Nach § 7 V AKB bewirkt die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die volle Lei-stungsfreiheit der Klägerin» Rechtsgrund aller Leistungen der Klägerin für den Beklagten zu 2 ist nur § 158 c VVG. Nach § 158 f VVG besteht deshalb ein Erstattungsanspruch in voller Höhe der dem Drittgeschädigten gezahlten Beträge. -11- •n III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin begründet . Unter Aufhebung des Berufungsurteils war nach § 565 Abs« 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und in Abänderung des Urteils des Landgerichts nach dem Klageantrags - der Zinsanspruch ist nach den §§ 291 und 288 Abs« 1 BGB gerechtfertigt - zu erkennen. Die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 ist damit gegenstandslos geworden und war daher zurückzuweisen« Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO, Dr» Nastelski Dr. Fischer Dr« NÖrr Liesecke Dr« Bukov/