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BGH · II ZK 47/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 47/59

Mix ist heute von der BAG -Außenstelle Hamburg - bekanntgegebon worden, daß der vorstehend genannte Betrag gemäß § 23 Ziff» 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17« Oktober 1952 auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übei'gegangen ist» Da von mir aus noch einige Fragen zu klären sind und ich im Kosteninteresse ein gerichtliches Verfahren vermeiden möchte, erkläre ich hiermit ausdrücklich, daß ich im Falle eines später doch notwendig werdenden Rechtsstreits auf die Einrede der Verjährung vor-zichte," Durch schriftliche Bescheide vom 5* Dezember 1955, die an die Beklagte adressiert waren, aber auch den botroffenen Unternehmern am 8* Dezember 1955 zugestellt wurden, erklärte die Klägerin die Nachforderungen als auf sie übergegangen und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zu dem 20* Dezember 1955 auf* Mehrere der betroffenen Unternehmer erhoben gegen die Überleitung Klage beim Landesverwaltungsgericht in Köln* Die Klägerin hat diesen Betrag von der Gezeichneten Gosamtforderung zunächst abgezogen und verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit, der durch einon am 14o Juni 1957 der Beklagten zugestellten Zahlungsbefehl oingeleitet worden ist, Zahlung der verbleibenden 22 957,50 DM» Sie sieht die durch die Beklagte vorgenommenen Abzüge als tarifwidrig an und entnimmt außerdem der Erklärung der Beklagten vom 1, April 1955 ein Anerkenntnis<> Januar 1955 keine Zahlungen mehr an die Unternehmer geleistet» Dagegen sind keine Bedenken zu erheben» Bas Berufungsgericht geht weiter darauf ein, wie die Rechtslage wäre, wenn in der Erklärung der Beklagten vom 1» April 1955 Gin Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu sehen wäre» Biesen Ausführungen ist jedenfalls darin zusustimmen, daß die Verjährung auch nach dieser Betrachtungsweise vor der am 14. Es nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, daß die Beklagte die Klägerin durch den Verzicht auf die Verjährungseinrede, dessen Unwirksamkeit von keiner Seite bis zu dem Prozeßbeginn auch nur erwähnt worden sei, in dem Glauben gehalten habe, sie könne ohne Rücksicht auf die Verjährung mit einer etwaigen Klagerhebung noch warten» Sodann führt es aus, daß hier, weil der Verzicht unwirksam sei, die Frage entstehe, ob die Berufung der Beklag-ten auf die Unwirksamkeit dos Verzichts treuwidrig sei» Die Beklagte habe durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht nur für eigene Prüfungsund Überlegungsmöglichkeiten Raum gewinnen wollen; denn sie habe "den Pall des notwendig werdenden Rechtsstreits besonders betont," Die Notwendigkeit der Klageerhebung habe aber nicht allein von der Entscheidung der Beklagten, sondern auch und in erster Linie von der der Klägerin abgehangön0 Durch das Schreiben ihres Vertreters vom 146 November 1955 habe die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, daß die Klägerin nunmehr ohne Rücksicht auf weitere Notwendigkoitsprüfungen Klage erheben müsse» Vor Rechtskraft der in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheiöurgen und Ablauf einer - hier eingehaltenen - tiberlegungsfrist von etwa 6 Wochen nach Eingang der Mitteilung das Landesverwaltungagerichts vom Eintritt der Rechtskraft habe die Klägerin die vorliegende Klage nicht zu erheben brauchen» April 1955 gegeben hat, ist mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Erklärung nicht zu vereinbaren» Die Beklagte hat dort den Verzicht auf die Einrede der Verjährung allein damit begründet, daß v_on ihiRaue noch einige Prägen zu klären seien und sie im Kosteninteresse ein gerichtliches Verfahren vermeiden möchte» Daraus kann nicht entnommen werden, daß sie, wie das Berufungsgericht meint, nicht nur für eigene Prüiungs- und Überlegungsmöglichkeiten habe Zeit gewinnen, sondern auch der Klägerin für deren Entschluß zur Klage eine Frist habe einräumen wollen» Wenn das Berufungsgericht etwas anderes daraus schließen zu können glaubt, daß sie "besonders den Pall des notwendig werdenden Rech Streits betonte", so verkennt es rechtsirrig, daß es für die Frage der Notwendigkeit eines Rechtsstreits nur auf das Verhalten der Beklagten ankommen konnte» Notwendig er wurdo ein Rechtsstreit, wenn die Beklagte die Forderung der Klägerin ablehnte, die Klägerin aber gleichwohl zu ihrem Golde kommen wollte» Die Frage, welche Überlegungen die Klägerin ihrerseits anzuatellen und welche Vorbereitungen sie zu treffen hatte, ehe sie sich zur Klage entschloß, hat damit nichts zu tun» Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daß die Klägerin nach dem Inhalt dor in Rede stehenden Erklärung damals der Beklagten schon bekannt gegeben hatte, die Rachforderungen der Unternehmer seien gemäß § 23 Abs» 3 GüKG auf sie übergegangen, und daß die Frage der Sach-legitimation der Klägerin daher für die Beklagte bei der Abgabe der Erklärung keine Rolle spielen konnte» Es ist doohalb auch nicht möglich, aus der Erklärung herzuleiten, daß die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Xlärung der Frage ihrer Sachlegitimation eingeräumt habe* Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts nicht möglich, die Klägerin habe der Erklärung der Beklagten vom lo April 1955 entnehmen können, die Beklagte wolle ihr eine über die Zeit der. Bei dieser Sachlage ist auch die Wertung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Vertreters der Beklagten vom 14o November 1955 hat zuteil werden lassen, nicht haltbar» Mit diesem Schreiben stellte die Beklagte klar, daß sie ihre Überlegungen abgeschlossen habe und die Zahlung endgültig ablehne» Mit der Bemerkung des Ver- Die Klägerin konnte nicht, mehr darauf vertrauen, die Beklagte werde auch bei weiterem Hinauo-schiübon der Klage die Einrede der Verjährung nicht erheben» Inwiefern die Wirkung des Schreibens vom 14« November 1955s wie das Berufungsgericht anscheinend meint, deshalb abgeachwächt sein sollte, weil dort nur von einer etwaigen Klage die hede ist, ist nicht einzusehen. April 1955 mit in Betracht gezogen wird« Die in diesem Schreiben enthaltene, vom Berufungsgericht besonders erwähnte Erklärung der Beklagten, sie habe die beanstandeten Abfertigungskosten nach der ihr zuteil gewordenen Belehrung nicht mehr erhoben und bitte die Klägerin um Festsetzung des nacnzuzuhlenden Betrags unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse, mag dafür sprechen, daß die Beklagte es damals für zweckmäßig hielt, auf eine wohlwollende Einstellung der Klägerin ihr gegenüber hinzuwirken. Soweit das Schreiben deshalb überhaupt geeignet gewesen sein sollte, bei dor Klägerin die Vorstellung hervorzurufen, sie könne ohne lvücksicht auf dio Verjährung mit der Klageerhebung zuwarten, ist es dieser Wirkung aber, was das Berufungsgericht rechtsirrig nicht beachtet, durch das Schreiben des Ver-tretere dor Beklagten vom 14« November 1955 entkleidet worden. November 1955, die Beklagte lohne nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Ansprüche der Klägerin ”in vollem Umfang ab”, eine etwaige Klage könne ihm zugestellt werden, noch darauf hätte vertrauen dürfen, die Beklagte werde auch bei weiterem Hin-ausschieben dor Klageerhebung die Einrede der Verjährung nicht geltend machen, so hat sich die Beklagte durch die Erhebung dieser Einrede in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht mit ihrem eigenen früheren Verhalten in einer den Kinwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Weise in Widerspruch gesetzte Wenn die Klägerin rechtsirrig geglaubt haben sollte, der in der Erklärung vom Io April 1955 enthaltene Verzicht der Beklagten auf die Verjährungs einredo sei als solcher unbeschränkt wirksam, so geht dies zu ihi’en eigenen Lasten; die Beklagte ist bei der gegebenen Sachlage auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, auf einen otwaigen Rechtsirrtum dieser Art dadurch Rücksicht zu nehmen,.daß sie von der Erhebung der Verjährungseinrede absieht.

Zitierte Normen: § 208 BGB
UnternehmerVerjährungBerufungsgerichtErklärungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2131 051
II ZK 47/59
und et am 141 Juli I960 ua,J ustizangost eiltor s Urkundsboamtcr der GeschäftosteIle
 Im Nammen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm	Spedition,	vertreten	durch
 ihren Inhaber Wilhelm W
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; HechtBanwalt Br
 gegen
d^^Bund es anstatt für den Güterfernverkehr kfH, C^mBstr«. ^ß/0, vertreten durch ihren Präsidenten, diesor vertreten durch den Leiter der Bundesanstalt für dei^Hiteriernvorkehr, Außenstelle	H
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„Nastelski und der Bundesrichter BroHaidinger, Br»Korr, Br«Haager und Hill
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Bezember 1958 aufgehoben« Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg -Kammer 12 für Handelssachen-vom 13« Bezember 1957 wird zurückgewiesen„ Bie Klägerin tragt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte, eine Speditionsfirma, hat in derzeit, vom 1C April 1954 bis zu dem 10» Januar 1955 Fuhrunternehmer laufend mit Lastkraftwagentransporten aus dem Ruhrgebiet nach Hamburg beauftragt» Bei der Begleichung der Frachten hat sie von dem tarifmäßigen Entgelt Abzüge in Höhe von insgesamt 24 542,80 DM Ginbehalten, die die Klägerin als tarifwidrig beanstandet hat» Bei einer Besprechung der Parteien am I» April 1955 gab die Beklagte folgende schriftliche Erklärung ab:
"Anläßlich der bei mir im Januar 1955 durchgeführten Betriebsprüfung wurde beanstandet, daß ich bereits die Werbe- und Abfertigungsvergütung in Anspruch genommen hatte, ohne als Abfertigungsspediteur bestellt zu sein» Für die Zeit vom 1c April 1954 bis 10* Januar 1955 belaufen sich diese Beträge auf DM 24 542,80«. Mix ist heute von der BAG -Außenstelle Hamburg - bekanntgegebon worden, daß der vorstehend genannte Betrag gemäß § 23 Ziff» 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17« Oktober 1952 auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übei'gegangen ist» Da von mir aus noch einige Fragen zu klären sind und ich im Kosteninteresse ein gerichtliches Verfahren vermeiden möchte, erkläre ich hiermit ausdrücklich, daß ich im Falle eines später doch notwendig werdenden Rechtsstreits auf die Einrede der Verjährung vor-zichte,"
In einem Schreiben an die Klägerin vom selben Tage erklärte die Beklagte, sie habe es bis zu der durch die Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für statthaft gehalten, "für weitgehendste Betreuung der ooc Unternehmer einen prozentualen Satz von Frachtumsafcz in Rechnung zu stellen, der die 00o aufgewendeben Unkosten und einen Gewinn" für ihre
i
Tätigkeit umfasse* Sie könne nicht mehr die auf die einzelnen Transporte und Unternehmer entfallenden Unkosten errechnen* Insgesamt seien ihr Unkosten in Höhe von 16 918,70 UM entstanden, wobei ihre persönliche Arbeitsleistung nicht berücksichtigt sein Sic bitte die Klägerin, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Arbeitsleistung und ihrer schwierigen Lage den nachzuzahlenden Betrag festzusetzen*
nachdem die Klägerin die Beklagte durch Schreiben vom 15* Juli 1955 zur Zahlung des genannten Betrages bis zu dem 15» August 1955 aufgefordert und die Beklagte der Klägerin nach einer Besprechung am 25. August 1955 eine Aufstellung über ihre Unkosten eingereicht hatte, lehnte der Anwalt der Beklagten durch Schreiben an die Klägerin vom 14* November 1955 deren Ansprüche "nach Scheitern der ... geführten Ver-gleichsverhandlungon «.* in vollem Umfang" ab und teilte gleichzeitig mit, eine etwaige Klage könne ihm zugostollt werden*
Durch schriftliche Bescheide vom 5* Dezember 1955, die an die Beklagte adressiert waren, aber auch den botroffenen Unternehmern am 8* Dezember 1955 zugestellt wurden, erklärte die Klägerin die Nachforderungen als auf sie übergegangen und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zu dem 20* Dezember 1955 auf* Mehrere der betroffenen Unternehmer erhoben gegen die Überleitung Klage beim Landesverwaltungsgericht in Köln*
Die Klagen wurden durch Urteile vom 22* Januar 1957 abgewieoen* Liner der Unternehmer, dessen Nachforderung sich auf 1 585,50 DM beläuft, hat dagegen Berufung eingelegt*
 
Die Klägerin hat diesen Betrag von der Gezeichneten Gosamtforderung zunächst abgezogen und verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit, der durch einon am 14o Juni 1957 der Beklagten zugestellten Zahlungsbefehl oingeleitet worden ist, Zahlung der verbleibenden 22 957,50 DM» Sie sieht die durch die Beklagte vorgenommenen Abzüge als tarifwidrig an und entnimmt außerdem der Erklärung der Beklagten vom 1, April 1955 ein Anerkenntnis<>
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung auf das Vorbringen, die Unternehmer hätten oinen etwaigen l’arifverstoß jedenfalls nicht vorsätzlich begangen; die Voraussetzungen für eine Überleitung der Nachforderungen nach § 23 Abs« 3 GüKG hätten daher nicht Vorgelegen» Die Abzüge seien zudem zulässig gewesen, da es sich dabei lediglich um Unkostenersatz gehandelt habe» Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung»
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klagoforderung abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben» Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet»
Entscheidungsgründe;
Die Frage der Sachbefugnis der Klägerin und die gegen die Kl agelurderung gerichteten Einwendungen der Beklagten brauchen nicht erörtert zu werden, da in jedem Fall die Einrede der Verjährung durchgreift«
1» Bei seinen Ausführungen über die Verjährung
 
geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, die Verjährungsfrist habe nach § 40 KVO ein Jahr betragen (BGHZ 8, 66; BGH VersKecht 1957, 503; BGH MDE I960, 566). Die Frist beginnt nach § 40 Abs«, 2 Buchst» a KVO grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Zahlung, bei Nachforderungen (§§ 22, 25 GÜKG) mit dem Ablauf des Tages, an dem die untertarifliche Fracht gezahlt wird (BGH VersRecht 1957, 503)° Bas Berufungsgericht sieht die Verjährungsfrist als spätestens am 10. Januar 1956 abgelaufen an, wobei es in tatsächlicher Hinsicht offenbar davon ausgeht, die Beklagte habe nach dem 10. Januar 1955 keine Zahlungen mehr an die Unternehmer geleistet» Dagegen sind keine Bedenken zu erheben» Bas Berufungsgericht geht weiter darauf ein, wie die Rechtslage wäre, wenn in der Erklärung der Beklagten vom 1» April 1955 Gin Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu sehen wäre» Biesen Ausführungen ist jedenfalls darin zusustimmen, daß die Verjährung auch nach dieser Betrachtungsweise vor der am 14. Juni 1957 erfolgten Zustellung dos Zahlungsbefehls abgelaufen wäre, mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist und der allein noch für eine weitere Unterbrechung der Verjährung in Betracht kommt (§ 209 Abs» 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der in der Erklärung der Beklagten vom 1. April 1955 liegende Verzicht auf die Einrede der Verjährung wegen § 225 BGB unwirksam ist, wonach die Verjährung - yon noch nicht verjährten Ansprüchen -durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Auf die durch die Beklagte erklärte Anfechtung dieses Verzichts kommt es nicht an»
 
2, Lagegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Verzichts stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung-entgegen, unzutreffend.
a)	Da3 Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Einrede der Verjährung an dem Einband der unzulässigen Rechtsauaübung jscheitorui. kann.;« wenn und soweit der Schuldner den Gläubiger - absichtlich oder nicht -durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalton hat. Es nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, daß die Beklagte die Klägerin durch den Verzicht auf die Verjährungseinrede, dessen Unwirksamkeit von keiner Seite bis zu dem Prozeßbeginn auch nur erwähnt worden sei, in dem Glauben gehalten habe, sie könne ohne Rücksicht auf die Verjährung mit einer etwaigen Klagerhebung noch warten» Sodann führt es aus, daß hier, weil der Verzicht unwirksam sei, die Frage entstehe, ob die Berufung der Beklag-ten auf die Unwirksamkeit dos Verzichts treuwidrig sei»
Das könne nur bejaht werden, wenn besondere Umstände hin-sukamen; denn die Geltendmachung einer gesetzlichen Polge an 3ich könne dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht wid crspx'echen ■
b)	Das Berufungsgericht sieht solche besonderen Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen könnten, als gegeben an. Es entnimmt aus der Erklärung der Beklagten vom 1. April 1955 und ihrem Schrei ben vom selben Tage, die Beklagte habe bei der Klägerin die Vorstellung hervorgerufen, die Verjährungsfrage könne vor Abschluß "vernünftiger vorprozessualer Überlegungen beider Parteien" keinen. Anlaß zu Prüfungen oder Klagemaö-nahmen geben. Die Beklagte habe durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht nur für eigene Prüfungsund Überlegungsmöglichkeiten Raum gewinnen wollen; denn sie habe "den Pall des notwendig werdenden Rechtsstreits besonders betont," Die Notwendigkeit der Klageerhebung
 habe aber nicht allein von der Entscheidung der Beklagten, sondern auch und in erster Linie von der der Klägerin abgehangön0 Durch das Schreiben ihres Vertreters vom 146 November 1955 habe die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, daß die Klägerin nunmehr ohne Rücksicht auf weitere Notwendigkoitsprüfungen Klage erheben müsse» Vor Rechtskraft der in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheiöurgen und Ablauf einer - hier eingehaltenen - tiberlegungsfrist von etwa 6 Wochen nach Eingang der Mitteilung das Landesverwaltungagerichts vom Eintritt der Rechtskraft habe die Klägerin die vorliegende Klage nicht zu erheben brauchen»
e) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrund et»
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung der Beklagten vom 1. April 1955 gegeben hat, ist mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Erklärung nicht zu vereinbaren» Die Beklagte hat dort den Verzicht auf die Einrede der Verjährung allein damit begründet, daß v_on ihiRaue noch einige Prägen zu klären seien und sie im Kosteninteresse ein gerichtliches Verfahren vermeiden möchte» Daraus kann nicht entnommen werden, daß sie, wie das Berufungsgericht meint, nicht nur für eigene Prüiungs- und Überlegungsmöglichkeiten habe Zeit gewinnen, sondern auch der Klägerin für deren Entschluß zur Klage eine Frist habe einräumen wollen» Wenn das Berufungsgericht etwas anderes daraus schließen zu können glaubt, daß sie "besonders den Pall des notwendig werdenden Rech Streits betonte", so verkennt es rechtsirrig, daß es für die Frage der Notwendigkeit eines Rechtsstreits nur auf das Verhalten der Beklagten ankommen konnte» Notwendig
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wurdo ein Rechtsstreit, wenn die Beklagte die Forderung der Klägerin ablehnte, die Klägerin aber gleichwohl zu ihrem Golde kommen wollte» Die Frage, welche Überlegungen die Klägerin ihrerseits anzuatellen und welche Vorbereitungen sie zu treffen hatte, ehe sie sich zur Klage entschloß, hat damit nichts zu tun» Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daß die Klägerin nach dem Inhalt dor in Rede stehenden Erklärung damals der Beklagten schon bekannt gegeben hatte, die Rachforderungen der Unternehmer seien gemäß § 23 Abs» 3 GüKG auf sie übergegangen, und daß die Frage der Sach-legitimation der Klägerin daher für die Beklagte bei der Abgabe der Erklärung keine Rolle spielen konnte» Es ist doohalb auch nicht möglich, aus der Erklärung herzuleiten, daß die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Xlärung der Frage ihrer Sachlegitimation eingeräumt habe*
Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts nicht möglich, die Klägerin habe der Erklärung der Beklagten vom lo April 1955 entnehmen können, die Beklagte wolle ihr eine über die Zeit der. eigenen Überlegungen hinausgehende Frist für weitere Überlegungen und für die Vorbereitung der Klage einräumen» Die Klägerin konnte aus der Erklärung der Beklagten nur entnehmen, daß sie mit der Klago zuwarten dürfe, bis die Beklagte sich ihrerseits darüber schlüssig geworden war, ob sie der Forderung entsprechen oder sie ablehnen wollte»
Bei dieser Sachlage ist auch die Wertung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Vertreters der Beklagten vom 14o November 1955 hat zuteil werden lassen, nicht haltbar» Mit diesem Schreiben stellte die Beklagte klar, daß sie ihre Überlegungen abgeschlossen habe und die Zahlung endgültig ablehne» Mit der Bemerkung des Ver-
 
'trotera5 daß eine etwaige Klage ihm zugestellt werden könne, wurde zudem zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beklagte nunmehr die Klage erwarte. Der durch die Erklärung vom Ir April 1955 begründete Schwebezustand war damit beendet. Die Klägerin konnte nicht, mehr darauf vertrauen, die Beklagte werde auch bei weiterem Hinauo-schiübon der Klage die Einrede der Verjährung nicht erheben» Inwiefern die Wirkung des Schreibens vom 14« November 1955s wie das Berufungsgericht anscheinend meint, deshalb abgeachwächt sein sollte, weil dort nur von einer etwaigen Klage die hede ist, ist nicht einzusehen.
An dieser Beurteilung kann sich auch dann nichts ändern, wenn das Schreiben der Beklagten vom 1. April 1955 mit in Betracht gezogen wird« Die in diesem Schreiben enthaltene, vom Berufungsgericht besonders erwähnte Erklärung der Beklagten, sie habe die beanstandeten Abfertigungskosten nach der ihr zuteil gewordenen Belehrung nicht mehr erhoben und bitte die Klägerin um Festsetzung des nacnzuzuhlenden Betrags unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse, mag dafür sprechen, daß die Beklagte es damals für zweckmäßig hielt, auf eine wohlwollende Einstellung der Klägerin ihr gegenüber hinzuwirken. Soweit das Schreiben deshalb überhaupt geeignet gewesen sein sollte, bei dor Klägerin die Vorstellung hervorzurufen, sie könne ohne lvücksicht auf dio Verjährung mit der Klageerhebung zuwarten, ist es dieser Wirkung aber, was das Berufungsgericht rechtsirrig nicht beachtet, durch das Schreiben des Ver-tretere dor Beklagten vom 14« November 1955 entkleidet worden. Das muß auch dann gelten, wenn die an sich berechtigte Erwägung des Berufungsgerichts hinzugenommen wird, die Beklagte habe für ihre fernere geschäftliche Tätigkeit auf ein gutes Verhältnis zur Klägerin bedacht □ein können»

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Soweit das Berufungsgericht schließlich zur Begründung seiner Auffassung über die Erklärung und das Schreiben der Beklagten vom 1. April 1955 hinaus allgemein auf das Vorhalten der Beklagten verweist, fohlt, es an der Feststellung konkreter Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten, aus denen die Klägerin, insbesondere nach Eingang des Schreibens vom 14«. November 1955, das Einverständnis der Beklagten mit einer weiteren Hinauszögerung der Klage hätte entnehmen können•
3o Kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nach Eingang des Schreibens des Vertreters der Beklagten vom 14. November 1955, die Beklagte lohne nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Ansprüche der Klägerin ”in vollem Umfang ab”, eine etwaige Klage könne ihm zugestellt werden, noch darauf hätte vertrauen dürfen, die Beklagte werde auch bei weiterem Hin-ausschieben dor Klageerhebung die Einrede der Verjährung nicht geltend machen, so hat sich die Beklagte durch die Erhebung dieser Einrede in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht mit ihrem eigenen früheren Verhalten in einer den Kinwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Weise in Widerspruch gesetzte Wenn die Klägerin rechtsirrig geglaubt haben sollte, der in der Erklärung vom Io April 1955 enthaltene Verzicht der Beklagten auf die Verjährungs einredo sei als solcher unbeschränkt wirksam, so geht dies zu ihi’en eigenen Lasten; die Beklagte ist bei der gegebenen Sachlage auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, auf einen otwaigen Rechtsirrtum dieser Art dadurch Rücksicht zu nehmen,.daß sie von der Erhebung der Verjährungseinrede absieht.
4o Da sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch keine sonstigen Umstände ergeben, die der Einrede der Verjährung entgegenetehen und weitere tatsächliche
 Feststellungeri erforderlich machen könnten, kann abochli Send entschieden werden. Eie Klage ist abzuweisen, da di Verjährungseinred 0 durchgreift,
 Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher die Berufung der Klägerin gegen daß klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen«, Eie Xostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO»
Er.Nastolski	Er» Haiding er	Er.Mörr	Er,. Haager
 Hill