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BGH · II ZR 47/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/57

Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer,* Br, Kuhn und Br» Reinicke für Recht erkannt« \ rufsgenossenschaft treten und deshalb nicht in die Erbmasse fallen, sondern ihr zustehen sollten» Die Beklagten- ^ hingegen sind der Ansicht, daß die Versicherungssummen in den Nachlaß fielen und deshalb zur Hälfte auch ihnen als v gesetzlichen Miterben zustünden» Die Klägerin hat auf Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung der hinterlegten,)’ 18«122,22 EM an sie geklagt. % * lo) Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die im Rechtsstreit allein streitige Präge, welche der Parteien Anspruch auf Auskehrung der Hälfte der an die Pima P0H0 als Vereicfcerungsnehmerin gezahlten .Versicherungssummen hat, nicht nach versicherungsrechtlichen ‘ Vorschriften, sondern allein auf Grund des § 7 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 1955, der das Innenverhältnis zwischen der Pirma £00(HPals Versicherungsnehmerin und ihrem Arbeitnehmer 7000 regelt, su entscheiden ist» Bas Berufungsgericht hat hierbei nicht die Präge geprüft, ob es sich bei den fraglichen Versicherungen oder einer von ihnen um eine Bebensversicherung (evtl» mit Invaliditäts-susatzversicherung) oder um eine Unfallversicherung handelte» Einer solchen Prüfung bedurfte es auch nicht, weil insoweit im Ergebnis die Rechtslage in beiden Pallen die gleiche ist» Waren die Versicherungen Lebensversicherungen;, so hatte keine der Parteien gegen die Versicherer versicherungsrechtliche Ansprüche auf die Versicherungssumme erworben, v/eil unstreitig keine von ihnen als Bezugsberechtigte (§ 166 WGr) eingesetzt war» Eine Anwendbarkeit der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften der 74 ff WGr über die Premdversicherung scheidet in diesem Pall von vornherein aus, weil sie für die Bebens Versicherung nicht geiten«, Bie Prager ob und wem gegenüber die Pirma D000I verpflichtet war, die ihr als Versicherungsnehmerin ausgezahlten Versicherungssummen weiterzuleiten, richtet sich dann im Palle einer Lebensversicherung lediglich danach, welche rechtlichen Verpflichtungen sie hierüber eingegangen ist, hier also nach § 7 des Arbeitsvertrages c Handelte es sich aber bei den Versicherungen oder einer von ihnen um eine Unfallversicherung, so sind auch in diesem Pall für die hier allein interessierende,'lediglich das Innenverhältnis zwischen der Pirma als Versicherungsnehmerin und ihrem Arbeitnehmer als Versichertem berührende Präge, ob und an wen die Versicherungsnehmerin die an sie gezahlten Versicherungssummen auszukehren hat, ungeachtet des § 179 Abs* 2 WG nur die hier in § 7 des Arbeitsvertrages geregelten Hechtsbeziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherten maßgebend (KG VA 1956 Nr* 2880 8* 192; OLG Nürnberg HAH 1954? Aufl* § 77 Anm* 1)* Für diese Hechtsbeziehungen gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit, als es sich um die aus der venezolanischen Versicherung herrührende Versicherungssumme handelt, das deutsche Recht* 2*) Has Berufungsgericht legt §*7 des Arbeitsver- ; träges dahin aus, daß mit ihm die Versorgung des T4MHI und seiner Familienangehörigen auf der Grundlage der Sozialversicherungsbestimmungen habe geregelt werden sollen* Hie hierbei getroffenen Vereinbarungen über die Versicherung für den Todesfall ließen deutlich erkennen, daß sie einen Ersatz für die ausfallenden Leistungen der 3e- * rufsgenossenschaft bilden sollten* Heraus ergebe sich, daß: sie demjenigen zufließen sollten, der sonst im Pall des Todes des Arbeitnehmers Sozialversicherungsleistungen von; der Berufsgenossenschaft erhält* Hierauf weise insbeson- A dere auch das dem "Berechtigten? schlossenen Versicherungen als Ersatz für die Sozialversicherungsleistungen gedacht gewesen seien, daß diese Versicherungen vielmehr nur der zusätzlichen Sicherung neben der weiterlaufenden Knapp Schaft s ver s i che rung hätten dienen sollen und daß sich deshalb diese Versicherungen auch nicht mit den Lebensversicherungen auf Grund des § 3 des Handwerkerversorgurigsgesetzes vergleichen ließen, so macht sie damit den in der Revisionsinstanz nicht zu beachtenden Versuch, eine mögliche Auslegung durch eine andere zu ersetzen» Auch soweit der Arbeitsvertrag zusätzliche Leistungen neben den Sozialversicherungaleistungen vorsieht, hatten die Beteiligten durchaus die Möglichkeit, diese zusätzlichen Leistungen denselben Grundsätzen au unterstellen wie die Sozialversicherungsleistungen,, Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht es auch als unerheblich angesehen, daß der Versicherte nicht durch einen Betriebsunfall ums Leben gekommen ist und daher in diesem Fall die Berufsgenossenschaft nicht hätte einzutreten brauchen» geltende Regelung darüber entnimmt, wem diese Versicherungsleistungen zukommen sollten, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht auch noch den von den Beklagten beantragten Beweis darüber zu erheben, daß außerhalb des § 7 des Vertrages hierüber keine Vereinbarungen zwischen der Firma und T^HMP getroffen worden sind» Bie weitere Rüge der .Revision, daß das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen der Beklagten über ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und ihrem' Ehemann eingegangen sei, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Be- { klagten für diese, zudem ganz Unsubstantiierte, beiläufige« Behauptung keinen Beweis angetreten hatten«, Hierüber das \ richterliche Fragerecht auszuliben, war das Berufungsge-

FirmaBerufungsgerichtBerufsgenossenschaftArbeitsvertragesBrVersicherungKlägerinVersicherungsnehmerinRevision

Volltext der Entscheidung

2508 025
II ZR 47/57
Verkündet
 am 23» Oktober 1958
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Invaliden Franz T iMMBHffc und seiner Ehefrau Rmilie geh» HWtm in
 Beklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br«
gegen
 die Witwe Gertrud 5?
in
 kt	^
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer,* Br, Kuhn und Br» Reinicke für Recht erkannt«	\
\
\
Bie Revision der Beklagten.gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9* November 1956 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen«
Von Rechts wegen
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-2~
TatbestaMs
 Der Schlosser Herbert ?MHM> der Ehemann der Klägerin und Sohn der Beklagten kam am 29* August 1955 in lip-4MHM? wo er für die Firma D4MHM GmbH tätig war, bei einem Autounfall ums Beben« Seine Arbeitgeberin hatte für seinen Todesfall bei einem deutschen und einem v4MHM~ Mschen Versicherer Versicherungen abgeschlossen, deren Versichenmgesummen an sie als Versicherungsnehmerin aus-gezablt wurden« Hach Abzug der Bestattungskosten blieben ihr 36<>244,44 DM« Bis Firma &MMHI zahlte die Hälfte dieses Betrages an die Klägerin, die andere Hälfte hinterlegte sie zugunsten der Parteien, weil diese Hälfte neben der Klägerin auch die Beklagteials ihren gesetzlichen Erbteil beanspruchen« Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 7 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 1955? den die Firma Dgft-MM mit dem Verstorbenen für seine Tätigkeit in Venezuela abgeschlossen hatte« § 7 lautets
"Während der Bauer Ihres Aufenthaltes in VMMHM garantiert Ihnen die Firma kostenfreie ärztliche Hilfe und Betreuung einschließlich Krankenhaus auf-enthalt in dem Ausmaße, wie sie im Inland von seiten der bisher für Sie zuständigen Versicherungsträger (Ruhr-Knappschaft und Berufsgenossenschaft) zur Ver-. fügung gestellt würden» über die in diesem Zusammenhang notwendigen Formalitäten werden wir Ihnen rechtzeitig Nachricht geben«
Falls Sie erkranken oder einen ünfall erleiden, erhält Ihre Familie ein Krankengeld, bzw* Hausgeld für die Zeit und in der Höhe, wie Sie es auch durch den deutschen Versicherungsträger (Knappschaft und Berufsgenossenschaft) erhalten würden« Sie selbst erhalten in VMMHM zusätzlich Krankengeld, wenn und soweit das an Ihre Familie gezahlte Krankengeld, bzw« Haus-

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geld unter dem Satz des Krankengeldes bleibt, das ein : vergleichbarer vWMMHHBMscher Arbeiter erhält»
Die knappschaftliehe Krankenversicherung läuft im Bahmen der Binkommensgr enze von 500,— EM monatlich weiter, so daß Ihre Familie in Deutschland weiter versichert bleibt» Auch die Arbeitnehmerbeiträge zur ; knappschaftlichen Krankenversicherung werden von Ihrem Lohn abgezogen» Ihre knappschaftliche Rentenversicherung läuft hier weiter«, Die arbeitnehmerseitigen Knappschaftsbeiträge werden von Ihrem Lohn einbehalten*
Während der Dauer Ihres Aufenthaltes ixt V4MHHHM sind Sie für den Todesfall mit mindestens 25*000 DM und für ’ den Fall der Invalidität mit mindestens 50» 000 EM * durch uns versichert» Die Berufsgenossenschaft ist dagegen für Sie während Ihres Aufenthaltes in V<
4MP nicht zuständig» Die Firma ist jedoch bereit, im Falle eines Unfalles auf Wünsch der Berechtigten den aus der abgeschlossenen Unfallversicherung zustehenden einmaligen Betrag in eine Rente umzuw&ndeln, die der Rente entspricht, die dem Betroffenen vor einer deutschen Berufsgenossenschaft auf der Basis seiner deutschen örundbezüge nach dem Stande des Jahres 1954 zugebilligt worden wäre»
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Eie Klägerin meint, aus diesen Vereinbarungen ergebe sichj daß die beim Tode ihres Ehemannes fälligen Versicherungssummen an die Stelle der ausfallenden Leistungen der Be- v-. rufsgenossenschaft treten und deshalb nicht in die Erbmasse fallen, sondern ihr zustehen sollten» Die Beklagten- ^ hingegen sind der Ansicht, daß die Versicherungssummen in den Nachlaß fielen und deshalb zur Hälfte auch ihnen als v gesetzlichen Miterben zustünden» Die Klägerin hat auf Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung der hinterlegten,)’ 18«122,22 EM an sie geklagt. Die Beklagten haben in zwei-
v vt

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ter Instanz Widerklage auf Einwilligung der Klägerin in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie erhöhen» Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage und den Erfolg ihrer Widerklage»
Entecheidungsgründe t
t
% * lo) Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die im Rechtsstreit allein streitige Präge, welche der Parteien Anspruch auf Auskehrung der Hälfte der an die Pima P0H0 als Vereicfcerungsnehmerin gezahlten .Versicherungssummen hat, nicht nach versicherungsrechtlichen ‘ Vorschriften, sondern allein auf Grund des § 7 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 1955, der das Innenverhältnis zwischen der Pirma £00(HPals Versicherungsnehmerin und ihrem Arbeitnehmer 7000 regelt, su entscheiden ist» Bas Berufungsgericht hat hierbei nicht die Präge geprüft, ob es sich bei den fraglichen Versicherungen oder einer von ihnen um eine Bebensversicherung (evtl» mit Invaliditäts-susatzversicherung) oder um eine Unfallversicherung handelte» Einer solchen Prüfung bedurfte es auch nicht, weil insoweit im Ergebnis die Rechtslage in beiden Pallen die gleiche ist» Waren die Versicherungen Lebensversicherungen;, so hatte keine der Parteien gegen die Versicherer versicherungsrechtliche Ansprüche auf die Versicherungssumme erworben, v/eil unstreitig keine von ihnen als Bezugsberechtigte (§ 166 WGr) eingesetzt war» Eine Anwendbarkeit der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften der 74 ff WGr über die Premdversicherung scheidet in diesem Pall von vornherein aus, weil sie für die Bebens Versicherung nicht geiten«, Bie Prager ob und wem gegenüber die Pirma D000I verpflichtet war, die ihr als Versicherungsnehmerin ausgezahlten Versicherungssummen weiterzuleiten,
 richtet sich dann im Palle einer Lebensversicherung lediglich danach, welche rechtlichen Verpflichtungen sie hierüber eingegangen ist, hier also nach § 7 des Arbeitsvertrages c Handelte es sich aber bei den Versicherungen oder einer von ihnen um eine Unfallversicherung, so sind auch in diesem Pall für die hier allein interessierende,'lediglich das Innenverhältnis zwischen der Pirma	als
 Versicherungsnehmerin und ihrem Arbeitnehmer	als
 Versichertem berührende Präge, ob und an wen die Versicherungsnehmerin die an sie gezahlten Versicherungssummen auszukehren hat, ungeachtet des § 179 Abs* 2 WG nur die hier in § 7 des Arbeitsvertrages geregelten Hechtsbeziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherten maßgebend (KG VA 1956 Nr* 2880 8* 192; OLG Nürnberg HAH 1954? 135; Prölss WG 10. Aufl* § 77 Anm* 1)* Für diese Hechtsbeziehungen gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit, als es sich um die aus der venezolanischen Versicherung herrührende Versicherungssumme handelt, das deutsche Recht*
2*) Has Berufungsgericht legt §*7 des Arbeitsver- ; träges dahin aus, daß mit ihm die Versorgung des T4MHI und seiner Familienangehörigen auf der Grundlage der Sozialversicherungsbestimmungen habe geregelt werden sollen* Hie hierbei getroffenen Vereinbarungen über die Versicherung für den Todesfall ließen deutlich erkennen, daß sie einen Ersatz für die ausfallenden Leistungen der 3e- * rufsgenossenschaft bilden sollten* Heraus ergebe sich, daß: sie demjenigen zufließen sollten, der sonst im Pall des Todes des Arbeitnehmers Sozialversicherungsleistungen von; der Berufsgenossenschaft erhält* Hierauf weise insbeson- A dere auch das dem "Berechtigten? eingeräumte Wahlrecht hin, statt der Xapitalversicherungssumme eine Rente in gleicher Höhe zu verlangen wie die sonst von der Berufs- ^ genossenschaft zu zahlende Rente* Es handle sich hier um
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eine ähnliche Regelung wie im Ralle des § 3 des Handwerkerversorgungsgesetzes, der auch die Möglichkeit eröffne, zur Ablösung einer Pflichtversicherung eine private Lebensversicherung zu dem Zweck der Sicherstellung der Versorgung des Versicherten und seiner Familienangehörigen abzusehlie-ßen* Da im Rahmen der Sozialversicherung allein die Klägerin versorgungsberechtigt aei, sei auch nur für sie durch den zwischen der Firma DMHHto und	abgeschlosse-
nen Vertrag zugunsten Dritter ein Anspruch gegen die Firma auf Auszahlung der Versicherungssummen begründet
 wor&en*
Diese nach dem Wortlaut des § 7 des Arbeitsvertrages und den ganzen Umständen sehr naheliegende Auslegung ist in Jedem Fall möglich und deshalb für das Revisions-
*	V	.	*
gericht bindende Wenn die Revision demgegenüber ausführt, daß nicht auch die für den Todesfall des	abge-
schlossenen Versicherungen als Ersatz für die Sozialversicherungsleistungen gedacht gewesen seien, daß diese Versicherungen vielmehr nur der zusätzlichen Sicherung neben der weiterlaufenden Knapp Schaft s ver s i che rung hätten dienen sollen und daß sich deshalb diese Versicherungen auch nicht mit den Lebensversicherungen auf Grund des § 3 des Handwerkerversorgurigsgesetzes vergleichen ließen, so macht sie damit den in der Revisionsinstanz nicht zu beachtenden Versuch, eine mögliche Auslegung durch eine andere zu ersetzen» Auch soweit der Arbeitsvertrag zusätzliche Leistungen neben den Sozialversicherungaleistungen vorsieht, hatten die Beteiligten durchaus die Möglichkeit, diese zusätzlichen Leistungen denselben Grundsätzen au unterstellen wie die Sozialversicherungsleistungen,, Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht es auch als unerheblich angesehen, daß der Versicherte nicht durch einen Betriebsunfall ums Leben gekommen ist und daher in diesem Fall die Berufsgenossenschaft nicht hätte einzutreten brauchen»
i.
Ebensowenig stellt der von der Revision angeführte Umstand, daß in den Bestimmungen des § 7 des Arbeitsvertrages über die Todesfallversicherung nicht auch, wie in den vorangehenden Bestimmungen, von der "Familie" des	son-
dern von den "Berechtigten” gesprochen wird, der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen»
Da das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei bereits dem $ 7 des Arbeitsvertrages eine für alle daraufhin für den Versicherten abgeschlossenen Versicherungen (also auch für die v^HHIBBsche). geltende Regelung darüber entnimmt, wem diese Versicherungsleistungen zukommen sollten, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht auch noch den von den Beklagten beantragten Beweis darüber zu erheben, daß außerhalb des § 7 des Vertrages hierüber keine Vereinbarungen zwischen der Firma	und T^HMP getroffen worden sind»
Angesichts der vertraglichen Regelung konnte das Berufungs gericht auch das Schreiben der Firma B4NHHI vom 4» Oktober 1955 (Bio 51)? in dem von einer Auszahlung an die "2rb bereehtigtenMie Rede ist, mit der‘ Begründung als unbeachtlich ansehen, daß die Firma	damit	offensicht-
lich nicht zu der streitigen Prozeßfrage der Bezugsberechtigung habe Stellung nehmen wollen« Zudem würde es sich hierbei ohnehin nur um eine die Gerichte nicht bindende Rechtsauffassung der Firma BflHHRl handeln»
Bie weitere Rüge der .Revision, daß das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen der Beklagten über ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und ihrem' Ehemann eingegangen sei, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Be- { klagten für diese, zudem ganz Unsubstantiierte, beiläufige« Behauptung keinen Beweis angetreten hatten«, Hierüber das \ richterliche Fragerecht auszuliben, war das Berufungsge-
richt umsoweniger verpflichtet, als auch ein zwischen den;

-e-

Parteien bestehendes Zerwürfnis den Ehemann nicht zu hindern brauchte, von der ihm von seinem Arbeitgeber eröff-neten Möglichkeit Gebrauch zu machen, seine versorgungsberechtigte Ehefrau für den Pall seines Todes im Ausland zu sichern*
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Er* Rastelaki	Er*	Haidinger	Hr*	Bischer
 Br* fieinioke
 Br« Kuhn