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BGH · II ZR 47/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/56

Eine Betriebspensionskasse5 der vom Betrieb mit den ausschließlich von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln die Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen des Betriebes übertragen ist; muß bei einem Sachverhalt; der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf Treu und Glauben'einem satzungsmäßigen Versorgungstatbestand gleichzusetzen ist; diesen Betriebsangehörigen so behandeln, wie wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Versorgung voll erfüllt wären0 Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 21 VAG steht dem nicht entgegen«, und zwar mit Beginn -des laufenden Geschäftsjahres - das dem Kalenderjahr entspricht wenn der Eintritt in die Kasse in den ersten 6 Monaten des -Geschäftsjahres: erfolgt? die vom 65« Lebensjahr an oder bei vorheriger Invalidität gezahlt wird; auch bleibt dann der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erhalten (§ 4 Abs 1? Er hat sich zunächst auf die Bestimmungen der Satzung gestützt und behauptet, die - Beklagte' habe diese Be Stimmungen- in’langjähriger- Übung so ausgelegt * daß bei der Berechnung'der Mitgliedschaft sdauer Bruchteile eines Jahres von mindestens 6 Monaten- als volles Jahr zu,zählen seien? sie sich auf die zur Unzeit erfolgte, Kündigung: des Dienstverhältnisses und die dadurch .herbeigeführte '.Beendigung seiner Kassenmitgliedschaft .Berufe« nachdem er der K AG'19 1/2 Jahre, lang treu und gewissenhaft «gedient und während dieser Zeit «eine Reihe von Erfindungen gemacht habe* die der,Gesellschaft noch heute erhebliche Umsätze brächten* sei er l/2 Jahr vor Eintritt seiner Versorgungsberechtigung-ohne seine Schuld und ohne stichhalti; gen Grund in vorgerücktem Alter entlassen worden« Unter diesen Umständen stelle die Verweigerung des Ruhegeldes eine unzulässige Rechtsausübung dar« Der Kläger hat /Beantragt festzustellen* daß,die Beklagte verpflichtet.sei Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, dem Kläger stehe weder nach der Satzung noch aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf Ruhegehalt zu. Aus betrieblichen Gründen,' insbesondere wegen des Fehlens von Arbeitsplätzen, sei die K AG nach dem Kriege gezwungen gewesen, das Personal ihrer Forschungsabteilung zu verringern» Daß die Wahl dabei' in Übereinstimmung mit den Wünschen des Betriebsrats auf den Kläger gefallen sei, habe er durch seine wiederholten Disziplinlosigkeiten und sein unkameradschaftliches Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern selbst verschuldeto • ,Das Berufungsgericht hat:festgestellt,t.daß der Kläger /tt seine Ruhegehaltsansprüche nicht unmittelbar aus der Satzung .• der Beklagten herleiten könne, weil er nach § 3 Abs 5 und § 9 Abs .1 der Satzung mit Wirkung vom i, Januar 1938'Kassenmitglied : geworden; sei und demnach -erst am 1» Januar 1948,. entlassen werde 0 Schließlich hält es auch nicht für !i;' erwiesen, daß; die K AG wider Treu und1 Glauben den Eintritt der Pensionsberechtigung durch vorzeitige Entlassung des Klä- gers vereitelt habe (§162 Abs 1 BGB)« Es stellt vielmehr fest, daß die E AG trotz ihrer in der Person des Klägers begründeten sonstigen Bedenken das Arbeitsverhältnis mit ihm nicht vor Eintritt der Ruhegehaltsberechtigung aufgelöst hätte, wenn sie nicht infolge der im Kriege erlittenen weitgehenden.Zer- . dem Betrieb zu drängen<= Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Kläger,'mit Rücksicht auf Treu und Glauben so gestellt, wie wenn er erst nach Eintritt der Pen- ' sionsberechtigung aus d'er.JO AG ausgeschieden wäre, und ihm’ demgemäß . 1) Die Revision beanstandet zunächst, daß die Begründung des Urteils nicht erkennen lasse, warum das Berufungsgericht den in'erster linie aus dem Treueverhältnis zwischen dem Klä-•ger und der K AG und nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten.abgeleiteten Versorgungsanspruch des Klägers . Es mag sein, daß es angebracht gewesen.wäre,;auf diesen Punkt -in den Entscheidungsgründen näher' einzugehen0 Darin, daß das Berufungsgericht dies unterlassen: hat, kann;jedoch ein wesentlicher Formmangel des Urteils im Sinne der §§ 551 Nr 7, 313 Abs 1 Ir 4 ZPO nicht gefunden werden. der Rechtsfrage, oh die Gesichtspunkte, aus denen es das Pensionsverlangen des Klägers gemäß § 242 BGB als gerechtfertigt angesehen hat, auch gegenüber der rechtlich selbständigen Beklagten durchgreifen, zwar nicht ausdrücklich Stellung genommene Jedoch ergeben die Entscheidungsgründe in .ihrer Gesamtheit, daß es diese Frage bejaht hat und der Meinung gewesen ist, die Beklagte könne sich ungeachtet der Tatsache, daß sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, den vom Kläger geforderten Versorgungsleistungen nach Treu und Glauben nicht entzieheno Die, Richtigkeit dieser Auffassung folgt aber schon aus dem unstreitigen Sachverhalt ' Die beklagte Pensionskasse ist von der K AG ausschließlich zu einem Zweck gegründet worden, den bei diesem Unternehmen beschäftigten Personen und ihren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung zu sichern., Sie' ist somit nichts anderes als ein Werkzeug, dessen sich die K: AG bei der sozialen Betreuung ihrer Betriebsangehörigen bedient» Die Aufgaben, die sie wahrnimmt,sind'Fürsorgeaufgaben des Unterneh- / mens» Ihre Leistungen' sind, wirtschaftlich gesehen, Versorgungsleistungen,: der K AG, die allein die erforderlichen Mittel bereitstellt, Grundlage für diese Leistungen ist das zwischen den Kassenmitgliedern und’der K AG bestehende Arbeitsverhältnis, mit dem'der Rentenanspruch untrennbar, verknüpft ist»'. der Satzung der Beklagten geregelt» Diese nimmt aber wiederun Bezug auf die arbeitsrechtlichen Verhältnisse, indem sie z, B» den Erwerb der Mitgliedschaft von einer.Mindestdienstzeit bei der K: AG abhängig macht (§ -3 Abs, 1) oderIden, Ausschluß eines Mitglieds für den Fall vorsieht-, daß; es seine Pflichten gegen die K AG in bestimmter Weise verletzt (§3 Abs 3)» Nach alldem geht es nicht an, .die Frage nach der Pensionsberechtigung des Klägers losgelöst von seinen arbeitsrechtlichen Beziehungen zur, -K AG zu betrachten.» tat'beständen gleichzusetzen ist und es daher rechtfertigt, den Arbeitnehmer so zu behandeln, wie wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Versorgung voll erfüllt wären, so muß sich dies auch die Beklagte entgegenhalten lassen, da sie ja nach außen hin die alleinige Trägerin'der von der K: AG gewährten, auf dem Arbeitsverhältnis mit die- Die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers können durch die Einschaltung einer Pensionskasse nicht: beeinträchtigt werden, weil dies dem Sinn Und Zweck dieser Einrichtung;widerspräche; der Arbeitnehmer kann nicht schlechtergestellt■sein als wenn . Die- Revision wirft dem Berufungsgericht: weiter vor, es habe die Beklagte unter Verletzung des § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, daß es den Anspruch des Klägers aus § 242 BGB herleiten und nicht, wie das Landgericht, aus dem Gesichtspunkt der. Auch diese Rügf ist nicht stichhaltig» Der Kläger hat seine Ansprüche in diesem Rechtsstreit von Anfang an auch auf den allgemeinen Rechts-gedanken des § 242 BGB gestützt und vor allem in seiner Bern-fungserwiderung(in, tatsächlicher(und rechtlicher Hinsicht■ein-( gehend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 21 VAG, wonach VereinsleioLungen an die Mitglieder; bei gleichen Voraussetzungen nur nach' gleichen Grundsätzen bemessen sein dürfen, wird nicht verletzt, wenn eine Pensionskasse in.einem besonders liegenden Einzelfall aus Gründen des'; Anstands und der Billigkeit Versorgungsleistungen über den Wortlaut der:'Satzung hinaus gewährt, Ver-. 2) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Rücksichtnah-mo auf Treu und Glauben dazu nötige, dem Kläger den Versorgungsanspruch wie: einem nach der Erreichung der Pensionsberechtigung aus den Diensten der K. grundlage zu gewähren» Wenn aber eine generelle Versorgungszusage oder ein ihr gleichkommender Sachverhalt vorliegt und damit der Versorgungsgedanke einmal in das Dienstverhältnis eingeführt ist, kann es unter ganz besonderen‘Umständen gegen Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Unternehmers verstoßen, wenn sieh der Leistungsträger'der Zahlung eines angemessenen Ruhegeldes versagt oder darauf beruft, daß noch nicht alle Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt seien; das gilt selbst dann, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund, z» .33» infolge der Entnazifizierung, aus ,seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden .mußte (BGHZ 16, 50; 12, 337 /345.7? Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung übzugehen» Wenn die Revision meint, die Bestimmung des § 242 BGB werde über ihren Wortlaut und Zweck,hinaus.in einer nicht mehr tragbaren Weise ausgewei tet, wenn man aus ihr nicht nur ergänzende Neben- oder Hilfspflichten ableite, sondern auch solche Pflichten, die den Haupti gegenständ'des betreffenden Rechtsverhältnisses bildeten, so übersieht sie, daß der Pensionsanspruch, auch wenn er sich gegen eine .rechtlich selbständige, aber vom Unternehmer geschaffene und finanzierte Pensionskasse richtet, nichts anderes als ein Ausfluß des Dienstverhältnisses ist und daher nur im vZusammenhang mit diesem und nicht für sich allein betrachtet werden darf» .b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten auch kei- -ne Anhaltspunkte dafür, daß sich das Gericht der Hotwendigkeit, die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf Fälle zu beschränken,- in denen die Vorenthaltung einer Pension auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des anderen Teils für den Dienstverpflichteten eine besonders unbillige Härte dar stellen würde, nicht bewußt gewesen seit Das Berufungsgericht hat alle Wesentlichen für oder gegen die Zubilligung eines Ruhe geldes sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und sorgfältig abgewogene Es hat zunächst zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß er zur Zeit der Kündigung bereits 1,9 Jahre in den Diensten der K AG stand und erst kurz vor dem Erwerb der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Pensionsberechtigung ausgeschieden ist. ob das Dienstverhältnis nur wenige Jahre bestanden hat oder erst zu einem Zeitpunkt'beendet worden ist, .als der Eintritt der Voraussetzungen für einen Pen-sionsansprüch nahe bevorstand. Zumindest in Verbindung mit weiteren Umständen konnte die Tatsache, daß die K AG durch 'ihre, wenn; auch sachlich gerechtfertigte, Kündigung die begründete Erwartung des Klägers, als lohn für sein langjähriges Aus-harren bei diesem Unternehmen seine und seiner-Angehörigen Zukunft demnächst durch den Erwerb einer entsprechenden Rechtsstellung wenigstens in bescheidenen Grenzen gesichert zu sehen, . zerstört hat, durchaus dahin gewertet werden, daß es Treu und Glauben widerspräche, - den Anspruch des'Klägers an dem formalen Grund des § 4 Abs 2 der Satzung scheitern zu lassen Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht nur auf diesen . So hat es.erwogen, daß der-Kläger bei' seiner Entlassung in-einem De--■ bensalter stand, in dem es ihm nicht mehr möglich war, Mitglied einer anderen Pensionseinrichtung zu werden oder in sonstiger Weise für sein Alter ausreichend vorzusorgent Da diese Überlegung, >die für den Zeitpunkt sowohl der-unwirksamen ersten als * auch der wirksamen zweiten Kündigung zutrifft, schon durch den unstreitigen Sachverhalt hinreichend:getragen wird, kann auch insoweit keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungsund Fragepflicht verletzt hätte» Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß sich für einen leitenden Angestellten wie den Kläger die Aussichten auf eine angemessene, seiner akademischen -Vorbildung,, seinen beruflichen Erfahrungen und seiner.bisherigen Tätigkeit entsprechende Zukunftssicherung erheblich verschlechtern, wenn er im Alter von nahezu 50 Jahren entlassen wird.. Daß der Kläger von seinem neuen Arbeitgeber keine- Pension erwarten kann, hat die Beklagte nicht bestritten Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter zugute gehalten,, daß er sich durch seine Erfindungen Verdienste'um die K AG erworben und zur Erhöhung der Geschäftsgewinne nicht unwesentlich beigetragen hat o "'Obschon der Kläger mit seiner Forschungsarbeit nur seine Pflichten.aus dem;Dienstvertrag;erfüllt und .dafür zusätzliche Vergütungen erhalten hat, war das Berufungsgericht nicht' gehindert, den Erfolg dieser Tätigkeit und ihren wirtschaftlichen Eutzen für den Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen, zu demal nach seinen Feststellungen die an den Kläger gezahlte Erfindervergütung, die: sich zur Zeit noch auf rund 6„000 DM im Jahr beläuft,: vom Jahre 1960 an nur noch rund 3»000 DM betragen und vom’Jahre 1967 an überhaupt aufhören wird» c) Das" Berufungsgericht hat; auch nicht, wie./.die Revision ifinr vorwirft, zu lasten des'Klägers gehende Umstände außer acht gelassen 'oder ihre Bedeutung in einer mit der Ausübung pflichtgemäßen tat rieht erlichen Ermessens nicht mehr zu vereinbarenden Weise verkleinert« Es hat vielmehr den Sachverhalt und das Be-weisergebnis in 3eder Richtung fehlerfrei gewürdigt 0 Dabei brauchte es freilich nicht sin ....aller /Ausführlichkeit auf jede •einzelne Zeugenaussage ausdrücklich einzugehen (BGHZ 3, 162 JT75.7)» Kriegsende die Wahl auch deswegen auf den Kläger gefallen ist, weil er.sich durch sein wenig umgängliches Wesen?

Zitierte Normen: § 53 VAG § 162 BGB § 139 ZPO § 242 BGB § 139 ZPO § 21 VAG § 242 BGB
BerufungsgerichtAnspruchSatzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? BGB § 242; VAG § 21
Rechtssatz? .....•
Eine Betriebspensionskasse5 der vom Betrieb mit den ausschließlich von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln die Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen des Betriebes übertragen ist; muß bei einem Sachverhalt; der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf Treu und Glauben'einem satzungsmäßigen Versorgungstatbestand gleichzusetzen ist; diesen Betriebsangehörigen so behandeln, wie wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Versorgung voll erfüllt wären0 Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 21 VAG steht dem nicht entgegen«,
Aktenzeichen? II ZR 47/56-
Urteil des BOB Tom 17.' Dezember 1956 - SS/leinstraBe
 Verkündet
am.176 Dezember 1956'
Noll, Justizangestellter, ■
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d es Volkes
•	In	dem	Rechtsstreit
 der K:	Pensionskasse.,	Versicherungsverein	auf
 Gegenseitigkeit, L	/'.
vertreten durch ihren Vorstand A	V
L'	/	B.	.sti-o	,
Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen -
den Chemiker Drc A	¥	in	H
E str0 ,
Kläger und“ Revisionsbeklagter, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof0 Dr„
hat der II1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Dezember 1956.unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Selowsky, Dr« Haidinger,' Dr0 Fischer,
 Di% Kuhn und Dr.. Nörr
 für Recht erkannt:;	.	.
Die Revision gegen das Urteil des.2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Y/einstraße vom 23a Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen,	:
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 20 Oktober _ geborene Kläger trat ai 1. September 1927 als angestellter Chemiker in die Dienste der K:	AG?
Fabriken in L	» Er wurde dort in der For-
schung sabteilung beschäftigt. Im Jahre 1940 gründete die K AG die beklagte Pensionskasse als kleineren Versicherungsverein auf:Gegenseitigkeit;im Sinne des § 53 VAG mit dem Zweck? den Mitgliedern der Kasse und ihren Hinterbliebenen als Ergänzung der Leistungen aus der gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für den Versorgungsfall Alters-? Invaliden- und Hinterbliebenenrenten zu sichern (§ 2 der Satzung) Die hierzu erforderlichen Mittel werden ausschließlich durch die K AG. aufgebracht (§ 11.), Über den Erwerb einer Rentenberechtigung bestimmt die Satzung u,a, folgendess Personen? die bis zu ihrem 30, Lebensjahr in die K AG eingetreten sind, werden .auf Antrag nach einer.Mindestdienstzeit von vollen 10 Jahren Mitglieder der Beklagten? und zwar mit Beginn -des laufenden Geschäftsjahres - das dem Kalenderjahr entspricht wenn der Eintritt in die Kasse in den ersten 6 Monaten des -Geschäftsjahres: erfolgt? bei späterem,Eintritt zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres (§§ 3? 9 Abs 1? 13 Abs 1? 2)- Die bei Gründung der Beklagten bereits vorhandenen Gefolgschafts-mitglieder der £	"	AG	werden?	sobald	sie	die	Voraussetzungen
 erfüllt haben? ohne besonderen Antrag in die Kasse aufgenommen und .erhalten so viel Mitgliedsjahre gutgeschrieben? wie sie erreicht hätten, wenn die Kasse bereits bei ihrem Ein- ' tritt in die £ AG bestanden hätte (§ 20 Abs 2)« Scheidet ein Mitglied? ehne>erwerbsunfähig zu sein? vor Vollendung des 65» Lebensjahres aus der Firma aus? so endet seine Mitgliedschaft bei der Beklagten? es sei denn? daß es mindestens . 10 Jahre der Kasse angehört hat; in diesem Falle entsteht ein Anspruch auf die Gewährung einer beitragsfreien Rente? die vom 65« Lebensjahr an oder bei vorheriger Invalidität gezahlt wird; auch bleibt dann der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erhalten (§ 4 Abs 1? 2),
Am 20« September 1945 kündigte die K:	.--AG,	deren	Be-
triebsanlagen im Krieg zu dem großen Teil zerstört worden waren* dem'Kläger unter Verzicht auf weitere Dienstleistungen zu dem i 31, März 1946» Sie begründete diese Maßnahme damit-,- daß "die augenblickliche politische und wirtschaftliche Lage und die Unmöglichkeit einer Planung. für die Zukunft" sie zwinge* ein-s ohne idende Eingriff e in die Organisati on ihre s Unt ernehmens'
■■ vorzunehmeno Diese Kündigung wurde jedoch nicht wirksam* weil die Firma es unterlassen hatte, die damals erforderliche Zustimmung des ■Arbeitsamts, einzuholen« Nachdem die K . AG- den. Mangel bemerkt , und behoben hatte;, kündigte sie erneut mit Schreiben vom 13« November 1946 zurl 1 « Juli 1947 und bezog sich dabei auf. die Gründe ihres früheren Kündigungsschreibens-
:	Der Kläger hält die Beklagte für.verpflichtet * ihm bzw„
seinen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles die in § 4 Abs 2 der Satzung vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Er hat sich zunächst auf die Bestimmungen der Satzung gestützt und behauptet, die - Beklagte' habe diese Be Stimmungen- in’langjähriger- Übung so ausgelegt * daß bei der Berechnung'der Mitgliedschaft sdauer Bruchteile eines Jahres von mindestens 6 Monaten- als volles Jahr zu,zählen seien? demnach seidas Jahr seines- Ausscheidens aus der K AG als volles Mitgliedsjahr-anzurechnen« . Weiterhin hat er geltend gemacht * die Beklagte verstoße gegen Treu 'and Glauben,, wenn . sie sich auf die zur Unzeit erfolgte, Kündigung: des Dienstverhältnisses und die dadurch .herbeigeführte '.Beendigung seiner Kassenmitgliedschaft .Berufe« nachdem er der K AG'19 1/2 Jahre, lang treu und gewissenhaft «gedient und während dieser Zeit «eine Reihe von Erfindungen gemacht habe* die der,Gesellschaft noch heute erhebliche Umsätze brächten* sei er l/2 Jahr vor Eintritt seiner Versorgungsberechtigung-ohne seine Schuld und ohne stichhalti; gen Grund in vorgerücktem Alter entlassen worden« Unter diesen Umständen stelle die Verweigerung des Ruhegeldes eine unzulässige Rechtsausübung dar« Der Kläger hat /Beantragt festzustellen* daß,die Beklagte verpflichtet.sei * an-ihn eine bei-
tragsfreie Rente vom 65° Lebensjahr an oder bei vorheriger Invalidität zu zahlen sowie eine entsprechende Hinterbliebenenrente nach der Satzung zu entrichten» t
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, dem Kläger stehe weder nach der Satzung noch aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf Ruhegehalt zu. Aus betrieblichen Gründen,' insbesondere wegen des Fehlens von Arbeitsplätzen, sei die K AG nach dem Kriege gezwungen gewesen, das Personal ihrer Forschungsabteilung zu verringern» Daß die Wahl dabei' in Übereinstimmung mit den Wünschen des Betriebsrats auf den Kläger gefallen sei, habe er durch seine wiederholten Disziplinlosigkeiten und sein unkameradschaftliches Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern selbst verschuldeto •
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben» Mit der Revision,:um deren Zurückweisung der Kläger bittet', erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage,, v "//
:	Ent S ehe i düng s gründe g	t . A	■;
,Das Berufungsgericht hat:festgestellt,t.daß der Kläger /tt seine Ruhegehaltsansprüche nicht unmittelbar aus der Satzung .• der Beklagten herleiten könne, weil er nach § 3 Abs 5 und § 9 Abs .1 der Satzung mit Wirkung vom i, Januar 1938'Kassenmitglied : geworden; sei und demnach -erst am 1» Januar 1948,. also nacht:	:	J\:
zehnjähriger Mitgliedschaft • (§ 4 Abs 2),.den Rentenanspruch er-, ; langt hätte, ihn tat sächliöh aber nicht erlangt; habe, da er ... bereits am 1 „' Juli 1947 auf/Grund wirksamer Kündigung aus dem Dienst der. K AG ausgeschieden .seitEs 1 hat.'..weiter-im Gegen- -satz ■ zu dem Landgericht die/MüglidhkeiV^	;	■
ergänzend dahin auszulegen, daß ein Anspruch auf Ruhegeld auch dann bestehe, wenn ein Kassenmitglied, kurz.- vor Eintritt der, 'Altersrentenberechtigung aus betrieblichen ’'Gründen von der . K AG . entlassen werde 0 Schließlich hält es auch nicht für !i;' erwiesen, daß; die K AG wider Treu und1 Glauben den Eintritt der Pensionsberechtigung durch vorzeitige Entlassung des Klä-
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gers vereitelt habe (§162 Abs 1 BGB)« Es stellt vielmehr fest, daß die E AG trotz ihrer in der Person des Klägers begründeten sonstigen Bedenken das Arbeitsverhältnis mit ihm nicht vor Eintritt der Ruhegehaltsberechtigung aufgelöst hätte, wenn sie nicht infolge der im Kriege erlittenen weitgehenden.Zer- . Störung ihrer Betriebsanlagen zu umfangreichen Personaleinschrär kungen, vor allem auch in der Forschungsabteilung, gezwungen gewesen wäre, daß mithin clie in dem Kündigungsschreiben angeführten Gründe n:; cht nur ein Vorwand gewesen s eien, um den -wenig beliebten Kläger aus. dem Betrieb zu drängen<= Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Kläger,'mit Rücksicht auf Treu und Glauben so gestellt, wie wenn er erst nach Eintritt der Pen- ' sionsberechtigung aus d'er.JO AG ausgeschieden wäre, und ihm’ demgemäß . aus' Billigkeitsgründen einen,; Versorgungsanspruch zu-erkannt, Hiergegen richten sich. diefAngriffe der Revision; sie kennen keinen Erfolg haben, . ' .-tl- t
1) Die Revision beanstandet zunächst, daß die Begründung des Urteils nicht erkennen lasse, warum das Berufungsgericht den in'erster linie aus dem Treueverhältnis zwischen dem Klä-•ger und der K	AG und nicht unmittelbar aus der Satzung
 der Beklagten.abgeleiteten Versorgungsanspruch des Klägers . auch gegenüber der Beklagten für begründet erachtet hat. Es mag sein, daß es angebracht gewesen.wäre,;auf diesen Punkt -in den Entscheidungsgründen näher' einzugehen0 Darin, daß das Berufungsgericht dies unterlassen: hat, kann;jedoch ein wesentlicher Formmangel des Urteils im Sinne der §§ 551 Nr 7, 313 Abs 1 Ir 4 ZPO nicht gefunden werden. Ein solcher. Mangelt ■ liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn diev Begründung des Urteils in irgendeiner Beziehung lückenhaft oder unvollständig ist, es se:i denn, daß erhebliche-Streitpunkte,! wie ins--•besondere einzelne Ansprüche oder selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel, in den Gründen völlig übergangen sind und auch, aus dem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist., wie das Gericht den betreffenden Rechtsbehelf!beurteilt hat (BGHZ 7, 238 /2407; RGZ 109, 201j RG JW 1934, 2140? Stein-Jonas.ZPO 18, Auf! § 551 Anm II 7)6 Das Berufungsgericht hat hier zu
 
der Rechtsfrage, oh die Gesichtspunkte, aus denen es das Pensionsverlangen des Klägers gemäß § 242 BGB als gerechtfertigt angesehen hat, auch gegenüber der rechtlich selbständigen Beklagten durchgreifen, zwar nicht ausdrücklich Stellung genommene Jedoch ergeben die Entscheidungsgründe in .ihrer Gesamtheit, daß es diese Frage bejaht hat und der Meinung gewesen ist, die Beklagte könne sich ungeachtet der Tatsache, daß sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, den vom Kläger geforderten Versorgungsleistungen nach Treu und Glauben nicht entzieheno Die, Richtigkeit dieser Auffassung folgt aber schon aus dem unstreitigen Sachverhalt
' Die beklagte Pensionskasse ist von der K AG ausschließlich zu einem Zweck gegründet worden, den bei diesem Unternehmen beschäftigten Personen und ihren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung zu sichern., Sie' ist somit nichts anderes als ein Werkzeug, dessen sich die K:	AG	bei der
 sozialen Betreuung ihrer Betriebsangehörigen bedient» Die Aufgaben, die sie wahrnimmt,sind'Fürsorgeaufgaben des Unterneh- / mens» Ihre Leistungen' sind, wirtschaftlich gesehen, Versorgungsleistungen,: der K AG, die allein die erforderlichen Mittel bereitstellt, Grundlage für diese Leistungen ist das zwischen den Kassenmitgliedern und’der K AG bestehende Arbeitsverhältnis, mit dem'der Rentenanspruch untrennbar, verknüpft ist»'. Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind zwar in. der Satzung der Beklagten geregelt» Diese nimmt aber wiederun Bezug auf die arbeitsrechtlichen Verhältnisse, indem sie z, B» den Erwerb der Mitgliedschaft von einer.Mindestdienstzeit bei der K:	AG
abhängig macht (§ -3 Abs, 1) oderIden, Ausschluß eines Mitglieds für den Fall vorsieht-, daß; es seine Pflichten gegen die K AG in bestimmter Weise verletzt (§3 Abs 3)» Nach alldem geht es nicht an, .die Frage nach der Pensionsberechtigung des Klägers losgelöst von seinen arbeitsrechtlichen Beziehungen zur, -K AG zu betrachten.» • Steht ein Sachverhalt fest, der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen mit Rücksicht auf Treu und Glau--ben den in der Satzung der Beklagten geregelten, Versorgungs-
tat'beständen gleichzusetzen ist und es daher rechtfertigt, den Arbeitnehmer so zu behandeln, wie wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Versorgung voll erfüllt wären, so muß sich dies auch die Beklagte entgegenhalten lassen, da sie ja nach außen hin die alleinige Trägerin'der von der K:	AG gewährten, auf dem Arbeitsverhältnis mit die-
ser Gesellschaft beruhenden Versorgungsleistungen ist und' in dieser Eigenschaft nur an Stelle des Arbeitgebers tätig, wird.' Die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers können durch die Einschaltung einer Pensionskasse nicht: beeinträchtigt werden, weil dies dem Sinn Und Zweck dieser Einrichtung;widerspräche; der Arbeitnehmer kann nicht schlechtergestellt■sein als wenn . sich diese Ansprüche unmittelbar gegen den:Unternehmer richte--ten (vgl auch BGH VersR 1952, 9, 57).	:	•
Die- Revision wirft dem Berufungsgericht: weiter vor, es habe die Beklagte unter Verletzung des § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, daß es den Anspruch des Klägers aus § 242 BGB herleiten und nicht, wie das Landgericht, aus dem Gesichtspunkt der. ergänzenden Vertragsauslegung begründen: wolle; auf Grund :; eines solchen Hinweises hätte die Beklagte ihre Passivlegitima-tion bestritten und (vorgetragen, daß sie als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit staatlicher Aufsicht unter liege und im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten • nur die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfe, und daß zwischen 'ihrem Vermögen und dem der K:	AG
haftiingsrechtlich eine klare- Grenze gezogen sei. Auch diese Rügf ist nicht stichhaltig» Der Kläger hat seine Ansprüche in diesem Rechtsstreit von Anfang an auch auf den allgemeinen Rechts-gedanken des § 242 BGB gestützt und vor allem in seiner Bern-fungserwiderung(in, tatsächlicher(und rechtlicher Hinsicht■ein-( gehend. zu-;diesem'Gesichtspunkt; Stellung (genommen»((Einer Belehrung; der-Beklagten nach § 139 ZPO bedurfte- es umso weniger, als . sie.schon von sich aus, Und, zwar im Schriftsatz vom 31i August ,1954, ihre versieherungsrechtlichen. Verhältnisse dar-' gelegt hattev Diese Ausführungen, die nichts anderes als’die Ge
 setzeslage wiedergeben, können aber an der rechtlichen Beurtei--. lung des Balles nichts ändern. Auch im Versicherungsrecht - und gerade dort - gilt der Grundsatz des § '24-2 BGB, der es verbietet, sittlich berechtigte Forderungen unter Ausnutzung einer .formalen Rechtsstellung wider Treu.und Glauben abzulehnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 21 VAG, wonach VereinsleioLungen an die Mitglieder; bei gleichen Voraussetzungen nur nach' gleichen Grundsätzen bemessen sein dürfen, wird nicht verletzt, wenn eine Pensionskasse in.einem besonders liegenden Einzelfall aus Gründen des'; Anstands und der Billigkeit Versorgungsleistungen über den Wortlaut der:'Satzung hinaus gewährt, Ver-. •
• boten ist nur die ungleichartige Behandlung gleicher Tatbestän- • de (Prölss VAG § 21 Anm 29 BGH VersR 1952, 57) ■>	i-:'
2) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Rücksichtnah-mo auf Treu und Glauben dazu nötige, dem Kläger den Versorgungsanspruch wie: einem nach der Erreichung der Pensionsberechtigung aus den Diensten der K. ..;	AG:ausgeschiedenen Betriebs-
angehörigen zuzubilligen.. Die Feststellung, Beurteilung und h Abwägung derjenigen Umstände, die für die Frage der Zubilligung eines Pensionsanspruchs nach Treu und Glauben von Bedeu- . ■tung . sein ^können,, ist im wesentlichen der' tatrichterlichen Würdigung Vorbehalten., Das Revisionsgericht kann nur nachprü-fen, ob der Tatrichter seine Feststellungen in verfahrensrecht- • lieh fehlerhafter Weise getroffen oder die materiellrechtlichen 'Voraussetzungen', verkannt .'hat, unter denen ein.Arbeitnehmer .f,	;;
auch ohne ausdrückliche Vertrags- oder Satzungsbestimmung versorgungsberechtigt isto Ein solcher Rechtsverstoß, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.	.
a) Wie der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechungdes Reichs— arboitsgorichts schon wiederholt entschieden hat, kann der. allgemeine, für das Dienstvertrags- und Arbeitsrecht beson-Vers bedeutsame Rechtsgrundsatz des § 242 BGB zwar nicht dazu herhalten, einen Versorgungsanspruch ohne jede Vertrags-
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grundlage zu gewähren» Wenn aber eine generelle Versorgungszusage oder ein ihr gleichkommender Sachverhalt vorliegt und damit der Versorgungsgedanke einmal in das Dienstverhältnis eingeführt ist, kann es unter ganz besonderen‘Umständen gegen Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Unternehmers verstoßen, wenn sieh der Leistungsträger'der Zahlung eines angemessenen Ruhegeldes versagt oder darauf beruft, daß noch nicht alle Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt seien; das gilt selbst dann, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund, z» .33» infolge der Entnazifizierung, aus ,seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden .mußte (BGHZ 16, 50; 12, 337 /345.7? 8, 348 ß68/; BGH. NJW 1954, 797? Betrieb 1954, 496; BB 1954, 473? Urt v.'21«6.1952 II ZR 214/51; jJrtoV.17»10,1951 II ZR 83/51? RAG ArbRSamml 46, 397; 37, 71 ?
DR 1939? 1527? Siebert BB 1954, 658)» Diese Rechtsprechung betrifft entgegen der Ansicht der Revision gerade auch solche 'Fälle, in denen wie hier der Dienstverpflichtete zu einem Zeitpunkt entlassen wurde, als er die formellen Voraussetzungen für eine. Rentenberechtigung, wie z» B.' eine bestimmte Dienstzeit, noch nicht voll:erfüllt hatte (z„ B» NJW 1954, 797)-
Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung übzugehen» Wenn die Revision meint, die Bestimmung des § 242 BGB werde über ihren Wortlaut und Zweck,hinaus.in einer nicht mehr tragbaren Weise ausgewei tet, wenn man aus ihr nicht nur ergänzende Neben- oder Hilfspflichten ableite, sondern auch solche Pflichten, die den Haupti gegenständ'des betreffenden Rechtsverhältnisses bildeten, so übersieht sie, daß der Pensionsanspruch, auch wenn er sich gegen eine .rechtlich selbständige, aber vom Unternehmer geschaffene und finanzierte Pensionskasse richtet, nichts anderes als ein Ausfluß des Dienstverhältnisses ist und daher nur im vZusammenhang mit diesem und nicht für sich allein betrachtet werden darf»
.b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten auch kei- -ne Anhaltspunkte dafür, daß sich das Gericht der Hotwendigkeit, die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf Fälle zu beschränken,- in denen die Vorenthaltung einer Pension auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des anderen Teils für den Dienstverpflichteten eine besonders unbillige Härte dar stellen würde, nicht bewußt gewesen seit Das Berufungsgericht hat alle Wesentlichen für oder gegen die Zubilligung eines Ruhe geldes sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und sorgfältig abgewogene Es hat zunächst zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß er zur Zeit der Kündigung bereits 1,9 Jahre in den Diensten der K AG stand und erst kurz vor dem Erwerb der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Pensionsberechtigung ausgeschieden ist. Das unterliegt auch keinen Bedenken. Denn für die im Rahmen des § 242 BGB erforderliche Gesamtwürdigung macht es einen erheblichen Unterschied., ob das Dienstverhältnis nur wenige Jahre bestanden hat oder erst zu einem Zeitpunkt'beendet worden ist, .als der Eintritt der Voraussetzungen für einen Pen-sionsansprüch nahe bevorstand. Zumindest in Verbindung mit weiteren Umständen konnte die Tatsache, daß die K AG durch 'ihre, wenn; auch sachlich gerechtfertigte, Kündigung die begründete Erwartung des Klägers, als lohn für sein langjähriges Aus-harren bei diesem Unternehmen seine und seiner-Angehörigen Zukunft demnächst durch den Erwerb einer entsprechenden Rechtsstellung wenigstens in bescheidenen Grenzen gesichert zu sehen,
. zerstört hat, durchaus dahin gewertet werden, daß es Treu und Glauben widerspräche, - den Anspruch des'Klägers an dem formalen Grund des § 4 Abs 2 der Satzung scheitern zu lassen Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht nur auf diesen . sondern auch noch auf weitere Gesichtspunkte gestützt. So hat es.erwogen, daß der-Kläger bei' seiner Entlassung in-einem De--■ bensalter stand, in dem es ihm nicht mehr möglich war, Mitglied einer anderen Pensionseinrichtung zu werden oder in sonstiger Weise für sein Alter ausreichend vorzusorgent Da diese Überlegung, >die für den Zeitpunkt sowohl der-unwirksamen ersten als * auch der wirksamen zweiten Kündigung zutrifft, schon durch
 den unstreitigen Sachverhalt hinreichend:getragen wird, kann auch insoweit keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungsund Fragepflicht verletzt hätte» Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß sich für einen leitenden Angestellten wie den Kläger die Aussichten auf eine angemessene, seiner akademischen -Vorbildung,, seinen beruflichen Erfahrungen und seiner.bisherigen Tätigkeit entsprechende Zukunftssicherung erheblich verschlechtern, wenn er im Alter von nahezu 50 Jahren entlassen wird.. Daß der Kläger von seinem neuen Arbeitgeber keine- Pension erwarten kann, hat die Beklagte nicht bestritten Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter zugute gehalten,, daß er sich durch seine Erfindungen Verdienste'um die K AG erworben und zur Erhöhung der Geschäftsgewinne nicht unwesentlich beigetragen hat o "'Obschon der Kläger mit seiner Forschungsarbeit nur seine Pflichten.aus dem;Dienstvertrag;erfüllt und .dafür zusätzliche Vergütungen erhalten hat, war das Berufungsgericht nicht' gehindert, den Erfolg dieser Tätigkeit und ihren wirtschaftlichen Eutzen für den Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen, zu demal nach seinen Feststellungen die an den Kläger gezahlte Erfindervergütung, die: sich zur Zeit noch auf rund 6„000 DM im Jahr beläuft,: vom Jahre 1960 an nur noch rund 3»000 DM betragen und vom’Jahre 1967 an überhaupt aufhören wird»
c)	Das" Berufungsgericht hat; auch nicht, wie./.die Revision ifinr
 vorwirft, zu lasten des'Klägers gehende Umstände außer acht gelassen 'oder ihre Bedeutung in einer mit der Ausübung pflichtgemäßen tat rieht erlichen Ermessens nicht mehr zu vereinbarenden Weise verkleinert« Es hat vielmehr den Sachverhalt und das Be-weisergebnis in 3eder Richtung fehlerfrei gewürdigt 0 Dabei brauchte es freilich nicht sin ....aller /Ausführlichkeit auf jede •einzelne Zeugenaussage ausdrücklich einzugehen (BGHZ 3, 162 JT75.7)» Jedenfalls hat das Berufungsgericht weder übersehen,
, daß der Kläger nach der Darstellung mehrerer Zeugen in den . Kriegsjahren während der Dienststunden wiederholt an:seinem Arbeitsplatz nichtlangetroffen.und deshalb-im Jahre 1943 durch
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die Betriebsleitung schriftlich verwarnt worden war? noch hat es verkannt? daß bei den:betriebsnotwendigen Entlassungen nach. Kriegsende die Wahl auch deswegen auf den Kläger gefallen ist, weil er.sich durch sein wenig umgängliches Wesen? seine unbe--herrschte .."Reaktion auf ein Schreiben der Firma K über seine in Aussicht genommene? aber zunächst wieder zurückgestellte Kündigung und seine Unzugänglichkeit gegenüber der Bitte des Betriebsrats? im Interesse ’des Arbeitsfriedens seine Ansprüche gegen eine Werksangehörige 'fallen zu lassen? allgemein unbe- ; liebt gemacht hatteEs hat die Tatsache ? daß der Kläger sich die Gegnerschaft' des Betriebsrats zugezogen hatte? wie auch,die Gründe hierfür durchaus berücksichtigt, Andererseits hat es aber rechtlich unangreifbar festgestellt? daß ernsthafte? von der. Betriebsleitung:	selbst als unverzeihlich angesehene Ver-
fehlungen des Klägers nicht erwiesen seien und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allein nicht zu seiner Entlassung geführt "'hätten? daß vielmehr die Kündigung in erster Linie auf zwingen- -de 'Erfordernisse des Betriebes und damit auf Gründe zurückgehe? : die der Kläger nichr zu vertreten habo„ An diese Tatsachenwür-digung ist das Revisicnsgericht gebunden«
d)	Ob dem'Kläger? wie die Revision meint ? nach seiner Ent-
lassung noch ‘zugemutet werden konnte?- in der ungesicherten Stellung eines„freien'Mitarbeiters weiter \für die K:	AG
tätig zu bleiben?, ist unerheblich. Denn dadurch -hätte sich?'
wie auch der Zeuge Profo Kr bestätigt hat? seine versorgungsrechtliche Lage nicht gebessert? weil die Satzung der" Beklagten; es auf die Dauer der "Dienstzeit" bei der Kj AG abstellte -
e)	Keinen Bedenken unterliegt rauch die Erwägung des Berufungsgerichts? daß'die: Beklagte durch die'Leistung einer tersrente von nur 39 DM monatlich nicht unbillig belastet wird.
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Die Revision war daher zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOi
 Dri Selowsky Dr. Haidinger Dr» Fischer Dr» Kuhn Dr, Jörr