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BGH · II ZR 47/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/52

kann aber auch den Geldwert der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintritts und daneben als be sonderen Verzugsschaden höhere Sinsen fordern.;, - ProzeßbeVollmächtigters" Rechtsanwalt hat der 11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom •• 25» - 'Oktober 1952 unter Mitwirkung der ■ Bundesrichter Br, Brost?•Br* der Beklagten Ras Urteil der 4* _Zivi 1-kämm er des Landgerichts in^Kassel vom 17« Mai 1950_ in-soweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung hohe- -rer Zinsen alss 5$ von DM 5*000 seit 4 * Juli 19 50, verweiteren BM 801,80 seit 21, Bezember 1951 und von wei- ••• teren BM 922 ? 951 verurteilt ist * Insoweit wird die Klägerin mit der Klage abgewieseno. Zerschneiden und •.Fortschaffen des Schrotts ,auf der linken .Seite der Fulde, einer Arbeit, die viele Monate in Anspruch nahm. Die Arbeit "i wurde für die Beklagte durch ihren Sohvseißer5 den..Zeugen Heinrich DMNh) ausgeführt „ Am 13, Dezember 1948 wechselte dieser, trotzdem auf der linken Fuldaseite noch für siüe;; -lange Zeit Arbeit vorlag, auf die rechte Seite hinüber, und zwar zu dem ausgesprochenen Zwecke, um dort einem Anlernling das Zerschneiden von dickerem. Die Klägerin , behauptet!.' daß das Verhalien-'derBeklagten' bzw, des Zeugen 14HK- fahrlässig gewesen sei, D-t^W^ habe keinen der zuständigen Bahnbeamten "erstandigt,■daß er auf die rechte Seite hinüber wechseln wolle. Sie verlangt außerdem Verzugszinsen- (Sohadenser-, • satz) vom Tage des Schadeneintritts, Pie Finanzlage der; Klägerin erfordere die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Iaufend en Ausgaben, für die jeweils Zinsen in Höhe voh'• 1 f0 Über dem Landesdiskontsatz gezahlt würden,, Mit,der Klage i hat die Klägerin zunächst 5,000c-“ DM nebst Zinsenberechnung entsprechnend den'wechselnden Sätzen des Diskonts ver~-, • langte . Sie' bestreitet weiterhin irgend ein Verschulden, sei es der'1 Pirnienleitung oder des an Ort und Stelle beschäftigten.' . Keine Igenügende Klarstellung bezüg-lich der nicht mitverkauften feile erfolgt sei und überhaupt' der Vertrag unklar sei, was die Klägerin-als Verfasserin der Vertragsformulierung zu vertre- "'D ■ / ten habco ferner liege ein Mitverschulden der Klage-. rin darin, dass sie vor -Inangrifxnähme, der Arbeiten - 1: die betreffenden Stücke nicht wie andere brauchbare;. eben-falls den Vorfall dadurch mitverschuldet, dass sie auf die Räumung jailer -Trümmer und -Schrottmengen -.geh *.• drangt habe,, ohne einen Vorbehalt bezüglich der nicht': sn zerschneidenden feile su machen-» ... Vorins tanzen ohne nähere .'Nachprüfung fest gestellt"/, haben, dass ein Kaufvertrag, zwischen den Parteien überhaupt zustande gekommen sei0 Die Revision führt, aus,, das s-, d er V ert rag ma nge 1 s genügend er Best imraimg d es, /' •. Die brauchbaren Teile sollten bei der Reichsbahn verbleiben* Bass-die-Bestimmung des Vertrages so formuliert ist, und nicht wie die Revision wünscht "sind.! im Gegensatz zu der Revision f e st zu st eil en * dass die Parteien sich bewusst im Rahmen der Vertragsfreiheit auf eine runde Quantität geeinigt hatten, deren ge-- .. Brückenschrotts die Summe von etwa 250 to!1 ■ angenom-• men war* ein Begriff* den auch die Beklagte keineswegs als aus einer Vermessung oder Ausrechnung stam-c-mend annehmen .konnte« sondern dass auch noch in ’§. Ob' bezüglich, anderer Einzelteile viel- ' leicht ein Zweifel bestehen konnte und welche Partei in einem solchen Palle das Restimmungsrecht gehabt hätte« spielt, weder für die allgemeine Präge der Gültigkeit des Vertrages noch für diejbesondere.Frage. Entgegen .den Rügern der Revision entspricht die Aus-, legUijg des Berufungsgerichts : gibt sich rein tatbestandlich daraus, dass auch der haben der beklagten Firma dien Zeugen DfH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Bahn Butzeisen heraus haben wolle und dieses für die Bahn he rau sge holt werden ' - : müsse. vor einem voreiligen Zerschneiden.und Wegschaffen eine, Klärung herbeizuführen, ob im Vertrag gesagt war, "wer:;;, auf.Seiten der Klägerin für diese Angelegenheit zustäh- Frage könnte allenfalls auftauchen, wenn Streit über die Bestimmung durch ei nen- angeblich Nicht befugten.entstanden war e B Wenn aber überhaupt niemand gefragt worden ist, kann aus der Nichterwähnung der zuständigen Stelle im Vertrag kein Vorwurf hergeleitet werden, gegenständes aber jederzeit bestimmbar,so entfällt auch die Rüge der Revision, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss durch eine unklare Passung des Vertrages ein ' Miiversohulden treffe, Iiüge': ü er.'Re vision ,h dass , die Klägerin durch ihr nach über einem. Jahr nach Vertragsabschluss erfolgt ejs Drangen auf Wegräumung .des ;/, Schrotts irgend ein Mitverschulden treffe, An sich'ist die Pest Stellung der Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB-eine Aufgabe der Würdigung durch den Tatrichter0 Insoweit schliesst■sich der Senat der Rechtsprechung des IIia Senats an (111 ZU 334/51 vom 25o September 1952g zu dem Abdruck bestimmt), Danach kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob das Tatgericht.' nicht gegen die durch dies Denkgesetze "und Brfah- ■ / rungssätse dem Tatrichter gesetzten Grenzen der hhi-seheidung verstossen hat0 Einer derartigen Nachprüfung hält aber die Beurteilung1des Berufungsgerichts ohne weiteres-"stand <, ; Anspruch, genommenen Briefe eindeutig gegen die Beklagte^ In "beiden Briefen vomf, Oktober: 1917 und-20 ^ Mars 1948 ist erwähntdass Brück ent rümmer, bswh Brückenschrott abgefahren werden sollte, Bei den 6- ■ verschnittenen Platten handelte, es. Auch eine weitere ' Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht mit den der Revision zugänglichen Mitteln angreifbar., Selbst wenn die Briefe, was nach den Pest stellungen des Berufungsgerichts nicht missverständlich gewesen wären, hätten sie dennoch keine Ursache für den ganzen Vorfall, gesetzt, also auch ke: ne Mitverantwortung der Klägerin begründet 0 Dies folgen' das Berufungsgericht schon daraus, dass wie vorher aus-' geführt der Inhaber der Beklagten, noch Monate später den Zeugen DipHHUL darauf hinge wiesen hat, dass Nut z- . eisen nicht zerschnitten und■abgefahren werden sollen-Bas bedeutet also, dass die Beklagte sich bis zu dem Au—-" genblick, des Zerschneidens der Platten darüber klare" warg. tatsächlich einwandfreier Weise festgestellt hat, v:a- : ren die 6 zerschnittenen und vorher für .jeden Laien er-kennbar brauch.hs.pen Platten nicht von dem ursprünglichen Kaufvertrag erfasst worden^ Wenn die Briefe, auf die sich die Revision stützt,, irgend eine rechtliche Bedeuten hätten haben sollen«-, so, hätten'- 'sie also für die Beklagte den Eindruck e rwecken müssen, dass nunmehr zusätzlich auch das Nutzeisen als mitverkauft gelten oderzu dem wenigsten zu dem Kauf angeboten sein solle„ Kauf vertrag aber, nicht die von dem • Zeugen- DflHP zerschnittenen 6 Platten umfasst hat? und dass die-Bö-klagte durch DSSÄB Eigentum der Klägerin beschädigt:/:, hat? .'W Die Schadensersatzberechnung-, der Klägerin -ist--aber.': mit; der Klage ' nicht-; nur: die .; ■ gesetzlichen Zinsen während des Verzugs, .sondern auch", höhere Zinsen als Schadensersatz, den sie damit, begrün-' detP dass .sie Schuldenzinsen- in entsprechender'Hohe an::V:ü Banken zu zahlen gehabt habe „ Sie-berechnet weiter die;.-Vf.Schadenshöhe im letzten .Antrag auf Grund eines Preises ,. ü für die Tonne Stahlgusss pvie er im Zeitpunkt der letzten "-.; mündlichen Verhandlung nach weiteren Steigerungen bestand Beides zusammen ist nicht zulässig*, "; so dass der höhere- Preis nie hätte aufgewendet werden müssen; aber dann hätte die Klägerin, die an sie erfolgte Zahlung nicht zur Abdeckung ihrer Schulden-benutzen können, s ö dass diese"' unberührt v;e i t e r best and en hat t en* Beide . 'Beide 'Berechnungsarten--, für ■ den Schaden' sind an sich möglicha- Es steht daher der Klägerin ein Wahlrecht; insofern aut An eine/ einmal gegebene Schadensberechnung ist . Sie Kann also auch im Laufe des Rechtsstreits die ihr nach dem jeweiligen Stand der Lage als . beste, erscheinende Berechnungsart wählen, Nun hat allerdings die Klägerin eine solche Wahl im Rechtsstreit nicht, ausgesprochen, sondern bis sum Schluss der letzten.münd-, Antrag zu sehen, die" ihr-günstigere Be re ehnungsart anzuwenden, Bei der Erwägung, welche 'Berechnungsart "die günstige re ist., mu s s davon ausgegangen werden, dass d i e ge setz -.'' liehen linsen gemäss §§ 288 3G-Bis 353 HGB der Klägerin auch neben dem aus der positiven Vertragsvor 1 etzung er-'' wachsenen Anspruch zustehen. 'so die Klägerin ein Wahlrecht zwischen'dem Zusatzbetrag, gegenüber ihrer ursprünglichen Berechnung, der aus der , achten, dass diese der Klägerin nur jeweils von den Beträgen zustehen?

Zitierte Normen: § 286 BGB
ZinsSchrottteilenKlägerinPlatteRevision

Volltext der Entscheidung

Fur das Haehschl agewerltl
 licht_ fur_ die Ami:liehe Sammlung/; ■'
besetz? §§ 286? 288 BGB .. .
Reehtssatz; Der Brsatzberechtigte kann.als Schadensersatz für eine zerstörte Sache den Geldwert der Sache im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver~. handlung und gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangen* Der Ersatzberechtigte.""-.' kann aber auch den Geldwert der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintritts und daneben als be sonderen Verzugsschaden höhere Sinsen fordern.;, ■sofern er infolge.des Verzuges nachweisbar z«B' höhere * Bankzinsen-, hat. auf wenden müssen* Zvi- , sehen beiden Berechriüngsarten steht ihm ein Wahlrecht bis zur letzten mündlichen Verhand-: lung zu«
Aktenzeichen;'"II/ ZK 47/52,.
Urteil des BGH vom 297./OiH'öb er 11952
OLG Frankfürt/Mainj.' Senat in Kassel-';
II ZR 47/52;"
Verkündet laut Protokoll. '
am 5« Rov einher 1952-
B r a ii n* Justizober sekretär'' als UrkundsbeamterI der Geschäftsstelle ;
m . R a e "-n letl? o u, k eis
;in dem Rechtsstreit
 der Firma M
■ OHGkin- 301
Beklagte 7 Berufungs- . ■ und Revisions klage r 1 n'V;
-■ Rroseßkevollmkohtigterr' Rechtsanwalt:Br
<g.; c g .. e... u
die Deutsche'Bundesbahns -vertreten' durch-'' d le' misen-bahndirekt ion in KMH ? - '
' Klägerin ■ Berufungen ■'
; und Revisionsbek 1 agte..
- ProzeßbeVollmächtigters" Rechtsanwalt
 hat der 11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom •• 25» - 'Oktober 1952 unter Mitwirkung der ■ Bundesrichter Br, Brost?•Br* Fischer, Br. Kuhn, .Ärtl und Bro Meyer für Recht erkannt:	-	IIr
 Auf die Revision.der; Beklagten wird.das, Urteil des 1 * Zivilsenats in Rassel des Qherlanaesgericht.s in Frankfurt/Main- vom IRo Februar 1952 insoweit aufgehoben und auf die Berufung! der Beklagten Ras Urteil der 4* _Zivi 1-kämm er des Landgerichts in^Kassel vom 17« Mai 1950_ in-soweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung hohe- -rer Zinsen alss 5$ von DM 5*000 seit 4 * Juli 19 50, verweiteren BM 801,80 seit 21, Bezember 1951 und von wei- ••• teren BM 922 ? 61 seit 24 0 April '! 951 verurteilt ist * Insoweit wird die Klägerin mit der Klage abgewieseno.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurück-:' gewiesen« Die Kosten der Revision werden der Beklag- \ cen auferlegt«
\/on. Rechts wegen-:
Die Parteien haften’am 21« Oktober 1946 oswD 30i Ok- ■ tofter 1946 einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin', an-die Beklagte Brückenschrott (nicht ofenfertig) etwa 26c to st 10,—RM im ganzen. 2,650,—: RM, aft Lagerplatz!..
(and zwar 250 to in Blankenheim bei Bebra) verkaufte, Der Schrott stammte sum größten Beil von. der gesprengten Eisen-''.), ftahnbrücke über die Fulda bei Blankenheim, Der Schrott lager-• te überwiegend auf der linken? zu dem geringeren Beil auf der rechten Seite der Fulda, In dem Kaufvertrag war weiter be-v... stimmt 2 "Zerschneiden, Auf lad en • v.nd - Abfuhr durch den Kan- V: xer. Die brauchbaren Teile verbleiben bei der Reichsbahn„
Die Klägerin hat die Beklagte im Laufe der folgenden': Jahre wiederholt aufgejf ord ert ? die'Trümmer abzufabrerm Die' Beklagte begann . Anfang Juli 1948 mit dem. Zerschneiden und •. Fortschaffen des Schrotts ,auf der linken .Seite der Fulde, einer Arbeit, die viele Monate in Anspruch nahm. Die Arbeit "i wurde für die Beklagte durch ihren Sohvseißer5 den..Zeugen Heinrich DMNh) ausgeführt „ Am 13, Dezember 1948 wechselte dieser, trotzdem auf der linken Fuldaseite noch für siüe;; -lange Zeit Arbeit vorlag, auf die rechte Seite hinüber, und zwar zu dem ausgesprochenen Zwecke, um dort einem Anlernling das Zerschneiden von dickerem. Material, das nur auf dieser... Seite vorhanden war, beizubringenFs wurden dort am 13, De-.
2ember 1948 6 Stahlgußlagerplatten, und zwar 2 feste Auflager-Unterteile in der Größe 900 x-900 mm,, Stärke etwa 143 mmy ' sowie 4 bewegliche Auflager-Unterteile in der Größe 900 x 900 mm und etwa 110 mm. Stärke jeweils einmal autogen in ■; der Mitte durchgeschnitten. Diese Platten hatten insgesamt ein Gewicht von i?381 to, Rach Ansicht der Klägerin waren,., diese Teile für den Wiederaufbau der Brücke brauchbar und. ... nicht verkauft. Sie stellen heute nur noch Schrottwerv dar*. •
'.. Die Klägerin , behauptet!.' daß das Verhalien-'derBeklagten' bzw, des Zeugen 14HK- fahrlässig gewesen sei, D-t^W^ habe keinen der zuständigen Bahnbeamten "erstandigt,■daß er auf die rechte Seite hinüber wechseln wolle. Im Gegenteil;-sei nach dem Arbeitsverlauf und den Erklärungen D——B er-1; wartet worden? daß er noch-lange Zeit'auf der flinken Seite' arbs t e n w ür de-, D iMifli h ä 11 e au e h erkennen müssen, daß diese PI ab -ten brauchbares Material gewesen s eien. Im übrigen seien die: Platten auch absichtlich getrennt von dem Schrott.gelagert. gewesen. Die Klägerin verlangt- von der Beklagten-Schadens- 1 ersatz,	.	^	-.	tiol
 Die : Klägerin, hat . zunächst-, 3 en Schaden mit 5 °0Q0y^-DM''--berechnet. Sie verlangt außerdem Verzugszinsen- (Sohadenser-, • satz) vom Tage des Schadeneintritts, Pie Finanzlage der; Klägerin erfordere die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Iaufend en Ausgaben, für die jeweils Zinsen in Höhe voh'•
1 f0 Über dem Landesdiskontsatz gezahlt würden,, Mit,der Klage i hat die Klägerin zunächst 5,000c-“ DM nebst Zinsenberechnung entsprechnend den'wechselnden Sätzen des Diskonts ver~-, • langte	.
Die Klägerin hat1- dann, auf : Grund, einer genauen Be- . rechnung' den Wiederbeschaffungspreis-der zerschnittenen .Platten, auf Grund zwischenzeitlicher Preissteigerungen:	.
mehrfach anderweitig berechnet und . zuletzt 6*727 ?41 DM;'
ne-b st ent spreehend en 2 insen verlangt 0.
■. Die Beklagte hat i.Klagabweisung-beantragtd Sie-be-'	;	v
streitet, dass die betreffenden Teile nicht mi tv erkauf't, worden seien, oder dass dies erkennbar gewesen sei,. Sie' bestreitet weiterhin irgend ein Verschulden, sei es der'1 Pirnienleitung oder des an Ort und Stelle beschäftigten.'
Zeugen 09Ro Weiter macht sie. ein Mit verschulden der 1	"■■/
Klägerin gelt end'« •' und •• zwar •’ einmal deshalb« weil bei V: Vertragssehlüss . . Keine Igenügende Klarstellung bezüg-lich der nicht mitverkauften feile erfolgt sei und überhaupt' der Vertrag unklar sei, was die Klägerin-als Verfasserin der Vertragsformulierung zu vertre- "'D ■ / ten habco ferner liege ein Mitverschulden der Klage-. rin darin, dass sie vor -Inangrifxnähme, der Arbeiten - 1: die betreffenden Stücke nicht wie andere brauchbare;. : feile abg e fähren habe 0 Endlich h ab e die Klage rin. eben-falls den Vorfall dadurch mitverschuldet, dass sie auf die Räumung jailer -Trümmer und -Schrottmengen -.geh *.• drangt habe,, ohne einen Vorbehalt bezüglich der nicht': sn zerschneidenden feile su machen-» ...	.	1: t;
• ''Landgericht "und. Oberlandesgerichi. haben, ent sprechend dem letzten Klagantrag entschieden^ Hiergegen richtet sich die Revision, um deren ZurücItv/eisung die/ Beklagte bittet:0
"Eilt s cheid ungs gründe j ■
I» •••." Die Revision " wendet. sich' "zunächst '■ dagegen*,. ■ dass.; die. Vorins tanzen ohne nähere .'Nachprüfung fest gestellt"/, haben, dass ein Kaufvertrag, zwischen den Parteien überhaupt zustande gekommen sei0 Die Revision führt, aus,, das s-, d er V ert rag ma nge 1 s genügend er Best imraimg d es, /' •. - ■ Vertragsgegenstandes unwirksam geblieben sei., Diese,. ; ;■■■'./ Rüge kann keinen Erfolg haben..
■Die Feststellungen des' Berufungsgerichts "reichen in einwandfreier Weise aus,, um die Bestimmtheit und...- ■■ notfalls Bestimmbarkeit dies Vertragsgegenstandes fest—"".
5. ■ f ,'
' züle'g'eh.o Verkauft war - ein SachinDegriff'unter Ausnahme gewisser äusserlicli mit -’diesem Sachinbegriff in Zu-'.' sainiiienhang stehender Gegenstände <> 'Vas unbrauchbar im. ■
Sinne einer objektiven Verwertbarkeit war, war ver~-.
kauft.. Als unbrauchbar in., diesem Zusammenhang - kann'-hur-die Vichtverwertbarkeit als - Bauteil angesehen werden.,.' ". wobei nichtverwertbar auch solhhe Teile sein müssen,, deren Loslösung von anderen - unverwertbaren - Teilen; unverhaltnismässige Hübe und Kosten verursachen würde-. Die brauchbaren Teile sollten bei der Reichsbahn verbleiben* Bass-die-Bestimmung des Vertrages so formuliert ist, und nicht wie die Revision wünscht "sind.! nicht .mitverkauftM ist. unerheblich* Dur den durch- . schnittliehen Leser bedeuten beide Ausdrücke das glei-
che c. Bezug;
des Vertragsgegenstandes ist ausserdem-'
im Gegensatz zu der Revision f e st zu st eil en * dass die Parteien sich bewusst im Rahmen der Vertragsfreiheit auf eine runde Quantität geeinigt hatten, deren ge-- .. nauer Um fang bei V e r t r agsab s c hl u s s weder f e s t s t and .. noch den Umständen nach -.festgestellt sein konnte. Das. , ergibt sich nicht nur daraus, dass als Gewicht des . Brückenschrotts die Summe von etwa 250 to!1 ■ angenom-• men war* ein Begriff* den auch die Beklagte keineswegs als aus einer Vermessung oder Ausrechnung stam-c-mend annehmen .konnte« sondern dass auch noch in ’§. S üden Vertragsbedingungen ausdrücklich eine Toleranz-., von 10-.fa nach oben und unten vorgesehen warn Hach der-; vom Berufungsgericht in einwandfreier Veise als glaub--halt angenommenen Feststellung des Sachverständigen konnte kein Zweifel daran.bestehen* dass die den Anlass sum Streit gebenden 6 platten für jeden Laien.er-kenribarerweise ' brauchbar und infolgedessen nicht mit-,.
verkauft waren,.. Ob' bezüglich, anderer Einzelteile viel- ' leicht ein Zweifel bestehen konnte und welche Partei in einem solchen Palle das Restimmungsrecht gehabt hätte« spielt, weder für die allgemeine Präge der Gültigkeit
 des Vertrages noch für diejbesondere.Frage. der 6 ser.
schnittonen Platten eine Rolle* ■
II. Entgegen .den Rügern der Revision entspricht die Aus-, legUijg des Berufungsgerichts	:
?tes ist nicht ersichtlich», inwiefern der Vertrag."-, .unklar ist bz\y0 klarer hätte• abgefasst werden :soi~l'
; lenc Eine genaue Bezeichnung .der nicht mitverkauf- ■ ten Peile war unter den gegebenen Umständen schlechthin kaum möglich.'” den Benkgesetsen und den praktischen Erfordernissen-.des. , täglichen Bebens,- Die Beteiligten waren sich bei Vertragsabschluss darüber klar» was verkauft worden war und welche Ausnahmen gegebenenfalls.in Betracht kamen* Bas er- . gibt sich rein tatbestandlich daraus, dass auch der haben der beklagten Firma dien Zeugen DfH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Bahn Butzeisen heraus
 haben wolle und dieses für die Bahn he rau sge holt werden ' - : müsse. Auch der Inhaber der Beklagten wusste also genau,-;
was der Gegenstand des Vertrages war, nämlich Schrott . und nicht Hutzeisen. Bass in Zweifelsfällen eine Bestimmung getroffen werden muss»berührt5nicht die Durchführbar-' keit des Vertrages*. Da es sich zudem um eine sich über Mo-1 nate hinziehende Arbeit handelte» bestand auch keinerlei praktische Schwierigkeit, zu jedem gegebenen Zeitpunkt . vor einem voreiligen Zerschneiden.und Wegschaffen eine, Klärung herbeizuführen, ob im Vertrag gesagt war, "wer:;;, auf. Seiten der Klägerin für diese Angelegenheit zustäh-
dig war«• ist belanglose Diese.' Frage könnte allenfalls auftauchen, wenn Streit über die Bestimmung durch ei nen- angeblich Nicht befugten.entstanden war e B Wenn aber überhaupt niemand gefragt worden ist, kann aus der Nichterwähnung der zuständigen Stelle im Vertrag kein Vorwurf hergeleitet werden,
.• 1st. derVertrag, wie; in; über ein Stimmung: mit. dem Berufungsgericht anzunehmen ist, bestimmt und eindeutig, bezüglich technischer 'Einzelheiten des Vertrags-!' gegenständes aber jederzeit bestimmbar,so entfällt auch die Rüge der Revision, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss durch eine unklare Passung des Vertrages ein ' Miiversohulden treffe,
III, Ebenso, unbegründet- ist - die. Iiüge': ü er.'Re vision ,h dass , die Klägerin durch ihr nach über einem. Jahr nach Vertragsabschluss erfolgt ejs Drangen auf Wegräumung .des ;/, Schrotts irgend ein Mitverschulden treffe, An sich'ist die Pest Stellung der Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB-eine Aufgabe der Würdigung durch den Tatrichter0 Insoweit schliesst■sich der Senat der Rechtsprechung des IIia Senats an (111 ZU 334/51 vom 25o September 1952g zu dem Abdruck bestimmt), Danach kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob das Tatgericht.' alle Unterlagen ord-nungsgemäss festgestellt, bei der Abwägung verwertet •.
.und. nicht gegen die durch dies Denkgesetze "und Brfah- ■ / rungssätse dem Tatrichter gesetzten Grenzen der hhi-seheidung verstossen hat0 Einer derartigen Nachprüfung hält aber die Beurteilung1des Berufungsgerichts ohne weiteres-"stand <,	;
~ e -■
Zunächst spricht der 'Wortlaut der ?on der-Re vis on-in. Anspruch, genommenen Briefe eindeutig gegen die Beklagte^ In "beiden Briefen vomf, Oktober: 1917 und-20 ^ Mars 1948 ist erwähntdass Brück ent rümmer, bswh Brückenschrott abgefahren werden sollte, Bei den 6- ■ verschnittenen Platten handelte, es. sich aber gerade nicht um Trümmer bzwa Schrott, 'sondern um brauchbare Baumaterialien.	!
Auch eine weitere ' Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht mit den der Revision zugänglichen Mitteln angreifbar., Selbst wenn die Briefe, was nach den Pest stellungen des Berufungsgerichts nicht missverständlich gewesen wären, hätten sie dennoch keine Ursache für den ganzen Vorfall, gesetzt, also auch ke: ne Mitverantwortung der Klägerin begründet 0 Dies folgen' das Berufungsgericht schon daraus, dass wie vorher aus-' geführt der Inhaber der Beklagten, noch Monate später den Zeugen DipHHUL darauf hinge wiesen hat, dass Nut z- . eisen nicht zerschnitten und■abgefahren werden sollen-Bas bedeutet also, dass die Beklagte sich bis zu dem Au—-" genblick, des Zerschneidens der Platten darüber klare" warg. dass die im Brief derKlägerin- erwähnten Brückenteile nur Trümmer und Bchiott, aber nicht Nutzeisen umfassen sollten,,
'■o. Auch eine 'weitere Überlegung timrt su: dem gleichen Ergebnis... hie das Oberlandesgericht in rechtlich und. tatsächlich einwandfreier Weise festgestellt hat, v:a- : ren die 6 zerschnittenen und vorher für .jeden Laien er-kennbar brauch.hs.pen Platten nicht von dem ursprünglichen Kaufvertrag erfasst worden^ Wenn die Briefe, auf die sich die Revision stützt,, irgend eine rechtliche Bedeuten
 hätten haben sollen«-, so, hätten'- 'sie also für die Beklagte den Eindruck e rwecken müssen, dass nunmehr zusätzlich auch das Nutzeisen als mitverkauft gelten oderzu dem wenigsten zu dem Kauf angeboten sein solle„
Auch die Möglichkeit einer solchen Vorstellung der...../.. ' Beklagten lässt sich aus dem Wortlaut der Briefe .. nicht ab lei ten,. Wenn daher das Berufungsgericht ./ 'feststellt ? dass ein Mitverschulden der Klägerin : ; nicht vorliegt, so handelt es im Kähmen der ihm al-/ lein''zustehenden Tatsachenfeststellung*
IW In Übereinstimmung mit den rechtlich ■' und "'tat--., sächlich einwandfreien, Feststellungen des Berufungs-gerichts ist also davon auszugehen,, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande 'gekommen ist-,- dass- ; dieser . Kauf vertrag aber, nicht die von dem • Zeugen- DflHP zerschnittenen 6 Platten umfasst hat? und dass die-Bö-klagte durch DSSÄB Eigentum der Klägerin beschädigt:/:, hat? ohne dass ein Mitverschulden der Klägerin vor“.,/
1 iegtBiese Sachbeschadigang hat DMütarii» begangen, in'; -Ausführung der der Beklagten ob 1 iegenden vertragli- ■' chen Verpf 1 ichtung ? den Schrott zu-zerschneiden>■ . auf-.zuladen und abzufahren und dabeider Bund esbahn das brauchbare Material zu erhalten* DfHB war insoweit als Er fü 1 lung s ge hi 1 f e. d e r B ek la gt e n t ät i g ? ■ f ür de n ... sie gemäss § § 276*-- 278 BG-B haftet*. Kamit steht .die. .
S c had en s er sat z pf li c ht ■ der - B ek 1 agt e n als s o 1 che f e st; * - ■' ...
.'W Die Schadensersatzberechnung-, der Klägerin -ist--aber.': zu'einem Teil widerspruchsvoll und insofern nicht schlüs-
:0
Die Klägerin verlangt., mit; der Klage ' nicht-; nur: die .; ■ gesetzlichen Zinsen während des Verzugs, .sondern auch", höhere Zinsen als Schadensersatz, den sie damit, begrün-' detP dass .sie Schuldenzinsen- in entsprechender'Hohe an::V:ü Banken zu zahlen gehabt habe „ Sie-berechnet weiter die;.-Vf. Schadenshöhe im letzten .Antrag auf Grund eines Preises ,. ü für die Tonne Stahlgusss pvie er im Zeitpunkt der letzten "-.; mündlichen Verhandlung nach weiteren Steigerungen bestand Beides zusammen ist nicht zulässig*,
.. -Die Klägerin soll digrch- dis : Schal ensersätszahlung'-; ■einschliesslich der Verzhgsfolgen so gestellt werden, ■ als;. ob sie im Augenb 1 ick des Terzugs . von der Behlagt en das Geld erhal ten hatte„ Hatte sie das-Geld rechfzeitig he-. komm en, so hat t e si e e nt weder i n e nt sprechend e r Höh e i h- ' re Bankschulden abdecken können, so dass also von da ab' Ihre Schuldzinsen geringer gewesen"wären. In diesem Pal-'-; le 'wäre die fortlaufende Berechnung der Schuldsinsen ei------
he Holge der verspäteten Zahlung der Beklagten* Oder die-IQa ge rin hä 11 e im Au ge nb 1 i ck des E rhal t s des Geldes die"-. Ersat'zplatten gekauft, dann wäre dieser Kauf zwar zu dem a günstigeren Preis vor dfer Preiserhöhung getätigt v;oröen?; "; so dass der höhere- Preis nie hätte aufgewendet werden müssen; aber dann hätte die Klägerin, die an sie erfolgte Zahlung nicht zur Abdeckung ihrer Schulden-benutzen können, s ö dass diese"' unberührt v;e i t e r best and en hat t en* Beide . Ansprüche gleichseitig;kann die.Klägerin daher nicht geltend machen-.
... " Dies' entspricht: einem Hechtsgedankeni: dessen Ent~-Wicklung In der Rechtsprechung seit langem xestzustei— ■ ■ len ist. Insbesondere hat das' Reichsgericht (RGZ 94« 20p
~ 11
 ./206 m)'-. entschieden? dass Schadensersatz wegen Michterfüll ung und v/egen verspäteter Erfüllung nicht nebeneinander begehrt werden können. Es hat sich dabei .schon auf; die Reeht s pre c hung des ROH G 6, 194 berufen k önnen <, W a s : für den Schaden•wegen Nichterfüllung gilt > ist gleicher-' weise auf den Schaden, aus .positiver- V ert rags ve riet zun gl'-;.'
■ wie im vorliegenden Fa 11 anzuwe nden,	'' 1,.' ■
'Beide 'Berechnungsarten--, für ■ den Schaden' sind an sich möglicha- Es steht daher der Klägerin ein Wahlrecht; insofern aut An eine/ einmal gegebene Schadensberechnung ist . sie bis zu dem Schluss der letzten, münd 1 ichen Verhand.lung' nicht gebunden. Sie Kann also auch im Laufe des Rechtsstreits die ihr nach dem jeweiligen Stand der Lage als . beste, erscheinende Berechnungsart wählen, Nun hat allerdings die Klägerin eine solche Wahl im Rechtsstreit nicht, ausgesprochen, sondern bis sum Schluss der letzten.münd-, -■liehen Verhandlung beide Ansprüche nebeneinander gestellt. Darin ist aber auf.'jeden Rail der. Antrag zu sehen, die" ihr-günstigere Be re ehnungsart anzuwenden,
 Bei der Erwägung, welche 'Berechnungsart "die günstige re ist., mu s s davon ausgegangen werden, dass d i e ge setz -.'' liehen linsen gemäss §§ 288 3G-Bis 353 HGB der Klägerin auch neben dem aus der positiven Vertragsvor 1 etzung er-'' wachsenen Anspruch zustehen. Dieser Zinsanspruch?der der ■ Bundesbahn gemäss, den. Grundsätzen des HGB zusubilligen wa r (vgl B GHZ 2 , 4 6 g 4 27).. ist näml ich un a bhän gi g von j e-dem Schadensnachweis«, ja sogar von jeder dahingehenden Behauptung gegeben. Es handelt sich insoweit um einen unwiderleglich angenommenen Mindestsatz5 der dem Gläu~ . biger sogar wegen einer an sich unverzinsliclien Forde-
"rung- zu sieht (HG 92 h 283)w Richtig verstanden' hatte., al~...
'so die Klägerin ein Wahlrecht zwischen'dem Zusatzbetrag, gegenüber ihrer ursprünglichen Berechnung, der aus der ,
8't ahlp r e i s s't e i ge rung abgeleitet; ist«- und d ein Teil ihrer, . Zinsforderung, der über 5 $ hinaus, geht,. ’Es 'ist ohne wei- '• teres ersichtlich, dass das erstere das. der Klägerin günstigere ist? so dass angenommen werden konnte« dass • sie diesen Anspruch (nebst den gesetzlichen Zinsen) geltend ■■gemacht hat * Bei den'gesetzlichen Zinsen war weiter zu'he-., achten, dass diese der Klägerin nur jeweils von den Beträgen zustehen? die. sie. auf Grund der Preislage in einem' gegebenen Augenblick fordern konnte unt gefordert hat „
bh?hhmgemass':waren: die Entscheidungen der Vorinstanzen: äuf-zuheben, insoweit'sie wegen der Zinsen nicht den ausgeführten Grundsätzen ent sprachen. Im übrigen war die "Revision, zu rückzuweisen* Pie KostenentScheidung entsprich^ §§ 97, 92 Abs 2 ZPO,
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