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BGH · II ZR 47/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/5
GewässersinnenKlägerGeländeWasserAuslegung

Volltext der Entscheidung

Gesetz§ AHaftpflichtYB § 4 Ziff'I 4
■hechtssatz; 10 Aueü "bei der Auslegung einer in den Allgemeinen Yersieherungsbedingungen enthaltenen Haftungsausschluss-'Klausel muss deren Sinn unc Zweck berücksichtigt werden, derart, dass,sie ■ nicht weiter ausgelegt werden darf» als ihr Wirtschaftlichei'’ Zweck es erfordert»
2, .-JJnter .Überschwemmung stehender oder flies sen-.: der Gewässer ist 'jede Überflutung von Gelände;, durch das Austreten von Wasser aus einem; stehenden oder fliessenden Gewässer zu ver~ stehen»
Aktenzeichens II ZR 47/5o.",
Urteil v0210ir0195Y	GIG-	Hamm0
Verkündet am ZIoRehruar 1951 l-n'z »*iö sex' ? Jttsta-Angest elite? tf-' t urluindsoGsmter clor -Geschäfts»*., «.teile c
3 m N a m e n
des Volkes
 Jr. Sachen
 der AflBBBP und	Reuerversicherungsgesellschaft? ■
vertreten durch die Bezirksdirekticn in lfllHHV?£flMhslr,4
Beklagten und Revisionsklägerin;,.';. ~prozessbevoIlm§.c htigter; Justizrat JMBWHBBBK in.
g Q S e n den Baumeister Hermann Sc h
fstr o!
Kläger und Revisionsbeklagten., Prozess'bevollmUchtigter: Rechtsanwalt flHHHU in
 hat der lie, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Yerhendlung vom 21iFebruar 1951 unter Mitwirkung des

Senatspräsidenteil DroCanter und der . Bundesrichter DroDrosty Dr0 Selowsky, Br« Haidinger und DraBischer.;:
für R ec h-t erkannte ,
.Auf die Revision, der Beklagten wird das Urteil desy 70 Zivilsenats des Oberlandesgerichts''in... Hamm Dyorn.u. 24o Juli 195o oufgehooen«. Die Klage . wird - abgewie~ T-, seiio Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, q	A
Ton Rechts wegen0
o
ffatbestandg. .
.Der Kläger Ist als Betriebsunternehmer bei der Beklagten 'gegen-Haftpflicht"'.versichert» Jm luftrag der Pa. MaJBHfe bautf er einen Abschnitt des zu der Stauanlage eines Kraftwerkes gehörenden Obergrabens durch Erhöhung seiner Borde aus. Um das -Wasser im Qbergrab.en sum Abfluss zu bringen5 brach er zunächst | ■ die Staumauer senkrecht auf und baute sie dann nach Abfluss des Wassers nieder zu« Als die Stauanlage nach dem Ausbau des Obergrabens nieder in Betrieb genommen wurde5 brach die frisch geschlossene Burchbruchstelle unter dem Bruck des Wassers durch» Bür die durch aas ausströmende Wasser anger teien Schäden wird der Kläger ersatzpflichtig gemacht» Er verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz; den diese insbesondere unter Berufung auf § 4 Ziff X 4 AVB ablehntc Bert ist u»a» bestimmt;, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflicht ansprüche aus Sachschaden erstreckt 5 ..der.
"durch 'Überschwemmungen stehender: oder fliessender Gewässer" :
Ientsteht» Die beiden Torin stanzen haben der Klage auf Best-Stellung der Verpflichtung der Beklagten■zu dem Ersatz der durch die Überflutung entstandenen Sachschäden bis zu der iimVer- v sicherungsvertrag vereinbarten Höhe von lo:»ooo EM stattgegeben» Mit der■Revision 'erstrebt die Beklagte die Abweisung uo der Klage» 'Der Kläger .-‘bittet um Zurückweisung der Revision»;,,
Ent sch ei dun gsgxündej_

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus9 dass die Bberechwemmungsklausel des § 4 Ziff l 4 AVE auch 'für den '•( Versicherungsvertrag Geltung hat» Ber -^inwand des Kläger^?
dass das in ihr geregelte Überschwemmungsrisiko zu den normalen Betriebsgefehren eines Tief bauunternehmen s gehöre , zu deren ■Beciatng gerade eine' solche Betri eb5hafipflichtversiche~...; rung genommen sei und dass dieses Risiko deshalb auch von demo Versicherungsschutz mit umfasst werden müsse, ist nicht'gerechtfertigt! denn das Üloerschwemmungsrisiko ist in den Allgemeinen Yersicherungsbedingungen, die für alle Baitpflicht- -versieherungen gelten, ausdrücklich vom Yersicherungsschutz ausgeschlossen und auch für den vorliegenden "Ver .s ich erungsyertrag.-ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart0	;
■Tier-Kläger konnte much aus der Tatsache, dass die Uberschwem mungsgefalir nicht unter den Risiken mit auf geführt ist , für., die unter Ziffer I B des TerSicherungsantrags die Möglichkeit keinerviDeckung durch eine-Erweiterung der Versicherung eröffnet ist, nicht den Schluss ziehen, dass diese Gefahr ohnehin unter
 den“TerSicherungsschutz.falle„ : Hieraus ergab sich yielmehr nur',-;.dass die Beklagte keinesfalls«-auch nicht durch.Zusatz-Versicherung ^bereit war, das *.üb er schv-i emmung'sri si&o zukuber-
n ehmen 0:	kOy:
. .kCie Überschwemmungsklausel selbst„legt das ... Berufungsge-.rieht'nach ihrem strengen .fortsinn. dahin' aus, dass von.. der,k Überschwemmung: eines Gewässers;nur dgrir die;'„Rede,.,sein könne, wenn in dem Gewässer selbst ano!£el.ekkWasserverh
 stunden,' wenn also dasy GeyJässer anomal; oder wenn die Wassermassen mit/''anomaler
 viel :;:Ias s or enthalt e :huch:t;;; ge gen id i;e:|^|g
grenzung des Gewässers getrieben würden,, so dass; hie-■^ie;:„,Be^--;'/:
grenzung entweder durchbrächen ode? überstiegen0 -
genden Falle habe - der ..Ismmdurch'bruch nicht zu einer."-übersch\vem-
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mung des Gewässers im Cb ergraben? sondern zu einer solchen des unterhalb des Obergrabens liegenden Geländes geführte Gehe man Ton. dem Sinn und•Zweck.-der.Ausschluss-Klausel aus? dass mit ihr die in ihren Polgen unübersehbaren Risiken ausgeschlossen werden sollten? - so. müssten allerdings in sie alle Jberschvvemjnurgen eingezogen 'werden? die von einem Gewässer herrährten? also auch solche? bei denen das Gewässer' selbst nicht überschwemmt worden sei0 Eine 'solche erweiternde Auslegung der Ausschluss-Klausel sei jedoch nicht gerechtfer-i tigta Eie Yersieherungsbedingungen;müssten vielmehr so ausge-A legt Werden? wie ein laienhaft denkender Tersicherungsnehmer sie auffassen müsse» Er brauche nur die Ausschlussgiünde gegen sich gelten zu lassen? die für ihn bei enger wortgetreuer Auslegung unzweideutig aus dem Text der Bedingungen erkennt ar seien»
Biese durch das Revisionsgericht frei nachprüfbare Aus legung der Ausschluss-Klausel ist rechtlich nicht haltbar» Zunächst halten schon die hierbei angewandten Auslegungsgrund~k A Sätze einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Eie Auffassung des Berufungsgerichts? dass bei der Auslegung der AU gemeinen Yersieherungsbedingungen eine Berücksichtigung des einem laienhaft denkenden Versicherungsnehmers nicht erkennbaren Sinnes und Zweckes der einzelnen Bestimmungen nicht möglich sei? steht im Widerspruch zu dem vom Reichsgericht in langer Rechtsprechung entwickelten Grundsatz? dass der Sinn der getroffenen Regelung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise festzustellen ist (RGZ 157? 67; 17o? 255° 171? 43)» An dieser auch vom Oberste»'

Gericht shof für die .'.Britische Zone übernommenen Recht sprechung (OHG- 25 298) ist festzuhalieiio lern Berufungsrichter ist allerdings zuzugeben, dass einer ausdehnenden Auslegung einer EaftungsaUsschluss-lCLausel, nie sie hier vorliegt wegen ihres Charakters eis .Ausnahmevorschrift' Grenzen gezogen sind»- -Für deren Festlegung kenn aber entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts 'nicht nur der strenge Wort sinn der Klausel.,: massgebend sein» Yielmehr muss auch hier ihr Sinn und Zweck berücksichtigt-werden, derart, dass sie nicht weiter ausge-' Y legt werden darf, als ihr wirtschaftlicher Zweck es erfor- :
. V
der! (so auch OGH aaO)o
Bei, der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden^ :■ Fall erscheint schon die -Deutung, die das Berufungsgericht dem Wortlaut der Überschwemmungs-Klausel gibt, bedenkliche Der vom sprachlichen und technischen Standpunkt aus allerdings wenig glücklich formulierte Ausdruck ’'Überschwemmung stehender und fliessender Gewässer" zwingt entgegen der Auf- ; fassung des Berufungsgerichts nicht zu der Annahme, dass darunter nur Überschwemmungen des Gewässers selbst, also- nur solche Überflutungen zu verstehen seien, bei denen das>fGe- .; Wässer selbst Objekt isto Bach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt vielmehr dann, wenn wie hier, im Zusammenhang . mit einem, Gewässer von einer Überschwemmung die Rede ist,,* die Annahme - mindestens ebenso nahe, dass damit jede Über— schwemmung'von Gelände gemeint ist, die von diesem Gewässer ?.p ausgehto Bern Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass ein solcher Sinngehalt besser durch die Formulierung "Überrp schwemmung durch Gewässer" oder "Überschwemmung aus Gewässern"
zu dem Ausdruck gekrackt worden wäre0 Handelt es sich' aber nur;u® eine sprachliche Ungeschicklichkeit in der Formulierung? so , kann sie auf die Auslegung keinen Einfluss haben,, lass dies hier tatsächlich der Hall ist und dass die Überschwemmungs-Klausel nur in dem angeführten weiteren Sinne gedeutet werden kann, ergibt sich ^zwingend aus dem Sinn und Zweck dieser Be-, Stimmung,, Wie ein Vergleich mit den anderen? in § 4 Ziff I 5 AVB auf geführten • Haf tun gs aus s chlus sf äll en imverkennbar zeigt, sollten damit Gefahrenlegen ausgeschlossen werden? deren"Eintritt und Ablauf unberechenbar ist und die '■■insbesondere in ihren Böigen so unübersehbar sind? dass sie you der für normale Verhältnisse' auskalkulierten Prämie nicht gedeckt werden krnr^'i Bei der Überschwemmungs-KLaucel tritt dieser Gesichtspunkt in . besonders starkem Masse in Erscheinung? weil gerade Überschwem-i mungen erfshrungsgemäss katastrophale Ausvjirkungen haben könne: Biese Auswirkungen treten aber nicht schon dadurch ein? dass ein stehendes oder fiiessendes Gewässer selbst überschwemmt? also mit ai|canal';-viel Wasser angereichertwird? sondern erst d-inn? wenn das Wasser aus seinem Bett tritt und das:anliegende Gelände überschwemmt? vjobei es keinen Unterschied .ausmachen kann? ob-das Austreten des V^asssrs: durch .anfemeihA"rWasserYer-liältnisse in dem-Gewässer selbst oder durch einen Bruch der Uferbefestigung oder durch andere Ereignisse verursacht wor- : den istI Deshalb kann die Überschwemmungs-Klausel nur dahin ausgelegt werden? dass damit jede Überflutung von Gelände durch das Austreten von Wasser aus einem stehenden oder flies senden Gewässer gemeint ist (so auch Böttinger in VersR 195o? 154»sowie Dicke in'VersR lS5o? 18o) 0	j.

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hiernach, die Verpflichtung der Beklagten zu der mit der Klage hsgelrten Versieherungsleistting nach § 4 Ziff I 5. ATB entfällt, rar die Klage gemäs s § 565 A'bs 5 Ziff 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils' a'bzuweiseno
 Die Kostenentscheidung ergibt sich, aus § 91 ZPO»
gez„fr„Ganter	gez„Dr„S elow sky.	gez0Br»Brost
 ges»Br»Haidinger gez o Br »Bischer „	■„