Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 47/12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 8 U 1985/11 vom 19.01.2012; LG München I - Az. 3 O 13829/10 vom 04.04.2011; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 34.361,19 € Born Sunder Bergmann Caliebe Drescher