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BGH · II ZR 46/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 46/70

a) Zur Frage, ob der Schiffer, der beim eiligen Ablegen zur Rettung Dritter das Ruder seines Fahrzeugs beschädigt, den ihm daraus entstandenen Schaden nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann, b) § 680 BGB findet auch auf die Ersatzansprüche des Geschäftsführers wegen der ihm aus der Geschäftsbesorgung entstandenen Schäden Anwendung. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten den Kaskoschaden des Bunkerbootes (2.618 DM) einschließlich der Expertisekosten (139 DM) und einen Nutzungsverlust von 1.600 DM ersetzt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei hierzu nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. Die Revision kann nicht bestreiten, daß der Schiffer von "ShflB H” auch ein Geschäft des Beklagten besorg-te, als er dem Segelboot zu Hilfe eilte, dessen Besatzung sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits während des Vorbeitreibens an "ShUlU” höchster Lebensgefahr befunden hatte, und daß der Einsatz von ”ShÄBI hierzu dem Interesse des Beklagten und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsführung ohne Auftrag auch Schäden des Geschäftsführers zu den nach §§ 683, 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen gehören (BGHZ 38, 270, 277). Denn eine Verpflichtung des Auftraggebers (oder des Geschäftsherrn) zu dem Ersatz der dem Beauftragten (oder dem Geschäftsführer) entstandenen Schäden ist mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen nur anzunehmen und billig, wenn die Schäden aus einer mit der Geschäftsbesorgung verbundenen typischen Gefahrenlage entstanden sind (Staudinger/Nipperdey, BGB 11. Sie meint Jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, daß ein solcher Fall hier nicht Vorgelegen habe, weil ”die Geschäftsführung selbst mit Gefahren nicht verbunden gewesen” sei, und hält aus diesem Grunde - insoweit im Gegensatz zu dem Berufungsgericht - die Annahme einer Ersatzpflicht des Beklagten gemäß §§ 683, 670 BGB nicht für vertretbar. An diesen Ausführungen ist lediglich richtig, daß das Ablegen vom Liegeplatz und die Zufahrt zu dem Ort der Hilfeleistung, wie sie der Schiffer von "ShffBIP" auszuführen hatte, unter normalen Umständen keine besonderen Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, die das Bunkerboot hätten gefährden können. Der Schiffer von "Shfl^ fl das oberhalb des Steigers neben einer das rechte Ufer bildenden Spundwand mit dem Kopf zu Berg lag, mußte daher mit dem Bunkerboot nicht nur rasch ablegen, sondern möglichst auch sofort zu Tal wenden, wenn er der Besatzung des Segelbootes schnell Hilfe bringen wollte. Ein solches Manöver in unmittelbarer Nähe des Ufers war aber nicht ungefährlich, zu demal die Strömung auf das Ufer zu verlief.Wenn daher "Shl^fl^1 mit dem Ruder gegen die Spundwand geriet, als es sein Schiffer bereits beim Ablegen mit dem Kopf über Steuerbord zu Tai fallen ließ, so verwirklichte sich damit eine Gefahr, die mit der im Interesse des Beklagten durchgeführten Geschäftsbesorgung verbunden war. 3. Das Berufungsgericht meint rechtlich unbedenklich, der Schiffer von ,,ShJflflm,> habe den Ruderschaden leicht fahrlässig verursacht, weil er das Ablegen und Wenden des Bunkerbootes nautisch nicht einwandfrei ausgeführt habe, obwohl dies trotz der gebotenen Eile möglich gewesen sei. Jedoch folgt nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts daraus wegen der Vorschrift des § 680 BGB nicht, daß er die geltend gemachten Schäden selbst zu tragen hat. Nach § 680 BGB hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Die Vorschrift bezieht sich allerdings, wenn man sie lediglich im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der §§ 678 ff BGB sieht, nur auf solche Schäden, die dem Geschäftsherrn durch die Tätigkeit des Geschäftsführers zugefügt werden. Die Vorschrift will deshalb den Geschäftsführer nicht nur vor Ersatzforderungen des Geschäftsherrn in weiterem Maße als gewöhnlich schützen, sondern ihm in gewissem Umfange auch das Risiko abnehmen, seine in der Regel spontane und daher in ihren Ergebnissen nicht mit der sonst erforderlichen Sorgfalt abwägbare Hilfeleistung mit eigenen Verlusten bezahlen zu müssen (Esser, Schuldrecht 3. Demgemäß hat die Rechtsprechung der Vorschrift des § 680 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß der Geschäftsführer in allen Fällen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr Das leicht fahrlässige Verhalten des Schiffers von ,fSh®| kann entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht dazu führen, daß der Beklagte nur einen Teil der Schäden, die dem Schiffer von "ShflB durch das Rettungsmanöver entstanden sind, zu ersetzen hat. Das gilt auch dann, wenn man sich der neuerdings vertretenen Meinung anschließt, dem Richter müsse eine gewisse Freiheit bei der Bemessung des erst von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Anspruchs des Geschäftsführers auf Ersatz bestimmter Schäden durch den Geschäftsherrn eingeräumt werden (Erman/Hauß, BGB 4. Denn auf den Beklagten als Schiffseigner-Schiffer ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich bei dem Starboot “Tristan” um ein Sportboot gehandelt hat (vgl.

Zitierte Normen: § 680 BGB § 314 ZPO
GeschäftsführungBGBBerufungsgerichtGefahrVorschriftSchadenSchifferRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: Ja BGHZs	nein
BGB §§ 677, 680, 683
a)	Zur Frage, ob der Schiffer, der beim eiligen Ablegen zur Rettung Dritter das Ruder seines Fahrzeugs beschädigt, den ihm daraus entstandenen Schaden nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann,
b)	§ 680 BGB findet auch auf die Ersatzansprüche des Geschäftsführers wegen der ihm aus der Geschäftsbesorgung entstandenen Schäden Anwendung.
BGH, Urt. v. 17. Februar 1972 - II ZR 46/70 -
Schiffahrtsobergericht Köln
 Schiffahrtsgericht Dui sburg-Ruhrort
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 46/70	URTEIL	Verkündet	am
17. Februar 1972 Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Jochen L
straße £,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Friedrich
 Assekuranz,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 5. Dezember 1969 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 24. Mai 1965 segelte der Beklagte mit einem Vorschotmann das ihm gehörende Starboot "T0BBT auf dem Rhein in Höhe von Düsseldorf. Während einer Flaute versetzte die Strömung das Boot gegen das Düsseldorfer Schloßufer. Dort kollidierte es mit dem festgemachten Personenmotorschiff "Schloß-BBBBF*	gebrochenem
 Mast trieb es sodann im Fahrtweg der Bergfahrt an dem etwas unterhalb gelegenen Bunkerboot "ShBiBF* vor^e^* Der Ausrüster des Bunkerbootes, der zugleich auch dessen Schiffer war, wollte der Besatzung zu Hilfe kommen. Beim Ablegen geriet er mit dem Ruder des Bunkerbootes
 
gegen eine das Ufer bildende Spundwand. Das Ruder wurde hierbei beschädigt. Wenig später konnte der Beklagte unter Mitwirkung des Schiffers von nShmf|||n gerettet werden. Das Segelboot kenter-te zwischen den Befestigungsketten eines Anlege-steigers und ging verloren. Der Vorschotmann hatte sich selbst retten können.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten den Kaskoschaden des Bunkerbootes (2.618 DM) einschließlich der Expertisekosten (139 DM) und einen Nutzungsverlust von 1.600 DM ersetzt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei hierzu nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 4.357 EM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er meint, daß er für den Schaden, der durch ein falsches Ablegemanöver des Bunkerbootes entstanden sei, nicht aufkommen müsse.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Schiffahrtsobergericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Ent s c he i dung s gründe
 Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1 . Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klageanspruch sei dem Grunde nach gemäß den §§ 677, 683,
670 BGB gerechtfertigt. Nach diesen Vorschriften kann derjenige, der für einen andern ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt oder sonst ihm gegenüber dazu berechtigt zu sein, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sofern die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Die Revision kann nicht bestreiten, daß der Schiffer von "ShflB H” auch ein Geschäft des Beklagten besorg-te, als er dem Segelboot zu Hilfe eilte, dessen Besatzung sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits während des Vorbeitreibens an "ShUlU” höchster Lebensgefahr befunden hatte, und daß der Einsatz von ”ShÄBI hierzu dem Interesse des Beklagten und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach.
2.	Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsführung ohne Auftrag auch Schäden des Geschäftsführers zu den nach §§ 683, 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen gehören (BGHZ 38, 270, 277).
Es muß sich dabei allerdings, wie von der Rechtsprechung zu § 670 BGB wiederholt ausgeführt worden ist (vgl.
 BGH VersR 1937, 388, 390), um Schäden handeln, die infolge der Gefährlichkeit der Geschäftsbesorgung einge-
 
treten sind. Denn eine Verpflichtung des Auftraggebers (oder des Geschäftsherrn) zu dem Ersatz der dem Beauftragten (oder dem Geschäftsführer) entstandenen Schäden ist mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen nur anzunehmen und billig, wenn die Schäden aus einer mit der Geschäftsbesorgung verbundenen typischen Gefahrenlage entstanden sind (Staudinger/Nipperdey, BGB 11. Aufl. Rdnr. 12 zu § 670). Das alles zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint Jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, daß ein solcher Fall hier nicht Vorgelegen habe, weil ”die Geschäftsführung selbst mit Gefahren nicht verbunden gewesen” sei, und hält aus diesem Grunde - insoweit im Gegensatz zu dem Berufungsgericht - die Annahme einer Ersatzpflicht des Beklagten gemäß §§ 683, 670 BGB nicht für vertretbar.
An diesen Ausführungen ist lediglich richtig, daß das Ablegen vom Liegeplatz und die Zufahrt zu dem Ort der Hilfeleistung, wie sie der Schiffer von "ShffBIP" auszuführen hatte, unter normalen Umständen keine besonderen Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, die das Bunkerboot hätten gefährden können. Darauf kommt es aber nicht an. Auch ein an sich gefahrloses Manöver kann von vornherein riskant und typischerweise mit Gefahren verbunden sein, wenn es in höchster Eile ausgeführt werden soll. Ist das der Fall, so kann die mit dem Manöver übernommene "Geschäftsführung” wegen der Besonderheiten der konkreten Situation durchaus "gefährlich” im Sinne der oben dargelegten Grundsätze und der eingetretene Schaden eine adäquate Folge einer solchen Geschäftsführung sein.
 
So lagen die Dinge hier. Das Segelboot war nach der Kollision mit dem PMS "Schloß-] manövrierunfähig. Es trieb im Fahrtweg der Bergfahrt und drohte, von der zu dem rechten Ufer hin laufenden Strömung gegen einen Anlegesteiger geworfen oder zwischen dessen Befestigungsketten gedrückt zu werden. Seine Besatzung befand sich deshalb in Lebensgefahr. Zu ihrer Rettung war größte Eile geboten. Der Schiffer von "Shfl^ fl das oberhalb des Steigers neben einer das rechte Ufer bildenden Spundwand mit dem Kopf zu Berg lag, mußte daher mit dem Bunkerboot nicht nur rasch ablegen, sondern möglichst auch sofort zu Tal wenden, wenn er der Besatzung des Segelbootes schnell Hilfe bringen wollte. Ein solches Manöver in unmittelbarer Nähe des Ufers war aber nicht ungefährlich, zu demal die Strömung auf das Ufer zu verlief. Wenn daher "Shl^fl^1 mit dem Ruder gegen die Spundwand geriet, als es sein Schiffer bereits beim Ablegen mit dem Kopf über Steuerbord zu Tai fallen ließ, so verwirklichte sich damit eine Gefahr, die mit der im Interesse des Beklagten durchgeführten Geschäftsbesorgung verbunden war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher nicht grundsätzlich von denjenigen, in denen die Rechtsprechung Ersatzansprüche für Schäden, die der Geschäftsführer bei der Geschäftsbesorgung erlitten hat, allgemein anerkannt hat.
3.	Das Berufungsgericht meint rechtlich unbedenklich, der Schiffer von ,,ShJflflm,> habe den Ruderschaden leicht fahrlässig verursacht, weil er das Ablegen und Wenden des Bunkerbootes nautisch nicht einwandfrei ausgeführt habe, obwohl dies trotz der gebotenen Eile möglich gewesen sei. Jedoch folgt nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts daraus wegen der Vorschrift des § 680 BGB nicht, daß er die geltend gemachten Schäden selbst zu tragen hat.
 
Hiergegen wendet sich die Revision gleichfalls ohne Erfolg.
Nach § 680 BGB hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Die Vorschrift bezieht sich allerdings, wenn man sie lediglich im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der §§ 678 ff BGB sieht, nur auf solche Schäden, die dem Geschäftsherrn durch die Tätigkeit des Geschäftsführers zugefügt werden. Ihr liegt Jedoch der Gedanke zugrunde, daß ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist und ein Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung, die ein ruhiges überlegenes Abwägen ausschließt, nur zu leicht stattfinden kann (BGB-RGRK, 11. Auf1. § 680 Anm. 1). Die Vorschrift will deshalb den Geschäftsführer nicht nur vor Ersatzforderungen des Geschäftsherrn in weiterem Maße als gewöhnlich schützen, sondern ihm in gewissem Umfange auch das Risiko abnehmen, seine in der Regel spontane und daher in ihren Ergebnissen nicht mit der sonst erforderlichen Sorgfalt abwägbare Hilfeleistung mit eigenen Verlusten bezahlen zu müssen (Esser, Schuldrecht 3. Aufl. Bd. II S, 324; vgl. auch Hauß Anm. zu LM § 680 BGB Nr. 1). Demgemäß hat die Rechtsprechung der Vorschrift des § 680 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß der Geschäftsführer in allen Fällen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr
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bezweckte (BGHZ 43, 188, 194). Es gibt keinen Grund, diesen allgemeinen Rechtsgedanken hier nicht anzuwenden.
4.	Das leicht fahrlässige Verhalten des Schiffers von ,fSh®| kann entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht dazu führen, daß der Beklagte nur einen Teil der Schäden, die dem Schiffer von "ShflB durch das Rettungsmanöver entstanden sind, zu ersetzen hat. Das gilt auch dann, wenn man sich der neuerdings vertretenen Meinung anschließt, dem Richter müsse eine gewisse Freiheit bei der Bemessung des erst von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Anspruchs des Geschäftsführers auf Ersatz bestimmter Schäden durch den Geschäftsherrn eingeräumt werden (Erman/Hauß, BGB 4. Aufl.
 § 670 Anm. 7; vgl. auch BGHZ 38, 270, 277/279). Damit soll lediglich vermieden werden, daß die Anwendung des sonst unser Schadensersatzrecht beherrschenden Grundsatzes der "Totalreparation" im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Das Berufungsgericht hat den Streitfall jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Wenn es
 zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte seine lebensgefährliche Lage ganz allein verschuldet gehabt habe, nicht unbillig, daß er die geltend gemachten Schäden ersetzen müsse, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal die Schäden nicht so außergewöhnlich hoch sind, daß die Frage gestellt werden könnte, ob es der Höhe nach Grenzen gibt, über die hinaus einen Aufopferungsschaden zu ersetzen dem Ersatzpflichtigen nicht zugemutet werden kann.
5.	Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte der Schiffer von "Sh|m nicht nur den Nutzungsverlust während, der Reparaturdauer des von ihm gemieteten und
 
ausgerüsteten Bunkerbootes zu tragen, sondern auch den Kaskoschaden des Bootes einschließlich der Expertisekosten. Letzteres entnimmt das Berufungsgericht aus § 7 des Mietvertrages, der am 3. November 1964 auf unbestimmte Dauer zwischen dem Schiffer von "Sh^S1 und der Deutschen Shell AG geschlossen worden war. Die Revision rügt, der Mietvertrag sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das kann sie jedoch revisionsrechtlich nicht geltend machen. Denn nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, der nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert, ist der Wortlaut des Mietvertrages in der Berufungsverhandlung vorgetragen wordep.
6.	Ob für Ansprüche der vorliegenden Art überhaupt eine Beschränkung der Haftung auf Schiff und Fracht nach § 4 BinnSchG in Betracht kommt, kann unerörtert bleiben. Denn auf den Beklagten als Schiffseigner-Schiffer ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich bei dem Starboot “Tristan” um ein Sportboot gehandelt hat (vgl. BGHZ 35, 150 ff).
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7.	Nachzuholen war die Entscheidung über die Kosten der Berufung, die das Berufungsgericht rechtsirrtümlich dem Schiffahrtsgericht übertragen hat (BGH VersR 1971,
 76, 78).
St impel	Liesecke	Dr.	Schulze
 Dr. Bauer	Dr.	Tidow