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BGH · II ZR 46/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 46/66

Die Kosten der Revision werden den Streithelfern des Klägers auferlegt. Der Kläger hat als letzter Indossatar und Inhaber den Beklagten als Indossanten unter Abstandnahme vom Wechselprozeß aus einem Prolongationswechsel vom 8. Die übrigen Indossanten des Wechsels, gegen die der Klager Vorbehaltsurteile erwirkt hat, sind ihm als Streithelfer beigetreten. 50.000 DM gesogen und von dieser angenommen worden, den der Kläger erworben hatte. Dieser Wechsel ist in der Weise gefertigt worden, daß der Beklagte V^j^^ auf die Rückseite eines unausge-füllton Wechsolvordrucks, etwa in die Mitte, seine quergeschriebene Unterschrift setzte und den Vordruck vor Antritt einer Auslandsreise seiner Sekretärin Prau K^J^mit der Weisung übergab, ihn gegebenenfalls während seiner Abwesenheit zur Herstellung eines Verlängerungswechsels für den Wechsel von 10. April 1963 der Aussteller und die Akzeptantin wie beim früheren Wechsel und auf der Rückseite über die Unterschrift des Beklagten Ham und Eleonore RfHHHHBi zeichneten. April 1963 auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen und Vrechselunkosten hat der Beklagte zur Stützung eines Klagabweisungsantrages u.a. geltendgemacht, er habe am 26» Februar 1963 vor dem Antritt einer Auslandsreise mit dem Generalbevollmächtigten des Klägers, Herbert FflMHHP» besprochen, daß er für Daraufhin habe Frau den Verlängerungswechsel gegen Rückgabe des früheren Y/echsels durch diesem und Rechtsanwalt Dr. Der Kläger und seine Streithelfer haben bestritten, daß mit dem Beklagten verabredet worden sei, die Reihenfolge der Indossamente müsse der des Wechsels, vom 10. Von Vereinbarungen Rechtsanwalt--Dr'», TflHHHBDr mit dem Beklagten habe sein, des Klägers, Generalbevollmächtigter nichts gewußt. Das Oberlandesgericht hat die von den Streithelfern des Klägers Der Klagwechsel ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Sekretärin des Beklagten in dessen Abwesenheit auf Grund einer Besprechung mit dem Generalbevollmächtigten des Klägers ausgehändigt worden, in der eine nochmalige Prolongation der Wechselschuld unter Hingabe eines Verlängerungswechsels in Aussicht genommen war. Das Angebot des Beklagten zu dem Abschluß eines Begebungsvertrages für den Verlängerungswechsel ist vom Berufungsgericht mangels einer abweichenden Erklärung dahin ausgelegt worden, daß die Unterschriften der Indossanten wieder an derselben Stelle in der Kette der Unterschriften zu stehen hätten. Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser Erwägung, weil der Beklagte tatsächlich seine Rückgriffansprüche so, wie sie sich aus dem früheren Wechsel ergaben, behalten habe. Januar 1963 ist dem Beklagten bei der Begebung des weiteren Verlängerungswechsels ausgehändigt worden. Im übrigen würde, wäre der Beklagte aus dem Klagwcchsel verpflichtet, eine Schlechterstellung des Beklagten schon darin liegen, daß er bei Inanspruchnahme aus diesem Wechsel seinerseits gegen Hermine persönlich und gegen die Hermine KG aus diesem Wechsel keinen Regreß nehmen könnte. Die Auslegung des Prolongationsangebots des Beklagten dahin, daß er nur unter der Bedingung zeichnete, daß sich die übrigen Indossanten an dieselbe Stelle wie bisher setzten, ihn also bei der Unterschrift nicht schlechter stellten, als er bei dem prolongierten Wechsel gestanden hat, ist hiernach nicht zu beanstanden. Ob diese Reihenfolge, wie sie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausführt, noch ausdrücklich durch die Sekretärin gegenüber dem Generalbevollmächtigten des Klägers gefordert worden ist, kann auf sich beruhen. Das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines Wechselbegebungsvertrages für den Prolongationswechsel konnte nur zu den Bedingungen angenommen werden, unter denen es gemacht wurde (BGH WM I960, 837, 838). Mangels Erfüllung dieser Bedingung beim Prolongationswechsel ist ein Begebungs-Vertrag beim Blankoindossament des Beklagten nicht zustandegekommen, Das Pehlen dieses Begebungsvertrages kann auch dem Kläger entgegengehalten werden, weil sein.* Generalbevollmächtigter die Reihenfolge der Indossamente bei dem zu prolongierenden Wechsel und damit das Pehlen einer gültigen Rückgriffsver^fli'ehitung/des’Bekl agt.e Die Ansicht der Revision, "bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise" sei die Bedingung, unter der der Beklagte seine Unterschrift gegeben habe, tatsächlich als erfüllt anzusehen, weil er aus dem Wechsel vom 10. Ob der Kläger, wie die Revision noch hilfsweise geltendmacht, im Hinblick darauf, daß der Beklagte aus dem Wechsel vom 8. April 1963 nicht verpflichtet wurde, Ansprüche gegen ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung erheben kann, oder ob eine Bereicherung des Beklagten schon deshalb ausscheidet, v/eil er die aussichtsreiche Rückgriffsmöglichkeit gegen die weiteren Indossanten verloren hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörtern, da lediglich der Anspruch aus dem Wechsel vom 8. Die Streithelfer des Klägers haben die Kosten der von ihnen erfolglos eingelegten Revision gemäß § 97 ZPO zu tragen (vgl.

Zitierte Normen: § 47 WG § 97 ZPO
HermineUnterschriftVerlängerungswechselsKlägerIndossantenwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
Y/G Art o 11, 17, 43, 47
Das Angebot zu dem Abschluß eines Begebungsvertrages für das Indossament eines Verlängerungswechsels ist regelmäßig dahin zu verstehen, daß die Reihenfolge der Indossamente dieselbe bleibt wie bei dem zu prolongierenden Wechsel» Wird bei der Herstellung des Verlängerungswechsels die Reihenfolge der Indossamente zu dem Nachteil eines Indossanten ohne sein Einverständnis verändert, so kommt ein Begebungsvertrag zwischen ihm und seinem Nachmann nicht zustande.
Das Pehlen des Begebungsvertrages kann auch einem späteren Indossatar entgegengehalten werden, wenn dieser die veränderte Reihenfolge- der Indossamente kannte.
BGH, Urt. v.^. Pebruar 1969 - II ZR 46/66 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n_zR46/66_	URTEIL
Verkündet am
28. Februar 1969 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
1. des Zahnarztes Dr. Berthold F
Road,
-AflHV) Neuseeland Klägers,
 der Firma Hermine Mi vertreten durch ihre Frau Herminc M
Frau Hermine M
Grete M
KG-,	HflMHBstraße
 crsöniich haftende Gesellschafterin
,	BmBB^traße
 traße
, H
, ebenda,
5. Herbert M	V	,	ebenda.
zu 2 bis 5 Streithelfer des Klägers und Revisionskläger'i
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Carl Adolf
 platz
- Prozeßbevollmächtigter:
*
Beklagten und Revisionsbeklagten,-
Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. ITörr, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt: -
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Streithelfern des Klägers auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat als letzter Indossatar und Inhaber den Beklagten als Indossanten unter Abstandnahme vom Wechselprozeß aus einem Prolongationswechsel vom 8. Apr.il 1963 über 50.000 DM in Anspruch genommen. Die übrigen Indossanten des Wechsels, gegen die der Klager Vorbehaltsurteile erwirkt hat, sind ihm als Streithelfer beigetreten.
Der Wechsel vom 8. April 1963 ist zu dem Zwecke einer zweiten Prolongation ausgestellt worden. Am 3. Oktober 1962 war von Hans RJHM^HM auf die Hans	KG ein 'Wechsel über
50.000 DM gesogen und von dieser angenommen worden, den der Kläger erworben hatte. Am 10. Januar 1963 wurde dieser Wechsel prolongiert, indem ein neuer Wechsel über 50.000 DM mit demselben Aussteller und Akzeptanten an den Kläger begeben wurde. Ein Fälligkeitsdatum wurde im Wechsel nicht angegeben. Auf der Rückseite des Y/echsels standen folgende Blankoindossamente:
Hans und Eleonore	Hermine	M0H^(in Schreibma-
 schinenschrift) und Hermine MflBH0KG, beides unterzeichnet
 
von Hermine	(	=	Beklagter),	H.F;
(= Generalbevollmächtigter des Klägers). Der Wechsel ging zu Protest, nachdem er am 8. April 1963 zur Zahlung vorgelegt worden war.
Mit dem Datum des 8. April 1963 wurde ein weiterer Prolongationswechsel ausgestellt, der mit der Klage geltendgemacht wird. Dieser Wechsel ist in der Weise gefertigt worden, daß der Beklagte V^j^^ auf die Rückseite eines unausge-füllton Wechsolvordrucks, etwa in die Mitte, seine quergeschriebene Unterschrift setzte und den Vordruck vor Antritt einer Auslandsreise seiner Sekretärin Prau K^J^mit der Weisung übergab, ihn gegebenenfalls während seiner Abwesenheit zur Herstellung eines Verlängerungswechsels für den Wechsel von 10. Januar 1963 zu verwenden. Der Wechsel wurde später in der Art vervollständigt, daß nach Einsetzung der Summe von 50.000 DM und der Fälligkeit am 22. April 1963 der Aussteller und die Akzeptantin wie beim früheren Wechsel und auf der Rückseite über die Unterschrift des Beklagten Ham und Eleonore RfHHHHBi zeichneten. Die Hermine M(HHpKG -etzte ihr Indossament anders als beim Wechsel vom 10. Januar 1965 unter das Indossament des Beklagten. Darunter indossierten noch Herbert	sodann	Grete	MJHHB an die Order des
 Klägers, dessen Generalbevollmächtigter Herbert den Wechsel erhielt. Der Wechsel vom 10. Januar 1963 wurde dem Beklagten von Herbert FflHHMHB zurückgegeben. Der Wechsel vom 8. April 1963 ging am 24. April 1963 mangels Zahlung zu Protest.
Gegenüber der Klage aus dem Wechsel vom 8. April 1963 auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen und Vrechselunkosten hat der Beklagte zur Stützung eines Klagabweisungsantrages u.a. geltendgemacht, er habe am 26» Februar 1963 vor dem Antritt einer Auslandsreise mit dem Generalbevollmächtigten des Klägers, Herbert FflMHHP» besprochen, daß er für
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eine etwaige Verlängerung des Wechsels vom 10. Januar 1963 bei seiner Sekretärin	einen Wechselvordruck mit seinem
 Blankoindossament zurücklassen werde. Dieser Vordruck solle gegebenenfalls mit derselben Summe und denselben Unterschriften versehen werden wie der Wechsel vom 10. Januar 1963, insbesondere müßten das Indossament der Herraine M( und der Hermine	KG wieder vor seinem, des Beklagten,
 Indossament stehen. Er habe seine Sekretärin Frau	ent-
sprechend unterrichtet und ihr den Wechselvordruck gegeben. An diese habe sich Rechtsanwalt Dr.	der Vertreter der Familie	zusammen mit Herbert FBHII^ft1-
gewandt und um Aushändigung des Verlängerungswechsels gebeten. Die Bedenken von Frau K^^ habe Rechtsanwalt Dr.	dadurch	zerstreut,	daß	er zugesagt habe,
 die Unterschriften genau so, wie sie auf dem alten Wechsel standen, von den	s	einzuholen. Daraufhin habe Frau
 den Verlängerungswechsel gegen Rückgabe des früheren Y/echsels durch	diesem und Rechtsanwalt Dr.
ausgehändigt.
Der Kläger und seine Streithelfer haben bestritten, daß mit dem Beklagten verabredet worden sei, die Reihenfolge der Indossamente müsse der des Wechsels, vom 10. Januar 1963 entsprechen. Der Beklagte sei angesichts der Vermögenslosigkeit der Hermine MflH^und der Hermine nicht darin interessiert gewesen, daß diese vor ihm indossierten. Von Vereinbarungen Rechtsanwalt--Dr'», TflHHHBDr mit dem Beklagten habe sein, des Klägers, Generalbevollmächtigter nichts gewußt. Bei der Herausgabe des Verlängerungswechsels an. diesen seien von Frau K^Jpkeine Bedingungen gestellt worden.
Das. Landgericht hat die Klage abgewiesen., Das Oberlandesgericht hat die von den Streithelfern des Klägers
 
eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der von jlinen eingelegten Revision verfolgen diese den Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Der Klagwechsel ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Sekretärin des Beklagten in dessen Abwesenheit auf Grund einer Besprechung mit dem Generalbevollmächtigten des Klägers ausgehändigt worden, in der eine nochmalige Prolongation der Wechselschuld unter Hingabe eines Verlängerungswechsels in Aussicht genommen war. Dabei bestand Einigkeit, daß auch die Indossanten wieder auf dem Verlängerungswechsel unterzeichnen sollten. Das Angebot des Beklagten zu dem Abschluß eines Begebungsvertrages für den Verlängerungswechsel ist vom Berufungsgericht mangels einer abweichenden Erklärung dahin ausgelegt worden, daß die Unterschriften der Indossanten wieder an derselben Stelle in der Kette der Unterschriften zu stehen hätten. Diese Auslegung hält das Berufungsgericht auf Grund der Erwägung für geboten, daß kein Indossant, der eine Prolongation unter Beteiligung aller Indossanten erstrebt, damit einverstanden sein wolle, daß seine Rechtsstellung im Verband der Wechselverpflichteten bei der Verlängerung verschlechtert wird. Ein solches wirtschaftlich unsinniges Verhalten könne bei keinem Indossanten unterstellt werden. Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser Erwägung, weil der Beklagte tatsächlich seine Rückgriffansprüche so, wie sie sich aus dem früheren Wechsel ergaben, behalten habe. Es sei gar nicht geboten gewesen, daß die übrigen Indossanten wieder in gleicher Weise zeichneten. Diese Ansicht geht von falschen Voraussetzungen
 aus.
Der Wechsel vom 10. Januar 1963 ist dem Beklagten bei der Begebung des weiteren Verlängerungswechsels ausgehändigt worden. Mit Recht sieht die Revision hierin eine Hingabe des neuen Wechsels an Zahlungs statt (RGZ 107, 34). Das Drlösehen der Verpflichtung aus dem prolongierten Wechsel wirkte hier schon deshalb auch zugunsten der übrigen Indossanten, weil diese sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den Prolongationsvereinbarungen beteiligten und ihrerseits durch Zeichnung des Verlängerungswechsels eine Prolongation ihrer Verpflichtungen aus dem an ihren Vornann zurückzugebenden Wechsel vom 10. Januar 1963 erreichen wollten (vgl. Baumbach-Hefermehl Art. 47 WG A. 6; Naegeli, Die Wechselprolongation, 1956 S. 243).
Der Wechsel vom 10. Januar 1963 war also durch die Rückgabe an den Beklagten allen Wechselverpflichtungen gegenüber erledigt. Auch Auostellerin und Akzeptant sollten neu zeichnen. Im übrigen würde, wäre der Beklagte aus dem Klagwcchsel verpflichtet, eine Schlechterstellung des Beklagten schon darin liegen, daß er bei Inanspruchnahme aus diesem Wechsel seinerseits gegen Hermine	persönlich und gegen die Hermine	KG	aus	diesem	Wechsel
 keinen Regreß nehmen könnte. Der Beklagte braucht sich aber nicht darauf verweisen zu lassen, daß ihm etwa aus anderen Gründen gegen diese beiden Streithelfer Ansprüche zustehen. Die Auslegung des Prolongationsangebots des Beklagten dahin, daß er nur unter der Bedingung zeichnete, daß sich die übrigen Indossanten an dieselbe Stelle wie bisher setzten, ihn also bei der Unterschrift nicht schlechter stellten, als er bei dem prolongierten Wechsel gestanden hat, ist hiernach nicht zu beanstanden. Ob diese Reihenfolge, wie sie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ausführt, noch ausdrücklich durch die Sekretärin gegenüber dem Generalbevollmächtigten des Klägers gefordert worden ist, kann auf sich beruhen.
 
Das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines Wechselbegebungsvertrages für den Prolongationswechsel konnte nur zu den Bedingungen angenommen werden, unter denen es gemacht wurde (BGH WM I960, 837, 838). Mangels Erfüllung dieser Bedingung beim Prolongationswechsel ist ein Begebungs-Vertrag beim Blankoindossament des Beklagten nicht zustandegekommen, Das Pehlen dieses Begebungsvertrages kann auch dem Kläger entgegengehalten werden, weil sein.* Generalbevollmächtigter die Reihenfolge der Indossamente bei dem zu prolongierenden Wechsel und damit das Pehlen einer gültigen Rückgriffsver^fli'ehitung/des’Bekl agt.e n au a; dem veränderten Wechsel kannte (vgl. Baumbach-Hefermehl WG Art. 11 Anm. 2). Die Ansicht der Revision, "bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise" sei die Bedingung, unter der der Beklagte seine Unterschrift gegeben habe, tatsächlich als erfüllt anzusehen, weil er aus dem Wechsel vom 10. Januar 1963 noch einen Rückgriffsanspruch gegen die i!W s gehabt habe, geht, wie aus-geführt, von falschen Voraussetzungen aus.
Ob der Kläger, wie die Revision noch hilfsweise geltendmacht, im Hinblick darauf, daß der Beklagte aus dem Wechsel vom 8. April 1963 nicht verpflichtet wurde, Ansprüche gegen ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung erheben kann, oder ob eine Bereicherung des Beklagten schon deshalb ausscheidet, v/eil er die aussichtsreiche Rückgriffsmöglichkeit gegen die weiteren Indossanten verloren hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörtern, da lediglich der Anspruch aus dem Wechsel vom 8. April 1963 in Präge steht.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und v/ar zurückzuweison. Die Streithelfer des Klägers haben die Kosten der von ihnen erfolglos eingelegten Revision gemäß § 97 ZPO zu tragen (vgl. BGH IM ZPO § 582 Nr. 1).
Dr. Nörr	Liesocke	Dr.	Schulze
 Pieck
Stimpel