Die Revision gegen das am 28o Dezember 1962 verkündete Urteil des TOo Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern auf- Die Bsrteien streiten nur noch um die Widerklage, mit der die Beklagte in der Berufungsinstanz beantragt hat, die Kläger zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen vier Geschäftsanteile an der beklagten GmbH in Nominalwerte von je 5 OOO DM an sie abzutreten,, Die Kläger haben in erster Linie um Abweisung der Widerklage gebeten und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht für drei Beträge (5 180 sfrs, 29 500 sfrs und den DM-Betrag, der sich aus der Umstellung einer Zahlung von 17 000 RM an die AflH ergibt) geltend gemacht» Es meint, die Kläger hätten diese Geschäftsanteile an den Treugeber ihres Erblassers ab2utreten, ohne sich darauf berufen zu können, daß sie an dem Anteilsbesitz prozentual beteiligt seien» Denn auf Grund des Urteils II ZR 1/62 stehe rechtskräftig fest, daß den Klägern 70 $ der Geschäfts anteile nicht zuständen, und die darüber hinausgehenden 50 $> nähmen die Kläger nicht für sich in Anspruch, da ihr Erblasser einen Prozentsatz dieser Höhe dem Kläger zu 3) und dieser ihn weiter auf übertragen habe» Das Berufungsgericht geht damit in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil der Sache II ZR 1/62 davon aus, daß Carl ZflH^> und intern nur eine rein rechnerische Aufteilung der Geschäftsanteile vorgen ommen habeno Es nimmt an, daß Carl seinen prozentualen Anteil später zugunsten von RflBHIB und wieder aufgegeben habeo Das Berufungsgericht stützt sich hierbei ersichtlich auf die Erklärungen Carl Z^|^^ in der Urkunde vom 28» August 1946 (Hülle Bl» 38 a Anlage I), die es als Eingeständnis und nicht als schriftliche Lüge des Erblassers der Kläger wertet» Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt» Die Kläger haben ebenso wie zur Klage auch zur Widerklage geltend gemacht, die Urkunde vom 30» Dezember 1935 und der Vertrag vom 31» August 1939«? 2o Die Revision raeint; In Höhe eines Drittels der beiden am 2Ö„ Dezember 1935 übertragenen Geschäftsanteile treffe die Kläger keine Abtretungsverpflichtung, denn insoweit hätten diese beiden Geschäftsanteile nach der Vereinbarung vom 30* Dezember 1935 Carl Z4H9 uneingeschränkt gehören sollen» Das gleiche habe nach der Urkunde vom To April 1941 für einen Betrag von 3 000 RM der an diesem Tage abgetretenen Geschäftsanteile zu gelten * Audi hinsichtlich des Teilbetrages von 17 000 RM, zu dem Carl Z4HV auf Grund der Ermächtigung vom 10» Dezember 1942 seine treuhänderische Berechtigung durch Vertrag mit sich selbst in sein uneingeschränktes Eigentum umgewandelt habe, lasse sich eine Abtretungsverpflichtung der Kläger nicht begründen,. entstanden sein kann, da der Vertrag vom 30» Dezember 1935 und das Selbstkontrahieren Carl der Form des § 15 Abs o 4 GmbHG entbehren und die Urkunde vom 28 <, August 1946 das Eingeständnis von Carl ZflH^ enthält, er sei bloß Treuhänder von RflHIB und MflHB gewesen und habe selbst die ihm nach der notariellen Urkunde von 7» April 1941 zu eigenem Recht abgetretenen 3 000 HM nur "pro forma" übertragen erhalten« Die Widerklage kann darum auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Kläger hätten in Höhe der von ihnen in Anspruch genommenen Beträge Anspruch auf Bildung von Teilgeschäftsanteilen und seien darum nicht verpflichtet, die vier Geschäftsanteile abzu-treten» . 3o Entgegen der Ansicht der Revision bedarf die Aufhebung einer bloß internen, rechnerischen Beteiligung an GmbH-Geschäftsanteilen oder die Verpflichtung hierzu nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, da es dabei nicht um eine Verfügung über einen Geschäftsanteil geht und auch der Zweck des § 15 GmbHG, den Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen zu erschweren (EGHZ 13, 49, 51/52), nicht gefährdet wird 0 4* Zutreffend geht die Revision davon aus, daß der Senat in der Sache II ZR 1/62 nicht mit über den Teilbetrag von 30 000 RM entschieden hat, der aus der am 7o April 1941 vorgenommenen Abtretung zweier Geschäftsanteile nach Abzweigung von 3 000 RM und 17 000 RM rein rechnerisch verblieb und von Carl ZflBl an den Kläger zu 3) und von diesem weiter an MsflHHB abgetreten wOfden isto Da diese Abtretung mangels Existenz eines Geschäftsanteils über 30 000 RM aber gleichfalls lediglich eine rein a) Der Vertrag vom 7* April 1941 sieht vor, daß von den beiden an diesem Tage abgetretenen Geschäftsanteilen einen Teilbetrag von 3 000 RM an Carl überträgt, wobei Einigkeit darüber bestand, daß ’’die Valuta das sollen nach der Behauptung der Kläger 5 180 sfrs gev/esei sein - zu dem regelrechten Kurswert gezahlt w i r d o" Bas Berufungsgericht glaubt, dieser Formulierung nicht entnehmei zu können, daß die Zahlung bei Vertragsschluß bereits geleistet gewesen sei, und hält eine spätere Zahlung dieses Betrages für nicht nachgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF
/
a ,
/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 46/63
URTEIL
Verkündet am
20, Januar 1966, Heil,
Justizobersekretär, ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. der Frau Anna ZI 2* der ledigen Elsa Z<
geb„ W( , Ba(
3» des Diplo-Ingo Alfred Zl straße 0,
>, Ba(
>A<
6MB-Wa|
'Te(
{■scimm»),
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flfll -
gegen
die Internationale Iransporte Sebastian Bo^fl GmbH,
P0, BauflMB^straße fl, vertreten durch ihre Notgeschäfts-
führer Fritz W
und Martin CI
ebenda,
- Prozeßbevollmäehtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof< und Dr« flflfl -
Der 11« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn,Ir» Bukow, Dr« Schulze und Stimpel
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das am 28o Dezember 1962 verkündete Urteil des TOo Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern auf-
erlegt o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Sache hat der Senat bereits über die Klage entschieden» Auf das Urteil vom Io März 1962 - II ZR 1/62 '
(II ZR 217/57) - (WM 1962, 415) wird Bezug genommen»
Die Bsrteien streiten nur noch um die Widerklage, mit der die Beklagte in der Berufungsinstanz beantragt hat, die Kläger zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen vier Geschäftsanteile an der beklagten GmbH in Nominalwerte
von je 5 OOO DM an sie abzutreten,, Die Kläger haben in erster Linie um Abweisung der Widerklage gebeten und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht für drei Beträge (5 180 sfrs, 29 500 sfrs und den DM-Betrag, der sich aus der Umstellung einer Zahlung von 17 000 RM an die AflH ergibt) geltend gemacht»
Das Berufungsgericht hat die Kläger zur Abtretung
DM verurteilt»
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Io Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit den Urteilen des Senats vom 1. März 1962 - II ZR 1/62 (II 2R 217/57) und II ZR 252/59 (WM 1962, 419) - an, daß Carl ZfflHt mangels Bildung von Teilgeschäftsanteilen Inhaber aller vier Geschäftsanteile geworden und geblieben sei«.
Es meint, die Kläger hätten diese Geschäftsanteile an den Treugeber ihres Erblassers ab2utreten, ohne sich darauf berufen zu können, daß sie an dem Anteilsbesitz prozentual beteiligt seien» Denn auf Grund des Urteils II ZR 1/62 stehe rechtskräftig fest, daß den Klägern 70 $ der Geschäfts anteile nicht zuständen, und die darüber hinausgehenden 50 $> nähmen die Kläger nicht für sich in Anspruch, da ihr Erblasser einen Prozentsatz dieser Höhe dem Kläger zu 3) und dieser ihn weiter auf übertragen habe»
- 4
Das Berufungsgericht geht damit in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil der Sache II ZR 1/62 davon aus, daß Carl ZflH^> und intern nur eine rein
rechnerische Aufteilung der Geschäftsanteile vorgen ommen habeno Es nimmt an, daß Carl seinen prozentualen
Anteil später zugunsten von RflBHIB und wieder
aufgegeben habeo Das Berufungsgericht stützt sich hierbei ersichtlich auf die Erklärungen Carl Z^|^^ in der Urkunde vom 28» August 1946 (Hülle Bl» 38 a Anlage I), die es als Eingeständnis und nicht als schriftliche Lüge des Erblassers der Kläger wertet»
I» Die Revision macht demgegenüber geltend, für die beiden am 20o Dezember 1935 abgetretenen Geschäftsanteile sei wesentlich, ob die hierzu unter dem 30» Dezember 1935 niedergelegte Treuhandabrede vor oder nach dem 20» Dezember 1935 getroffen worden sei» Im letzteren Falle habe sie der Form des § 15 Abs» 4 GmbHG bedurft. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, wann diese Treuhandabrede zustande gekommen isto Bei Anwendung des § 139 ZPO hätten die Kläger dargelegt, es bestehe kein Anhalt dafür, daß diese Vereinbarung schon vor dem 20o Dezember 1935 getroffen worden sei»
Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt» Die Kläger haben ebenso wie zur Klage auch zur Widerklage geltend gemacht, die Urkunde vom 30» Dezember 1935 und der Vertrag vom 31» August 1939«? der auf die Urkunde vom 30» Dezember 1935 Bezug nimmt, könnten nach Inhalt und Umständen erst nach Kriegsende errichtet worden sein, die Unterschrift ihres Erblassers unter beiden Schriftstücken müsse entweder mißbi aucht oder erschlichen worden sein» Angesichts dieser Stellungnahme könnte das Berufungsgericht
die Kläger nicht gut fragen, ob sie vom Zustandekommen und der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 30» Dezember 1935 ausgehen und geltend machen wollten» die in der Urkunde dieses Tages niedergelegten Abreden seien nicht schon vor dem 20o Dezember 1935» sondern erst am 30 „ Dezember 1935 getroffen wordene
2o Die Revision raeint; In Höhe eines Drittels der
beiden am 2Ö„ Dezember 1935 übertragenen Geschäftsanteile treffe die Kläger keine Abtretungsverpflichtung, denn insoweit hätten diese beiden Geschäftsanteile nach der Vereinbarung vom 30* Dezember 1935 Carl Z4H9 uneingeschränkt gehören sollen» Das gleiche habe nach der Urkunde vom To April 1941 für einen Betrag von 3 000 RM der an diesem Tage abgetretenen Geschäftsanteile zu gelten * Audi hinsichtlich des Teilbetrages von 17 000 RM, zu dem Carl Z4HV auf Grund der Ermächtigung vom 10» Dezember 1942 seine treuhänderische Berechtigung durch Vertrag mit sich selbst in sein uneingeschränktes Eigentum umgewandelt habe, lasse sich eine Abtretungsverpflichtung der Kläger nicht begründen,.
Diese Ausführungen gehen daran vorbei, daß mangels Bildung von Teilgeschäftsanteilen und wegen § 5 Abs, 3 Satz 2 GmbHG - danach muß auch der betrag eines Teilgeschäftsanteils durch 100 teilbar sein - keine Geschäftsanteile Uber 16 666,67 RIA, 3 000 RM und 17 000 RM entstanden sind» Wie der Senat bereits in seinem Urteil der Sache II ZR 1/62 ausgeführt hat, können die Beteiligten nur eine interne, rein rechnerische Aufteilung der Geschäftsanteile vorgenommen haben» Die Revision verkennt auch, daß eine Verpflichtung zur Bildung solcher Geschäftsanteile nicht
6
entstanden sein kann, da der Vertrag vom 30» Dezember 1935 und das Selbstkontrahieren Carl der Form des § 15
Abs o 4 GmbHG entbehren und die Urkunde vom 28 <, August 1946 das Eingeständnis von Carl ZflH^ enthält, er sei bloß Treuhänder von RflHIB und MflHB gewesen und habe selbst die ihm nach der notariellen Urkunde von 7» April 1941 zu eigenem Recht abgetretenen 3 000 HM nur "pro forma" übertragen erhalten« Die Widerklage kann darum auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Kläger hätten in Höhe der von ihnen in Anspruch genommenen Beträge Anspruch auf Bildung von Teilgeschäftsanteilen und seien darum nicht verpflichtet, die vier Geschäftsanteile abzu-treten» .
3o Entgegen der Ansicht der Revision bedarf die Aufhebung einer bloß internen, rechnerischen Beteiligung an GmbH-Geschäftsanteilen oder die Verpflichtung hierzu nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, da es dabei nicht um eine Verfügung über einen Geschäftsanteil geht und auch der Zweck des § 15 GmbHG, den Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen zu erschweren (EGHZ 13, 49, 51/52), nicht gefährdet wird 0
4* Zutreffend geht die Revision davon aus, daß der Senat in der Sache II ZR 1/62 nicht mit über den Teilbetrag von 30 000 RM entschieden hat, der aus der am 7o April 1941 vorgenommenen Abtretung zweier Geschäftsanteile nach Abzweigung von 3 000 RM und 17 000 RM rein rechnerisch verblieb und von Carl ZflBl an den Kläger zu 3) und von diesem weiter an MsflHHB abgetreten wOfden isto
Da diese Abtretung mangels Existenz eines Geschäftsanteils über 30 000 RM aber gleichfalls lediglich eine rein
rechnerische Beteiligung betraf, hat die Revision unrecht, wenn sie meint, die Widerklage sei schon wegen dieser Abtretungen hinsichtlich eines Betrages von 30 000 RM unbegründeto
$ * Die Kläger machen das Zurückbehaltungsrecht für Aufwendtingen gelt end, die nach ihrer Behauptung Carl
im Aufträge von und zu dem Erwerb
von Geschäftsanteilen gemacht haben soll»
a) Der Vertrag vom 7* April 1941 sieht vor, daß
von den beiden an diesem Tage abgetretenen Geschäftsanteilen einen Teilbetrag von 3 000 RM an Carl überträgt, wobei Einigkeit darüber bestand, daß ’’die Valuta das sollen nach der Behauptung der Kläger 5 180 sfrs gev/esei sein - zu dem regelrechten Kurswert gezahlt w i r d o" Bas Berufungsgericht glaubt, dieser Formulierung nicht entnehmei zu können, daß die Zahlung bei Vertragsschluß bereits geleistet gewesen sei, und hält eine spätere Zahlung dieses Betrages für nicht nachgewiesen.
Bas entspricht der Prozeßlage und wird von der Revisior
nicht angegriffen.
b) Bas Berufungsgericht hält weiter für nicht bewiesen, daß Carl ZflB für den durch Vertrag mit sich selbst übernommenen Teilbetrag von 17 000 RM ’’Geschäftsanteile" einen betrag von 29 500 sfrs gezahlt habe«,
Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen,
c) Bas Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Atm vom 16, April 1943, daß Carl ZflHI dieser Gesellsehal
8
für die Übertragung von "Geschäftsanteilen» 17 OOO RM überwiesen habe«, Es meint, ein Anspruch auf Aufv/endungs-ersatz sei im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen, und kommt so dazu, daß den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von 1 700 EM zustehe.
Eie Revision stellt dem die Tatsache gegenüber, daß die Geschäftsanteile im Verhältnis von 5 : 1 neu festgesetzt worden sind» Von der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der beklagten GmbH wurde ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht betroffen»
Eie Revision ist daher in allen Punkten unbegründet und war deshalb zurückzuweisen»
Eie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr» Fischer Er» Kuhn Er» Bukow
Er» Schulze
Stimpel