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BGH · II ZR 46/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 46/61

Die Beklagte lehnte seinen Versieherungsanspruch ab, weil er im Schadenobericht vorsätzlich falsche Angaben über den vor Antritt der Fahrt genossenen Alkohol, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges sowie über seine Fahrweise und die des Verletzten gemacht habe. Der Kläger hat mit der Klage Versicherungsschutz und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte gegen ihn keinen Rückgriff nehmen könne. Das Berufungsgericht hält den von der Beklagten erhobenen Einwand, sie sei infolge vorsätzlich falscher Angaben des Klägers im Schadonsbericht leistungsfrei geworden, für nicht begründet. Io Der Kläger hat im Schadensbericht auf die Frage, wie sich der Unfall ereignet habe, angegeben, es sei neblig gewesen; er habe daher nicht mit mehr als 20 km pro Stunde fahren können. Bei seiner polizeilichen Vernehmung ia Anschluß an den Unfall hat der Kläger eine Geschwindigkeit von "etwa 40 km pro Stunde im dritten Gang und ohne Gas" angegeben. Die Beklagte hat behauptet, die Geschwindigkeit habe 50 bis 60 km/h betragen und sich hierfür auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen. Das Berufungsgericht meint, die Angabe bei der Polizei "etwa 40 km/h" besage, daß die Geschwindigkeit auch etwas geringer gewesen sein könne. Die Angaben des Versicherungsnehmers über die zur Zeit dos Unfalls gefahrene Geschwindigkeit sind notwendig Schätzungen, wenn der Fahrer nicht gerade den Tachometer abgelesen hat. Das Berufungsgericht hatte darüber zu befinden, ob dem Kläger zu glauben war, daß die von ihm angegebene Geschwindigkeit seine Schätzung richtig wiedergab, so daß bereits die objektive Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen war. Auch wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, mit 50 bis 60 km/h gefahren ist, kann der Kläger der Meinung gewesen sein, er überschreite 30 km/h nicht. Auch diese Beurteilung kann nicht mit den von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erschüttert werden* Bas Berufungsgericht hat, v/ie seine mehrfachen Hinweise auf die Rechtslage zeigen, nicht verkannt, daß der Kläger zu beweisen hat, die Angaben nicht vorsätzlich falsch gemacht zu haben. 3. Das Berufungsgericht halt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers für dargetan, weil er auf die Frage nach den Alkoholgenuß in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall angegeben hat, er habe von 12 Uhr mittags bis 14 Uhr zwei Flaschen Bier und um 17 Uhr eine Flasche Bier getrunken, während er vormittags noch drei Flaschen und ein Glas Bier zu sich genommen hatte. Ras Berufungsgericht ist auf Grund der persönlichen Vernehmung des Klägers überzeugt, daß er die Frage des Schadensberichts über die Alkoholraenge falsch verstanden habe. Nicht jedes einzelne Moment brauchte dabei erwähnt zu worden, wenn der Kläger im übrigen seinen Alkoholgenuß etwa zu verschleiern gesucht hat, so brauchte dies für das Berufungsgericht kein zwingender Grund zu sein, der Angabe des Klägers über das Mißverständnis der Frage im Schadensbericht nicht zu folgen.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
FeststellungUnfallFrageBerufungsgerichtBrGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2150 028
II ZR 46/61
Verkündet
 am 8. November 1962
Schorm, Justizangestellter al3 Urkundsbeomter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der SflMM	Unfall-'	und	Schadensversicherungs-
gesollschaft, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik: Br. Artur	Mt
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
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 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Liesecke und Br. Bukov;
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
Der Kläger, ein 37-jähriger gelernter Maurer und Fliesenleger, hat bei der Beklagten für seinen Opel-Olyropia-Personenkraftwagen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. An 3. November 1958 gegen 17.30 Uhr stieß er auf der Landstraße I. Ordnung zwischen Ober- und Nieder-
(Kreis	dem ihm entgegenkommenden
 irotorradfohrer März zusammen. Marz erlitt erhebliche Körperschäden. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Kläger, der zur Zeit des Unfalles unter Alkoholeinfluß stand (nach den gerichtsärztlichen Gutachten 1,35 #o), wurde wegen fahrlässiger Geneingefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von einem ITonat verurteilt. Die Erlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen wurde ihm für sechs Monate entzogen. Die Beklagte lehnte seinen Versieherungsanspruch ab, weil er im Schadenobericht vorsätzlich falsche Angaben über den vor Antritt der Fahrt genossenen Alkohol, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges sowie über seine Fahrweise und die des Verletzten gemacht habe.
Der Kläger hat mit der Klage Versicherungsschutz und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte gegen ihn keinen Rückgriff nehmen könne. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klage sei verspätet erhoben. Ferner sei sie leistungsfrei, weil der Kläger au3 den in Abiehnungsschreiben angegebenen Gründen seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung
 
der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Anspruch auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidüngegründe;
Das Berufungsgericht hält den von der Beklagten erhobenen Einwand, sie sei infolge vorsätzlich falscher Angaben des Klägers im Schadonsbericht leistungsfrei geworden, für nicht begründet. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die dieser Auffassung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bekämpft, sind nicht berechtigt.
Io Der Kläger hat im Schadensbericht auf die Frage, wie sich der Unfall ereignet habe, angegeben, es sei neblig gewesen; er habe daher nicht mit mehr als 20 km pro Stunde fahren können. Die Frage nach seiner Geschwindigkeit zur Zeit des Unfalls (Kr. 10) hat er dahin beantv/ortets "noch keine 30 Stundenkilometer". Bei seiner polizeilichen Vernehmung ia Anschluß an den Unfall hat der Kläger eine Geschwindigkeit von "etwa 40 km pro Stunde im dritten Gang und ohne Gas" angegeben. Die Beklagte hat behauptet, die Geschwindigkeit habe 50 bis 60 km/h betragen und sich hierfür auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen. Das Berufungsgericht meint, die Angabe bei der Polizei "etwa 40 km/h" besage, daß die Geschwindigkeit auch etwas geringer gewesen sein könne. Sie nähere sich der Angabe, noch keine 30 km/h gefahren zu sein. Ein Widerspruch zwischen beiden Angaben liege nicht vor, so daß der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung entfalle. Der Anhörung eines Sachverständigen bedürfe es nicht.
Diese Ausführungen können nicht mit den von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobenen Verfahrensrügen angegriffen
 
werden. Die Angaben des Versicherungsnehmers über die zur Zeit dos Unfalls gefahrene Geschwindigkeit sind notwendig Schätzungen, wenn der Fahrer nicht gerade den Tachometer abgelesen hat. Das Berufungsgericht hatte darüber zu befinden, ob dem Kläger zu glauben war, daß die von ihm angegebene Geschwindigkeit seine Schätzung richtig wiedergab, so daß bereits die objektive Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen war. Die Umstände (Dunkelheit, Alkoholeinfluß) lassen es auch nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß die Schätzung, er sei noch keine 30 Stundenkilometer gefahren, Qoine Überzeugung zutreffend wiedergab. Auch wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, mit 50 bis 60 km/h gefahren ist, kann der Kläger der Meinung gewesen sein, er überschreite 30 km/h nicht. Ob dem Kläger Glauben zu schenken war, hatte das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 286 Z?0).
Hiernach bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die vom Kläger tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit nicht.
2. Der Kläger hat im SchadenobOricht angegebens "Ich fuhr äußerst rechts und fast auf der Grasnarbe". Hach den Ermittlungen der Polizei und den Feststellungen des Schöffengerichts ist der Kläger auf der linken Fährbahnseite gefahren, als es zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Ob dies so gewesen ist, läßt das Berufungsgericht offen. Das Berufungsgericht verneint den Vorsatz des Klägers. Zur Zeit des Unfalls cei es bereits dunkel gewesen. Die Unfallstraße sei kurvenreich und die Fahrbahn eng. Wenn der Motorradfahrer auch mit abgeblendetem Scheinwerfer gefahren sein möge, so könne der Klager durch sein eigenes Licht das von der nassen Asphalt-
 
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decke der Straße zurückgeworfen wurde, verwirrt worden sein» Alle diese Umstände könnten ihn daher 2u der Überzeugung gebracht haben, er sei scharf rechts gefahren*
Auch diese Beurteilung kann nicht mit den von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erschüttert werden* Bas Berufungsgericht hat, v/ie seine mehrfachen Hinweise auf die Rechtslage zeigen, nicht verkannt, daß der Kläger zu beweisen hat, die Angaben nicht vorsätzlich falsch gemacht zu haben. Wenn auch einzelne Wendungen des Urteils den Anschein erwecken, als halte es das Berufungsgericht nur für möglich, daß der Kläger der Ansicht gewesen ist, rechts gefahren zu sein, so kann es doch nicht zv/eifeihaft sein, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung wiedergibt, der Kläger habe geglaubt, auf der rechten Fahrbahn geblieben zu sein* Die Angabe des Klägers widerspricht auch nach den Umständen (Alkoholeinfluß, Dunkelheit) nicht jeder Erfahrung. Der Vernehmung eines Sachverständigen bedurfte es nicht« Für die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Anfertigung einer falschen Unfallskizze und falsche Angaben über die Fahrv/eise des Motorradfahrers gilt nichts anderes. Die Beweisantritte erledigten sich dadurch, daß der Vorsatz verneint wurde.
3. Das Berufungsgericht halt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers für dargetan, weil er auf die Frage nach den Alkoholgenuß in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall angegeben hat, er habe von 12 Uhr mittags bis 14 Uhr zwei Flaschen Bier und um 17 Uhr eine Flasche Bier getrunken, während er vormittags noch drei Flaschen und ein Glas Bier zu sich genommen hatte. Auf Grund der Parteivernehmung des Klägers hält es aber für erwiesen, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Nach dem persönlichen Eindruck bei der Vernehmung und der unwiderlegt gebliebenen Darstellung des Klä-
 
gers sei ihm zu glauben, daß er den Fragebogen in Eile kurz vor dem Weggang zur Arbeit ausgefüllt und dabei die Frage nach dem Alkoholgenuß in den letzten 24 Stunden übersehen oder falsch verstanden habe.
Auch bezüglich dieser Feststellung ist kein begründeter Revisionsangriff erhoben. Ras Berufungsgericht ist auf Grund der persönlichen Vernehmung des Klägers überzeugt, daß er die Frage des Schadensberichts über die Alkoholraenge falsch verstanden habe. Es würdigt dabei auch die von der Revision angeführten Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit seiner Rarstellung sprechen. Insbesondere zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß das Formular an die Anschrift in Ziegenhain geschickt und dem Kläger von dort nachgesandt worden ist. Ferner nimmt es zu den einzelnen Umstanden der Ausfüllung Stellung. Nicht jedes einzelne Moment brauchte dabei erwähnt zu worden, wenn der Kläger im übrigen seinen Alkoholgenuß etwa zu verschleiern gesucht hat, so brauchte dies für das Berufungsgericht kein zwingender Grund zu sein, der Angabe des Klägers über das Mißverständnis der Frage im Schadensbericht nicht zu folgen.
Rie tatsächlichen Feststellungen sind hiernach für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Rie Revision, die gegen die rechtliche Würdigung im übrigen nichts
 
vorbringt, war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr.Pischer Dr.Kuhn Idesecke Dr.Reinicke DroBukow