März 1950 vereinbarten der Beklagte zu 1), dessen Schwester sowie die Witwe von Wilhelm Gfl^und ihr Sohn Günter (MMRpfür den Pall des Ablebens ihrer Mutter (Großmutter) durch notariellen Vertrag, das innerhalb von 14 Tagen nach dem Tode der Mutter eine Aufstellung des Nachlasses angefertigt werden solle, daß die Nachlaßteilung der nicht zu dem Pirmenvermögen gehörenden Gegenstände in einer bestimmten, näher geregelten Weise vor sich gehen solle und daß das Baugeschäft zu diesem Zeitpunkt mit allen Aktiven und Passiven in den Besitz von Günter über- Sie rechnet mit einem Ausfall von mindestens 9.000 DM« Sie nimmt die Beklagten wegen dieses Ausfalls auf Zahlung von 9.000 DM in Anspruch, gleichzeitig verlangt sie diese Zahlung auch unter dem Gesichtspunkt einer Teilzahlung, weil die Beklagten nach ihrer Meinung für die noch nicht beglichenen Forderungen als Gesamtschuldner hafteten. Schließlich hätten sie auch nach außen nicht den Anschein erweckt, als ob sie mit der Fortführung des Geschäfts durch Günter GflHMmit Wirkung für die übrigen Erben einverstanden gewesen seien. Demzufolge könnten sich die Beklagten gegenüber der Haftungsvorschrift des § 27 HC® auch nicht darauf berufen, daß sie als Erben das Baugeschäft schon deshalb nicht fortgeführt hätten, weil insoweit bereits eineteilweise Erbauseinandersetzung mit dem Ableben der Mutter vorgenommen worden sei und Günter 6fl| alleiniger Inhaber des Handelsgeschäfts geworden sei. Was die Revision insoweit vorbringt, läßt nicht erkennen, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, das sich bei der Auslegung namentlich auf den Sinnzusammenhang des Vertrages stützt, aus Rechtsgründen unhaltbar sind. Denn nachdem das Berufungsgericht aus tatsächlich und rechtlich unangreifbaren Gründen der Meinungsäußerung des Günter GflÜüber die Rechtslage hinsichtlich des Baugeschäfts nach dem ü?ode der Mutter der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beimessen zu können geglaubt hat, war es auch nicht notwendig, den Behauptungen der Beklagten nachzugehen5 daß Günter GflMPsich gegenüber diesen Zeugen als Alleinin- 3. ) Anschließend wendet sich das Berufungsgericht der Frage zu, ob die Erben und damit auch die Beklagten nach dem Tode der Witwe Anna GflMi das Baugeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt haben. Diese Frage bejaht das Berufungsgericht, indem es entsprechend dem übereinstimmenden Parteivortrag in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, daß bei der Fortführung des Geschäfts Günter GflB allein aktiv tätig geworden ist. Hierzu habe es keines ausdrücklichen Auftrags und keiner ausdrücklichen Vollmacht seiner Mit erben bedurft, da er nicht nur die Sachherrschaft über das Handelsgeschäft vor dem Erbfall 1954 tatsächlich ausgeübt habe, sondern hierzu auch von der Erblasserin, der Witwe Anna GflU, befugt worden sei. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß im allgemeinen die Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Erben mit Wissen der übrigen Erben eine stillschweigende Bevollmächtigung des tätigen Erben darstellt, da eine solche Duldung nach der Lebenserfahrung im allgemeinen auch das Einverständnis der übrigen Erben mit seinen Verwaltungsmaßnahmen enthält. Nach dem bisher unwiderlegten Vortrag der Beklagten, der für die Revisionsinstanz als richtig unterstellt werden muß, sind diese davon ausgegangen, daß Günter Gflfc hach dem Vertrag vom 14. Daher ist es bei dieser Sachlage nicht möglich, aus ihrem Verhalten den Schluß zu ziehen, daß sie damit stillschweigend ihr Einverständnis zu dem Ausdruck brachten, daß Günter GflU auch mit verpflichtender Wirkung für sie tätig werden sollte. Denn für die Deutung ihres Verhaltens, das nur in einer Duldung der Portführung des Geschäfts durch Günter GflHDbestand, kommt es, soweit es sich um die Frage nach der Erteilung einer stillschweigenden Vollmacht handelt, allein darauf an, wie die Beteiligten, nämlich die Beklagten als etwaige Vollmachtgeber und Günter GflMP als etwaiger Vollraachtsempfänger, das Verhalten der Beklagten nach den ihnen bekannten Verhältnissen bei objektiver Würdigung auf gefaßt haben. Wenn man bei der Beurteilung dieser Frage von der notwendigen Unterstellung ausgeht, daß die Beteiligten damals übereinstimmend der ' Auffassung waren, Günter GtfÜ führe das Geschäft auf Grund des Vertrages vom 14, März 1950 allein für sich und nicht“ auch für die Übrigen Erben fort, so kann in dem Stillschweigen der. Diese Beurteilung hat nichts mit der anderen Frage zu tun, ob die Beklagten durch ihr Verhalten nach außen den Rechtsschein vom Vorliegen einer Vollmacht gesetzt haben, auf die sich gutgläubige Dritte berufen können. b) Das Berufungsgericht beruft sich des weiteren für seine Ansicht auch darauf, daß Günter GflHI im Geschäft seiner- Großmutter Prokurist gewesen ist. nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts erlischt o Die Anwendung dieser Vorschrift würde bedeuten» daß Günter als Prokurist nach dem Tode der Großmut- h. für die Erben, alle Geschäfte und Rechthandlungen vornehmen konnte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt* Damit wären die Erben, also auch die Beklagten, unmittelbar und persönlich zu demindest aus den Geschäften verpflichtet worden, die Günter G^M nach dem Ableben seiner Großmutter in dem Baugeschäft abgeschlossen hat, dagegen unter Umständen nicht aus den früheren Geschäften, die vor dem Ableben der Großmutter eingegangen waren, da es immerhin zweifelhaft ist, ob der vom Erblasser bestellte Prokurist durch Fortführung des Geschäfts ohne Zustimmung der Erben nur mit Rücksicht auf § 52 Abs.3. Bereits das Kammergericht hat dargelegt, daß eine Erbengemeinschaft, die das Geschäft des Erblassers fortführt, nicht einen der Miterben zu dem Prokuristen eines Handelsgeschäfts bestellen kann (KGJ 48, 127), und daß demzufolge eine Proijjira mit dem Erbfall erlischt, wenn der Prokurist einer der Miterben des bisherigen Geschäftsinhabers wird (KG JW 1939, 565; ebenso WÜrdinger RGRK HGB § 48 An. 6; Schlegelberger-Hildebrand § 48 An. 2; a.M. Düringer-Hachenburg § 48 Anm.l; Bieser Beurteilung entspricht es, daß in einem Fall dieser Art der Widerruf der Vollmacht nicht eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB ist, die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden könnte, sondern daß der Widerruf eine Angelegenheit eines jeden einzelnen Miterben ist, den jeder jeweils mit Wirkung für sich aussprechen kann (KG HRR 1937 Nr. 1368). nicht allein die Inhaber des Handelsgeschäfts sind* Damit wird deutlich, daß mit der Bestellung eines Miterben zu dem Prokuristen die Prokura nicht etwa von "dem" Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt wird, weil nicht alle Erben an dieser Erteilung mitwirken. Der zu dem Prokuristen bestellte Erbe wurde bei seinem rechtlichen Handeln nicht nur kraft abgeleiteten Rechts auf Grund der ihm erteilten Vertretungsmacht , sondern zugleich auch auf Grund eigenen Rechts, auf Grund seiner Stellung als Miterbe, tätig werden» Eine solche rechtliche Gestaltung verträgt sich nicht mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 HGB, die zwingend bestimmt, daß die Prokura "nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts" erteilt werden kann. Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts, daß die Prokura des Gtinter GflHBmit dem Eintritt des Erbfalles erloschen ist» Günter GflH)konnte daher auch nicht auf Grund seiner früheren Stellung als Prokurist die Beklagten gegenüber der Klägerin verpflichten. Bei der Vertrauenshaftung kommt es darauf an, ob die Beklagten nach dem Tode ihrer Mutter ein Verhalten an * den Tag gelegt haben, das für die Klägerin den Eindruck erwecken mußte, daß Günter GflHIdie Geschäfte auch zugleich im Namen der Beklagten abschloß, und ob des weiteren die Klägerin bei den Geschäftsabschlüssen nach dem Tode der Mutter auch ihrerseits von einer solchen Annahme ausgegangen ist. Angesichts dieses Verhaltens erhebt sich die Präge, ob das bei der Klägerin die Annahme begründete und begründen durfte, daß die Beklagten als Miterben auch für die neu begründeten geschäftlichen Verbindlichkeiten einstehen werden. In dieser Hinsicht fehlen bisher noch die notwendigen tatsächlichen Feststellungen, da das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt hat, daß:es bei einer etwaigen Vertrauenshaftung der Beklagten darauf ankommt, ob auf seiten der Klägerin das Verhalten der Beklagten Grund für die Annahme bot und bieten konnte, daß Günter Gfli die Geschäftsabschlüsse in dem Baugeschäft zugleich auch mit verpflichtender Wirkung für die Beklagten tätigte. Da dem erkennenden Senat somit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, muß das Berufungsurteil nicht nur aufgehoben, sondern die Sache auch zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
Nachschlagewerkt ja Amtliche Sammlung* ja HGB § 27 Wird das ererbte Handelsgeschäft nur von einem der Miterben fort geführt, so liegt darin eine Fortführung durch alle Miterben im Sinn des § 27 HGB nur, wenn die übrigen Miterben den tätigen Miterben zur Fortführung des Geschäfts ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt haben. HGB §§ 48, 52 . Die Prokura erlischt mit . dem Tode des Inhabers des Handelsgeschäfts, wenn der Prokurist Mit erbe des bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts wird. . 24. September 1959 - II 2R 46/59 OLG Schleswig LG Kiel BGH, Ort. v II ZR 46/59 Verkündet am 24o September 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. ) des Kaufmanns Kranz 0 (MNNP in VI Wstr. VB 2. ) des Rentners Bruno gBMHHP 1a VPstr. MH), Beklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br* gegen die zu Vorstand in in m i S, und ££■■■), gesetzlich vertreten durch en Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. August 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Vater der beiden Beklagten betrieb bis zu seinem Tode im Jahre 1934 ein Baugeschäft. Er hinterließ ein Testament; in dem er bestimmt hatte, daß Erbin seine: Ehefrau Anna GflHNein solle .und daß nach ihrem Ableben seine vier Kinder - darunter die beiden Beklagten - zu gleichen Teilen auf das eingesetzt sein sollten, was von der Erbschaft beim Tode seiner Iran übrig sein werde* Weiter hatte er in dem Testament angeordnet, daß sein Baugeschäft auf den Hamen seiner prau umgeschrieben werden solle und daß sein Sohn Wilhelm, der im Jahre 1925 Prokura erhalten hatte, das Geschäft unter denselben Bedingungen (Gehalt, Prozente und sonstige Vergütungen) weiterführen solle, wie die Bedingungen zur Zeit seines (des Erblassers) Ablebens sein werden« Hach dem Tode des Vaters wurde das Geschäft auf den Namen seiner Witwe umgeschrieben, wobei alle Beteiligten davon ausgingen, daß die Witwe auf Grund des Testaments befreite Vorerbin geworden sei» Die Prokura des Sohnes Wilhelm blieb bestehen, und er führte in dieser Stellung das Geschäft weiter. Im Jahre 1948 starb Wilhelm. An seiner Stelle wurde im Jahre 1949 sein Sohn Günter Prokurist. Am 14. März 1950 vereinbarten der Beklagte zu 1), dessen Schwester sowie die Witwe von Wilhelm Gfl^und ihr Sohn Günter (MMRpfür den Pall des Ablebens ihrer Mutter (Großmutter) durch notariellen Vertrag, das innerhalb von 14 Tagen nach dem Tode der Mutter eine Aufstellung des Nachlasses angefertigt werden solle, daß die Nachlaßteilung der nicht zu dem Pirmenvermögen gehörenden Gegenstände in einer bestimmten, näher geregelten Weise vor sich gehen solle und daß das Baugeschäft zu diesem Zeitpunkt mit allen Aktiven und Passiven in den Besitz von Günter über- gehe, wobei die übrigen Vertragspartner und der Beklagte -3- zu 2) in Form einer stillen Beteiligung mit 50 # am Reingewinn und Verlust teilnehmen sollten* Diesem Vertrag ist der Beklagte zu 2) später durch notarielle Erklärung beigetreten. Am 22. September 1954 starb die Witwe Anna Sie hinterließ ein Testament, in dem sie keine Erben eingesetzt, sondern nur einige letztwillige Bestimmungen zugunsten ihrer Tochter getroffen hatte. Hach ihrem Tode wurden neue Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister nicht vorgenommen. Die verstorbene Witwe blieb als Inhaberin des Baugeschäfts und ihr Enkel Günter als ihr Prokurist • im Handelsregister eingetragen. Am ll./l3o Hai 1955 beantragte Günter Gflül, der sich dabei als Inhaber des Baugeschäfts bezeichnete, die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter dem 9. Dezember 1955 ab und eröffnete am gleichen Tag den Anschlußkonkurs. Das Wachlaßgericht ordnete über den Wachlaß des Vaters der Beklagten sowie über den Wachlaß ihrer Mutter die Wachlaßverwaltung an. Die Klägerin hat im Konkursverfahren Über das Vermögen des Günter G^Heine Forderung von 72.527» 73 DM angemeldet. Sie rechnet mit einem Ausfall von mindestens 9.000 DM« Sie nimmt die Beklagten wegen dieses Ausfalls auf Zahlung von 9.000 DM in Anspruch, gleichzeitig verlangt sie diese Zahlung auch unter dem Gesichtspunkt einer Teilzahlung, weil die Beklagten nach ihrer Meinung für die noch nicht beglichenen Forderungen als Gesamtschuldner hafteten. Hierzu hat sie im einzelnen ausgeführt, der Vertrag vom 14. März 1950 enthalte lediglich verpflichtende Richtlinien für die Erbauseinandersetzung, aber noch nicht deren Durchführung. Die Erben hätten das zu dem Wachlaß gehörende Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt; denn es sei nach außen nicht in die Erscheinung getreten, daß nicht etwa die Erbengemeinschaft, sondern Günter GMI Inhaber habe sein sollen» Die Erben hafteten demgemäß nach § 27 HOB persönlich und unmittelbar als Gesamtschuldner. Mindestens müsse die Erbengemeinschaft gegenüber der Klägerin eis offene Handelsgesellschaft gelten, so daß sich die Haftung der Beklagten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergebe. Die Beklagten sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie sind der Meinung, daß mit dem Tode ihrer Mutter das Baugeschäft entsprechend dem Vertrag vom 14. März 1950 aus dem Nachlaß ausgeschieden und in das persönliche Vermögen des Günter GflÜübergegangen sei. Von einer Fortführung des Geschäfts durch die Erbengemeinschaft könne daher nicht gesprochen werden. Auch Mt ten sie - die Beklagten - Günter niemals Vollmacht zur Fortführung des Geschäfts gegeben. Schließlich hätten sie auch nach außen nicht den Anschein erweckt, als ob sie mit der Fortführung des Geschäfts durch Günter GflHMmit Wirkung für die übrigen Erben einverstanden gewesen seien. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage im vollen Umfang stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9.000 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: 1. ) Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 14. März 1950 dahin aus, daß nach diesem Vertrag das Firmenvermögen auf Günter cJflD erst habe übergehen sollen, nachdem zuvor die vorgesehene Vermögensaufstellung über den Nachlaß vorgenommen worden sei. Da diese Aufstellung -5- erst am 12. April 1955 angefertigt worden sei, einem Zeitpunkt, der nach der Zahlungseinstellung und der Schließung des Geschäfts liege, sei his zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt das Geschäft noch nicht auf Günter GfllP üb er gegangen. Demzufolge könnten sich die Beklagten gegenüber der Haftungsvorschrift des § 27 HC® auch nicht darauf berufen, daß sie als Erben das Baugeschäft schon deshalb nicht fortgeführt hätten, weil insoweit bereits eineteilweise Erbauseinandersetzung mit dem Ableben der Mutter vorgenommen worden sei und Günter 6fl| alleiniger Inhaber des Handelsgeschäfts geworden sei. Die Revision greift die Auslegung des Vertrages vom 14. Iförz 1950 durch das Berufungsgericht an. Sie meint, daß diese Auslegung mit dem Wortlaut des Vertrages nicht zu vereinbaren sei. Das ist jedoch nicht richtig. Was die Revision insoweit vorbringt, läßt nicht erkennen, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, das sich bei der Auslegung namentlich auf den Sinnzusammenhang des Vertrages stützt, aus Rechtsgründen unhaltbar sind. Des weiteren wendet sich die Revision gegen die Beweiswtirdigung des Berufungsgerichts, mit der es der Aussage des Zeugen Dr.Mfli kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Dieser Angriff der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann in der Revisionsinstans keine Berücksichtigung mehr finden. Schließlich war es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht geboten, daß das Berufungsgericht auf^die Beweisangebote RSBBund St®BBBBBInoch besonders einging. Denn nachdem das Berufungsgericht aus tatsächlich und rechtlich unangreifbaren Gründen der Meinungsäußerung des Günter GflÜüber die Rechtslage hinsichtlich des Baugeschäfts nach dem ü?ode der Mutter der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beimessen zu können geglaubt hat, war es auch nicht notwendig, den Behauptungen der Beklagten nachzugehen5 daß Günter GflMPsich gegenüber diesen Zeugen als Alleinin- -6- haber des Baugeschäfts - und zwar ohne nähere tatsächliche Erläuterung - ausgegeben habe. 2. ) Sodann führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagten und auch Günter G^Ml Erben ihrer Mutter (bezw. Großmutter) geworden seien. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich einwandfrei und werden auch von der Revision nicht angegriffen. 3. ) Anschließend wendet sich das Berufungsgericht der Frage zu, ob die Erben und damit auch die Beklagten nach dem Tode der Witwe Anna GflMi das Baugeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt haben. Diese Frage bejaht das Berufungsgericht, indem es entsprechend dem übereinstimmenden Parteivortrag in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, daß bei der Fortführung des Geschäfts Günter GflB allein aktiv tätig geworden ist. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß Günter GflVin dieser Rolle der Repräsentant der Erbengemeinschaft gewesen sei und für sie gehandelt habe. Hierzu habe es keines ausdrücklichen Auftrags und keiner ausdrücklichen Vollmacht seiner Mit erben bedurft, da er nicht nur die Sachherrschaft über das Handelsgeschäft vor dem Erbfall 1954 tatsächlich ausgeübt habe, sondern hierzu auch von der Erblasserin, der Witwe Anna GflU, befugt worden sei. Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten die geschäftliche Betätigung des Günter GflIR} verhindern oder ihn rechtzeitig zur Einstellung des Betriebes zwingen müssen, wenn sie einen haftungsbefreienden Tatbestand hätten schaffen wollen. Wenn sie statt dessen untätig geblieben seien, so stelle sich die Betätigung des Günter GdPals eine von den Beklagten gebilligte Maßnahme im Rahmen der gemeinschaftlichen Hachlaßverwaltung dar, für die die Beklagten nach § 2? HGB zu haften hätten. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. -7- a) Wenn zu dem Nachlaß ein Handelsgeschäft gehört, dann ist die Fortführung des Handelsgeschäfts Gegenstand der Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 BGB. Bas bedeutet, daß das Handelsgeschäft von den Erben gemeinschaftlich fortgeführt werden muß, um die Rechtsfolgen des § 27 HGB in der Person aller Erben auszulösen. Da im vorliegenden Pall lediglich Günter QflflBbei der Fortführung des Ge-schäfts aktiv tätig geworden ist, kann von einer Fortführung des Geschäfts durch alle Erben nur gesprochen werden, wenn Günter GflHB zu seinen Verwaltungshandlungen von den übrigen Erben bevollmächtigt worden war. Eine solche Vollmacht braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden, auch eine stillschweigend gegebene Vollmacht ist insoweit ausreichend. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß im allgemeinen die Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Erben mit Wissen der übrigen Erben eine stillschweigende Bevollmächtigung des tätigen Erben darstellt, da eine solche Duldung nach der Lebenserfahrung im allgemeinen auch das Einverständnis der übrigen Erben mit seinen Verwaltungsmaßnahmen enthält. Im vorliegenden Fall liegen aber die Verhältnisse anders. Nach dem bisher unwiderlegten Vortrag der Beklagten, der für die Revisionsinstanz als richtig unterstellt werden muß, sind diese davon ausgegangen, daß Günter Gflfc hach dem Vertrag vom 14. März 1950 mit dem Ableben seiner Großmutter unmittelbar Alleininhaber des Handelsgeschäfts geworden ist. Bei dieser Vorstellung bestand für die Beklagten kein Anlaß, irgendetwas gegen Günter (HMHI zu unternehmen, als er das Geschäft-seiner Großmutter weiterführte. Daher ist es bei dieser Sachlage nicht möglich, aus ihrem Verhalten den Schluß zu ziehen, daß sie damit stillschweigend ihr Einverständnis zu dem Ausdruck brachten, daß Günter GflU auch mit verpflichtender Wirkung für sie tätig werden sollte. Ihr Schweigen kann bei diesen besonderen Verhältnissen nicht als Zustimmung und damit als stillschweigende Bevollmächtigung gedeutet werden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Vorstellung der Beklagten über die Rechtsstellung des Günter als Alleininhaber des Baugeschäfts richtig war oder nicht. Denn für die Deutung ihres Verhaltens, das nur in einer Duldung der Portführung des Geschäfts durch Günter GflHDbestand, kommt es, soweit es sich um die Frage nach der Erteilung einer stillschweigenden Vollmacht handelt, allein darauf an, wie die Beteiligten, nämlich die Beklagten als etwaige Vollmachtgeber und Günter GflMP als etwaiger Vollraachtsempfänger, das Verhalten der Beklagten nach den ihnen bekannten Verhältnissen bei objektiver Würdigung auf gefaßt haben. Wenn man bei der Beurteilung dieser Frage von der notwendigen Unterstellung ausgeht, daß die Beteiligten damals übereinstimmend der ' Auffassung waren, Günter GtfÜ führe das Geschäft auf Grund des Vertrages vom 14, März 1950 allein für sich und nicht“ auch für die Übrigen Erben fort, so kann in dem Stillschweigen der. Beklagten eine konkludente Vollmachtserteilung nicht erblickt werden. Diese Beurteilung hat nichts mit der anderen Frage zu tun, ob die Beklagten durch ihr Verhalten nach außen den Rechtsschein vom Vorliegen einer Vollmacht gesetzt haben, auf die sich gutgläubige Dritte berufen können. Denn eine stillschweigende Bevollmächtigung, d, h, eine rechtlich voll wirksame Vollmacht, und die sog, .Anscheinsvollmacht sind voneinander zu unterscheiden, und zwar auch in ihrer rechtlichen Behandlung, weil* die Anscheinsvoll-macht nur eine Vertrauenshaftung des Vertretenen hervorruft (BGB RGRK § 167 Anm, 6), b) Das Berufungsgericht beruft sich des weiteren für seine Ansicht auch darauf, daß Günter GflHI im Geschäft seiner- Großmutter Prokurist gewesen ist. Aber auch dieser Gesichtspunkt vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nicht cu stützen. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang allerdings von der Vorschrift des § 52 Abs. 3 HGB, wonach die Prokura -9- nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts erlischt o Die Anwendung dieser Vorschrift würde bedeuten» daß Günter als Prokurist nach dem Tode der Großmut- ter mit verpflichtender Wirkung für die neuen Inhaber, d. h. für die Erben, alle Geschäfte und Rechthandlungen vornehmen konnte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt* Damit wären die Erben, also auch die Beklagten, unmittelbar und persönlich zu demindest aus den Geschäften verpflichtet worden, die Günter G^M nach dem Ableben seiner Großmutter in dem Baugeschäft abgeschlossen hat, dagegen unter Umständen nicht aus den früheren Geschäften, die vor dem Ableben der Großmutter eingegangen waren, da es immerhin zweifelhaft ist, ob der vom Erblasser bestellte Prokurist durch Fortführung des Geschäfts ohne Zustimmung der Erben nur mit Rücksicht auf § 52 Abs.3. HGB auch deren unbeschränkte und persönliche Haftung für die früher begründeten Verbindlichkeiten nach § 27 HGB herbeiführen kann» Es ist nicht notwendig, auf diese Rechtsfrage hier näher einzugehen, weil für den vorliegenden Fall die Anwendung des § 52 Abs. 3 HGB nicht in Betracht kommt. Bereits das Kammergericht hat dargelegt, daß eine Erbengemeinschaft, die das Geschäft des Erblassers fortführt, nicht einen der Miterben zu dem Prokuristen eines Handelsgeschäfts bestellen kann (KGJ 48, 127), und daß demzufolge eine Proijjira mit dem Erbfall erlischt, wenn der Prokurist einer der Miterben des bisherigen Geschäftsinhabers wird (KG JW 1939, 565; ebenso WÜrdinger RGRK HGB § 48 Anm. 6; Schlegelberger-Hildebrand § 48 Anm. 2; a.M. Düringer-Hachenburg § 48 Anm.l; Füchsel, SozPr 1939, 736; zweifelnd Baumbach-Duden § 48 Anm. 2 A). Dieser Ansicht ist beizutreten. Dabei ist allerdings der in KGJ 48, 127 hervorgehobene Gesichtspunkt, daß niemand gleichzeitig Herr (Mitinhaber) und Diener (Prokurist) des Geschäfts sein könne, nicht entscheidend. Denn ein sol- -10- ches Zusammentreffen kann auch bei den Personalhandelsgesellschaften in Betracht kommen, wenn ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter zu dem Prokuristen bestellt wird, ohne daß deshalb die Wirksamkeit einer solchen Bestellung in Frage gezogen werden kann. Bas hat der erkennende Senat bei der Bestellung eines Kommanditisten zu dem Prokuristen der Gesellschaft bereits ausgesprochen (BGHZ 17, 392). Entscheidend für die Richtigkeit der vom Kammergericht vertretenen Ansicht ist vielmehr die rechtliche Eigenart der Erbengemeinschaft, die lediglich die gesamthänderische Zusammenfassung der einzelnen Erben darstellt und im Rechtsverkehr nicht wie die Personalhandelsgesellschaft als ein geschlossenes Ganzes (vgl. § 124 HGB) auftritt. Bas hat zur Folge, daß ein Vertreter nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern immer nur die einzelnen Erben vertreten kann. Bie Vollmacht, die die Erben einem Hiterben erteilen, ist also im Rechtssinn nicht eine einheitliche Vollmacht, sondern, eine Vielzahl von Vollmachten. Bieser Beurteilung entspricht es, daß in einem Fall dieser Art der Widerruf der Vollmacht nicht eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB ist, die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden könnte, sondern daß der Widerruf eine Angelegenheit eines jeden einzelnen Miterben ist, den jeder jeweils mit Wirkung für sich aussprechen kann (KG HRR 1937 Nr. 1368). Mit dieser rechtlichen Gestaltung verträgt sich die Bestellung einer Prokura an einen der Miterben durch die übrigen Mit erben nicht. Benn mit Rücksicht auf die rechtliche Gestaltung der Erbengemeinschaft könnte der zu dem Prokuristen bestellte Miterbe nicht im Namen der Erbengemeinschaft als der Inhaberin des Handelsgeschäfts auftreten, sondern seine Tätigkeit würde ein Handeln im Namen der übrigen Miterben und zugleich im eigenen Namen darstellen. Als Vertreter und damit als Prokurist würde er also nur für einen Teil der Miterben tätig werden, die als solche -11- nicht allein die Inhaber des Handelsgeschäfts sind* Damit wird deutlich, daß mit der Bestellung eines Miterben zu dem Prokuristen die Prokura nicht etwa von "dem" Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt wird, weil nicht alle Erben an dieser Erteilung mitwirken. Der zu dem Prokuristen bestellte Erbe wurde bei seinem rechtlichen Handeln nicht nur kraft abgeleiteten Rechts auf Grund der ihm erteilten Vertretungsmacht , sondern zugleich auch auf Grund eigenen Rechts, auf Grund seiner Stellung als Miterbe, tätig werden» Eine solche rechtliche Gestaltung verträgt sich nicht mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 HGB, die zwingend bestimmt, daß die Prokura "nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts" erteilt werden kann. Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts, daß die Prokura des Gtinter GflHBmit dem Eintritt des Erbfalles erloschen ist» Günter GflH)konnte daher auch nicht auf Grund seiner früheren Stellung als Prokurist die Beklagten gegenüber der Klägerin verpflichten. 4.) Das Berufungsgericht ist in einer Hilfserwägung noch kurz auf die Präge eingegangen, ob die Beklagten auch deshalb für die Klageforderung einzustehen hätten, weil sie ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, das ihre Haftung begründete» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch diese Präge bejaht, sind nach den bisherigen Peststellungen rechtlich nicht haltbar» Eine Haftung der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann unter Anwendung der für die Anscheinsvollmacht geltenden Grundsätze nur eine Vertrauenshaftung der Beklagten begründen. Das ist weniger als eine Haftung nach § 27 HGB. Denn die Vertrauenshaftung kann nicht auch eine Haftung für die Verbindlichkeiten herbeiführen, die bereits vor dem Ableben der Mutter der Beklagten in dem Baugeschäft begründet worden waren, weil insoweit ein Vertrauens schütz von vornherein nicht eingrei- -12- fen kann. Zudem sind auch die Voraussetzungen für eine solche Vertrauenshaftung andere wie bei einer Haftung nach § 27 HGB. Bei der Vertrauenshaftung kommt es darauf an, ob die Beklagten nach dem Tode ihrer Mutter ein Verhalten an * den Tag gelegt haben, das für die Klägerin den Eindruck erwecken mußte, daß Günter GflHIdie Geschäfte auch zugleich im Namen der Beklagten abschloß, und ob des weiteren die Klägerin bei den Geschäftsabschlüssen nach dem Tode der Mutter auch ihrerseits von einer solchen Annahme ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang kann namentlich die Tatsache von Bedeutung sein, daß die Beklagten eine Löschung der Prokura im Handelsregister nicht veranlaßt haben. Angesichts dieses Verhaltens erhebt sich die Präge, ob das bei der Klägerin die Annahme begründete und begründen durfte, daß die Beklagten als Miterben auch für die neu begründeten geschäftlichen Verbindlichkeiten einstehen werden. In dieser Hinsicht fehlen bisher noch die notwendigen tatsächlichen Feststellungen, da das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt hat, daß:es bei einer etwaigen Vertrauenshaftung der Beklagten darauf ankommt, ob auf seiten der Klägerin das Verhalten der Beklagten Grund für die Annahme bot und bieten konnte, daß Günter Gfli die Geschäftsabschlüsse in dem Baugeschäft zugleich auch mit verpflichtender Wirkung für die Beklagten tätigte. Da dem erkennenden Senat somit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, muß das Berufungsurteil nicht nur aufgehoben, sondern die Sache auch zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- -13- wiesen werden* Das Berufungsgericht wird dabei auch Uber die Kosten der Reyision zu befinden haben» Dr. llastelski Dr. ‘Haidinger Dr* Fischer Dr» Kuhn Dr. Haager.