August 1956 begonnene später als zwei Uhr nachts in Stuttgart an, nämlich erst morgens um 9.30 Uhr. Die Verzögerung war darauf zurückzuführen, daß an dem Anhänger, auf den das Obst für die Klägerin - Heidelbeeren und Pfirsiche - verladen worden war, unterwegs um 20 oder 21 Uhr ein lagerschaden aufgetreten war«, Der Fahrer teilte dies der Beklagten zu 1) fernmündlich mit. Ent s ch e idungsgründ ei Io Das Berufungsgericht geht davon aus, die Parteien hätten einen Prachtvertrag über die Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen geschlossen« Rach §106 Abs« 2 GüKG in Verbindung mit § 21 GüKG sei auf einen solchen Vertrag die als Teil des Reichskraftwagentarifs erlassene Kraftverkehrsordnung anzuwenden« Zu ihren nach § 22 Abs« 2 GüKG unabdingbaren Bestimmungen gehöre insbesondere § 26 KVO« Danach beginne die Lieferfrist für Güter, die der Unternehmer wie hier bis 12 Uhr übernommen habe, um 18 Uhr und betrage "für je angefangene 500 km 24 Stunden"; nach der diese Vorschrift ergänzenden Nummer 21 des Teils 1 des Reichskraftwagentarifs, die durch die Verordnung PR Nr« 75/50 vom 20. hätten sich den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlung unterworfen; sie seien deshalb bei ihren Vereinbarungen über die Lieferfrist nicht an § 26 KVO gebunden gewesen» - Die Re- j 1368)o Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Parteien sich der Anwendbarkeit der Kraftverkehrsordnung unterworfen haben oder nicht; denn die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Reichskraftwagentarifs und insbesondere auch der Kraftverkehrsordnung sind auch unabhängig davon anzuwenden» Vereinbarten die Parteien eine nach § 26 KVO i. V. u« Hummer 21 des .Teils 1 des Reichskraftwagentarifs unzulässig kurze Lieferzeit, so verstießen sie gegen § 22 Abs. 2 GüKG mit der aus § 22 Abs» 3 GüKG sich ergebenden Folge, daß die Dauer der Lieferzeit sich nach dem Tarif richtete. Die Revision vertritt die Auffassung, die Vereinbarung, wonach die Transporte spätestens um 2 Uhr auf dem Großmarkt in Stuttgart ankommen mußten, stelle keine Verkürzung der Lieferzeit dar, da die Lastzüge der Beklagten zu 1) im allgemeinen ohnehin schon vor dieser Zeit eingetroffen seien» Die Beklagte zu 1) habe vielmehr eine Garantiezusage gegeben, die nicht den Beschränkungen des § 26 KVO unterliege. Liegen diese Voraussetzungen vor, so können infolge der Unabdingbarkeit der hier erörterten Vorschriften keine Ansprüche gegen den Unternehmer daraus hergeleitet werden, daß das Gut nicht in einem früheren Zeitpunkt eingetroffen ist. Dies gilt auch dann, wenn er die Beförderung schneller hätte durchführen können und eine Verzögerung verschuldet hat (Guelde § 26 KVO An. 1: vgl« ferner für entsprechende Vorschriften des Eisenbahnrechts RGZ 100,50). Ob die Vereinbarung der Lieferfrist im Rahmen eines Prachtvertrages getroffen wird oder zu dem Gegenstand eines selbständigen Garantievertrages gemacht wird, ist unerheblich» Die Klägerin kann deshalb Ansprüche weder daraus herleiten» daß die Transporte in der Regel vor 2 Uhr eingetroffen sind, noch daraus, daß sie die Vereinbarungen der Parteien über die Ankunftszeit als Garantievertrag wertet. Dagegen muß außer Betracht bleiben, ob den Vertragspartnern bei Abschluß des Vertrages sonstige Umstände unbekannt waren, deren Kenntnis für ihren Geschäfts willen möglicherweise von Bedeutung gewesen wäre» Die Umdeutung eines Vertrages gibt nicht die Möglichkeit, entgegen der bei Vertragsabschluß gegebenen Sachlage von einem durch die Kenntnis derartiger Umstände beeinflußten Geschäftswillen der Vertragspartner auszugeheno Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Ermittlung des nach § 140 BGB maßgebenden hypothetischen Geschäftswillens der Parteien unberücksichtigt gelassen, was der Ehemann der Klägerin bei Kenntnis des seinen Erwartungen nicht entsprechenden späteren'Verlaufs der Dinge gewollt hätte» War ihm, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, bei Vertragsabschluß an einer Abkürzung der Lieferfrist bis 6 Uhr gegen Zahlung eines Zuschlags von 50 zur tarifmäßigen Pracht nicht gelegen, so ist für eine Umdeutung in eine Vereinbarung dieses Inhalts kein Raum» Da die unterstellte Vereinbarung der Parteien über die Abkürzung der Lieferfrist schon wegen ihres Inhalts nichtig war, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch wegen der unterbliebenen Eintragung im Prachtbrief unwirksam war, was das Berufungsgericht aus § 26 Abs» 1 Satz 6 und § II Abs» 2 Buchst«, c KVO herleitet. 4o Die Dauer der Lieferfrist wird, da die Vereinbarung über die Abkürzung der Lieferfrist nichtig war und nicht nach § 140 BGB umgedeutet werden kann, nach § 22 Abs» 3 GüKG allein durch den Tarif bestimmt» Sie betrug mithin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Daß die Parteien eine um 12 Stunden kürzere Lieferfrist nach dem Tarif hätten vereinbaren können, muß nach den vorstehenden Ausführungen bei der Ermittlung der tarifmäßigen Dauer der Lieferfrist nach § 22 Abs, 3 GüKG-außer Betracht bleiben« Die Beklagte zu 1) hat die Lieferfrist mithin nicht überschritten, II« Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagten zu 1) könne auch nicht in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Einhaltung der Lieferfrist zur Last gelegt werden, sie sei ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, Diese Ausführungen, die auch durch die Revision nicht angegriffen werden, sind zutreffend,
II ZE 46/58 Verkündet am 80 Februar I960 ÜB? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2107 003 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit ' )b s t ^jn^Gemü s Klägerin und Revisionsklägerin? -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« Berta L großhander? gegen lo 2. 3o edition, oHG Paul Wilhelm runternehmer ?- ^aselbs'u, Fuhrunt ernehmer, daselbst? -Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte? Rechtsanwalt Prof, hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Rastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger? Br. Kuhn? Br. Haager und Hill für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24» Bezember 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, Von Rechts wegen «2-' Tatbestands Die Klägerin kaufte im Sommer 1956 für ihren Groß-handeisbetrieb häufig Obst auf dem Großmarkt in München und verkaufte es auf dem Großmarkt in Stuttgart. Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 5) sind* führte täglich Lkw-Transporte zwischen München und Stuttgart durch* Am 3. August 1956 beauftragte der Ehemann der Klägerin in deren Hamen die Beklagte zu 1), dreimal wöchentlich Obst von München nach Stuttgart zu befördern. Er wies dabei darauf hin, das Obst müsse um ein Uhr, spätestens um zwei Uhr nachts auf dem Großmarkt in Stuttgart ankommen; er könne es sonst nicht mehr verkaufen. Die Beklagte zu 1) sagte dies zu; jedoch wurde darüber in den Frachtbriefen nichts vermerkt. Von den in der Folgezeit durchgeführten neun Transporten kam der vierte, am 10. August 1956 begonnene später als zwei Uhr nachts in Stuttgart an, nämlich erst morgens um 9.30 Uhr. Die Verzögerung war darauf zurückzuführen, daß an dem Anhänger, auf den das Obst für die Klägerin - Heidelbeeren und Pfirsiche - verladen worden war, unterwegs um 20 oder 21 Uhr ein lagerschaden aufgetreten war«, Der Fahrer teilte dies der Beklagten zu 1) fernmündlich mit. Das Gespräch wurde durch die Ehefrau des Beklagten zu 2) entgegengenommen, die gegen 24 Uhr ihren Sohn verständigte. Dieser fuhr zu dem Großmarkt in Stuttgart,, unterrichtete den Ehemann der Klägerin und veranlaßte einen Fahrer der Beklagten zu 1), mit einem anderen Lkw dem liegengebliebenen Lastzug entgegenzufahren. Ein Sohn der Klägerin, der auf diesem Lkw mitfuhr, lud das Obst um und traf um 9*30 Uhr in Stuttgart ein. Der Großmarkt war inzwischen beendet. Der Ehemann der Klägerin verkaufte den größten Teil des Obstes anderweitig, erzielte jedoch nur einen geringeren als den normalen Verkaufspreis. Der Rest verdarb. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihres Schadens in Höhe von lc781,17 DM nebst Zinsen« Sie macht in erster Linie geltend« die Beklagte zu 1) habe den Transport nicht rechtzeitig durchgeführt und müsse für die dadurch verursachten Schäden einstehen, da sie den Lagerschaden nicht durch sorgfältige Pflege verhindert und sich nach seinem Eintritt nicht hinreichend um ein Ersatzfahrzeug bemüht habe« Die Beklagten stützen ihren Antrag auf Klageabweisung darauf, daß die durch die Klägerin gewünschte kurze Lieferzeit nicht wirksam habe vereinbart werden können, daß die Beklagte zu 1) die Verzögerung im übrigen aber auch nicht verschuldet habe« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen« Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten« Ent s ch e idungsgründ ei Io Das Berufungsgericht geht davon aus, die Parteien hätten einen Prachtvertrag über die Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen geschlossen« Rach §106 Abs« 2 GüKG in Verbindung mit § 21 GüKG sei auf einen solchen Vertrag die als Teil des Reichskraftwagentarifs erlassene Kraftverkehrsordnung anzuwenden« Zu ihren nach § 22 Abs« 2 GüKG unabdingbaren Bestimmungen gehöre insbesondere § 26 KVO« Danach beginne die Lieferfrist für Güter, die der Unternehmer wie hier bis 12 Uhr übernommen habe, um 18 Uhr und betrage "für je angefangene 500 km 24 Stunden"; nach der diese Vorschrift ergänzenden Nummer 21 des Teils 1 des Reichskraftwagentarifs, die durch die Verordnung PR Nr« 75/50 vom 20. November 1950 (VkBl. 581) in den Reichskraftwagen- tarif eingefügt worden ist, hätte die Lieferfrist hier j äußerstenfalls auf 12 Stunden abgekürzt werden können, so \ daß sie um 6 Uhr ahgelaufen wäreo Eine Verkürzung der Lie- i ferfrist his 1 Uhr hätten die Parteien nicht wirksam ver- I einharen können, so daß es nicht entscheidend darauf an- • 1 komme, oh sie sie überhaupt hätten vereinbaren wollen» ; 1» Die Revision erhebt gegen die Anwendung der Kraftverkehrsordnung Bedenken» Sie macht geltend, die Parteien | hätten sich den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlung unterworfen; sie seien deshalb bei ihren Vereinbarungen über die Lieferfrist nicht an § 26 KVO gebunden gewesen» - Die Re- j vision hat nicht beachtet, daß nach § 106 Abs. 2 GüKG in I der Passung des Knderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 (BGBl ! I 593) der Reichskraftwagentarif und damit auch die als ■ Teil des Reichskraftwagentarifs erlassene Kraftverkehrs- * Ordnung als auf Grund des § 21 Abs. 1 und des § 25 GüKG erlassen gilt» Der Heufassung des § 106 Abs» 2 GüKG? die sich als authentische Auslegung der früheren Passung darstellt, kommt rückwirkende Kraft für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes (19. Oktober 1952) zu (Urt. des erkennenden Senats vom 30. April 1959 - II ZR 7/57 - KJW 1959? 1368)o Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Parteien sich der Anwendbarkeit der Kraftverkehrsordnung unterworfen haben oder nicht; denn die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Reichskraftwagentarifs und insbesondere auch der Kraftverkehrsordnung sind auch unabhängig davon anzuwenden» Vereinbarten die Parteien eine nach § 26 KVO i. V. u« Hummer 21 des .Teils 1 des Reichskraftwagentarifs unzulässig kurze Lieferzeit, so verstießen sie gegen § 22 Abs. 2 GüKG mit der aus § 22 Abs» 3 GüKG sich ergebenden Folge, daß die Dauer der Lieferzeit sich nach dem Tarif richtete. 2. Die Revision vertritt die Auffassung, die Vereinbarung, wonach die Transporte spätestens um 2 Uhr auf dem Großmarkt in Stuttgart ankommen mußten, stelle keine Verkürzung der Lieferzeit dar, da die Lastzüge der Beklagten zu 1) im allgemeinen ohnehin schon vor dieser Zeit eingetroffen seien» Die Beklagte zu 1) habe vielmehr eine Garantiezusage gegeben, die nicht den Beschränkungen des § 26 KVO unterliege. Dieser Revisionsangriff beruht auf einer Verkennung des Begriffs der Lieferfrist, wie er sich insbesondere aus § 26 Abs. 3 KVO ergibt. Danach ist die Lieferfrist gewahrt, Mwenn vor ihrem Ablauf das Gut dem Empfänger zugeführt worden ist oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht zugeführt werden konnte”. Liegen diese Voraussetzungen vor, so können infolge der Unabdingbarkeit der hier erörterten Vorschriften keine Ansprüche gegen den Unternehmer daraus hergeleitet werden, daß das Gut nicht in einem früheren Zeitpunkt eingetroffen ist. Dies gilt auch dann, wenn er die Beförderung schneller hätte durchführen können und eine Verzögerung verschuldet hat (Guelde § 26 KVO Anm. 1: vgl« ferner für entsprechende Vorschriften des Eisenbahnrechts RGZ 100,50). Ob die Vereinbarung der Lieferfrist im Rahmen eines Prachtvertrages getroffen wird oder zu dem Gegenstand eines selbständigen Garantievertrages gemacht wird, ist unerheblich» Die Klägerin kann deshalb Ansprüche weder daraus herleiten» daß die Transporte in der Regel vor 2 Uhr eingetroffen sind, noch daraus, daß sie die Vereinbarungen der Parteien über die Ankunftszeit als Garantievertrag wertet. 3o Rach § 26 Abs. 1 Satz 5 KVO i. V. m. Rummer 21 des Teils 1 des Reichskraftwagentarifs hätten die Parteien die Lieferfrist äußerstenfalls um die Hälfte kürzen können^ Sie wäre dann am 11. August 1959 um 6 Uhr abgelaufen. Die Klägerin hätte dafür einen sogenannten Schneilieferzu- ~6* schlag in Höhe von 50 $ der tarifmäßigen Pracht zahlen müssen <• Das Berufungsgericht prüft, oh die nichtige Vereinbarung, wonach die Transporte spätestens um 2 Uhr eintreff en sollten, nach § 140 BGB dahin umgedeutet werden kann, daß die Lieferfrist statt um 18 Uhr schon um 6 Uhr enden sollte« 3s verneint die Präge auf Grund folgender Erwägungens Nach dem Vortrag der Klägerin habe deren Ehemann, der den Vertrag abgeschlossen habe, mehrfach ausdrücklich erklärt, die Ware könne nicht mehr verkauft werden und es werde erheblicher Schaden entstehen, wenn der Transport nicht spätestens um 2 Uhr in Stuttgart ein-, treffe» Es kcmne deshalb nicht unterstellt werden, er hätte bei Kenntnis der Dichtigkeit der getroffenen Vereinbarung eine Lieferfrist bis 6 Uhr vereinbarte Vielmehr hätte er dann den Transport auf diesem Wege überhaupt unterlassen oder, da die Lastzüge der Beklagten zu 1) nach deren Auskunft im allgemeinen pünktlich eingetroffen seien, auf eine nur Kosten verursachende vertragliche Abkürzung der Lieferfrist verzichtet und das Risiko in Kauf genommene Hach dem Vortrag der Klägerin habe sich zwar nachträglich herausgestellt, daß die Kundschaft bis 7 Uhr hätte zurückgehalten werden können, so daß die Ware auch dann noch auf dem Großmarkt hätte verkauft werden können, wenn sie bis 6 Uhr eingetroffen wäre» Diese später erlangte Kenntnis könne aber nicht für die Zeit des Vertragsschlusses unterstellt werden» - Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Auffassung» Sie meint, einer ümdeutung nach § 140 BGB bedürfe es nicht, da die Vereinbarung einer unzulässig kurzen Lieferfrist nach § 22 Abs» 3 GüKG in die Vereinbarung einer zulässigen Verkürzung umzudeuten sei» Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Pür die Umdeutung eines Vertrages nach § 140 BGB ist entscheidend, was die Vertragschließenden gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit des von ihnen abgeschlossenen Vertrages erkannt hätten (BGHZ 19? 269: RGZ 121 , 85; BGB—RGRK 11* Aufl» § 140 Anm. 3). Dagegen muß außer Betracht bleiben, ob den Vertragspartnern bei Abschluß des Vertrages sonstige Umstände unbekannt waren, deren Kenntnis für ihren Geschäfts willen möglicherweise von Bedeutung gewesen wäre» Die Umdeutung eines Vertrages gibt nicht die Möglichkeit, entgegen der bei Vertragsabschluß gegebenen Sachlage von einem durch die Kenntnis derartiger Umstände beeinflußten Geschäftswillen der Vertragspartner auszugeheno Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Ermittlung des nach § 140 BGB maßgebenden hypothetischen Geschäftswillens der Parteien unberücksichtigt gelassen, was der Ehemann der Klägerin bei Kenntnis des seinen Erwartungen nicht entsprechenden späteren'Verlaufs der Dinge gewollt hätte» War ihm, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, bei Vertragsabschluß an einer Abkürzung der Lieferfrist bis 6 Uhr gegen Zahlung eines Zuschlags von 50 zur tarifmäßigen Pracht nicht gelegen, so ist für eine Umdeutung in eine Vereinbarung dieses Inhalts kein Raum» Da die unterstellte Vereinbarung der Parteien über die Abkürzung der Lieferfrist schon wegen ihres Inhalts nichtig war, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch wegen der unterbliebenen Eintragung im Prachtbrief unwirksam war, was das Berufungsgericht aus § 26 Abs» 1 Satz 6 und § II Abs» 2 Buchst«, c KVO herleitet. 4o Die Dauer der Lieferfrist wird, da die Vereinbarung über die Abkürzung der Lieferfrist nichtig war und nicht nach § 140 BGB umgedeutet werden kann, nach § 22 Abs» 3 GüKG allein durch den Tarif bestimmt» Sie betrug mithin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, 24 Stunden und lief .am 3«, August 1956 sogar erst um 18 Uhr ab» Dies ergibt sich zwingend aus den genannten Vorschrif- ten und muß durch die Rechtsprechung hingenommen werden« Daß die Parteien eine um 12 Stunden kürzere Lieferfrist nach dem Tarif hätten vereinbaren können, muß nach den vorstehenden Ausführungen bei der Ermittlung der tarifmäßigen Dauer der Lieferfrist nach § 22 Abs, 3 GüKG-außer Betracht bleiben« Die Beklagte zu 1) hat die Lieferfrist mithin nicht überschritten, II« Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagten zu 1) könne auch nicht in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Einhaltung der Lieferfrist zur Last gelegt werden, sie sei ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, Diese Ausführungen, die auch durch die Revision nicht angegriffen werden, sind zutreffend, III, Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr, Nastelski ' Tr, Haidinger Dr« Kuhn Tr. Haager Hill