Her Beklagte, bei dem er gegen Haftpflicht versichert ist, verweigert den begehrten Versicherungsschutz unter Berufung auf § 4 Ziff.II 1 AHB, der lautet % "Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben". Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Hevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung, daß der Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat, weiter. Hie Hevision rügt, das Berufungsgericht habe seiner Feststellung, daß der Kläger den Schaden des vor~ Dies verstoße gegen den vom Senat ausgesprochenen Grundsatz, daß die Regelndes Anscheinsbeweises unanwendbar seien, wenn es sich um die Feststellung eines individuellen V/illensentschlusses eines Menschen handelt (IM ZPO § 286 (C) Nr* 11)* Dieser Revisionsrüge muß der Erfolg versagt bleiben« Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grund eines von ihm angenommenen Erfahrungssatzes dem festgestellten Umstand, daß der kräftige Kläger dem großer Heftigkeit einen rohen Schlag an den Kopf versetzte, entnommen, der Kläger habe die dadurch eingetretenen Gesundheitsschäden billigend in Kauf genommene Es kann aber unentschieden bleiben, ob ein derartiger Erfahrungssatz anerkannt werden kann und eine geeignete Grundlage für die getroffene Feststellung darstellt o Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob der Kläger mit der Möglichkeit gerechnet hat, EMM werde zu Boden stürzen und hierbei erhebliche Kopfverletzungen davontragen, und diese Möglichkeit mit Billigung hingenommen hat« § 4 AHB Anm« 8)* Der Kläger geht schließlich von der Auffassung aus, unter dem Wort "Schaden” sei in § 4 Ziffo II 1 AHB der Vermögensschaden zu verstehen, der dem Verletzten infolge der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, hier also infolge der Körperverletzung, entstanden sei, so daß die Ausschlußklausel nur eingreife, wenn sich der Vorsatz des Versicherten auch auf diesen Schaden als mögliche Verletzungsfolge erstreckt habe» Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es keiner Stellungnahme zu diesen Auslegungsfragen* Der Kläger war sich hier nach den insoweit rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner gewußten und gewollten Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des E]0SMI bewußt, einen schweren Schlag zu führen, der geeignet war, schweren Schaden herbeizufüh- In ihm hat der Senat dem Versicherten den Haftpflicht-Versicherungsschutz zugesprochen, weil dort gerade nicht erwiesen war, daß der Versicherte überhaupt eine Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen habe und damit also schon eine vorsätzliche Körperverletzung entfiel.
II ZE 46/57 Verkündet am 9o Juni 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit des Metzgermeisters Robert M SBBUstr« fl» Klägers und Revisionsklägers -Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br. den gegen Vflflfl, Zweigniederlassung der -Versicherungs AG., SjHHHHK, Uflflflfetr. Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn» Liesecke und Br, Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 50. Januar 1957 wird auf Kosten des Klägers zu-rUckgewiesen. Von ^ Rechts wegen -2- Tatbestands Am 2» Mörz 1954 schlug der Kläger den Ziegeleiarbeiter EHHfcmit der Hand gegen den Kopf. Her Schlag war so heftig, daß sich zwei Zähne am Handballen des Klägers blutig abdrückten, zu Boden stürz- te und eine Gehörgangsfraktur rechts mit Innenohrschädigung und Felsenbeinlängsfraktur erlitt sowie eine Gehirnerschütterung davontrug. Hie Tätlichkeit des Klägers war dadurch veranlaßt worden, daß seine 9 Jahre alte Tochter sich beklagte, habe sie zuvor geschlagen, um sie davon abzuhalten, die 6 Jahre alte Tochter EflHHB8 zu necken« Her Kläger wurde wegen leichter Körperverletzung zu 800 HM Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Sr wird von und dessen Sozialversicherungsträger auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Her Beklagte, bei dem er gegen Haftpflicht versichert ist, verweigert den begehrten Versicherungsschutz unter Berufung auf § 4 Ziff. II 1 AHB, der lautet % "Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben". Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Hevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung, daß der Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat, weiter. Her Beklagte bittet um Zurückweisung der Hevision. Ent scheidungsgrunde s Hie Hevision rügt, das Berufungsgericht habe seiner Feststellung, daß der Kläger den Schaden des vor~ sätzlich herbeigeführt habe, in unzulässiger Weise einen angeblichen allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wo- »3 ♦* nach derjenige, der mit voller Wucht auf ein wehrloses Qpf^ einschlage, auch schwere Polgen in Kauf, nehme.» Dies verstoße gegen den vom Senat ausgesprochenen Grundsatz, daß die Regelndes Anscheinsbeweises unanwendbar seien, wenn es sich um die Feststellung eines individuellen V/illensentschlusses eines Menschen handelt (IM ZPO § 286 (C) Nr* 11)* Dieser Revisionsrüge muß der Erfolg versagt bleiben« Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grund eines von ihm angenommenen Erfahrungssatzes dem festgestellten Umstand, daß der kräftige Kläger dem großer Heftigkeit einen rohen Schlag an den Kopf versetzte, entnommen, der Kläger habe die dadurch eingetretenen Gesundheitsschäden billigend in Kauf genommene Es kann aber unentschieden bleiben, ob ein derartiger Erfahrungssatz anerkannt werden kann und eine geeignete Grundlage für die getroffene Feststellung darstellt o Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob der Kläger mit der Möglichkeit gerechnet hat, EMM werde zu Boden stürzen und hierbei erhebliche Kopfverletzungen davontragen, und diese Möglichkeit mit Billigung hingenommen hat« Für die Begründung einer Schadenersatzpflicht aus § 823 Abs« 1 BGB ist nur erforderlich, daß der Täter das geschützte Rechtsgut vorsätzlich verletzt (jgnneccerus-Lehmann, Schuldrecht S« 918)« Der Vorsatz des Klägers brauchte danach zur Begründung seiner Häftling nur auf eine Körperverletzung EflüMBs gerichtet zu sein, was hier zweifellos der Fall war« Hach § 4 Ziff« II 1 AHB ist allerdings der Ausschluß des Haftpflichtversicherungsschutzes daran geknüpft, daß der Versicherte «den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hatM« Das Wort «Schaden” ist hierbei nicht eindeutig« Es kann damit einmal der Schaden gemeint sein, der den Gegenstand der Haftpflichtversicherung bildet« Das ist der Vermögensschaden, der darin besteht, daß das Vermögen des Ver- sicherten durch den Versicherungsfall, nämlich durch das Schadenereignis, das seine Haftpflicht begründet (§5 AHB), mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird (BGHZ 15, 154 [158])o Bann hätte die Ausschlußklausel des § 4 Ziff*II 1 insoweit im Ergebnis denselben Sinngehalt wie § 152 VVG, nämlich den, daß der Vorsatz nur den Eintritt des hafttmg-begründenden Tatbestandes zu erfassen braucht * Dieselbe Auslegung ergibt sich auch dann, wenn in § 4 Ziff * IX 1 AHB mit der Herbeiführung des "Schadens” die Verletzung des durch das Haftpflichtrecht geschützten Rechtsguts selbst gemeint ist, also die Zufügung des Personen- oder Sachschadens, die die Haftpflicht des Versicherten begründet; dann würde diese Ausschlußklausel insoweit mit anderen Worten dasselbe besagen wie § 152 WG, daß nämlich nur der Tatbestand, auf Grund dessen der Versicherte haftpflichtig gemacht wird, vorsätzlich herbeigeführt zu sein braucht (so Öberbach AHB I S. 251 und die von ihm angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; ebenso wohl auch Prölss WG 10o Aufl. § 4 AHB Anm« 8)* Der Kläger geht schließlich von der Auffassung aus, unter dem Wort "Schaden” sei in § 4 Ziffo II 1 AHB der Vermögensschaden zu verstehen, der dem Verletzten infolge der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, hier also infolge der Körperverletzung, entstanden sei, so daß die Ausschlußklausel nur eingreife, wenn sich der Vorsatz des Versicherten auch auf diesen Schaden als mögliche Verletzungsfolge erstreckt habe» Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es keiner Stellungnahme zu diesen Auslegungsfragen* Der Kläger war sich hier nach den insoweit rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner gewußten und gewollten Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des E]0SMI bewußt, einen schweren Schlag zu führen, der geeignet war, schweren Schaden herbeizufüh- -5- ren. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 Ziff* II I AHB in jedem Palle erfüllt, auch wenn man von den in Betracht kommenden Auslegungen der dem Kläger günstigsten folgen wollte; denn auch bei ihr kann jedenfalls nicht al« erfor-lich angesehen werden, daß sich der Versicherte bei seiner vorsätzlichen Verletzungshandlung auch schon Vorstellungen über den konkreten Schadensverlauf und die im einzelnen eintretenden Verletzungsfolgen gemacht hat (vgl« RG VA 1937 Hr. 3026 * JW 1938, 684). Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch unerheblich, daß der Kläger Eberhard nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht zu Boden strecken wollte und hiermit auch nicht gerechnet hat. Ebensowenig kommt es hiernach darauf an, ob er durch die Wut, in der er sich befand, an klaren Überlegungen über die möglicherweise im einzelnen eintretenden Schadensfolgen gehindert war. Die Revision kann sich auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1952 (VersR 1952, 223) stützen. In ihm hat der Senat dem Versicherten den Haftpflicht-Versicherungsschutz zugesprochen, weil dort gerade nicht erwiesen war, daß der Versicherte überhaupt eine Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen habe und damit also schon eine vorsätzliche Körperverletzung entfiel. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall hat hingegen der Kläger unzweifelhaft eine Verletzung des Eberhard gewollt. Bie Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Br* Rastelski Br. Haidinger Br. Kuhn Biesecke Br. Reinicke