Dem Justitiar der Beklagten, der zwecks Vereinbarung einer Besichtigung des Hauses am 14» September 1954 bei der Klägerin anrief, teilte ein Mitinhaber der Klägerin .mit, bei Zustandekommen des Kaufes sei eine Provision von 3 io des Kaufpreises zu bezahlen« Die Beklagte hat das Grundstück für 100c000 DM gekaufte Die Klägerin Verlangt von der Beklagten Bezahlung _ einer Provision von 3-000 DM, da nach ihrer Auffassung durch das Schreiben und das Telefongespräch ein Mäklervertrag begründet worden ist» Spätestens bei der notariellen Beurkundung habe die Beklagte erkannt, daß sie, die Klägerin, nicht als Mäklerin der Verkäuferin aufgetreten sei« Dort sei ihr nämlich, was die Beklagte nicht bestritten hat, mitgeteilt worden, daß der Verkäufer den Mäkler i** beauftragt habe» Da die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Tatsache, daß die Klägerin für sie habe auftreten wollen, den Kaufvertrag über dieses ihr nachgewiesene Grundstück geschlossen und somit ihre Vermittlertätigkeit ausgenutzt habe, sei sie zur Zahlung der Provision verpflichteta . ob nicht durch das Telefongespräch vom 14, September 1953 ein Mäklervertrag zustande gekommen sei, ftach seiner Peststellung hat der Inhaber der Klägerin dem Justitiar der Beklagten, der zwecks Vereinbarung einer Besichtigung des Anwesens 'anrief? nach dem vorangegangenen Schreiben habe die Beklagte aus den Worten des Inhabers der Klägerin anläßlich des Telefongesprächs nicht erkennen können? daß sie nicht für den Verkäufer tätig sei, sondern für die Beklagte auftrete, Wenn sie der Auffassung gewesen wäre? gewesen, weil die Klägerin als Kommanditgesellschaft Kaufmann gev/esen sei« Den Abschluß eines Mäklervertrags verneint das Berufungsgericht somit in erster Linie - der Gesichtspunkt wird zweimal hervorgehoben - deshalb, weil die Beklagte aus den Worten des Inhabers der Klägerin nicht habe erkennen können, daß die Klägerin vom Verkäufer nicht .beauftragt gewesen sei«, OLG Celle (ITJW 1955, 1400), in der ausdrücklich erörtert ist, daß der Mäkler mit dem Vertragsgegner seines Auftraggebers in Verbindung treten kann« Das Berufungsgericht wollte vielmehr zu dem Ausdruck bringen« wenn die Klägerin hätte zu erkennen gegeben, daß sie nicht vom Verkäufer beauftragt sei, so wäre dies für die Beklagt ein Anzeichen dafür gewesen, daß die Klägerin mit ihr einen Mäklervertrag abschlie ßen wolle« Da sie aber nach dem vorausgegangenen Schreiben mit Recht von einer Beauftragung durch den Verkäufer habe ausgehen können, habe sie angenommen, daß es sich lediglich darum handelte, daß ein beauftragter Mäkler für seinen Auf-, traggeber Vertragsgegner suche (RG SeuffArch 76 Kr 47j RG JW 19177 101? sung auf das landgerichtliche Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht das Verlangen des Inhabers der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schreiben dahin ausgelegt , die Beklagte solle sich verpflichten, die vom Verkäufer zu tragende Provision zu übernehmen, daß demnach mit den Worten, daß !twirtf von ihnen als dem Käufer 3 $ Provision beanspruchen, nicht etwa die Klägerin, sondern die Verkäuferseite als solche gemeint war« Daraus mußte die Beklagte nicht erkennen, daß die Klägerin für sie gegen Entgelt tätig sein wollte« Diese Auslegung ist denkgesetzlich möglich« Das Vorbringen der Revision, es sei zu diesem Zeitpunkt von einer Verkaufsprovision noch nicht die Rede gewesen, enthält, abgesehen davon, daß die Revision von einem andern Wortlaut des Telefongesprächs ausgeht, lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. aus dem sich ergibt, daß der Käme des Eigentümers bereits in dem Schreiben vom 13* September 1954 genannt war„ Des weiteren hat die Klägerin nicht eindeutig behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie den Diplomkaufmann gegenüber der Beklagten als Mäkler des Verkäufers benannt habe (G-A 47? des' Abschlusses eines Mäklervertrags gv/isehen der Klägerin und der Beklagten "gegen den Grundsatz der Pormfrei-heit der.Hechtsprechung in außerprozessualem Hecht" verstoßen« Damit verkennt die Revision die Bedeutung dieser Ausführungenr Das Berufungsgericht wollte lediglich sagen, es wäre Sache der Klägerin gewesen, durch eine eindeutige Erklärung ihre Auffassung zu dem Ausdruck zu bringen, nachdem sie durch die zu demindest unklare, wenn nicht sogar bewußt unklare Passung des Schreibens vom 13« September 1954 den Eindruck erweckt hatte, daß sie für den Verkäufer Interessenten suche, also lediglich in dessen Auftrag tätig werde. Die Klägerin kann daher auch keinen Provisionsanspruch mit der Begründung erheben, durch das Telefongespräch sei ein Mäklervartrag zustande gekommen« Der Provisionsanspruch ist auch nach der weiteren Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien nicht gerechtfertigte Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bei dem Notar vor Abschluß .des Kaufvertrags erfahren, daß nicht die Klägerin, sondern ein anderer Mäkler von dem Verkäufer beauftragt sei, daß an den Verkäufer für diesen Mäkler 3 # von der Beklagten zu bezahlen seien und Darauf, daß sich der Diplomkaufmann bei der Be- daß außerdem die Klägerin für sich weitere 3 $ beanspruche* Der Verkäufer einigte sich mit der Beklagten dahin* daß diese die dem Mäkler des Verkäufers geschuldete Provision für den Pall nicht zu übernehmen brauche* daß sie an die Klägerin 3 $ Provision bezahlen müsseo Die Beklagte erklärte beim Notar* daß sie nur einmal 3 $ Provision bezahlen werde* und brachte damit nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck* daß sie sich gegenüber der Klägerin nicht für verpflichtet halten Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist unter diesen Umständen mit dem Kaufvertrag nicht zugleich stillschweigend ein Mäklervertrag geschlossen wordem Soweit die Revision diesen Rechtsstandpunkt bekämpft* kann ihren Darlegungen nicht gefolgt werdend Ein stillschweigender Abschluß eines Mäklervertrags als Grundlage für die Zahlung der Provision wäre nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur dann zustande gekommen* wenn die Beklagte die Dienste der Klägerin sich auch noch dann hätte gefallen lassen* nachdem sie erkannte oder erkennen mußte* daß von ihr eine Vergütung verlangt werde (RG Warn 1918 Nr 32s RG LZ 1921* 615 j RG HRR 1934 Nr 795? BGH JR 1953* 424)„ Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor* weil die Beklagte nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst bei den Verhandlungen Uber die Protokollierung des Kaufvertrags Kenntnis davon erhielt* daß die Klägerin von ihr Provision fordern wollte* und weil die Klägerin von diesem Zeitpunkt an keine Vermittlertätigkeit mehr entfaltetec Zudem hat das Berufungsgericht im konkreten Pall das Zustandekommen eines Mäkler-Vertrags auch'bei Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben mit Recht abgelehnt* weil das frühere Ver-• halten der Klägerin die Berufung auf diese Grundsätze nicht rechtfertige.
II ZB 46/56 2395 015 Verkündet am 13o Juni 1957 Hirth, Justizangestellter* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Firma M< In dem Rechtsstreit KG in Klägerin* Berufungsklägerin: :ünd Revisionsklägerin* -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dre gegen die AG in 9 Str«, 09 vertreten durch ihren Vorstand* Bergrat a>D. Werner V000 und Direktor Dr* Josef Bfl£* Beklagte* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte * -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«- hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1957 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr„ Haidinger als Vorsitzenden und der Bundesrichter DT» Fischer* Dr<> Nörr, Dr«. Haager und Liesecke für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Ir Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18c Januar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, Von Rechts wegen -2- l Tatbestandg Die Klägerin, die gewerbsmäßig Grundstücksgeschäfte vermittelt, schrieb der Beklagten am 13« September 1954, sie sei beauftragt, ein näher bezeichnetes Privathaus zu verkaufen«. Dem Justitiar der Beklagten, der zwecks Vereinbarung einer Besichtigung des Hauses am 14» September 1954 bei der Klägerin anrief, teilte ein Mitinhaber der Klägerin .mit, bei Zustandekommen des Kaufes sei eine Provision von 3 io des Kaufpreises zu bezahlen« Die Beklagte hat das Grundstück für 100c000 DM gekaufte Die Klägerin Verlangt von der Beklagten Bezahlung _ einer Provision von 3-000 DM, da nach ihrer Auffassung durch das Schreiben und das Telefongespräch ein Mäklervertrag begründet worden ist» Spätestens bei der notariellen Beurkundung habe die Beklagte erkannt, daß sie, die Klägerin, nicht als Mäklerin der Verkäuferin aufgetreten sei« Dort sei ihr nämlich, was die Beklagte nicht bestritten hat, mitgeteilt worden, daß der Verkäufer den Mäkler i** beauftragt habe» Da die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Tatsache, daß die Klägerin für sie habe auftreten wollen, den Kaufvertrag über dieses ihr nachgewiesene Grundstück geschlossen und somit ihre Vermittlertätigkeit ausgenutzt habe, sei sie zur Zahlung der Provision verpflichteta . Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, da nach ihrer Ansicht kein Mäklervertrag mit der Klägerin zustande gekommen sei«, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Revision zugelasseno v • -3- En t s o he i dung s gründe s Eie Klägerin leitet ihren Anspruch auf Maklerprovision aus der von ihr ausgeübten Nachweis- und Vermittler-tätigkeit her. Voraussetzung eines Provisionsanspruchs ist der Abschluß eines Mäklervertr^gs» Ein derartiger Vertrag kann stillschweigend dadurch zustande kommen, daß der Mäkler bei Anknüpfung der Verhandlungen deutlich zu erkennen gibt, daß er auch für den von ihm angesprochenen Interessenten tätig werden und von ihm Provision beanspruchen wolle, und v/enn dieser, obwohl er den Y/illen des Mäklers erkannte oder erkennen mußte, ein schlüssiges Verhalten bekundet, das dem Mäkler die Überzeugung aufdrängt, es sei der Wille zu dem Abschluß eines Mäklervertrags vorhanden» In diesem Pall muß nach Ireu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der Annahme des Antrags des Mäklers auf Abschluß eines Mäklervertrags ausgegangen werden (RG . Warn 1910, Nr 318; RG JW 1917, 101; 1938, 456; RG HRR 1934 Nr 795 und 1938 Nr 280; BGH II ZR 62/32 vom 6*5*53)» Macht der Mäkler einem Interessenten unaufgefordert ein Angebot, ohne auf eine etwaige Provisionspflicht hinzuweisen, so kann der Empfänger des Angebots, soweit nicht besondere Umstände etwas Gegenteiliges ergeben, zunächst annehmen, daß eine Provision von ihm nicht verlangt werde (vgl Dycker hoff-Rinke, Das Recht des Immobilienmäklers 3 16)» Das Berufungsgericht hat, ausgehend von dieser Rechtslage, das Schreiben der Klägerin vom 13« September 1954 dahingehend gewürdigt, daß die Beklagte daraus lediglich habe entnehmen können, die Klägerin werde im Auftrag des Verkäufers tätig» In diesem Schreiben heißt es Uc.a»i? ”\7ir sind beauftragt, das Einfamilienhaus »*» zu verkaufen und gestatten uns die Anfrage, ob Sie interessiert sind *, t. Der Eigentümer »„» bittet um ganz besonders ver- trauliche Behandlung der Angelegenheit« Der Eigentümer gibt das Objekt aus besonderen Geschäftsgründen ab« Eine Innenbesichtigung bitten wir nur nach vorheriger Verständigung mit uns vornehmen zu wollen,11 Mit diesem Schreiben hatte die Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck gebracht? daß sie für den Verkäufer tätig sei« Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragens, wie weit aus diesem Schreiben zu entnehmen sei? daß sie für die Beklagte tätig werden und von ihr Provision beanspruchen wolle.. Insoweit wird das Urteil auch von der Revision nicht angegriffen, Bas Berufungsgericht hat ferner geprüft? ob nicht durch das Telefongespräch vom 14, September 1953 ein Mäklervertrag zustande gekommen sei, ftach seiner Peststellung hat der Inhaber der Klägerin dem Justitiar der Beklagten, der zwecks Vereinbarung einer Besichtigung des Anwesens 'anrief? im Laufe des Telefongesprächs erklärt? f,Ich mache darauf aufmerksam? daß wir von Ihnen als den Käufern 3 # Provision beanspruchen,” Der Justitiar hat als Vertreter der Beklagten dem nicht widersprochen, Bas Berufungsgericht hat auch hierin keinen Abschluß eines Mäklervertrags gesehen. Es meint? nach dem vorangegangenen Schreiben habe die Beklagte aus den Worten des Inhabers der Klägerin anläßlich des Telefongesprächs nicht erkennen können? daß die Klägerin vom Verkäufer nicht beauftragt gewesen sei, sondern für sie? die Beklagte, tätig werden und mit ihr einen eigenen Mäklervertrag habe abschließen wollen. Die Klägerin hätte der Beklagten zu erkennen geben müssen? daß sie nicht für den Verkäufer tätig sei, sondern für die Beklagte auftrete, Wenn sie der Auffassung gewesen wäre? daß jenes Telefongespräch die Provisionsverpflichtung der Beklagten ihr gegenüber begründe? hätte es ihrem Interesse entsprochen? wenn sie dies alsbald der Beklagten gegenüber schriftlich bestätigt hätte; dazu wäre auch deshalb Anlaß . -5- gewesen, weil die Klägerin als Kommanditgesellschaft Kaufmann gev/esen sei« Den Abschluß eines Mäklervertrags verneint das Berufungsgericht somit in erster Linie - der Gesichtspunkt wird zweimal hervorgehoben - deshalb, weil die Beklagte aus den Worten des Inhabers der Klägerin nicht habe erkennen können, daß die Klägerin vom Verkäufer nicht .beauftragt gewesen sei«, Diese Wendung könnte den Eindruck erwecken, als sei das Berufungsgericht von der irrigen Auffassung ausgegangen, eine Beauftragung seitens des Verkäufers schließe de.n Abschluß eines weiteren Mäklervertrags mit dem Käufer aus» Dies wäre allerdings unrichtig« Ein Mäkler, der von einer Seite beauftragt ist, verstößt, soweit. Jeeine Interessenkollision vorliegt und soweit sich aus dem Mäklervertrag im einzelnen ..nichts Gegenteiliges ergibt, nicht gegen den , Inhalt seines Vertrags,- wenn er sich vpn dem Vertragsgegner. ebenfalls eine Maklergebühr Zusagen läßt (RG JW 1938, 456$. RG-HRR 1934 Nr 795)« In diesem Sinne sind aber die Darlegungen des Berufungsgerichts offensichtlich nicht zu. . verstehen« Dies zeigt schon die Verweisung auf das landgerichtliche Urteil und die Bezugnahme auf die Entscheidung des. OLG Celle (ITJW 1955, 1400), in der ausdrücklich erörtert ist, daß der Mäkler mit dem Vertragsgegner seines Auftraggebers in Verbindung treten kann« Das Berufungsgericht wollte vielmehr zu dem Ausdruck bringen« wenn die Klägerin hätte zu erkennen gegeben, daß sie nicht vom Verkäufer beauftragt sei, so wäre dies für die Beklagt ein Anzeichen dafür gewesen, daß die Klägerin mit ihr einen Mäklervertrag abschlie ßen wolle« Da sie aber nach dem vorausgegangenen Schreiben mit Recht von einer Beauftragung durch den Verkäufer habe ausgehen können, habe sie angenommen, daß es sich lediglich darum handelte, daß ein beauftragter Mäkler für seinen Auf-, traggeber Vertragsgegner suche (RG SeuffArch 76 Kr 47j RG JW 19177 101? RG HRR 1938, 280)« Wie sich aus der Verwei- -6-- sung auf das landgerichtliche Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht das Verlangen des Inhabers der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schreiben dahin ausgelegt , die Beklagte solle sich verpflichten, die vom Verkäufer zu tragende Provision zu übernehmen, daß demnach mit den Worten, daß !twirtf von ihnen als dem Käufer 3 $ Provision beanspruchen, nicht etwa die Klägerin, sondern die Verkäuferseite als solche gemeint war« Daraus mußte die Beklagte nicht erkennen, daß die Klägerin für sie gegen Entgelt tätig sein wollte« Diese Auslegung ist denkgesetzlich möglich« Das Vorbringen der Revision, es sei zu diesem Zeitpunkt von einer Verkaufsprovision noch nicht die Rede gewesen, enthält, abgesehen davon, daß die Revision von einem andern Wortlaut des Telefongesprächs ausgeht, lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Im übrigen geht das Berufungsurteil von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten über dieses Gespräch 'aus, so daß die weiteren Rügen der Revision wegen tib'ergehung von Beweisanträgen gegenstandslos sind« Die Revision weist ferner darauf hin, es sei erst nach der Einigung über die Zahlung der 3 $ Provision der Eame des Mäklers des Eigentümers und auch des Eigentümers selbst genannt worden. Damit will sie offensichtlich dartun, die Klägerin habe nähere Einzelheiten über das Ver-kaufBObjekt erst in dem Augenblick preisgegeben, als sie die Gewähr gehabt habe, von der Beklagten Provision zu erhalten« Das Berufungsgericht habe jedoch diesen Umstand nicht berüclcsichtigt o Dieses Vorbringen steht einmal im Widerspruch zu dem auch von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Bachverhalt? aus dem sich ergibt, daß der Käme des Eigentümers bereits in dem Schreiben vom 13* September 1954 genannt war„ Des weiteren hat die Klägerin nicht eindeutig behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie den Diplomkaufmann gegenüber der Beklagten als Mäkler des Verkäufers benannt habe (G-A 47? 60? 70) 0 sichtigung als Mäkler des Verkäufers zu erkennen gegeben habe, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich einzugehen> da es nach den ganzen Umständen die Klägerin ebenfalls als Beauftragte des Verkäufers betrachtete und somit annehmen konnte, daß für den Verkäufer mehrere Mäkler, sei es nebeneinander, sei es im Verhältnis von Haupt-zu Untermäkler tätig waren« des' Abschlusses eines Mäklervertrags gv/isehen der Klägerin und der Beklagten "gegen den Grundsatz der Pormfrei-heit der.Hechtsprechung in außerprozessualem Hecht" verstoßen« Damit verkennt die Revision die Bedeutung dieser Ausführungenr Das Berufungsgericht wollte lediglich sagen, es wäre Sache der Klägerin gewesen, durch eine eindeutige Erklärung ihre Auffassung zu dem Ausdruck zu bringen, nachdem sie durch die zu demindest unklare, wenn nicht sogar bewußt unklare Passung des Schreibens vom 13« September 1954 den Eindruck erweckt hatte, daß sie für den Verkäufer Interessenten suche, also lediglich in dessen Auftrag tätig werde. Die Klägerin kann daher auch keinen Provisionsanspruch mit der Begründung erheben, durch das Telefongespräch sei ein Mäklervartrag zustande gekommen« Der Provisionsanspruch ist auch nach der weiteren Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien nicht gerechtfertigte Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bei dem Notar vor Abschluß .des Kaufvertrags erfahren, daß nicht die Klägerin, sondern ein anderer Mäkler von dem Verkäufer beauftragt sei, daß an den Verkäufer für diesen Mäkler 3 # von der Beklagten zu bezahlen seien und Darauf, daß sich der Diplomkaufmann bei der Be- Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe mit seinem Hinweis auf eine -schriftliche Bestätigung “8“ daß außerdem die Klägerin für sich weitere 3 $ beanspruche* Der Verkäufer einigte sich mit der Beklagten dahin* daß diese die dem Mäkler des Verkäufers geschuldete Provision für den Pall nicht zu übernehmen brauche* daß sie an die Klägerin 3 $ Provision bezahlen müsseo Die Beklagte erklärte beim Notar* daß sie nur einmal 3 $ Provision bezahlen werde* und brachte damit nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck* daß sie sich gegenüber der Klägerin nicht für verpflichtet halten Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist unter diesen Umständen mit dem Kaufvertrag nicht zugleich stillschweigend ein Mäklervertrag geschlossen wordem Soweit die Revision diesen Rechtsstandpunkt bekämpft* kann ihren Darlegungen nicht gefolgt werdend Ein stillschweigender Abschluß eines Mäklervertrags als Grundlage für die Zahlung der Provision wäre nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur dann zustande gekommen* wenn die Beklagte die Dienste der Klägerin sich auch noch dann hätte gefallen lassen* nachdem sie erkannte oder erkennen mußte* daß von ihr eine Vergütung verlangt werde (RG Warn 1918 Nr 32s RG LZ 1921* 615 j RG HRR 1934 Nr 795? RG JW 1938* 456* 1175 /Tl7£T'? BGH JR 1953* 424)„ Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor* weil die Beklagte nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst bei den Verhandlungen Uber die Protokollierung des Kaufvertrags Kenntnis davon erhielt* daß die Klägerin von ihr Provision fordern wollte* und weil die Klägerin von diesem Zeitpunkt an keine Vermittlertätigkeit mehr entfaltetec Zudem hat das Berufungsgericht im konkreten Pall das Zustandekommen eines Mäkler-Vertrags auch'bei Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben mit Recht abgelehnt* weil das frühere Ver-• halten der Klägerin die Berufung auf diese Grundsätze nicht rechtfertige. Die Klägerin war mit dem Schreiben vom 13* -9- Sept ember 3.954- an die Beklagte he rangetret en> in den sie mitt eilte: ”V/ir sind beauftragt; das Einfamilienhaus zu verkaufen”* r,7ie das Berufungsurteil ergibt; lag eine derartige Beauftragung nicht vor« Die Klägerin hatte sich somit unter unwahren Angaben bei der Beklagten eingeführt« Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht angenommen;, das Verhalten der Beklagten verstoße nicht gegen Treu und Glauben,, wenn sie in dem Augenblick« als sie sichere Kenntnis von der wahren Sachlage erhalten hatte, den Abschluß eines Mäklervertrags mit der Klägerin ausdrücklich ablehnte « Trotz des Kaufabschlusses kann daher die Klägerin einen Anspruch auf Maklerlohn gegen die Beklagte nicht erhabene Die Revision war daher mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Br, Haager Br« Haidinger Br« Bischer Liesecke Br« NÖrr