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BGH · II ZS 46/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZS 46/55

Hilfsweise hat er unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des unberechtigten Verlöbnisbruchs oder der ungerechtfertigten Bereicherung Zahlung von 20 »000 DM .verlangt» Insoweit hat er zur Begründung dieses Hilfsantrags sich auf seine Arbeits-, Sach-und Geldaufwendungen zugunsten des Geschäfts der Beklagten berufen.' das abweisende Urteil des Landgerichts zu dem Hauptantrag des Klägers bestätigt, auf den Hilfsantrag des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 3*950 UM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber auch hinsichtlich des Hilfsantrages das erstinstanzliche Urteil bestätigt« Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen Hilfsantrag weiter, und diesen auch nur noch insoweit, als das Oberlandesgericht den Hilfsantrag über die zugesprochenen 3*950 UM wegen weiterer 12«Q00 UM abgewiesen hat« Uie Beklagte erstrebt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage auch bezüglich des Hilfsantrages« Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung der gegnerischen Revisionen« Bas Berufungsgericht legt in tatsächlicher Würdigung der hier gegebenen Verhältnisse zunächst dar, daß die Beklagte einen wichtigen Grund zu dem Rücktritt vom Verlöbnis mit dem Kläger nicht gehabt habe, und daß daher die Beklagte gemäß § 1298 Abs 1 BGB dem Kläger den Schaden zu erset- 1.) Einige der vom Kläger für seinen Schadensersatzanspruch geltend gemachten Aufwendungen und seine Erwerbsstellung berührenden Maßnahmen hat das Berufungsgericht für belanglos gehalten, nämlich die Aufwendungen des Klägers zur Beschaffung von Material für den Wiederaufbau durch Bereitstellung von 120 Kartons (Stangen) unverzollter amerikanischer Zigaretten (kein schutzwürdiges Vermögen) und durch Hingabe von Geldbeträgen (nicht spezifiziert, jede zahlenmäßigen Angaben fehlen) sowie der Verlust seiner Stellung bei der Aufbau AG (nicht der Kläger, sondern die AG hat gekündigt). a) Zunächst billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen Ersatzanspruch dafür zu, daß er im Winter 1947/48 seinen Personenkraftwagen verkauft und den Erlös von 15*000 EM in den Geschäftsbetrieb der Beklagten gegeben hat. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß zu der vom Reichsgericht in RGZ 170, 72 offen gelassenen Präge, ob Aufwendungen und Maßnahmen im Sinne des § 1298 BGB auch dann vorliegen, wenn .das Eheversprechen zwar zu der Zeit, als die Aufwendungen gemacht oder die Maßnahmen getroffen wurden, nichtig war, wenn aber später das Verlöbnis rechtswirksam zustande gekommen ist, abschließend Stellung zu nehmen, Denn selbst wenn man diese Präge mit der Anschlußrevision verneint, so ist doch der insoweit in Betracht kommende Anspruch des Klägers Jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet» Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, daß-dieses Geschäft eng mit der beabsichtigten Eheschließung zusammengehangen habe« Das bedeutet,. b) Weiterhin billigt das ..Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz seiner Arbeitsleistungen zu, die er für die Dauer von rund 2 Jahren ohne ein echtes Arbeite Verhältnis in dem Geschäft der Beklagten und für die Beklagte erbracht hat* Den Wert dieser Arbeitsleistungen schätzt das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs 2 ZPO auf monatlich 700 DM, wobei es hierbei die Art der vom Kläger geleisteten Dienste, die soziale Lage der Parteien sowie auf Grund einer Auskunft des Finanzamtes auch den Gegenstand, den Umfang, den Ertrag und die besonders günstige Lage des Geschäfts der Beklagten berücksichtigt« Dabei hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor, daß der von ihm im Wege der Schätzung angenommene Betrag von monatlich 700 DM die von der Beklagten ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließe« Den letzten Punkt dieser Bewertung greift die Anschlußrevision der Beklagten an« Vielmehr steht es mit dem Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs, der auf das negative Interesse gerichtet ist, durchaus* im Einklang, wenn das Berufungsgericht darauf abgehoben hat, welche Vergütung er nach objektiven Maß staben unter entsprechender Berücksichtigung der Verhältnisse beider Parteien erhalten haben würde, wenn für seine tatsächlich geleisteten Bienste von vornherein ein Entgelt zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Sollten nämlich die Darlegungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß es bei seiner Schätzung für die angemessene Vergütung des Klägers einen monatlichen Betrag von weniger als 700 DM angenommen und sodann den von der Beklagten ersparten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung diesem Betrag einfach zugeschlagen hat, so hat die Anschlußrevision der Beklagten recht. Sollten dagegen die Darlegungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß es bei seiner Schätzung auch den Nachteil des Klägers, daß er während seiner Tätigkeit bei der Beklagten nicht sozialversichert gewesen ist, pauschal mit berücksichtigt hat, so ist gegen die Berechnungsweise des Berufungsge-richts aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. c) Schließlich wendet sich die Anschlußrevision auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Betrag von 3*000 DM dafür zugebilligt hat, daß er in der Zeit vom Frühjahr 1949 bis zu dem Herbst 1950 seinen Kraftwagen Opel Olympia der Beklagten für private und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt hat. Die Anschlußrevision führt aus, daß die Beklagte von dieser Schätzung überrascht worden sei, weil dabei ersichtlich nicht berücksichtigt worden sei, daß der gesamte Unterhalt des Fahrzeugs von der Beklagten aus Mitteln ihres Geschäfts bestritten worden sei» Diese Rüge der Anschlußrevision ist unbegründet* Nach dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen bestand kein Streit darüber, daß die gesamte Unterhaltung des Fahrzeugs während der fraglichen Zeit von der Beklagten bestritten worden ist* Das lag auch bei den beiderseitigen Vermögensverhältnissen der Parteien außerordentlich nahe* Schon dieser Umstand spricht dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung dies auch zugunsten der Beklagten mit berücksichtigt hat. Dabei ist allerdings noch darauf hinzuweisen, daß die Beklagte- unter Umständen auch für den Fall, daß sie diesen Betrag seinerzeit dem Kläger geschenkt hat, einen EUckforderungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung hat, nämlich dann, wenn sie die Schenkung in Erwartung der damals von den Parteien beabsichtigten Eheschließung und nicht etwa zur Belohnung für die damalige Betätigung des Klägers bei der Aufhebung eines von der Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufs vorgenommen hat. Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Beklagte entsprechend ihrem Vortrag einen vollwertigen EUckforderungsanspruch hat, so muß das Berufungsgericht auf die weitere Darstellung des Klägers eingehen (vgl Bl 287 d.A.), wonach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in seinem Schreiben vom 24» September 1950 selbst zugegeben haben soll, daß der Kläger von dem empfangenen Geld der Beklagten einen Betrag von 44*000 EM zurückgegeben habe« b) Des weiteren hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß sie den Kläger in der Zeit von Prühjahr 1948 bis zu dem Herbst 1950 in ihrer Wohnung aufgenommen, ihn beköstigt, für seine Kleidung und Wäsche gesorgt und ihm Geschenke und ein Taschengeld ge-, geben habe. gericlrt gemäß § 287 ZPO ohne nähere tatsächliche Angaben auf einen Betrag von 9.000 M geschätzt« Biese Schätzung greift sowohl die Revision des Klägers als auch die Anschlußrevision der Beklagten mit der Erwägung an, daß insoweit § 28? In Betracht zu ziehen wäre bei den hier gegebenen Verhältnissen wohl ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, auf den die unter Ziff 2 a erörterten rechtlichen Gesichtspunkte anzuwenden und bei dem außerdem noch die Vorschriften der §§ 815, 818 Ahs 3 BGB zu beachten wären« Eine abschließende Stellungnahme ist dem erkennenden Senat in dieser Hinsicht nicht möglich, weil insoweit noch weitere tatsächliche Pest Stellungen erforderlich sind. Eine Anrechnung der von der Beklagten zugunsten des Klägers gemachten Aufwendungen wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensausgleichs zu erwägen, i)er Anspruch des Klägers ist, wie bereits unter Ziff 2« b ausgeführt wurde, seinem rechtlichen Inhalt nach ein Schadensersatzanspruch, auf den die Grundsätze der Vorteilsausgleichung Anwendung zu finden haben. Aber auch Insoweit wären noch weitere tatsächliche Feststellungen darüber erforderlich, ob und inwieweit für die einzelnen von der Beklagten in Ansatz gebrachten Posten der für die Vorteilsausgleichung notwendige innere Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit dem Schaden des Klägers gegeben ist, und ob des weiteren eine Für die weitere Verhandlung ist im Hinblick auf die beiden Revisionen noch darauf hinzuweisen, daß zwar auch hier gegen eine Anwendung des § 287 Abs 2 ZPO keine rechtlichen Bedenken bestehen, daß aber die Art der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genügt (vgl BGHZ 6, 62) o Insoweit wären nähere Angaben darüber notwendig gewesen, welche tatsächlichen Gesichtspunkte im einzelnen für diese Schätzung maßgeblich gewesen sind. So ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die von der Beklagten gemachten Aufwendungen vor der Währungsreform im Verhältnis 10 s 1 umzustellen warenc und daß der Kläger bis Ende März 1949 sein Gehalt bei der Aufbau AG mit für den damals gemeinsamen Haushalt der Parteien beigesteuert hat. sonstige Aufwendungen der Beklagten zu ihren Gunsten jetzt noch berücksichtigt werden können® Andererseits ist auch eine Stellungnahme und gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Aufwendungen notwendig, die die Beklagte für die Lebensversicherung des Klägers gemacht haben will® Auch auf diesen Punkt ist das Berufungsgericht bei seiner Schätzung bisher nicht eingegangen.

Zitierte Normen: § 1298 BGB § 287 ZPO
betragenSchätzungAnschlußrevisionBerufungsgerichtParteiAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

-II ZS 46/55
mmmmum mr
2380 088
Verkündet
 am 29o Oktober 1956
Noll, Justizangestellter,
 als TJrkundsbeamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedrich
 bei El
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.in F
Kläger, Hevisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
-Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 Pr au Martha E fl|
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25*.Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br.Haidinger Br« Bischer, Br, Kuhn und Br« Haager
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/äain vom 21. September 1954 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 3.950 UM nebst 4 # Zinsen verurteilt hat, sowie insoweit, als es den Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 12.000 IM abgewiesen hat« Ferner wird auf die Revisionen beider Parteien
 das Berufungsurtöil im Kostenpunkt aufgehoben«
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Im Umfang der AuÄebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung, und Entscheidung, auch über die
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Kosten der Revision, ah das Berufungsgericht zurück-verwiesen« .v ~;
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Parteien lernten sich Ende des Jahres 1945
kennen» Der Kläger war damals im Kriminaldienst der amerikanischen Besätzungsmacht tätig, die Beklagte war damals Inhaberin eines Milchund Buttergeschäfts in Seit Ende des Jahres 1946 gestalteten sich die Beziehungen der Parteien zueinander sehr eng» Zu Anfang des Jahres 1947 versprachen sie sich die Ehe» Während dieser Zeit war der Kläger noch verheiratet, er leitete dann aber das Scheidungsverfahren gegen.seine damalige Ehefrau ein» Diese Ehe wurde daraufhin am 27* Januar 1948 geschieden»
sesr u»a. dadurch, daQ er zur Beschaffung dieses Materials
 ses» Zu diesem Zweck betrieben die Parteien damals auch gemeinsam Schwarzhandel mit Waren der verschiedensten Art» Am 30» September 1947 schied der Kläger aus den Diensten der amerikanischen Besatzungsmacht aus und trat als Ange-
er ein monatliches Gehalt von 300 Eli zuzüglich weiterer 300 HM (Auslösung) für die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens« Im Winter 1947/48 verkaufte der Klager diesen Kraftwagen und gab den Erlös in Höhe von 15»000 HM in den Geschäftsbetrieb der Beklagten»
Nachdem die Ehe des Klägers geschieden war, verlobten sich die Parteien am 3* März 1948 öffentlich» Der Kläger siedelte nunmehr in die Wohnung der Beklagten Uber»
Seit Ende 1946 verschaffte der Kläger der Beklag-
4	,	N
ten Material zu dem Wiederaufbau ihres kriegszerstörten Hau-
120 Kartons (Stangen) unverzollter amerikanischer Zigaretten beisteuerte» Anfang.des Jahres 1947 vermittelte er der Beklagten die Vermietung eines Geschäftslokals (Fein-
 koatgesc )	und	lei-
stete auch dort tätige Mitarbeit am Wiederaufbau des Hau-
stellter bei der
 Aufbau AG ein» Hier erhielt
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Am 8. Mäi 1948 wurde das Feinkostgesehäft der Beklagten eröffnet» Während einer Erkrankung der Beklagten in der Zeit von Mitte Dezember 1948 bis Mitte Februar 1949 ließ eich der Kläger von der	Aufbau AG beurlauben
 und führte das Geschäft der Beklagten allein, in das er sich inzwischen eingearbeitet hatte» Am 30» März 1949 wurde sein Anstellungsverhältnis bei der IVHHHIP Aufbau AG durch Kündigung beendet. Von da an widmete der Kläger seine ganze Arbeitskraft dem Betrieb der Beklagten» Hierbei führte er im wesentlichen ein Pilialgeschäft allein. Ir erledigte aber auch den Einkauf , warb Großabnehmer als neue Kunden, verhandelte mit den Behörden und führte die Korrespondenz. Ein Gehalt erhielt er nicht, bekam jedoch freie Wohnung und Kost, auch ein Taschengeld und eine gewisse Ausstattung an Kleidung. Mitte September 1950 fand die Tätigkeit des Klägers ihr Ende. Die Beklagte löste das Verlöbnis mit dem Kläger» Am 16. September 1950 zahlte sie ihm einen Betrag von 1.000 DM, worauf sich die Parteien trennten.
Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Linie von der Beklagten Rechnungslegung über das Feinkostgeschäft ab April 1948 und Zahlung des sich danach ergebenden hälftigen Gewinns verlangt. Er hat ausgeführt, daß zwischen ihm und der Beklagten ein stillschweigendes Gesellschaftsverhältnis bis zu ihrer beiderseitigen Trennung bestanden habe, das diesen Klagantrag rechtfertige. Hilfsweise hat er unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des unberechtigten Verlöbnisbruchs oder der ungerechtfertigten Bereicherung Zahlung von 20 »000 DM .verlangt» Insoweit hat er zur Begründung dieses Hilfsantrags sich auf seine Arbeits-, Sach-und Geldaufwendungen zugunsten des Geschäfts der Beklagten berufen.'
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tie Beklagte ist zur Begründung ihres Abweisungsantrag es den Ausführungen des.Klägers über das Vorliegen eines stillschweigenden Gesellschaftsverhältnisses entgegengetreten o Im übrigen hat sie dargelegt, daß der Kläger für die Zeit ihrer gemeinsamen Tätigkeit nichts mehr zu fordern habe, da ihre eigenen Aufwendungen für den Kläger dessen etwaige Arbeits-, Sachund Geldleistungen erreichten« Sie hat sich dabei u«a. auch noch darauf bezogen, daß sie dem Kläger in der Zeit vor der Währungsreform einen Geldbetrag von rund 56«000 HM gegeben und für den Unterhalt der früheren Familie des Klägers in der Zeit vom 1« April 1949 bis 31* August 1950 monatlich 150 UM, zusammen also 2«550 UM gezahlt habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat. das abweisende Urteil des Landgerichts zu dem Hauptantrag des Klägers bestätigt, auf den Hilfsantrag des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 3*950 UM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber auch hinsichtlich des Hilfsantrages das erstinstanzliche Urteil bestätigt« Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen Hilfsantrag weiter, und diesen auch nur noch insoweit, als das Oberlandesgericht den Hilfsantrag über die zugesprochenen 3*950 UM wegen weiterer 12«Q00 UM abgewiesen hat« Uie Beklagte erstrebt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage auch bezüglich des Hilfsantrages« Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung der gegnerischen Revisionen«
Entscheidungsgründes
 Für die Revisionsinstanz kommt es nur noch auf das Zahlungsbegehren des Klägers gemäß seinem Hilfsantrag, und auch hier nur noch in Höhe von 15*950 UM an« Es entfällt
2.

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daher die Notwendigkeit, aber auch die Möglichkeit, auf die Ausführungen des Berufungsgerichts einzugehen, mit denen dieses- das Vorliegen eines stillschweigenden Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien verneint hat.
Bas Berufungsgericht legt in tatsächlicher Würdigung der hier gegebenen Verhältnisse zunächst dar, daß die Beklagte einen wichtigen Grund zu dem Rücktritt vom Verlöbnis mit dem Kläger nicht gehabt habe, und daß daher die Beklagte gemäß § 1298 Abs 1 BGB dem Kläger den Schaden zu erset-
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zen habe, der ihm daraus entstanden ist, daß er in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbs Stellung berührende Maßnahmen getroffen habe. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung d$s Berufungsgerichts ist von der Anschlußrevision der Beklagten nicht angegriffen worden; von ihr ist daher für die Revisionsinstanz auszugehen.
1.) Einige der vom Kläger für seinen Schadensersatzanspruch geltend gemachten Aufwendungen und seine Erwerbsstellung berührenden Maßnahmen hat das Berufungsgericht für belanglos gehalten, nämlich die Aufwendungen des Klägers zur Beschaffung von Material für den Wiederaufbau durch Bereitstellung von 120 Kartons (Stangen) unverzollter amerikanischer Zigaretten (kein schutzwürdiges Vermögen) und durch Hingabe von Geldbeträgen (nicht spezifiziert, jede zahlenmäßigen Angaben fehlen) sowie der Verlust seiner Stellung bei der	Aufbau	AG	(nicht	der	Kläger,
 sondern die AG hat gekündigt). Hiergegen werden von der Revision des Klägers keine rechtlichen Bedenken erhoben.. Die dahingehende Auffassung des Berufungsgerichts ist auch richtig; insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen werden.
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2*) Die weiteren vom Kläger für seinen Schadensersatzanspruch geltend gemachten Aufwendungen und seine Erwerb sstellung berührenden Haßhahmen hat das Berufungsgericht für begründet erachtet« Das greift die Anschlußrevision der Beklagten an«
a)	Zunächst billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen Ersatzanspruch dafür zu, daß er im Winter 1947/48 seinen Personenkraftwagen verkauft und den Erlös von 15*000 EM in den Geschäftsbetrieb der Beklagten gegeben hat. Es erblickt darin eine Aufwendung, die er in Erwartung der Ehe gemacht habe, wobei das Berufungsgericht für die Anwendung des § 1298 BGB dem Umstand, daß im Zeitpunkt dieser Aufwendung unter Umständen noch kein rechtswirksames Verlöbnis * bestanden hatte, keine entscheidende Bedeutung beimißt«
Diese Auffassung bekämpft die Revision«
Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß zu der vom Reichsgericht in RGZ 170, 72 offen gelassenen Präge, ob Aufwendungen und Maßnahmen im Sinne des § 1298 BGB auch dann vorliegen, wenn .das Eheversprechen zwar zu der Zeit, als die Aufwendungen gemacht oder die Maßnahmen getroffen wurden, nichtig war, wenn aber später das Verlöbnis rechtswirksam zustande gekommen ist, abschließend Stellung zu nehmen, Denn selbst wenn man diese Präge mit der Anschlußrevision verneint, so ist doch der insoweit in Betracht kommende Anspruch des Klägers Jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet» Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, daß-dieses Geschäft eng mit der beabsichtigten Eheschließung zusammengehangen habe« Das bedeutet,. daß die Leistung des Klägers um der zukünftigen Ehe willen erbracht wurde, daß also mit ihr ein Zweck verfolgt wurde, der sich in der Folgezeit
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♦ V ♦
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wegen des Verhaltens der Beklagten nicht verwirklicht hat (§ 812 Abs 1 Satz 2, 2« Alternative BGB)« Die Sachund Rechtslage ist insoweit nicht anders wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, in dem Dienstleistungen in Erwartung einer Adoption erbracht wurden und in dem dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch zugebilligt wurde, nachdem die Adoption entgegen der Erwartung nicht zustande gekommen ist (RG JW 1903 Beil. 142 5 ebenso RGRK § 812 Bern 10 aE; vgl auch RG LZ 1925, 712)«
b)	Weiterhin billigt das ..Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz seiner Arbeitsleistungen zu, die er für die Dauer von rund 2 Jahren ohne ein echtes Arbeite Verhältnis in dem Geschäft der Beklagten und für die Beklagte erbracht hat* Den Wert dieser Arbeitsleistungen schätzt das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs 2 ZPO auf monatlich 700 DM, wobei es hierbei die Art der vom Kläger geleisteten Dienste, die soziale Lage der Parteien sowie auf Grund einer Auskunft des Finanzamtes auch den Gegenstand, den Umfang, den Ertrag und die besonders günstige Lage des Geschäfts der Beklagten berücksichtigt« Dabei hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor, daß der von ihm im Wege der Schätzung angenommene Betrag von monatlich 700 DM die von der Beklagten ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließe« Den letzten Punkt dieser Bewertung greift die Anschlußrevision der Beklagten an«
Zunächst ist gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei den hier gegebenen Verhältnissen entspricht eine freie Schätzung des Wertes der vom Kläger erbrachten Dienstleistungen der Vorschrift des § 287 Abs 2 ZPO« Auch hat das Berufungsgericht hier in ausreichendem
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Umfang die für seine Schätzung maßgeblichen tatsächlichen Umstände angeführt (vgl dazu RGZ 130, 112% BUHZ 6, 62)*
Die Würdigung der insoweit maßgeblichen Umstände durch das Berufungsgericht läßt auch in ihrem grundsätzlichen Ausgangspunkt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen * Der Anspruch des Klägers ist ein Schadensersatzanspruch und beruht auf dem gegenseitigen Eheversprechen * Als ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ist er im Unterschied zu den sonstigen vertraglichen Schadensersatzansprüchen auf das negative (Vertrauens-) Interesse, nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, da hier nicht der durch das Nicht Zustandekommen der Ehe entstandene Schaden zu ersetzen ist. Bas bedeutet Jedoch für den vorliegenden Fall nicht, daß der Kläger durch die .Beklagte so gestellt werden müsse, wie er stehen würde, wenn er der Beklagten seine Bienstieistungen nicht erbracht, sondern seine Arbeitskraft anderweitig eingesetzt hätte. Vielmehr steht es mit dem Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs, der auf das negative Interesse gerichtet ist, durchaus* im Einklang, wenn das Berufungsgericht darauf abgehoben hat, welche Vergütung er nach objektiven Maß staben unter entsprechender Berücksichtigung der Verhältnisse beider Parteien erhalten haben würde, wenn für seine tatsächlich geleisteten Bienste von vornherein ein Entgelt zwischen den Parteien vereinbart worden wäre.
Bie Anschlußrevision meint nun, daß dem Berufungs-
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gericht bei seiner Schätzung insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es die ersparten Beiträge zur Sozialversicherung dem Kläger zugesprochen hat. Benn soweit die Beklagte, so führt die Anschlußrevision aus, die Aufwendungen zur Sozialversicherung erspart haben würde, wäre sie nicht auf Kosten des Klägers bereichert5 denn diesem

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würden die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zugeflossen 3ein. Wenn die Revision mit diesen Ausführungen auch zu Unrecht offenbar davon aüsgeht, daß der Anspruch des Klägers ein Bereicherungsanspruch und nicht ein Schadensersatzanspruch sei, so ist ihr doch zuzugeben, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt jedenfalls die notwendige Klarheit vermissen lassen, und daß es daher nicht ausgeschlossen ist, daß dem Berufungsgericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Sollten nämlich die Darlegungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß es bei seiner Schätzung für die angemessene Vergütung des Klägers einen monatlichen Betrag von weniger als 700 DM angenommen und sodann den von der Beklagten ersparten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung diesem Betrag einfach zugeschlagen hat, so hat die Anschlußrevision der Beklagten recht. Eine solche Berechnungsweise würde bei den hier gegebenen Verhältnissen dem Kläger mehr zusprechen, als von seinem Schaden, seinem Vertrauensinteresse, gedeckt ist. Sollten dagegen die Darlegungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß es bei seiner Schätzung auch den Nachteil des Klägers, daß er während seiner Tätigkeit bei der Beklagten nicht sozialversichert gewesen ist, pauschal mit berücksichtigt hat, so ist gegen die Berechnungsweise des Berufungsge-richts aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Denn dieser Nachteil, der.sich jedenfalls bei der Altersversorgung des Klägers auswirken kann, wird von seinem Vertrauensinteresse mit umfaßt. Bei der insoweit gegebenen Unklarheit in der Berechnungsweise des Berufungsgerichts kann der für die Dienstleistungen des Klägers eingesetzte Betrag noch nicht in voller Höhe zugunsten des Klägers zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist hier noch eine tatrichterliche Stellungnahme des Berufungsgerichts erforderlich* Dabei ist schon jetzt darauf hinzuweisen, -daß der Nachteil,
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der Anschlußrevision, da die Schätzung seihst einer sachlichen Haehprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist«
3«) Gegenüber den unter Ziff 2 genannten Ersatzansprüchen des Klägers hat das Berufungsgerieht der Beklagten eine Reihe von Gegenposten gutgebracht, von denen über den Betrag von 1*000 DM (Zahlung der Beklagten bei Trennung der Parteien) und von 2.550 DM (Unterhaltszahlungen der Beklagten an die geschiedene Ehefrau und die Kinder des Klägers) unter den Parteien kein Streit ist« Die zwei weiteren von dem Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigten Gegenansprüche werden von der Revision des Klägers und hinsichtlich der Höhe des einen auch von der Anschlußrevision der Beklagten angegriffen« Dabei handelt es sich um folgendess
a) Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit vor der Währungsreform unstreitig den Betrag von 56.000 RM gegeben» Gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers hat die Beklagte Rückzahlung dieses Betrages, umgestellt im Verhältnis 10 : 1, verlangt« Der Kläger hat gegenüber diesem Verlangen vorgetragen, der fragliche Betrag sei ihm seinerzeit von der Beklagten geschenkt worden.. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Betrag von 56.000 EM mit der Begründung zugesprochen, daß der Kläger den ihm obliegenden Be-
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weis der Schenkung nicht habe führen können. Die Revision des Klägers rügt demgegenüber mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit die Regeln über die Beweislast verkannt hat. Der Vortrag des Klägers über das Vorliegen einer Schenkung stellt sich im prozessualen Sinn nicht als eine rechts-vernichtende Einwendung des Klägers, deren tatsächliche Voraussetzungen dieser zu beweisen hätte, sondern als ein leugnen der Anspruchsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs dar, so daß dieser die Beweislast dafür obliegt, daß sie entgegen der Darstellung des Klä-
der dem Klager dadurch entstanden sein wird, daß er nicht in einem ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat und deshalb während dieser Zeit auch nicht sozialversichert gewesen ist, nicht den vollen Betrag der für ihn und von ihm sonst zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge ausmachen wird, weil er während dieser Zeit offenbar voll arbeitsfähig gewesen ist und er dann jedenfalls einen Nachteil wegen seiner unterbliebenen Krankenversicherung nicht erlitten haben wird a
c)	Schließlich wendet sich die Anschlußrevision auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Betrag von 3*000 DM dafür zugebilligt hat, daß er in der Zeit vom Frühjahr 1949 bis zu dem Herbst 1950 seinen Kraftwagen Opel Olympia der Beklagten für private und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt hat. Die Anschlußrevision führt aus, daß die Beklagte von dieser Schätzung überrascht worden sei, weil dabei ersichtlich nicht berücksichtigt worden sei, daß der gesamte Unterhalt des Fahrzeugs von der Beklagten aus Mitteln ihres Geschäfts bestritten worden sei» Diese Rüge der Anschlußrevision ist unbegründet* Nach dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen bestand kein Streit darüber, daß die gesamte Unterhaltung des Fahrzeugs während der fraglichen Zeit von der Beklagten bestritten worden ist* Das lag auch bei den beiderseitigen Vermögensverhältnissen der Parteien außerordentlich nahe* Schon dieser Umstand spricht dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung dies auch zugunsten der Beklagten mit berücksichtigt hat. Hinzu kommt aber entscheidend, daß der für die Abnutzung und für die Benutzung des stark in Anspruch genommenen Wagens angesetzte Betrag nach der allgemeinen Lebenserfahrung unmöglich auch noch die Unkosten der täglichen Unterhaltung (Steuer, Versicherung, Benzin, Garage, Reparaturen) umfassen kann* Damit entfällt dieser Angriff
 gers einen Anspruch auf Bückzahlung des Betrages von 56*000 EM, umgestellt im Verhältnis 10 s 1, gegen den Kläger hat.
Dabei ist allerdings noch darauf hinzuweisen, daß die Beklagte- unter Umständen auch für den Fall, daß sie diesen Betrag seinerzeit dem Kläger geschenkt hat, einen EUckforderungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung hat, nämlich dann, wenn sie die Schenkung in Erwartung der damals von den Parteien beabsichtigten Eheschließung und nicht etwa zur Belohnung für die damalige Betätigung des Klägers bei der Aufhebung eines von der Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufs vorgenommen hat. In diesem Pall könnten dann die bereits unter Ziff 2 a erörterten Gesichtspunkte zur Anwendung gelangen, wobei hier freilich auch die Vorschrift des § 815 BGB (vgl dazu EG JW 1925 > 2110) Zu beachten und zugleich die Vorschrift des § 818 Abs 3 BGB zu berücksichtigen sein wird.
Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Beklagte entsprechend ihrem Vortrag einen vollwertigen EUckforderungsanspruch hat, so muß das Berufungsgericht auf die weitere Darstellung des Klägers eingehen (vgl Bl 287 d.A.), wonach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in seinem Schreiben vom 24» September 1950 selbst zugegeben haben soll, daß der Kläger von dem empfangenen Geld der Beklagten einen Betrag von 44*000 EM zurückgegeben habe«
b) Des weiteren hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß sie den Kläger in der Zeit von Prühjahr 1948 bis zu dem Herbst 1950 in ihrer Wohnung aufgenommen, ihn beköstigt, für seine Kleidung und Wäsche gesorgt und ihm Geschenke und ein Taschengeld ge-, geben habe. Die Höhe dieser Aufwendungen hat das Berufungs-
gericlrt gemäß § 287 ZPO ohne nähere tatsächliche Angaben auf einen Betrag von 9.000 M geschätzt« Biese Schätzung greift sowohl die Revision des Klägers als auch die Anschlußrevision der Beklagten mit der Erwägung an, daß insoweit § 28? ZPO verletzt sei, weil die für die Schätzung maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte überhaupt nicht angegeben seien«
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß die Anspruchsgrundlage für diesen Gegenanspruch der Beklagten aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich ist«
In Betracht zu ziehen wäre bei den hier gegebenen Verhältnissen wohl ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, auf den die unter Ziff 2 a erörterten rechtlichen Gesichtspunkte anzuwenden und bei dem außerdem noch die Vorschriften der §§ 815, 818 Ahs 3 BGB zu beachten wären« Eine abschließende Stellungnahme ist dem erkennenden Senat in dieser Hinsicht nicht möglich, weil insoweit noch weitere tatsächliche Pest Stellungen erforderlich sind. Es kann daher in diesem Punkt schon aus diesem sachlichen Gesichtspunkt das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden.
Eine Anrechnung der von der Beklagten zugunsten des Klägers gemachten Aufwendungen wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensausgleichs zu erwägen, i)er Anspruch des Klägers ist, wie bereits unter Ziff 2« b ausgeführt wurde, seinem rechtlichen Inhalt nach ein Schadensersatzanspruch, auf den die Grundsätze der Vorteilsausgleichung Anwendung zu finden haben. Aber auch Insoweit wären noch weitere tatsächliche Feststellungen darüber erforderlich, ob und inwieweit für die einzelnen von der Beklagten in Ansatz gebrachten Posten der für die Vorteilsausgleichung notwendige innere Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit dem Schaden des Klägers gegeben ist, und ob des weiteren eine
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Anrechnung der Vorteile dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht der Beklagten entspricht (BGHZ 8, 329; 10, 108),
Für die weitere Verhandlung ist im Hinblick auf die beiden Revisionen noch darauf hinzuweisen, daß zwar auch hier gegen eine Anwendung des § 287 Abs 2 ZPO keine rechtlichen Bedenken bestehen, daß aber die Art der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genügt (vgl BGHZ 6, 62) o Insoweit wären nähere Angaben darüber notwendig gewesen, welche tatsächlichen Gesichtspunkte im einzelnen für diese Schätzung maßgeblich gewesen sind. So ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die von der Beklagten gemachten Aufwendungen vor der Währungsreform im Verhältnis 10 s 1 umzustellen warenc und daß der Kläger bis Ende März 1949 sein Gehalt bei der Aufbau AG mit für den damals gemeinsamen Haushalt der Parteien beigesteuert hat. Auch fehlt eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Präge, ob die Aufwendungen der Beklagten danach zu bewerten sind, in welcher Höhe sie selbst dadurch belastet wurde oder danach, welchen Geldwert die Aufwendungen für den Kläger’dar st eilten, Kommt als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung die- . ser Gegenansprüche der Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht, so wäre auf die Entreiche-rung der Beklagten abzustellen. Dabei erscheint es fragwürdig, ob dann überhaupt ein Geldbetrag für die Aufnahme des Klägers in die Wohnung der Beklagten zu rechtfertigen ist, da der Kläger offenbar mit der Beklagten zusammen gelebt und gewohnt und nicht ein besonders Zimmer erhalten hatte« Auch die auf gewendeten Lebensmittel müßten dann zu dem Selbstkostenpreis berechnet werden« Schließlich bedarf es in einem solchen Pall mit Rücksicht'"auf § 818 Abs 3 BGB auch noch einer näheren Stellungnahme "dazu, ob und inwieweit
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sonstige Aufwendungen der Beklagten zu ihren Gunsten jetzt noch berücksichtigt werden können® Andererseits ist auch eine Stellungnahme und gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Aufwendungen notwendig, die die Beklagte für die Lebensversicherung des Klägers gemacht haben will® Auch auf diesen Punkt ist das Berufungsgericht bei seiner Schätzung bisher nicht eingegangen.
4.) Zusammenfassend ergibt sich damit, daß das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden kann, sondern auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Wenn das Berufung surteil nach den. vorstehenden Ausführungen auch in einzelnen Punkten einen rechtlichen Fehler nicht aufweist, so muß die Aufhebung doch das ganze Urteil umfassen, soweit es von den Revisionen beider Parteien angegriffen ist. Bei dem jetzigen Stand des Verfahrens läßt sich namentlich noch nicht mit Sicherheit absehen, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers wenigstens zu einem Teil begründet ist.
Die Entscheidung über die Kosten der'Revision ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da, wie erwähnt, eine
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abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist o
Dr« Canter	Dr»	Haidinger	Dr.	Fischer
 Dr« Kulm	ih*, Haager
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