Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied (Gewerke) der bergrechtlichen Gewerkschaften im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Niedersachsen (ABG, GVB1. Januar 1986 um die Verschmelzung der Beklagten, ihre Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und um eine etwaige Veräußerung des hierzu BGHZ 84, 209, 219 ff.) auch im vorliegenden Fall zulässig ist und nicht an § 163 Abs. 1 BBergG scheitert. 3. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß Personen, die im Gewerkenbuch verzeichnet sind, Stimmrecht in der Gewerkenversammlung haben. Nach S 106 ABG werden die Gewerke im Gewerkenbuch verzeichnet; derjenige, der darin als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. Der Dritte braucht jedoch solange nicht zu einer Gewerkenversammlung zugelassen zu werden, solange er nicht in das Gewerkenbuch eingetragen worden ist (vgl, RGZ 53, 102, 106). Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs könnte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn - wofür hier jeder Anhaltspunkt fehlt - die Gewerkschaft den wahren Eigentümer dahin beeinflussen würde, seine Eintragung nicht zu betreiben. Selbst wenn schon ein Eintragungsantrag vorliegt und die Gewerkschaft die Eintragung schuldhaft verzögert, käme nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Grubenvorstand in Betracht; die Gültigkeit von Gewerkenversammlungsbeschlüssen würde dadurch nicht berührt (vgl. Zwar ist von einem Interessenkonflikt zwischen der dieser Gruppe allein gehörenden Gewerkschaft einerseits und den Beklagten andererseits auszugehen. Auch schließen die Bestimmungen der §§ 34 BGB, 47 Abs.4 GmbHG und § 43 Abs.3 Satz 2 GenG bei analoger Anwendung das Stimmrecht stets aus, wenn das betreffende Mitglied unmittelbar auf der Gegenseite am Vertrage beteiligt ist, mag dies der Form nach auch nur mittelbar geschehen, etwa durch Einschaltung eines Treuhänders. Da bei beiden Beklagten je 100 Kuxe im Gewerkenbuch eingetragen waren, hätten für die Umwandlung (und den in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen) jeweils mindestens 75 Stimmen abgegeben werden müssen. Diese Mehrheit hätte jedoch auf keinen Fall erreicht werden können, weil neben den von dem Grubenvorstand Ziegler abgegebenen Stimmen bei der Beklagten zu 1 30 Stimmen und bei der Beklagten zu 2 38 Stimmen ablehnend votiert haben. 5. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dafür, daß die angefochtenen Beschlüsse nicht "zu dem Besten" der Beklagten gereichten (S 115 Abs. 1 ABG), begründet nichts vorgetragen, insbesondere lasse sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, welche Vermögenswerte den Beklagten durch ihre Auflösung entgehen würden. Dies hätte umso näher gelegen, als bei dem anhaltenden Ölpreisverfall derartige Altrechte in naher Zukunft wirtschaftlich kaum realisierbar sind und angesichts der Regelung des § 163 BBergG die Entscheidung über die Umwandlung nicht aufgeschoben werden konnte• Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin - wie sich aus Nr. 8 der Protokolle der beiden GewerkenVersammlungen ergibt - (erfolglos) die Veräußerung des gesamten Rechtsbesitzes der zwei Gewerkschaften an die umwandlungswilligen Gewerke beantragt hat, kann für einen nennenswerten Vermögenswert der Beklagten nichts hergeleitet werden. Daß die Klägerin selber davon ausging, daß die Beklagten keinen nennenswerten Vermögenswert mehr hatten, ergibt sich schon daraus, daß sie den Streitwert pro Beklagte mit 6.000,— DM angegeben und sich diese Streit-wertangabe auf ihre gesamten Klageanträge bezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 45/86 in dem Rechtsstreit Verkündet ams 15« Dezember 1986 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Rechtsanwältin Liesel M| rstrafie Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr Dr. MBI - Klägerin und Revisionsklägerin, und gegen 1« die Gewerkschaft Ffli, vertreten durch ihren Grubenvorstand Wirtschaftsprüfer Ernst Z|Br Wirtschaftsprüfer Dr. Manfred B(BB und Rechtsanwalt Dr. Dirk MBB# Fr^BBBwall B 2. die Gewerkschaft FriBIHHI^B II, vertreten durch ihren Grubenvorstand Wirtschaftsprüfer ErnstzBHBI und Wirtschaftsprüfer Dr. Manfred BdBB FrBBHBwall B' Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr» Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied (Gewerke) der bergrechtlichen Gewerkschaften im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Niedersachsen (ABG, GVB1. 1978, 253, 256) Fanny und FriOHBHBB II mit Verwaltungssitz in Hannover, der beiden Beklagten. Sie begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gewerkenversammlungen vom 9. November 1984, hilfsweise beantragt sie deren Aufhebung. In den Gewerkenversammlungen vom 9. November 1984 ging es im Hinblick auf die gemäß § 163 BBergG drohende Auflösung der Beklagten zu dem 1. Januar 1986 um die Verschmelzung der Beklagten, ihre Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und um eine etwaige Veräußerung des 3 Rechtsbesitzes der Gewerkschaften. Die erforderlichen Mehrheiten kamen nicht zustande. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie hat behauptet, in beiden Versammlungen hätten Gewerke mitabgestimmt, die zwar noch in den Gewerkenbüchern eingetragen gewesen seien, aber ihre Kuxe vorher bereits veräußert hätten. Dieser Personenkreis habe nicht mehr abstimmen dürfen. Ebensowenig habe der Wirtschaftsprüfer Z|HIB an den Abstimmungen teilnehmen dürfen, weil er als Treuhänder der Erbengruppe vSHHIHi gleichzeitig auch Treuhänder der Anteile dieser Gruppe an der Gewerkschaft Münsterland sei, die ein Interesse am Untergang der Beklagten habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Nichtigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ergeben sich weder aus § 94 Abs. 4 Satz 2 noch aus S 115 Abs. 3 des Niedersächsischen ABG (vgl. BGHZ 84, 209, 212 f. zu dem inhaltsgleichen Preußischen ABG). 3Z b) Die Nichtigkeitsklage könnte nur Erfolg haben, wenn zwingende Vorschriften, ohne deren Beachtung ein Beschluß einer Gewerkenversammlung im Rechtssinn nicht vorliegen kann, mißachtet worden wären. Das ist nicht der Fall. Es kann hier offenbleiben, ob sämtliche Gewerken in den Gewerkenversammlungen vom 9. November 1984 stimmberechtigt waren. Rechtsverletzungen im Verlauf des Abstimmungsverfahrens können nicht die Nichtigkeit des Beschlusses bewirken, sondern lediglich im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Fall, daß Stimmen zu Unrecht mitgezählt worden sind (vgl. BGHZ 84, 209, 213). 2. Nit dem Berufungsgericht ist im Ergebnis davon auszugehen, daß die allgemeine Anfechtungsklage (vgl. hierzu BGHZ 84, 209, 219 ff.) auch im vorliegenden Fall zulässig ist und nicht an § 163 Abs. 1 BBergG scheitert. 3. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß Personen, die im Gewerkenbuch verzeichnet sind, Stimmrecht in der Gewerkenversammlung haben. Nach S 106 ABG werden die Gewerke im Gewerkenbuch verzeichnet; derjenige, der darin als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. Deshalb muß zwischen der Eigentümerstellung des Betreffenden und seiner Berechtigung zur Ausübung von Rechten gegenüber der Gewerkschaft unterschieden werden. Trifft ein Gesetz - wie hier - darüber Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen gewisse Personen zur Ausübung bestimmter Rechte befugt* sind, so folgt daraus mit Notwendigkeit der Ausschluß solcher Personen, bei J welchen diese Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. RGZ 53, 102, 106). Der eingetragene Gewerke kann demnach zwar seine Kuxe an einen Dritten veräußern, der damit materiell-rechtlich auch bereits Gewerke wird. Der Dritte braucht jedoch solange nicht zu einer Gewerkenversammlung zugelassen zu werden, solange er nicht in das Gewerkenbuch eingetragen worden ist (vgl, RGZ 53, 102, 106). Hieraus folgt, daß der in das Gewerkenbuch Eingetragene zur Gewerkenversammlung zuzulassen ist, solange seine Eintragung weiterbesteht. Daran kann sich im Einzelfall nicht dadurch etwas ändern, daß dem Grubenvorstand die wahren Eigentumsverhältnisses aus irgendeinem Grunde bekannt sind. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs könnte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn - wofür hier jeder Anhaltspunkt fehlt - die Gewerkschaft den wahren Eigentümer dahin beeinflussen würde, seine Eintragung nicht zu betreiben. Selbst wenn schon ein Eintragungsantrag vorliegt und die Gewerkschaft die Eintragung schuldhaft verzögert, käme nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Grubenvorstand in Betracht; die Gültigkeit von Gewerkenversammlungsbeschlüssen würde dadurch nicht berührt (vgl. RGZ 53, 102, 107). An diesem Ergebnis ändert Nr. 7 der insoweit übereinstimmenden Satzungen der Beklagten vom 29. März 1979 nichts. Danach ist nur der im Gewerkenbuch eingetragene Gewerke mit den darin angegebenen Kuxen stimmberechtigt. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß sie eine Ausformung des § 106 ABG darstellt. Dieser Auslegung ist zuzustimmen. 4. Unbegründet ist die Anfechtung der Beschlüsse, soweit es um die Beteiligung des Wirtschaftsprüfers und 6 Grubenvorstandes Z^H als Treuhänder der Erbengruppe Vingerhoets geht. Zwar ist von einem Interessenkonflikt zwischen der dieser Gruppe allein gehörenden Gewerkschaft einerseits und den Beklagten andererseits auszugehen. Auch schließen die Bestimmungen der §§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG und § 43 Abs. 3 Satz 2 GenG bei analoger Anwendung das Stimmrecht stets aus, wenn das betreffende Mitglied unmittelbar auf der Gegenseite am Vertrage beteiligt ist, mag dies der Form nach auch nur mittelbar geschehen, etwa durch Einschaltung eines Treuhänders. Dies gilt auch bei Beteiligung einer juristischen Person an dem Rechtsgeschäft, wenn sie von dem Mitglied beherrscht wird (vgl. BGHZ 56, 47, 53). Ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall Anwendung finden könnten, kann indes offenbleiben. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 UmwG hätte die beabsichtigte Umwandlung in eine GmbH einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe bedurft. Da bei beiden Beklagten je 100 Kuxe im Gewerkenbuch eingetragen waren, hätten für die Umwandlung (und den in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen) jeweils mindestens 75 Stimmen abgegeben werden müssen. Diese Mehrheit hätte jedoch auf keinen Fall erreicht werden können, weil neben den von dem Grubenvorstand Ziegler abgegebenen Stimmen bei der Beklagten zu 1 30 Stimmen und bei der Beklagten zu 2 38 Stimmen ablehnend votiert haben. 5. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dafür, daß die angefochtenen Beschlüsse nicht "zu dem Besten" der Beklagten gereichten (S 115 Abs. 1 ABG), begründet nichts vorgetragen, insbesondere lasse sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, welche Vermögenswerte den Beklagten durch ihre Auflösung entgehen würden. j Die Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren vorgetragen, die Beklagten hätten gewisse Altrechte gemäß § 149 BBergG angemeldet, über den Wert dieser Rechte hat die Klägerin jedoch keine Angaben gemacht. Die Beklagten haben jeden Vermögenswert bestritten und erklärt, die Anmeldung sei rein vorsorglich geschehen. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin nähere Angaben zu dem Wert der angeblichen Anwartschaftsrechte.machen müssen. Dies hätte umso näher gelegen, als bei dem anhaltenden Ölpreisverfall derartige Altrechte in naher Zukunft wirtschaftlich kaum realisierbar sind und angesichts der Regelung des § 163 BBergG die Entscheidung über die Umwandlung nicht aufgeschoben werden konnte• Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin - wie sich aus Nr. 8 der Protokolle der beiden GewerkenVersammlungen ergibt - (erfolglos) die Veräußerung des gesamten Rechtsbesitzes der zwei Gewerkschaften an die umwandlungswilligen Gewerke beantragt hat, kann für einen nennenswerten Vermögenswert der Beklagten nichts hergeleitet werden. Ob der Klägerin dabei ein Veräußerungspreis vorschwebte und ob ein solcher überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe er angemessen gewesen wäre, kann weder dem Antrag der Klägerin noch den Protokollen der Gewerkenversammlungen entnommen werden. Daß die Klägerin selber davon ausging, daß die Beklagten keinen nennenswerten Vermögenswert mehr hatten, ergibt sich schon daraus, daß sie den Streitwert pro Beklagte mit 6.000,— DM angegeben und sich diese Streit-wertangabe auf ihre gesamten Klageanträge bezogen hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der Liquidation die vorteilhafteste Verwertung anzustreben ist mit der Folge, daß auch ein Verkauf der vorhandenen Werte an den Meistbietenden und damit auch an einen Gewerken oder eine Gewerkengruppe in Betracht kommt. Dr. Kellermann Bundschuh Brandes Hesselberger Röhricht