Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreitso Von Rechts wegen Tatbestands Die klagende Krankenkasse hat mit dem beklagten Versicherungsverein ein Teilungsabkommen abgeschlossen, das folgende Vereinbarungen enthalt: (2) Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die ”EK” übergegangen isto (3) Voraussetzung ist ferner, daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist0 Damit fallen z.B* solche Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen ec an einem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Die "Hn verzichtet auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG)o Das Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten entstanden isto J ier Beklagte hält sich nach dem Teilungsabkommen nicht für erstattungspflichtig, weil J^HB den Unfall allein verschuldet habe* 1s sei offensichtlich, daß der haftpflichtversicherte Halter des ordnungsgemäß abgestellten Lastkraftwagens keinen Schadensersatz zu leisten habe* Denn für ihn sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen* I* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte nach dem Teilungsabkommen grundsätzlich erstattungspflichtig sei, wenn ein Versicherungsnehmer an einem Unfallereignis beteiligt sei* Das Denn es "bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem versicherten Wagnis, das nach § lo AKB auch die Verkehrsgefahr umfasse, die von einem stehenden Fahrzeug ausgehe. Die Erstattungspflicht muß sich daher auf alle Fälle der Freistellungsverpflichtung, die die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche umfaßt, mit der Folge erstrecken, daß der Versicherer nicht mehr nach den Umständen des einzelnen Schadensfalles unterschiedliche Leistungen zu erbringen, sondern einheitlich die pauschalierte Schadensquote zu zahlen hat. aber.'auch ausreichend, daß der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt, gleichviel, ob die daraus gegen den Haftpflichtversicherten hergeleiteten Ersatzansprüche begründet oder unbegründet sind» Die Erstattungspflicht des Versicherers kann dagegen nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die Erfordernisse einzelner Haftungstatbestände erfüllt sind. Ein Unfall, der sich dann durch das Auffahren auf das haltende Kraftfahrzeug ereignet, ist daher nicht nur dem Betrieb des auffahrenden, sondern auch dem des haltenden Fahrzeugs zuzurechnen (vglo BGHZ 29» 165? Ürotz der danach bestehenden Deckungspflicht hält das Berufungsgericht den Beklagten nicht für verpflichtet, der Klägerin die Abkommensquote zu zahlen- Es hat dazu ausgeführt; Allein-die Möglichkeit, daß der haftpflichtversicherte Versicherungsnehmer des Beklagten sich von seiner Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten könne, reiche nicht aus, um die Erstattungspflicht des Beklagten nach dem leilungsabkommen auszuschließen. Die Grundsätze von Treu und Glauben setzen auch der Auslegung und Anwendung eines Teilungs-%hkommens Grenzen» Die Inanspruchnahme des Haft-p^l^chtveroicherers kann unter besonderen Umständen als unzulässige Rechtsausübung gegen § 242 BGB verstoßen (vgl» BGH2 2o, 385, 39o)» Hierbei muß es sich aber um ein*Schadensereignis handeln, dessen Einbeziehung in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Toilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre (BGH IM RVO § 1542 Nr» 44 = VersR 1963, lo66)» Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Schaden einwandfrei "durch den Gebrauch1', "bei dem Betrieb" des versicherten Kraftfahrzeugs entstanden ist, insoweit ein ursächlicher Zusammenhang besteht und es nur darum geht, ob der Unfall für den Haftpflichtversicherten "ein unabwendbares Ereignis" gewesen ist» Hierfür kann es keinen Unterschied machen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs» 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen. Denn auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses hat der Beklagte in § 1 Abs» 3 des Teilungsabkommens ausdrücklich, und zwar ohne jede Denn erst nach dem Ergebnis der letzten mündlichen Verhandlung ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Unfall für den Halter des Lastkraftwagens zwölfeisfrei unvermeidbar gewesen sei. Denn nur für Schäden, die nach § lo AKB durch den Gebrauch des versicherten Pahrzeugs entstanden sind, ist die fect-gelegte Abkommensquote zu zahlen. oo iot damit die in § 1 Abs, 3 des Teilungsab-kommen3 aufgenomnene Voraussetzung erfüllt, "daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist”o Mehr kann ein Toilungo-abkommen nicht fordern, das eine Regulierung von Schäden ohne Prüfung der Haftpflichtfrage Vorsicht0 Es laßt bis auf den zu prüfenden Kausalzusammenhang keinen Baum für die Prüfung einzelner Haftungstatbestände, mögen diese die Haftung begründen, vermindern oder auscchließen. Hiervon macht auch § 1 Abs» 2 des Teilungsabkommens keine Ausnahme» Hie darin genannte "Voraussetzung, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die ,EK? Dio Klägerin kann danach für den Unfall, ihres Mitglieds Jansen von dem Beklagten die Zahlung der feotgelegten Schadensquote verlangen .
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
2«, Juni 1966 S c h o r m Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Berufskrankenkasse der Tfl®H®~ Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlichr vertreten durch die Vorstandsmitglieder Günther friedrichWifl®B^®, Johannes Sc hfl®, Albert 0® Albert Mfl®fl^ und Erich Sche^®
Schl®straßei®^x**
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
den Versicherungs-Verein der Krfl^®|®®flflBV a-G (VBK), vertreten durch seinen Vorstand Günther von R®®®|®9 B^®fl9 Mel
Beklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
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Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1964 aufgehoben und das Urteil der 6„ Zivilkammer yV'." des Landgerichts Hamburg vom 5 . Juli
v ;v 1963 abgeändertc
> Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin l«6o4,77 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1$. Mai 1963 zu zahlen»
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreitso
Von Rechts wegen Tatbestands
Die klagende Krankenkasse hat mit dem beklagten Versicherungsverein ein Teilungsabkommen abgeschlossen, das folgende Vereinbarungen enthalt:
n § 1
(1) Kann eine »o» Ersatzkasse (nEKH) gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einen diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("Hn)
haftpflichtversichert ist, gemäß § 1542 Abs» 1 RVO Regreßansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die nHu auf die Prüfung der Haftungsfrage und ersetzt der ,,EK,r o»„ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
a) im Falle der Gefährdungshaftung (z«B. StVG,
RHG, LVG) So c/>, jedoch 5o wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug als Halter oder Führer benutzte,
b) o,o
der von der "EK” nach der ReichsVersicherunge-Ördnung und den Versicherungsbedingungen der Kasse gewährten Leistungen«.
(2) Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die ”EK” übergegangen isto
(3) Voraussetzung ist ferner, daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist0 Damit fallen z.B* solche Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen ec an einem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruchgenommenen * offensichtlich fehlt, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen o o o o -
Die "Hn verzichtet auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG)o Das Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten entstanden isto
(4) Das Teilungsabkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H11 für den Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren hat o»
o $
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr nach Maßgabe des Teilungsabkommens die Leistungen zu ersetzen, die sie ihrem Mitglied, dem Techniker JfHH, und dessen Kindern erbracht hato
Am 7« August 1961, gegen 12,5o Uhr, fuhr JHP mit seinem Personenkraftwagen auf einer Vorfahrtsstraße in Düsseldorf auf einen parkenden Lastkraftwagen auf, dessen Halter (FiflBHHBi) bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, Jansen und seine mitfahrenden Kinder wurden bei dem Unfall erheblich verletzt*
J ier Beklagte hält sich nach dem Teilungsabkommen nicht für erstattungspflichtig, weil J^HB den Unfall allein verschuldet habe* 1s sei offensichtlich, daß der haftpflichtversicherte Halter des ordnungsgemäß abgestellten Lastkraftwagens keinen Schadensersatz zu leisten habe* Denn für ihn sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen*
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiter die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Io6o4,77 DM nebst Zinsen* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
I* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte nach dem Teilungsabkommen grundsätzlich erstattungspflichtig sei, wenn ein Versicherungsnehmer an einem Unfallereignis beteiligt sei* Das
treffe hier zu. Denn es "bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem versicherten Wagnis, das nach § lo AKB auch die Verkehrsgefahr umfasse, die von einem stehenden Fahrzeug ausgehe.
Dem ist zuzustimmen«
Nach § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens, dessen Auslegung in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (vgl. BGHZ 2o, 385, 389 * VersR 1956, 4o3/4), hat der Haftpflichtversicherer der Krankenkasse unter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage die fest-gelegte Schadensquote zu ersetzen. Erstattungspflichtig ist der Haftpflichtversicherer jedoch nur, v/enn er gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem haftpflichtversicherten Schädiger, zur Deckung verpflichtet ist (§1 Abs. 4)» Diese Voraussetzung ermöglicht es, die Erstattungsfälle zu bestimmen und abzugrenzen. Denn die ursprüngliche Freistellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers soll durch seine Erstattungspflicht abgelöst werden. Die Erstattungspflicht muß sich daher auf alle Fälle der Freistellungsverpflichtung, die die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche umfaßt, mit der Folge erstrecken, daß der Versicherer nicht mehr nach den Umständen des einzelnen Schadensfalles unterschiedliche Leistungen zu erbringen, sondern einheitlich die pauschalierte Schadensquote zu zahlen hat. Der danach zu leistende Betrag kann bei unbegründeten Schadensersatzansprüchen die Aufwendungen
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überschreiten, die ohne Teilungsabkommen zur Abwehr derartiger Ansprüche erforderlich wären. Dieser Nachteil wird von Haftpflichtversicherer aber in Kauf genommen, weil die zu erstattende Schadens-quote bei begründeten Schadensersatzansprüchen nach dem Gesetz der großen Zahl ebenso oft unter dem Schadensbetrag bleiben wird, der ohne Teilungsabkommen zu leisten wäre.»
Entscheidet danach die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers über dessen Erstattungspflicht na,ch dem Teilungsabkommen, so ist dafür notwendig,
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aber.'auch ausreichend, daß der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt, gleichviel, ob die daraus gegen den Haftpflichtversicherten hergeleiteten Ersatzansprüche begründet oder unbegründet sind» Die Erstattungspflicht des Versicherers kann dagegen nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die Erfordernisse einzelner Haftungstatbestände erfüllt sind.
Denn, eine Prüfung der Haftungsfrage ist nach dem Tei-lungsabkommen ausgeschlossen.» Es genügt, daß der einzelne Schadensfall mit dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat, in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. BGHZ 2o, 385, 39o * VersR 1956/ 4o3/4).
Nach § lo AKB ist der Versicherer zur Deckung des Schadens verpflichtet, der ”durch den Gebrauch’* des versicherten Kraftfahrzeugs entstanden ist. Der ’’Gebrauch” des Fahrzeugs schließt den ’’Betrieb” des Fahrzeugs in Sinne des § 7 StVG ein (ebenso Prölss,
WG 15 o Auflo AKB § lo Anm0 2; Stiefel/Wussow,
AKB 6. Auflo § lo Arm. 18). In Betrieb befindet sieh ein Fahrzeug auch noch, wenn es wie hier auf der Fahrbahn einer großstädtischen Vorfahrtsstraße hält oder parkt. Ein Unfall, der sich dann durch das Auffahren auf das haltende Kraftfahrzeug ereignet, ist daher nicht nur dem Betrieb des auffahrenden, sondern auch dem des haltenden Fahrzeugs zuzurechnen (vglo BGHZ 29» 165? 167 = V.ersR 1959, 157/8).
II. Ürotz der danach bestehenden Deckungspflicht hält das Berufungsgericht den Beklagten nicht für verpflichtet, der Klägerin die Abkommensquote zu zahlen- Es hat dazu ausgeführt; Allein-die Möglichkeit, daß der haftpflichtversicherte Versicherungsnehmer des Beklagten sich von seiner Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten könne, reiche nicht aus, um die Erstattungspflicht des Beklagten nach dem leilungsabkommen auszuschließen. Der Verzicht auf die Prüfung der Haftpflichtfrage lasse keinen Raum, ein fehlendes Verschulden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Beklagte könne sich jedoch einer mit dem Sinn und, Zweck des Teilungsabkommens unvereinbaren, grob unbilligen Inanspruchnahme erfolgreich widersetzen. Bas sei hier anzunehmen. Denn der Unfall sei für den Versicherungsnehmer des Beklagten zweifelsfrei unvermeidbar cowesen. Nach den Erklärungen der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung stehe fest, daß der abgestellte Lastkraftwagen weder vor-
botswidrig gestanden noch die Sicht beeinträchtigt oder eine Blendung bewirkt habOo Bei der Breite der Fahrbahn sei eine Vorbeifahrt ohne Benutzung der Gegenfahrbahn möglich gewesen»
Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Brstattungobegehren der Klägerin sei rechtsmißbräuchlich, kann nicht gefolgt werden»
Die Grundsätze von Treu und Glauben setzen auch der Auslegung und Anwendung eines Teilungs-%hkommens Grenzen» Die Inanspruchnahme des Haft-p^l^chtveroicherers kann unter besonderen Umständen als unzulässige Rechtsausübung gegen § 242 BGB verstoßen (vgl» BGH2 2o, 385, 39o)» Hierbei muß es sich aber um ein*Schadensereignis handeln, dessen Einbeziehung in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Toilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre (BGH IM RVO § 1542 Nr» 44 = VersR 1963, lo66)» Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Schaden einwandfrei "durch den Gebrauch1', "bei dem Betrieb" des versicherten Kraftfahrzeugs entstanden ist, insoweit ein ursächlicher Zusammenhang besteht und es nur darum geht, ob der Unfall für den Haftpflichtversicherten "ein unabwendbares Ereignis" gewesen ist» Hierfür kann es keinen Unterschied machen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs» 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen. Denn auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses hat der Beklagte in § 1 Abs» 3 des Teilungsabkommens ausdrücklich, und zwar ohne jede
Einschränkung, verzichtet• Das entspricht seinen vorher ebenso uneingeschränkt erklärten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage« Ob und inwieweit der entstandene Schaden nach dem anzuwendenden Haftpflichtrecht von dem Schädiger oder von dem Geschädigten zu tragen ist, soll nach dem Teilungsabkommen auf sich beruhen, gleichviel, für welchen Partner das im Einzelfall vorteilhafter
oder nachteiliger als bei einer Schadensregulierung ohne Teilungsabkommen ist, Diese Regelung ist für keine Partei unbillig, weil sich die daraus erge-
ünwondung
benden Vor- und Nachteile bei längere des Teilungsabkommens gleichmäßig auf beide Par-
teien verteilen.,
Der Zv/eqk des Teilungsabkommens läßt sich nur erreichen, wenn wegen der Haftpflichtfrage keinerlei Kosten, auch nicht in Form eigenen Zeit- und Arbeitsaufwandes, entstehen, weder für eine gerichtliche Auseinandersetzung noch für eine außergerichtliche Klärung« Das wird an dem - ausgeschlossenen - Einwand des unabwendbaren Ereignisses besonders deutlich« Denn die Deckungs- und Erstat-tungspflicht des Haftpflichtversicherers setzt wie die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs« 1 StVG nur voraus, daß "durch don Gebrauch" oder "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird« Diese nur objektiven Voraussetzungen sind bei den weitgefaßten Begriffen des Gebrauchs und des Betriebs schnell und leicht feststellbar« Mehr oder minder große
fvio
- Io -
Schwierigkeiten bereitet erst die Präge, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist und dadurch die Eroatzpflicht des Halters nach § 7 Abs0 2 StVG ausgeschlossen ist. Ob ein Ereignis auch durch Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, kann nur nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten beurteilt werden. Uber das damit abgegebene Werturteil wird es auch bei scheinbar klaren Verhältnissen oft Meinungsverschiedenheiten geben, die letzthin nur durch die Anrufung des Gerichts entschieden werden können. So iöj^ es auch hier gewesen. Denn erst nach dem Ergebnis der letzten mündlichen Verhandlung ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Unfall für den Halter des Lastkraftwagens zwölfeisfrei unvermeidbar gewesen sei.
Jede Anwendung des Teilungsabkommens setzt die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherero voraus. Darin liegt, von Ausnahmefällen (den sog. "Groteskfällen1') abgesehen, der wirksamste Schutz des Haftpflichtversicherero gegen eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme aus dem feilungsab-kommen (zutreffend Wussow, feilungsabkommen 2. Aufl. So 31, 74 ff). Denn nur für Schäden, die nach § lo AKB durch den Gebrauch des versicherten Pahrzeugs entstanden sind, ist die fect-gelegte Abkommensquote zu zahlen. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs muß, wie es auch bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs erforderlich ist, den Schaden verursacht oder mitverursacht haben. Trifft das zu,
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oo iot damit die in § 1 Abs, 3 des Teilungsab-kommen3 aufgenomnene Voraussetzung erfüllt, "daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist”o Mehr kann ein Toilungo-abkommen nicht fordern, das eine Regulierung von Schäden ohne Prüfung der Haftpflichtfrage Vorsicht0 Es laßt bis auf den zu prüfenden Kausalzusammenhang keinen Baum für die Prüfung einzelner Haftungstatbestände, mögen diese die Haftung begründen, vermindern oder auscchließen.
Hiervon macht auch § 1 Abs» 2 des Teilungsabkommens keine Ausnahme» Hie darin genannte "Voraussetzung, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die ,EK? übergegangen ist", betrifft die Anwendbarkeit des § 1542 BVO, wonach der Schadens ersatzanspruch nur im Umfange kongruenter Leistungen auf den Sozialversicherungstruger übergeht, Logische Voraussetzung dafür ist, daß der Geschädigte selbst den Ersatz seines Schadens beanspruchen kann. Las braucht jedoch nicht nachge-v/iesen zu werden und muß deshalb auch in § 1 Abo, 2 des Teilungoabkommcns unterstellt werden. Anders kann die Bestimmung nicht ausgelegt werden, da sie den Grundgedanken des Teilungsabkommens, wie er sich aus § 1 Abs, 1 ergibt, erläutern und ergänzen, aber nicht in Frage stellen soll.
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III. Dio Klägerin kann danach für den Unfall, ihres Mitglieds Jansen von dem Beklagten die Zahlung der feotgelegten Schadensquote verlangen . Der Höhe nach ist die Klageforderung außer Streit. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch ist gerechtfertigt.
Unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils ist der Klage daher in vollem Umfange stattzugeben.
Hach § 91 ZPO hat der Beklagte die Kosten d?ö#Rechtsstreits zu tragen.
Dr. Fischer Liesecke Dr. Bukov/
Fleck Stimpel