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BGH · XI ZH 45/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZH 45/63

Der Kläger hat für Verbindlichkeiten des B^D aus den Lieferungen der Beklagten Wechselbürgschaften übernommen und eine Grundschuld auf seinem Hausgrundstück in Lübeck als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Er verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 20 000 DM, den er unter Vorbehalt der Rückforderung auf 8 Wechsel bezahlt hat, die er als Wechselbürge unterzeichnet hatte. Nach einer Vereinbarung vom 27* Juni 1958 hatte der Kläger für eine Lieferschuld des in Höhe von 74 500 DM Für die zukünftigen Lieferungen der Beklagten sollten von Fall zu Fall Wechsel ausgestellt werden, die der Kläger als Bürge mitunterzeichnen sollte. Er brachte den Grundschuldbrief und 24 von ihm angenommene und vom Kläger als Bürgen Unterzeichnete Wechsel über je 2 500 DM mit. Sie erhielt den Grundschuldbrief mit der Abrede, daß die Grundschuld' "zur Sicherung der neu ausgestellten 24 Wechsel sowie der sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden und nicht durch Wechsel gesicherten Forderung” dienen solle. Er hat geltend gemacht, die Wechsel über 60 000 DM seien nicht in voller Höhe für die damals bereits bestehenden Verbindlichkeiten des B^^P gegeben worden. November 1958 wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten gewesen sei, nachdem B^|^ und er durch den früheren Geschäftsführer der Beklagten erfahren hätten, daß diese sie absichtlich mit schlechter Y/are beliefert habe. Nachdem der Kläger die acht restlichen Wechsel unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt hat und die Grundschuld nach Veräußerung des Grundstücks gelöscht worden ist, hat er in der Berufunga-ins tanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Kläger und 3hätten sich nicht in der behaupteten starken Position befunden, die es ihnen ermöglicht hatte, der Beklagten ihre Bedingungen aufzuzwingen, die dahin gingen, daß die neuen Wechsel zur Bezahlung von zu erwartenden neuen Lieferungen gegeben wurden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine starke Verhandlungsposition des Klägers und B^^^ vor der Vereinbarung am 26. Der Kläger und Bhätten sich auf Mitteilungen des Geschäftsführers der Beklagten stützen können, nach denen planmäßig mit minderwertiger Ware beliefert worden sei. Gleichwohl konnte das Berufungsgericht davon au3gehen, daß die Beklagte nicht abweichend vom Text der Vereinbarung auf die Wechselhaftung des Klägers für den fefjtgeotellten Schuldsaldo über den angegebenen Umfang hinaus verzichten wollte» Ob die Mitteilung von zutraf, war durchaus zweifelhaft» Der Beweisantrag auf Vernehmung von bezog sich auch nur auf die Tatsache, dieser habe Mitteilungen über absichtliche Lieferung minderwertiger Ware gemacht. B^^ hat sich jedenfalls nach seiner eigenen Angabe von der Fortsetzung seiner Geschäftsverbindung mit der Beklagten ein gutes Geschäft versprochen (I 169) und wollte von der Vereinbarung vom 19- August 1958 gar nicht loskommen. Er verhandelte in Abwesenheit des Klägers mit der Beklagten und trat nach seiner eigenen Darstellung nicht als der getäuschte Käufer auf.Im Vertrag verzichtete und auch der Kläger auf alle Ansprüche aus etwaigen Schlechtlieferungen. Die Tatsache, daß B^P mit den Wechseln des Klägers nach Appenweier zur Beklagten reiste, ist vom Berufungsgericht nur unterstützend dafür angeführt worden, daß die Vereinbarung vom 26. Das Berufungsgericht hat in erster Linie die rechtliche und wirtschaftliche Lage in Betracht gezogen, wie sie zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 26. Er hatte nach dem Text des Vertrages die gesamte, nunmehr durch Wechsel gesicherte Forderung von 60 000 DM ab 26. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision geltend macht, außer Betracht gelassen, daß der Klüger keinesfalls über den Betrag von 60 000 DM hinaus verpflichtet sein wollte. Wenn es in Ziff.4 der Vereinbarung heißt, die Grundschuld solle zur Sicherung der neu ausgestellten Wechsel sowie der sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden und nicht durch Wechsel gesicherte Forderungen dienen, so ergab sich hieraus, wie das Berufungsgericht aus-führt, daß der jeweils durch Einlösung der 24 Wechsel frei-werdende Botrag der Grundschuld nunmehr für die gegebenenfalls inzwischen neu entstandenen Verpflichtungen des haftete. Die Beklagte erhielt also, wenn die Wechsel einlöste, durch die Grundschuld auch Sicherung für die zukünftigen Ansprüche, ohne daß der Kläger mit mehr als 60 000 DM eintreten mußte. Auch die von der Revision beanstandete Würdigung des Entwurfs, den für den Vertrag gefertigt hat, verstößt nicht gegen § 286 ZPO. November 1958 über die den Wechselbürgschaften zugrundeliegenden Forderungen wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung nach § 119 BGB hat das Berufungsgerjeht für unbegründet, auf jeden Fall als verspätet, angesehen. nicht der jetzt behauptete Irrtum über die zu sichernden Forderungen zugrunde liegt, sondern als Anfechtungsgrund nur die mangelhaften Lieferungen und der Irrtum darüber, die Beklagte werde nach dem Vertrag einwandfreie Ware liefern, geltend gemacht werden sollten. Die Revision ist der Ansicht, daß eine wirksame Anfechtung vorliege, weil alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe, nämlich Irrtum und Täuschung, genannt worden seien, und solche im einzelnen auch nachgeschoben werden könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur Zeit der Abgabe der Erklärung überhaupt nicht in Betracht gesogen, daß er zur Erklärung durch einen Irrtum über ihren Inhalt veranlaßt sein könnte. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung erwähnten Gründe geltend gemacht, so liegt jedenfalls eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Die Anfechtung wegen Irrtums über die zu sichernden Forderungen ist hiernach mit Recht als verspätet angesehen worden, weil der Kläger diese, nicht unverzüglich erklärt hat. Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die rechtzeitig erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Mit diesem in der Berufungsbegrürd ung enthaltenen Beweicantritt (II, 47 GA) wollte der Kläger dartun, die Verhandlungsposition sei für B^HP und ihn vor dem Abschluß des Vertrages vom 26. Er ist deshalb von der Beklagten am 29- November 1958 fristlos entlassen worden und hat sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10 000 DM für den Fall weiterer geschäftsschädigender Behauptungen über die Beklagte verpflichtet. Wenn am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. ohne die Ilöglichkeit einer vorsorglichen Ladung nach § 272 b ZPO, nunmehr als Zeuge dafür benannt wurde, die Beklagte habe B0[0 im Jahre 1958 planmäßig mit minderwertigen, eigens hierfür eingefärbten Stoffen beliefert, so konnte dieser Beweisantrag wegen Verspätung nach § 529 Abs. 2 ZPO ebenso wie der Antrag auf Vernehmung weiterer, bisher nicht benannter Zeugen, die den Stoff zur Färberei geschafft haben sollen, zurückgev/iesen werden. Bas Berufungsgericht brauchte auch keine weitere Begutachtung der gelieferten Y/aren vornehmen zu lassen, bevor es den Beweis als nicht geführt ansah, die Beklagte habe entsprechend einer am 26. Das Berufungsgericht konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangen, daß die von den Prüfämtern Neumünster und Hohenstein festgestellten Qualitätsunterschiede verhältnismäßig geringfügig seien und daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, diese selbst festzustellen. Auch die Gewichts abweichungen konnten vom Berufungsgericht ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen als nicht so erheblich betrachtet werden, daß daraus auf eine planmäßig schlechte Belieferung entsprechend einer bereits am 26. Die Verzögerung der Einholung des Gutachtens und die Weiterlieferung beanstandeter Y/are brauchten vom Berufungsgericht nicht besonders erörtert zu werden, da sie keine wesentlichen Indizien für eine Täuschungsabsicht darstellten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO § 119 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtAnfechtungLieferungKlägerWarewechseln

Volltext der Entscheidung

Nach.ochlagev/erks ja Amtliche Sammlungs nein
3GB § 143
T/ird die Anfechtung mit einer bestimmten tatsächlichen Begründung erklärt, so kann sich der Anfechtende zu ihrer Hechtfertigung nicht auf andere Gründe berufen, die in diesem Zeitpunkt durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden können (sog* Nachschieben von Anfedhtungs-gründen).
BGH.Urt. v. 11. Oktober 19^5 - XI ZH 45/63
OLG Karlsruhe LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 45/63
URTEIL
Verkündet am
11. Oktober 1965 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Walter B
in I^HB» B^^^straße ( Klägers und Revisionsklägerc, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 die Firma Oberrh. Kleiderwerke, Inh. Emil in	gestorben am ^|p.l961,
nunmehr dessen Erben:
a)	die V/itwe Lena	und
b)	der Sohn Helmut K^0P in ApJppH/Baden,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
/
1
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 28. Dezember 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Beklagte, eine Textilfabrik in Appenweier (an deren Stelle nunmehr die Erben des Inhabers getreten sind; in folgenden weiterhin; die Beklagte), stand mit dem Kaufmann Fritz	der	in	Lübeck	ein	"Textilkontor"	unter-
hielt, von 1957 bis zu dem 4. Juni 1959 in Geschäftsverbindung. Der Kläger hat für Verbindlichkeiten des B^D aus den Lieferungen der Beklagten Wechselbürgschaften übernommen und eine Grundschuld auf seinem Hausgrundstück in Lübeck als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Er verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 20 000 DM, den er unter Vorbehalt der Rückforderung auf 8 Wechsel bezahlt hat, die er als Wechselbürge unterzeichnet hatte.
Nach einer Vereinbarung vom 27* Juni 1958 hatte der Kläger für eine Lieferschuld des	in	Höhe	von	74 500 DM
Wechselbürgschaften übernommen. Als Unstimmigkeiten wegen
 
der Qualität und Bezahlung der Waren zwischen der Beklagten und Bildt auf traten, kam es am 19* August 1958 in Frankfurt (Wain) zu einer Regelung der streitigen Fragen zwischen den Beteiligten. B^|P erkannte an, der Beklagten 79 350,20 DM zu schulden. Die Beklagte ermäßigte ihre Forderungen um 10 000 DM. Damit sollten alle Mängelrügen der bis zu dem 19« August 1958 gelieferten Y/aren erledigt sein. 3^^ sollte Y/echsel in Höhe von 67 120 DM annehmen und der Kläger die Wechselbürgschaft übernehmen. Der Kläger verpflichtete sich, zur weiteren Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen B^||^ gegenüber der Beklagten dieser eine auf seinem Kausgrund-stück in Lübeck zu bestellende Grundschuld von 60 000 DM abzutreten. Für die zukünftigen Lieferungen der Beklagten sollten von Fall zu Fall Wechsel ausgestellt werden, die der Kläger als Bürge mitunterzeichnen sollte.
Wegen der Qualität und Zusammensetzung der weiteren Lieferungen sowie wegen des Ausbleibens des Grundschuldbriefes kam es zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen B^^^ und der Beklagten, die b£^^ veranlaßten, sich nach Appenweier zur Beklagten zu begeben. Er brachte den Grundschuldbrief und 24 von ihm angenommene und vom Kläger als Bürgen Unterzeichnete Wechsel über je 2 500 DM mit. Am 26. November 1958 wurde ein "Abänderungs- und Zusatzvertrag cur Vereinbarung vom 19* August 19581' geschlossen.
In diesem heißt es, daß sich das Schuldanerkenntnis 3^1^^ per 25. November 1958 auf 60 000 DM ermäßige. Diese Forderung war aufgeteilt in einen Betrag von 23 560 DM, für den Rechnungen erteilt seien, und einen Betrag von 36 440 DM, für den 27 in der Zeit vom 15. November 1958 bis 25. Februar 1959 fällige Y/echsel gegeben seien. In Nr. 3 des Vertrages heißt es;
"Die Zahlung der in Ziff. 1 anerkannten Forderung erfolgt in der Y/oise, daß Herr Bfl^ 24 neue S^htv/echeel d DM 2 500 akzeptiert^ di© Herrn £0P jeweils am 4« des laufenden Monats, beginnend am 4.1.1959 zur Anweisung vorzulegen sind."
Die Beklagte verpflichtete sich, die 27 Wechsel, die sie früher erhalten hatte, selbst einzulösen. Sie erhielt den Grundschuldbrief mit der Abrede, daß die Grundschuld' "zur Sicherung der neu ausgestellten 24 Wechsel sowie der sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden und nicht durch Wechsel gesicherten Forderung” dienen solle. Alle bis zu dem 25. November 1958 vom Kläger oder	erhobenen	Mängel-
rügen und alle Einwendungen, die im Zusammenhang mit der bis zu dem 25. Hovember gelieferten Ware standen, wurden für erledigt erklärt. Der Kläger erhielt eine Ausfertigung des Vertrages, die er unterschrieben der Beklagten zurück-sandte. Die vom Kläger als Bürgen Unterzeichneten 24 7/ech-sel sowie der Grundschuldbrief wurden der Beklagten ausgehändigt .
Die weiteren Lieferungen der Beklagten an B^|^ führten zu neuen Auseinandersetzungen über ihre Qualität und Zusammensetzung. Der Kläger focht mit Schreiben seines Anwalts vom 12. September 1959 die Vereinbarung vom 19. August 1958 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Er hat 16 der 24 'wechoel eingelöst und mit der Klage zunächst Freistellung von der Verpflichtung aus den restlichen 8 in der Zeit vom 4. Mai bis 4. Dezember I960 fällig werdenden Y/echseln begehrt. Er hat geltend gemacht, die Wechsel über 60 000 DM seien nicht in voller Höhe für die damals bereits bestehenden Verbindlichkeiten des B^^P gegeben worden. Sie hätten zur Bezahlung der seit der Vereinbarung vom 19. August 1958 erfolgten Lieferungen im Werte
 von 18 560 DM und in Höhe von 5 000 DM zur Prolongation für noch offenstehende Lieferungen aus der Zeit vorher gediente In Höhe von 36 440 DM seien sie zur Bezahlung neuer Lieferungen der Beklagten gegeben worden. Die Beklagte sei gezwungen geY/e3en, auf diese Bedingungen einsugehen, weil der Vertrag vom 19. August 1958 bereits am 17. November 1958 wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten gewesen sei, nachdem B^|^ und er durch den früheren Geschäftsführer	der Beklagten erfahren hätten, daß
 diese sie absichtlich mit schlechter Y/are beliefert habe. Die Beklagte habe weiterhin entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht schlechte Y/are geliefertes© :daß auch die Anfechtung der Vereinbarung vom 26. November 1958 wegen arglistiger Täuschung begründet sei. Die Anfedhtung sei auch in jedem Falle wegen Irrtums begründet, weil er davon ausgegangen sei, die Vereinbarung besage, daß die Wechsel im v/esentli-chen zur Bezahlung neuer Lieferungen dienen sollten.
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt. Sie hat bestritten, daß die 24 Wechsel in Hohe von 36 440 DM zur Abdeckung neuer Lieferungen bestimmt gewesen seien und daß sie absichtlich schlechte Ware geliefert habe. Die behaupteten Mängel hielten sich im Rahmen der zulässigen Toleranzen. Die Behauptungen	seien Verleumdungen gev/esen. Bin
 Anfechtungsschreiben vom 17. November 1958 sei ihr nicht zugegangen. Die Anfechtung vom 12. September 1959 sei in jeden Palle verspätet.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Nachdem der Kläger die acht restlichen Wechsel unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt hat und die Grundschuld nach Veräußerung des Grundstücks gelöscht worden ist, hat er in der Berufunga-ins tanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Den Peststellungsantrag hat er
/)
 
für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 000 DI! nehst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 26. November 1958 von ihrem Y/ortlaut aus. Danach seien die Parteien der Auffassung gewesen, daß die Abmachungen vom 19o August 1958 fortgelten, aber auf eine wirtschaftlich durchführbare Grundlage gestellt werden sollten. Zugleich hätten die Beanstandungen der Ware erledigt werden sollen. Der Kläger und 3hätten sich nicht in der behaupteten starken Position befunden, die es ihnen ermöglicht hatte, der Beklagten ihre Bedingungen aufzuzwingen, die dahin gingen, daß die neuen Wechsel zur Bezahlung von zu erwartenden neuen Lieferungen gegeben wurden. Die Revision hält diese Auslegung für rechtsfehlerhaft, kann aber damit nicht durchdringen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine starke Verhandlungsposition des Klägers und B^^^ vor der Vereinbarung am 26. November 1958 angenommen. Der Vertrag vom 19« August 1958 sei, wie das Berufungsgericht unterstelle, wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten gewesen. Der Kläger und Bhätten sich auf Mitteilungen des Geschäftsführers der Beklagten	stützen
 können, nach denen	planmäßig mit minderwertiger Ware
 beliefert worden sei. Gleichwohl konnte das Berufungsgericht
 davon au3gehen, daß die Beklagte nicht abweichend vom Text der Vereinbarung auf die Wechselhaftung des Klägers für den fefjtgeotellten Schuldsaldo über den angegebenen Umfang hinaus verzichten wollte» Ob die Mitteilung von zutraf, war durchaus zweifelhaft» Der Beweisantrag auf Vernehmung von	bezog	sich	auch nur auf die Tatsache,
 dieser habe Mitteilungen über absichtliche Lieferung minderwertiger Ware gemacht. B^^ hat sich jedenfalls nach seiner eigenen Angabe von der Fortsetzung seiner Geschäftsverbindung mit der Beklagten ein gutes Geschäft versprochen (I 169) und wollte von der Vereinbarung vom 19- August 1958 gar nicht loskommen. Er verhandelte in Abwesenheit des Klägers mit der Beklagten und trat nach seiner eigenen Darstellung nicht als der getäuschte Käufer auf. Im Vertrag verzichtete	und	auch	der Kläger auf alle
 Ansprüche aus etwaigen Schlechtlieferungen. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO bei der Würdigung der Verhandlungsposition des Klägers und B^fP ist nicht ersichtlich.
Die Tatsache, daß B^P mit den Wechseln des Klägers nach Appenweier zur Beklagten reiste, ist vom Berufungsgericht nur unterstützend dafür angeführt worden, daß die Vereinbarung vom 26. November 1958 vor allem auf einem von B^JP und dem Kläger erbetenen Entgegenkommen beruhe.
Es verstößt im übrigen weder gegen § 157 BGB, den die Bevi-sion anführt, noch gegen § 286 ZPO, wenn aus einer solchen Tatsache auch Schlüsse über die Lage gezogen werden, die den Ausgangspunkt der Verhandlungen bildet. Das Berufungsgericht hat in erster Linie die rechtliche und wirtschaftliche Lage in Betracht gezogen, wie sie zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 26. November 1958 bestanden hat. Am 25- November 1958 schuldete B^PP nach seinen Angaben
 
aus Wechseln 41 440 DM, für die der Klager als Wechsel-
durch den Vertrag vom 26. November 1958 Stundung. Er hatte nach dem Text des Vertrages die gesamte, nunmehr durch Wechsel gesicherte Forderung von 60 000 DM ab 26. November 1958 zu verzinsen, was bei einer teilweise erst künftig entstehenden Forderung ganz ungewöhnlich wäre. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision geltend macht, außer Betracht gelassen, daß der Klüger keinesfalls über den Betrag von 60 000 DM hinaus verpflichtet sein wollte. Wenn es in Ziff. 4 der Vereinbarung heißt, die Grundschuld solle zur Sicherung der neu ausgestellten Wechsel sowie der sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden und nicht durch Wechsel gesicherte Forderungen dienen, so ergab sich hieraus, wie das Berufungsgericht aus-führt, daß der jeweils durch Einlösung der 24 Wechsel frei-werdende Botrag der Grundschuld nunmehr für die gegebenenfalls inzwischen neu entstandenen Verpflichtungen des haftete. Die Beklagte erhielt also, wenn	die	Wechsel
 einlöste, durch die Grundschuld auch Sicherung für die zukünftigen Ansprüche, ohne daß der Kläger mit mehr als 60 000 DM eintreten mußte. Auch die von der Revision beanstandete Würdigung des Entwurfs, den	für	den	Vertrag
 gefertigt hat, verstößt nicht gegen § 286 ZPO. Die Verschiedenheit der Formulierung in einzelnen Punkten hinderte nicht die Verwertung für die Auffassung, daß auch von B^pp von vornherein die Y/echsel ausschließlich für die Bezahlung der an 25. November 1958 bereits bestehenden Warenschuld und nicht zur Bezahlung erst künftiger Lieferungen vorgesehen waren. Die davon abweichende Aussage	konnte	das
 Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß als unglaubhaft bezeichnen»
bürge haftete. Außerdem bestanden weitere Schulden
 für Warenlieferungen in Höhe von 23 560 DM. B
erhielt
 
II o Die Anfechtung des Vertrages vom 26. November 1958 über die den Wechselbürgschaften zugrundeliegenden Forderungen wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung nach § 119 BGB hat das Berufungsgerjeht für unbegründet, auf jeden Fall als verspätet, angesehen. Es meint, daß dem Schreiben des Rechtsanwalts	vom	12»	September	1959
nicht der jetzt behauptete Irrtum über die zu sichernden Forderungen zugrunde liegt, sondern als Anfechtungsgrund nur die mangelhaften Lieferungen und der Irrtum darüber, die Beklagte werde nach dem Vertrag einwandfreie Ware liefern, geltend gemacht werden sollten. Die Revision ist der Ansicht, daß eine wirksame Anfechtung vorliege, weil alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe, nämlich Irrtum und Täuschung, genannt worden seien, und solche im einzelnen auch nachgeschoben werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur Zeit der Abgabe der Erklärung überhaupt nicht in Betracht gesogen, daß er zur Erklärung durch einen Irrtum über ihren Inhalt veranlaßt sein könnte. Erst mehr als ein halbes Jahr nach Prozeßbeginn habe er die Anfechtung darauf gestützt, er habe geglaubt, nach dem Vertrage nur für künftige Warenlieferungen bürgen zu sollen. Am 12. September 1959 habe er die Anfechtung der Verbürgung lediglich damit begründet, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, weil sie von vornherein entschlossen gewesen sei, schlechte Ware zu liefern. Wird die Anfechtung mit einer bestimmten Begründung erklärt, so können andere Gründe, deren Geltendmachung verspätet ist, nicht nachgeschoben werden, um die Anfechtung zu rechtfertigen. Ihre Zulassung widerspricht dem berechtigten Interesse des Anfechtungsgegners, der davon ausgehen kann, daß die Wirksamkeit der Erklärung nur aus den angegebenen Gründen in Zweifel gezogen wird. Ob eine Anfechtungoerklärung überhaupt nur wirksam ist, wenn
 
A
der (tatsächlich vorliegende) Grund der Anfechtung in der Erklärung angegeben oder jedenfalls für den Anfechtungsgegner erkennbar ist (vgl. Staudinger-Coing 11. Aufl.
§ 143 A. 4), braucht hier nicht entschieden zu werden.
Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung erwähnten Gründe geltend gemacht, so liegt jedenfalls eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Die Anfechtung wegen Irrtums über die zu sichernden Forderungen ist hiernach mit Recht als verspätet angesehen worden, weil der Kläger diese, nicht unverzüglich erklärt hat.
III.	Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die rechtzeitig erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Die mit der Revision gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten	brauchte nicht darüber
 vernommen zu werden, daß er B^^P Informationen gegeben habe, der Mitinhaber der Beklagten habe einmal angeordnet, an	schlechte Ware zu dem gleichen Preis wie für gute
 Ware zu liefern. Mit diesem in der Berufungsbegrürd ung enthaltenen Beweicantritt (II, 47 GA) wollte der Kläger dartun, die Verhandlungsposition sei für B^HP und ihn vor dem Abschluß des Vertrages vom 26. November 1958 günstig gewesen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es aber nicht, weil H^PP) unstreitig solche Mitteilungen an B^p) gemacht hatte. Er ist deshalb von der Beklagten am 29- November 1958 fristlos entlassen worden und hat sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10 000 DM für den Fall weiterer geschäftsschädigender Behauptungen über die Beklagte verpflichtet.
Der Beweisantritt betraf nicht die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe am 26. November 1958 arglistig vorge-
 
spiegelt, einwandfreie Y/are liefern zu wollen. Wenn
 am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. ohne die Ilöglichkeit einer vorsorglichen Ladung nach § 272 b ZPO, nunmehr als Zeuge dafür benannt wurde, die Beklagte habe B0[0 im Jahre 1958 planmäßig mit minderwertigen, eigens hierfür eingefärbten Stoffen beliefert, so konnte dieser Beweisantrag wegen Verspätung nach § 529 Abs. 2 ZPO ebenso wie der Antrag auf Vernehmung weiterer, bisher nicht benannter Zeugen, die den Stoff zur Färberei geschafft haben sollen, zurückgev/iesen werden. Bas Berufungsgericht brauchte auch keine weitere Begutachtung der gelieferten Y/aren vornehmen zu lassen, bevor es den Beweis als nicht geführt ansah, die Beklagte habe entsprechend einer am 26. November 1958 vorgefaßten Absicht schlechte Ware geliefert. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte diejenige Stoffqualität bei ihren Lieferanten bestellt hat, die 3001 gewünscht hatte. Das Berufungsgericht konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangen, daß die von den Prüfämtern Neumünster und Hohenstein festgestellten Qualitätsunterschiede verhältnismäßig geringfügig seien und daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, diese selbst festzustellen. So ergab die Untersuchung des Öffentl. Waren-prüfungsamteo Neumünster statt eines zugesagten 7/ollanteils von 85 c/o nur einen Anteil von 79 7». Bie von der Beklagten veranlaßte Prüfung durch das Staatl. Prüfamt für Textilrohstoffe in Reutlingen ergab einen Anteil von Wolle von 80,4 7». Bie zulässige Toleranz beträgt 4 $>. Auch die Gewichts abweichungen konnten vom Berufungsgericht ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen als nicht so erheblich betrachtet werden, daß daraus auf eine planmäßig schlechte Belieferung entsprechend einer bereits am 26. November 1958 bestehenden Absicht zu schließen war. Bie Ware wog z.B. bei
- 12
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 einer Untersuchung statt ca. 550 g pro qm nur ca. 520 g pro qn. Bei einer anderen Untersuchung entsprach die Ware den an das Gewicht gestellten Anforderungen. Die Verzögerung der Einholung des Gutachtens und die Weiterlieferung beanstandeter Y/are brauchten vom Berufungsgericht nicht besonders erörtert zu werden, da sie keine wesentlichen Indizien für eine Täuschungsabsicht darstellten.
IV.	Die rechtlichen Gesichtspunkte des Verschuldens beim Vertragsechluß und der positiven Eorderungsverletzung können nach den festgestellten Sachverhältnis und den Behauptungen des Klägers ebenfalls keine Einwendungen gegen die übernommene Wechselbürgschaft rechtfertigen. Die behauptete Nichteinhaltung von Zusicherungen über die Eigenschaft der zu liefernden Waren stellt keinen Wegfall der Geschäftc-grundlage hinsichtlich der Wechselbürgschaft dar. Es v/ar Sache des Käufers, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen
(§ 577 HOB) und die etwa gegebenen Rechtsbehelfe geltendzu demachen.
V.	Da hiernach dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch bezüglich des auf die acht Wechsel geleisteten Betrages von
20 000 DU mit Recht versagt worden ist, war die Revision
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als unbegründet zurückzuweisen«»
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Fischer Dr.ilörr Lieoecke	Dr. Schulze	Fleck