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BGH · II ZR 45/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 45/62

Zur Präge, ob eDiie Bank grob fahrlässig handelt, wenn sie Verrechnungsschecks, die von Kunden der Pirma ausgestellt und auf die Pirma zahlbar gestellt sind, dem privaten Konto eines Angestellten dieser Pirma gutschreibt, hierbei aber annimmt, der Angestellte, der die Schecks ein-geroicht hat, sei Vertreter und ihm gehörten die Schecks. Sie ist der Rechts-aui f a c sung der Klägerin entgegengetreten und hat hilfswei-cc eingewendet, die Klägerin treffe an dem Eintritt des Schadens ein Überwiegendes eigenes Verschulden. Diese Auffassung ist zutreffend und wird von der Revision nicht angegriffen. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte bei der Eröffnung des Kontos nicht dadurch grob fahrlässig gehandelt habe, daß sie die Angabe P^Ks, er sei "Kaufmann (Vertreter)", nicht geprüft habe. Ra beide Parteien unter Bezugnahme auf RGZ 166, 102, 103 in den Tatsacheninstanzen die Ansicht vertreten haben, die Beklagte sei insoweit nicht grob fahrlässig gewesen, ist davon auszugehen, daß das Be-rufungsgericht, auch wenn es dies nicht näher dargelegt hat, sich die Erwägungen zu eigen gemacht hat, die in der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts im einzelnen ange-stollt worden sind. 2. Ras Berufungsgericht sieht auch darin keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten, daß sie bei der Eröffnung des Kontos 2 Verrechnungsschecks hereingenommen hat, die nicht als Empfänger aufwiesen. 1. Das Berufungsgericht führt aus, auch in der Art und Weise, wie sich der Geschäftsverkehr zwischen der verklagten Bank und Pg^ nach der Eröffnung des Kontos abge-wiekelt habe, also in der Hereinnahmo und Gutschrift der weiteren 46 Schecks, sei keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu erblicken. Zum Wesen eines Inhaberschecks gehört es, daß der Besitz dos Papieres den Inhaber ausweist; wer einen Inhaberscheck erwirbt, braucht in der Regel die Berechtigung des bisherigen Inhabers nicht zu prüfen, • Im Hinblick auf die Folgen der groben Fahrlässigkeit (Art, 21 ScheckG) hat er jedoch ausnahmsweise Erkundigungen anzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles nach der allgemeinen Lebenserfahrung Anlaß zu einem Verdacht ergibt. 2, Ba der Beklagten keine Gründe in der Person P^s bekannt waren, die sie zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen, hat das Berufungsgericht zutreffend geprüft, ob die mit P^B abgeschlossenen Geschäfte ungewöhnlich gewesen sind und die Beklagte aus diesem Grunde Erkundigungen hätte.: Biese Tatsache allein reicht jedoch nicht aus, um die Horcinnahme von - auf dritte Personen zahlbar gestellte - Verrechnungsschecks zu einem ungewöhn-liehen Geschäft zu machen. März 1959 (WM 1959, 593, 594) lediglich ein ungewöhnliches, zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft angenommen, wenn der Angestellte einer Pirna die auf diese Firma zahlbar gestellten Verrechnungen Der Senat hat es dahingestellt sein lassen, wie zu entscheiden sei, wenn die Bank glaubt, sie erhalte die Schecks von einem Handelsvertreter. Es kann offenbleiben, wie die Rechtslage ist, wenn die beklagte Bank weiß, daß der Handelsvertreter für die Pirna tätig ist, auf die die Verrechnungsschecks zahlbar gestellt sind und der die Schecks gehören, und sie weiter weiß, daß der Handelsvertreter von dieser Firma wirtschaftlich abhängig ist. Die Beklagte wußte nicht, für welche Firma oder für welche Firmen tätig wurde, und sic nahm an, daß die Schecks ?^| und nicht den Firmen gehörten, auf die sie zahlbar gestellt waren. in dom der verklagten Bank bekannt war, daß der Angestellte Schocks einreichte, die seiner Firma gehörten und von ihm auch im Namen dieser Firma giriert waren. Die Beklagte konnte, ohne grob fahrlässig zu handeln, davon ausgehen, daß F^|l die Verrechnungsschecks von den Personen, auf die sie zahlbar gestellt waren, oder deren Rechtsnachfolgern wirksam erworben hatte. mann (Vertreter)" war, macht den Erwerb derartiger Schecks nicht zu einem ungewöhnlichen Geschäft, das die Beklagte zu besonderen Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte jedenfalls daraus Verdacht schöpfen müssen, daß - innerhalb einer Frist von 2 Monaten - 48 Verrechnungsschecks oinrcichto, die ausschließlich auf andere Personen zahlbar gestellt waren oder keinen Empfänger aufwiesen. Man würde die Sorgfaltspflichten einer Bank bei der Heroinnahme von Schecks überspannen, wenn man, bei Vermeidung einer groben Fahrlässigkeit, von einer Bank verlangen würde, sie müsse, auch wenn keine besonderen Umstände vorlägen, bei dem Erwerb eines Verrechnungsschecks stets prüfen, auf welche Personen früher eingereichte Verrechnungsschecks dieses Kunden zahlbar gestellt worden sind. Sine Bank ist in der Regel nicht verpflichtet, bei dem Heroinnehmen von Verrechnungsschecks zu prüfen, in welcher Weise der Kunde über das Konto verfügt, den die Schecks gutgeschrieben worden. ITach alledem hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei bei dem Erwerb der Schecks nicht grob fohrläsoig gewesen, den Angriffen der Revision stand. Bic Revision war daher surückzuwciscn, ohne daß es darauf ankonnt, ob die Ausführungen dos Berufungsgerichts übor das überwiegende eigene Verschulden der Klägerin fehlerfrei sind.

Zitierte Normen: § 39 ScheckG § 97 ZPO
grobBerufungsgerichtVerrechnungsscheckszahlbarKlägerinScheckBankRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 ScheckG Art. 21
Zur Präge, ob eDiie Bank grob fahrlässig handelt, wenn sie Verrechnungsschecks, die von Kunden der Pirma ausgestellt und auf die Pirma zahlbar gestellt sind, dem privaten Konto eines Angestellten dieser Pirma gutschreibt, hierbei aber annimmt, der Angestellte, der die Schecks ein-geroicht hat, sei Vertreter und ihm gehörten die Schecks.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1963 - II ZR 45/62
OLG Frankfurt (Hain) LG Y/iesbaden
2 "Ts
093
JJ_Z'IL45/62
VcrkUndet
 am 11. Juli 1963
SchDria, Justisangestellter
 als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^Pirma Ch. G flHHÜHB AG,
SBBBBstr. 09 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Roger BBBP» Dr. Franz jo sef KBB und Dipl.-Ing
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozoßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
vertreten durch: *^^fl^?oführcSBW^rektor Wilhelm Sparkasson-Diroktor Dr. jur. Heinrich	W1
MBBBstr.A
Sparkasoen-Direktor Josef K^^^, Bi _____
Sparkas oen-Direktor Dr. jur. Hans-Joachim WBHIBlctr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeöbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 11. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatsprünidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn Dr. Nörr, Dr. Roinickc und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die Käse herstellt
 und durch eigene Filialen vertreibt. Bei den Filialen sind
 sogenannte Fahrverkäufer beschäftigt. Diese Angestellten
 sind berechtigt, den Kaufpreis in bar oder Schecks anzu-
nehnen. Sic müssen das Gold und die Schecks am selben Tag,
 nach Beendigung der Fahrt, in der Filiale abliefern. Bei
 der Frankfurter Filiale der Klägerin war 1959 ein Herr
 als Fahrvcrkäufor beschäftigt.	veruntreute	in	der	Zeit
 vom 23- Juni bis 19- August 1959	48	Verrechnungsschecks
%
im Werte von insgesamt 8.575 DM. 34 dieser Schecks waren auf die Klägerin zahlbar gestellt. 7 Schecks v/iesen andere Firmen als Empfänger aufs es handelte sich insoweit um Kun-denschecks der Käufer. Die restlichen 7 Schecks führten keinen Begünstigten auf. Die Schecks enthielten Jeweils den Vermerk "oder Überbringer".	versah	die	Schecks auf der
 Rückseite mit seinem Namen ohne Zusatz und ließ sie auf seinen - privaten - Konto gutschreiben, das er am 23» Juni 1959 bei der Hauptzweigstelle der verklagten Sparkasse in Bad	hatte eröffnen lassen und bei dessen Eröffnung
 er als Beruf "Kaufmann (Vertreter)" angegeben hatte. hob die gutgosehriebenen Beträge bis auf einen Betrag von 215 DM ab und verwendete sie für sich.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.360 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Rechts-aui f a c sung der Klägerin entgegengetreten und hat hilfswei-cc eingewendet, die Klägerin treffe an dem Eintritt des Schadens ein Überwiegendes eigenes Verschulden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ents che idungsgründe:
1.
Bas Berufungsgericht hat ausgoführt, die 48 Verrechnungsschecks, die	veruntreut	habe,	seien.	Eigentum	der
 Klägerin gewesen. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, wenn sic beim Erwerb der Schocks grob fahrlässig gehandelt habe (Art. 21 SchcckO). Diese Auffassung ist zutreffend und wird von der Revision nicht angegriffen. Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagte (treuhänderisch) Inhaberin der Schecks geworden oder nur ermächtigt gewesen ist, die - ihr nicht übereigneten - Schecks im eigenen Hamen einzu-sichen (BGH WM 1959, 593; II ZR 68/61 Urt. v. 4. März 1963).
■ II.
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte bei der Eröffnung des Kontos nicht dadurch grob fahrlässig gehandelt habe, daß sie die Angabe P^Ks, er sei "Kaufmann (Vertreter)", nicht geprüft habe. Diese Auffassung, um deren Nachprüfung die Revision bittet, kann aus ReciitcgrUndcn nicht beanstandet worden. Es kann unterstellt werden, daß die Beklagte insoweit fahrlässig gewesen ist. Ob eine Fahrlässigkeit aber als leicht oder als grob zu beurteilen ist, ob also die im Vorkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was jeden hätte cinleuchten müssen, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Es besteht kein Anlaß für die Annahme, das Berufungsgericht habe hier-
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bei einen Rechtsfehler begangen. Ra beide Parteien unter Bezugnahme auf RGZ 166, 102, 103 in den Tatsacheninstanzen die Ansicht vertreten haben, die Beklagte sei insoweit nicht grob fahrlässig gewesen, ist davon auszugehen, daß das Be-rufungsgericht, auch wenn es dies nicht näher dargelegt hat, sich die Erwägungen zu eigen gemacht hat, die in der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts im einzelnen ange-stollt worden sind.
2.	Ras Berufungsgericht sieht auch darin keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten, daß sie bei der Eröffnung des Kontos 2 Verrechnungsschecks hereingenommen hat, die nicht als Empfänger aufwiesen. Auch diese Auffassung läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Zwar kann in derartigen Fällen der Gedanke naheliegen, daß der Scheckinhaber, der den Verrechnungsscheck auf diese Weise einlösen will, hierzu nicht berechtigt ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckrocht 7. Aufl. Art. 39 ScheckG Anm. 5; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 190). Es kommt aber stets auf dio Umstände dos Einzelfalles an. P^^ legte hier 2 Schocks vor, die auf verschiedene Personen zahlbar gestellt waren, und diese Schecks lauteten nur auf geringe Beträge (101,66 und 76?50 DM). Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ohne Rechtofehler verneinen.
III.
1. Das Berufungsgericht führt aus, auch in der Art und Weise, wie sich der Geschäftsverkehr zwischen der verklagten Bank und Pg^ nach der Eröffnung des Kontos abge-wiekelt habe, also in der Hereinnahmo und Gutschrift der weiteren 46 Schecks, sei keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu erblicken. Auch diesen Ausführungen kann aus Rechtegründen nicht entgegengetreten werden.
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Zum Wesen eines Inhaberschecks gehört es, daß der Besitz dos Papieres den Inhaber ausweist; wer einen Inhaberscheck erwirbt, braucht in der Regel die Berechtigung des bisherigen Inhabers nicht zu prüfen, • Im Hinblick auf die Folgen der groben Fahrlässigkeit (Art, 21 ScheckG) hat er jedoch ausnahmsweise Erkundigungen anzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles nach der allgemeinen Lebenserfahrung Anlaß zu einem Verdacht ergibt. Bies gilt vor allem, wenn das Ungewöhn-liche des Geschäfts oder wenn besondere Gründe in der Person dos bisherigen Besitzers einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht und zu weiteren Nachforschungen veranlassen würden. Biese Grundsätze, die der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87) aufgostcllt hat (BGHZ 5, 285, 290; 26, 268, 272), liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde.
2, Ba der Beklagten keine Gründe in der Person P^s bekannt waren, die sie zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen, hat das Berufungsgericht zutreffend geprüft, ob die mit P^B abgeschlossenen Geschäfte ungewöhnlich gewesen sind und die Beklagte aus diesem Grunde Erkundigungen hätte.: anstellen müssen. Bas Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Biese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.
Bie Beklagte ging allerdings davon aus, daß Pfl^ Handelsvertreter war. Biese Tatsache allein reicht jedoch nicht aus, um die Horcinnahme von - auf dritte Personen zahlbar gestellte - Verrechnungsschecks zu einem ungewöhn-liehen Geschäft zu machen. Ber erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 19. März 1959 (WM 1959, 593, 594) lediglich ein ungewöhnliches, zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft angenommen, wenn der Angestellte einer Pirna die auf diese Firma zahlbar gestellten Verrechnungen
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Schecks mit dor Maßgabe bei der Bank einreicht, daß die eingczogenon Beträge seinem privaten Konto gutgeschrieben worden sollen. Der Senat hat es dahingestellt sein lassen, wie zu entscheiden sei, wenn die Bank glaubt, sie erhalte die Schecks von einem Handelsvertreter. Diese Präge braucht im vorliegenden Pall auch nicht generell beantwortet zu werden. Es kann offenbleiben, wie die Rechtslage ist, wenn die beklagte Bank weiß, daß der Handelsvertreter für die Pirna tätig ist, auf die die Verrechnungsschecks zahlbar gestellt sind und der die Schecks gehören, und sie weiter weiß, daß der Handelsvertreter von dieser Firma wirtschaftlich abhängig ist. Denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Die Beklagte wußte nicht, für welche Firma oder für welche Firmen	tätig
 wurde, und sic nahm an, daß die Schecks ?^| und nicht den Firmen gehörten, auf die sie zahlbar gestellt waren. Auch insoweit unterscheidet, sich der Rechtsstreit von dem früheren Fall (V7M 1959» 593)? in dom der verklagten Bank bekannt war, daß der Angestellte Schocks einreichte, die seiner Firma gehörten und von ihm auch im Namen dieser Firma giriert waren. Die Beklagte konnte, ohne grob fahrlässig zu handeln, davon ausgehen, daß F^|l die Verrechnungsschecks von den Personen, auf die sie zahlbar gestellt waren, oder deren Rechtsnachfolgern wirksam erworben hatte. Die Tatsache allein, daß	nach	der	Vorstellung	der	Beklagten	"Kauf-
mann (Vertreter)" war, macht den Erwerb derartiger Schecks nicht zu einem ungewöhnlichen Geschäft, das die Beklagte zu besonderen Erkundigungen hätte veranlassen müssen.
3.	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte jedenfalls daraus Verdacht schöpfen müssen, daß - innerhalb einer Frist von 2 Monaten - 48 Verrechnungsschecks oinrcichto, die ausschließlich auf andere Personen zahlbar gestellt waren oder keinen Empfänger aufwiesen. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache nicht Uber-
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sehen, aber gleichwohl eine grobe Fahrlässigkeit verneint. Es hat seine Ansicht vor allem darauf gestützt, daß die Beklagte nicht gewußt habe und auch nicht habe zu wissen brauchen, daß PflHP für die Klägerin tätig war. Biese Ausführungen lassen keinen Rochtsirrtum erkennen. Man würde die Sorgfaltspflichten einer Bank bei der Heroinnahme von Schecks überspannen, wenn man, bei Vermeidung einer groben Fahrlässigkeit, von einer Bank verlangen würde, sie müsse, auch wenn keine besonderen Umstände vorlägen, bei dem Erwerb eines Verrechnungsschecks stets prüfen, auf welche Personen früher eingereichte Verrechnungsschecks dieses Kunden zahlbar gestellt worden sind.
Das gleiche gilt von der Erwägung der Revision, der Beklagten hätte auf fallen müssen, daß Pohl über sein Guthaben nur durch Barabhebungen verfügte. Sine Bank ist in der Regel nicht verpflichtet, bei dem Heroinnehmen von Verrechnungsschecks zu prüfen, in welcher Weise der Kunde über das Konto verfügt, den die Schecks gutgeschrieben worden.
IV.
ITach alledem hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei bei dem Erwerb der Schecks nicht grob fohrläsoig gewesen, den Angriffen der Revision stand. Bic Revision war daher surückzuwciscn, ohne daß es darauf ankonnt, ob die Ausführungen dos Berufungsgerichts übor das überwiegende eigene Verschulden der Klägerin fehlerfrei sind. Bic Rügen, die die Revision insoweit erhoben
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hat? können daher auf sich "beruhen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Nörr
 Dr. Reinicke	Dr.	Schulze