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BGH · II ZR 45/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 45/39

Der Kläger hat den beklagten Eheleuten zu 2) und 3) durch notariellen Vertrag vom 5. “mit allen Aktiven und Passiven“ veräußert* Die beklagten Eheleute haben das Unternehmen für die kurz darauf gegründete Beklagte zu 1) unter ausdrücklicher Übernahme auch der persönlichen Haftung nach § 11 GmbHG erworben. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten den Kläger auf Grund des Vertrages von einer Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank eGmbK Höhe von 86*929,60 DM Mit der streitigen Schuld hat es folgende Bewandtnis: Der Kläger hatte in den Jahren vor der Veräußerung seines Unternehmens mit der Volksbank in Geschäftsverbindung gestanden und von ihr Kredite erhalten, die schließlich auf etwa 600*000 DM angestiegen waren* Durch Vertrag vom 28. Auch durch einen weiteren Vertrag vom 16.Hovember 1955 verpflichtete sich der Kläger - diesmal unter der Firma seines Unternehmens - der Volksbank gegenüber zur Zahlung eines etwaigen Mindererlöses der Aktien "für Herrn Dr. Emil (das ist der Kläger sebst) und übereignete der VolkBbank sicherungshalbor mehrere Gegenstände» mitübernommen" wird u.a. auch die "Eventualverpflichtung aus der Übernahme der Chloberag-Aktien des Herrn Br. Emil durch die Volksbank gemäß Vertrag vom 28.2.1955 . Die Beklagten sind dem Verlangen des Klägers auf Freistellung von der Haftung mit dem Vorbringen ent-gegengei^reten, es handle sich um eine Privatverbindlichkeit des Klägers, für die sie dem Kläger gegenüber nicht I« Das Berufungsgericht erörtert zunächst, ob die streitige Schuld zu den Geschäftsverbindli c h -k e i t e n der Firma i.S* des § 7 des Vertrages der Par-teion gehört habe* Es führt dazu aus, in dem Vertrag vom 28* Februar 1953 zwischen dem Kläger und der Volksbank werde zwar - einem auf steuerlichen Erwägungen beruhenden Wunsch des Klägers entsprechend - zwischen dem Kläger und der Firma, deren Alleiuinhaber er war, unterscnieden* Wenn die mögliche Uachzahluhgspflicht des Klägers deshalb nach dem Wortlaut dieses Vertrages nicht als Geschäftsschuld behandelt worden sei, so stelle sie sich bei unbefangener wirtschaftlicher Betrachtungsweise doch als eine solche dar. Februar 1953 eine Schuldumwandlung erblicken wolle, sei die etwaige neugeschaffene Schuld wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Geschäftsbetrieb des Klägers als Geschäftsverbindlichkeit anzusehen. November 1953 die streitige Schuld aus der Privatsphäre des Klägers herausgenommen und den Geschäftsverbindlichkeiten zugewiesen» Auch mit dieser Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht sich jedoch eingehend auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, die Schuld habe auch bei Annanme einer Schuldumwandlung den Charakter einer Geschäftsverbindlichkeit von vornherein gehabt, ihn aber jedenfalls durch die Vereinbarung vom 16. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Frei-stellungsverpflichtung der Beklagten nach § 7 des Vertrags der Parteien werde durch § 2 des Vertrages umgrenzt (Übernahme der Passiven, "soweit sie aus den Geschäftsbüchern ersichtlich sind und sich im wesentlichen aus dem Status ergeben Die bedingte Nachzahlungspflicht sei in den Geschäftsbüchern der Firma nicht ausdrücklich aufgeführt worden. Aus dem Zusammenhang verschiedener Buchungen habe sich aber doch ergeben, daß es sich bei der Belastung des Kontos der Volksbank in Höhe von 200.000 DM bei entsprechender Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Klägers nicht um einen einfachen kapitalzuschuß für die Firma gehandelt habe, sondern weitere Vereinbarungen vorhanden gewesen seien. Es führt dazu insbesondere aus, zwar scheine der Wortlaut dieser Bestimmung dafür zu sprechen, daß nur die sowohl aus den Geschäftsbüchern als auch aus dem Status ersichtlichen Schulden hätten übernommen werden sollen. Bei Berücksichtigung der Aussage des Notars und des Sinns dieser Bestimmung liege aber die Auffassung nahe, daß zwar aus den Geschäftsbüchern sich ergebende Schulden nur bei Erfassung auch im Status hätten übernommen werden sollen« Dagegen sei in § 2 Satz 1 nicht geregelt, was mit der im Status angeführten, aber in den Büchern nicht ausdrücklich verzeichneten bedingten Nachzahlungspflicht zu geschehen habe. 1# Die Revision moint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sei schon mit dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar« Die in den Geschäftsbüchern nicht ver-zeichneten Schulden hätten danach nicht übernommen werden sollen. Darin, daß das Berufungsgericht zwar die Eintragung einer Verbindlichkeit in den Geschäftsbüchern ohne Aufnahme in den Status als für die Übernahme nicht genügend ansieht, wohl aber die Aufnahme einer als Geschäftsverbindlichkeit anzusehenden Schuld in den Status ohne Eintragung in den Geschäftsbüchern, liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch» Die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung ist rechtlich bedenkenfrei. Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß die streitige Verpflichtung den beklagten Eheleuten nicht bekannt gewesen sei, schoitert schon an der im folgenden noch zu erörternden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung habe sich aus dem Status ergeben. Auch der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Notars zflHi in einzelnen Punkten nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat sich an mehreren Stellen des Urteils mit der Aussage dieses Zeugen befaßt. Genügt es naoh alledem, daß die streitige Verbindlichkeit in dem Status vermerkt war, so kann dahingestellt bleiben, ob sie i.S. des § 2 des Vertrages auch "aus den Geschäftsbüchern ersichtlich” war. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bev/eisauf-nahme fest, den Über nahmeverhandlungen der Bart eien habe entgegen der Behauptung der Beklagten ein Status zugrunde gelogen, in dem die streitige Verpflichtung vermerkt gewesen sei, und zwar unter dem Strich. 1. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Dr. dem erwähnten Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei nicht beachtet, daß die Aussage dieses Zeugen sich auf Kreditverhandlungen bezogen habe, bei denen die Aktien eine Rolle gespielt hätten«. 2» Die Revision erblickt einen Veifahrensmangel auch darin, daß das Berufungsgericht die Aussage des ebenfalls im Parallelprozeß als Zeugen vernommenen Dr» 4HHHB des damaligen Rechtsberaters der Beklagten, übergangen habe. Seine bei der Würdigung der Aussage das Zeugen Dr. HäBBBzu dem Ausdruck gebrachte Erwägung, die hier streitige Verpflichtung habe bei der Beweisaufnahme in jenem Verfahren keine Rolle gespielt, beschränkt sich offenbar nicht auf die Aussage nur des Zeugen HäBBI? V« Bas Berufungsgericht prüft weiterhin, ob der Beklagte zu 2) sich beim Abschluß des Vertrages darüber geirrt habe, daß er auch die streitige Verpflichtung übernommen habe, und den Vertrag wegen Irrtums anfechten könne. 1. Bas Berufungsgericht hat die Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, daß der Beklagte zu 2) die Verpflichtung auf Grund der Erläuterung des Vertrages vom 28. Sie verkennt, daß es hier nicht um die Frage geht, ob der Kläger aus den Vereinbarungen zwj^chen dem Beklagten und der Volksbank unmittelbax* als Dritter Rechte erworben hat, sondern darum, welcher tatsächliche, erst in dem Vertrag zwischen den Parteien wirksam gewordene Wille des Beklagten in seinen Verhandlungen mit aer Volksbank und seinem mit dieser abgeschlossenen Vertrag zutage getreten ist. 3* Die Revision meint schließlich, der Beklagte zu 2) habe aus dem durch den Zeugen Scheeder bekundeten Verlangen der Volksbank ihm gegenüber nach seiner persönlichen Bürgschaft zwingend auf den Charakter einer Privatschuld des Klägers schließen müssen. Auch dieser Angriff der nevi3ion kann keinen jSrfolg haben» Ein Verlangen der Bank auf Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten zu 2) war nicht nur dann sinnvoll, wenn sie die Verpflichtung auf die Privatschuld des Klägers ansah, sondern auch dann, wenn sie etwa davon ausging, die Verpflichtung gehe nur auf die Beklagte zu 1), nicht auch auf die Beklagten Eheleute über. Im Übrigen ist gerade in dem danach zwischen dem Beklagten zu 2) und der Volksbank abgeschlossenen Vertrag die "Eventualverpflichtung aus der Übernahme der Ghloberag-Aktien durch die Volksbank" als von der "neuen Firma", d.h. der Beklagten zu 1), mitiibernommen bezeichnet worden, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle mit Recht hervorhebt*

Zitierte Normen: § 11 GmbHG § 25 HGB
StatusvertragenFirmaBerufungsgerichtVolksbankVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 45/39
Verkündet am 30. Juni I960 HH’ Justizangestellter ale ürkundsbeamter der Geschäftestelle
2122 074
I m
Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 lo der Firma rHHMIM’ ^ack^brik und Chem. Fabrik GmbH, SMMM’ Sitz in kHB, Stfllstr. H’
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), 2. des Dr. Hans Carl S t aMi MMMM’
3». dessen Ehefrau Eva geb. fMHIM’ ©bensa,
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. |
g e g*e n den Dipl. Chemiker Dr. Emil B
HHHM/B3d an,
■i
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni I960 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Rörr, Liesecke, Dr. Heinicke und Hill
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Dezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger hat den beklagten Eheleuten zu 2) und 3) durch notariellen Vertrag vom 5. März 1955 das von ihm bis dahin als Einzelkauf mann unter der Firma “Gebr. DflHHt ^sck-fabrik-Chem.Fabrik	betriebene	Fabrikunternehmen
“mit allen Aktiven und Passiven“ veräußert* Die beklagten Eheleute haben das Unternehmen für die kurz darauf gegründete Beklagte zu 1) unter ausdrücklicher Übernahme auch der persönlichen Haftung nach § 11 GmbHG erworben.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten den Kläger auf Grund des Vertrages von einer Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank eGmbK	Höhe	von	86*929,60	DM
freizustellen haben. Der Vertrag enthält hinsichtlich der übernähme der Schulden des Klägers u.a. folgende Bestimmungen;
..	. 5 2
Die aktiven und Passiven sind übernommen, soweit sie aus den Geschäftsbüchern ersichtlich sind und sich im wesentlichen aus dem Statue ergeben, der den Erwerbern übergeben worden ist .*•
o o o o
Zu den übernommenen Passiven gehören insbesondere; 1.0*0
2. alle sonstige^Verbindlichkeiten gegenüber der . Volksbank	and	alle	sonstigen	in
 dem übernommenen Geschäftsbetrieb bis mit 14* Februar 1955 entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten, soweit sie aus den Geschäftsbüchern ersichtlich sind ••*
§ 7
Unabhängig von dieser gesetzlichen Haftung (nämlich der nach § 25 HGB) übernehmen die Erwerber und die Erwerberin als Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem Veräußerer nach § 415 BGB die Verpflichtung, jeden Gläubiger, der eine vor dem 14* Februar 1955 - über-
 
nähmezeitpunkt - entstandene Geschäftsverbindlichkeit geltend macht, rechtzeitig zu befriedigen und damit den Veräußerer von seiner Mithaftung zu befreien, und zwar auch dann? wenn das übernommene Geschäftsvermögen die Geschäftsverbindlichkeiten nicht decken sollte*
Mit der streitigen Schuld hat es folgende Bewandtnis: Der Kläger hatte in den Jahren vor der Veräußerung seines Unternehmens mit der Volksbank in Geschäftsverbindung gestanden und von ihr Kredite erhalten, die schließlich auf etwa 600*000 DM angestiegen waren* Durch Vertrag vom 28. Februar 1959 verkaufte er der Volksbank "zur teilweisen Abdeckung der • * * Schuld" ihm gehörige Namensaktien der Chlor-Betrieb	in	(Chloberag)
im Nennwert von 40*000 DM* £r hatte diese Aktien aus steuerlichen Gründen als Privatvermögen behandelt und nicht in den Geschäftsbüchern ausgewiesen. Der "Kaufpreis" sollte dem bei der bevorstehenden Liquidation der Chloberag sich ergebenden iSrlös entsprechen. Als "Anzahlung" schrieb die Volksbank dem Kläger auf sein Privatkonto 200.000 DM gut, die der Kläger mit 7 % zu verzinsen hatte, während die Dividenden und Zinszanlungen der Chloberag zur Tilgung der Schuld des Unternehmens verwendet werden sollten* Für den Fall, daß der Liquidationserlös weniger als 200*000 DM ergäbe - tatsächlich wurde später nur ein um die erwähnten 86.929>60 DM geringerer Drlös erzielt hatte der Kläger den Unterschiedabetrag an die Volksbank zu zahlen. Kin etwaiger Mehrbetrag sollte dem Kläger gutgeschrieben werden. Der Vertrag sah weiter vor, daß die Volksbank das auf dem Privatkonto des Klägers entstehende Guthaben auf das Schuldkonto des Unternehmens übertrug und die Gutschriften zur Verminderung des von der Volksbank gewährten Kredits dienten*
 
Auch durch einen weiteren Vertrag vom 16.Hovember 1955 verpflichtete sich der Kläger - diesmal unter der Firma seines Unternehmens - der Volksbank gegenüber zur Zahlung eines etwaigen Mindererlöses der Aktien "für Herrn Dr. Emil	(das ist der Kläger sebst) und übereignete
 der VolkBbank sicherungshalbor mehrere Gegenstände»
Am 14• Februar 1955 beantragte der Kläger die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Einige Tage später meldete sich der Beklagte zu 2) als Kauf Interessent und erklärte sich nach Besichtigung des Unternehmens zur Übernahme mit allen Aktiven und Passiven bereit. Zwischen dem 1. und 4. März 1955 - also vor Abschluß des erwähnten Vertrages zwischen den Parteien - schloß er mit der Volksbank eine auf den 14. Februar 1955 zurückdatierte Vereinbarung über die gewährten Kredite. Es heißt darin, die Firma des Klägers werde gemäß Vermögensstatus vom 14. Februar 1955 übernommen. Als "durch die Übernahme der Firma ... mitübernommen" wird u.a. auch die "Eventualverpflichtung aus der Übernahme der Chloberag-Aktien des Herrn Br. Emil durch die Volksbank gemäß Vertrag vom 28.2.1955 . •« rund DM 70.000" bezeichnet. Weiter wird in diesem Vertrag die Dockung "der von der neuen Firma übernommenen Eventualverpflichtung von 70.000 DM aus der Übernahme der Chloberag-aktien ..." durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Firma KaJIHHHPGüibH KÜHHB'Bodensee (nicht identisch :r:it der Beklagten zu 1)) vorgesehen. Diese Gesellschaft gab zugleich eine entsprechende Bürgschaftserklärung ab.
Im August 1956 wandte die Volksbank sich an beide Parteien wegen Zahlung des erwähnten Mindererlöses von 86.829,60 DM. Die Beklagten sind dem Verlangen des Klägers auf Freistellung von der Haftung mit dem Vorbringen ent-gegengei^reten, es handle sich um eine Privatverbindlichkeit des Klägers, für die sie dem Kläger gegenüber nicht
 
einzustehen brauchten und die auch nicht aus den Geschäftsbüchern zu ersehen gewesen sei«
Dös Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben* Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet*
Rntscheidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht erörtert zunächst, ob die streitige Schuld zu den Geschäftsverbindli c h -k e i t e n der Firma i.S* des § 7 des Vertrages der Par-teion gehört habe* Es führt dazu aus, in dem Vertrag vom 28* Februar 1953 zwischen dem Kläger und der Volksbank werde zwar - einem auf steuerlichen Erwägungen beruhenden Wunsch des Klägers entsprechend - zwischen dem Kläger und der Firma, deren Alleiuinhaber er war, unterscnieden* Wenn die mögliche Uachzahluhgspflicht des Klägers deshalb nach dem Wortlaut dieses Vertrages nicht als Geschäftsschuld behandelt worden sei, so stelle sie sich bei unbefangener wirtschaftlicher Betrachtungsweise doch als eine solche dar. Denn der Verkauf der Aktien habe die zu den Geschäftsverbindlichkeiten gehörige Kreditschuld des Klägers herab-mindern sollen. Dies sei nicht in Höhe von 200.000 DM, sondern nur in Höhe eines um 86.929,60 DM geringeren Betrages gelungen. Im Grunde genommen gehe es also um die alte Kreditschuld. Aber selbst wenn man in dem Vertrag vom 28. Februar 1953 eine Schuldumwandlung erblicken wolle, sei die etwaige neugeschaffene Schuld wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Geschäftsbetrieb des Klägers als Geschäftsverbindlichkeit anzusehen. Jedenfall aber hätten der Kläger und die Volüsbank spätestens durch ihre Verein-
 
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barung vom 16. November 1953 die streitige Schuld aus der Privatsphäre des Klägers herausgenommen und den Geschäftsverbindlichkeiten zugewiesen»
Diese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe die Aktien als Privatmann verkauft, einen Vorschuß auf den endgültigen Erlös erhalten und wiederum als Privatmann einen etwaigen Mindererlös zurückzuerstatten gehabt, geht fehl. Die Revision geht dabei von der Annahme einer Schuldumwandlung aus. Auch mit dieser Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht sich jedoch eingehend auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, die Schuld habe auch bei Annanme einer Schuldumwandlung den Charakter einer Geschäftsverbindlichkeit von vornherein gehabt, ihn aber jedenfalls durch die Vereinbarung vom 16. November 1953 gewonnen. Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei.
II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Frei-stellungsverpflichtung der Beklagten nach § 7 des Vertrags der Parteien werde durch § 2 des Vertrages umgrenzt (Übernahme der Passiven, "soweit sie aus den Geschäftsbüchern ersichtlich sind und sich im wesentlichen aus dem Status ergeben	Die bedingte Nachzahlungspflicht
 sei in den Geschäftsbüchern der Firma nicht ausdrücklich aufgeführt worden. Aus dem Zusammenhang verschiedener Buchungen habe sich aber doch ergeben, daß es sich bei der Belastung des Kontos der Volksbank in Höhe von 200.000 DM bei entsprechender Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Klägers nicht um einen einfachen kapitalzuschuß für die Firma gehandelt habe, sondern weitere Vereinbarungen vorhanden gewesen seien.
Es könne aber dahingestellt bleiben, ob die Nach-zanlungeverpflichtung damit in den Geschäftsbüchern "ersichtlich" gemacht worden sei. Entscheidend sei, daß sie
 
sich jedenfalls aus dem Status ergeben habe. Das Berufungsgericht begründet diese Auslegung des § 2 des Vertrages im einzelnen. Es führt dazu insbesondere aus, zwar scheine der Wortlaut dieser Bestimmung dafür zu sprechen, daß nur die sowohl aus den Geschäftsbüchern als auch aus dem Status ersichtlichen Schulden hätten übernommen werden sollen. Bei Berücksichtigung der Aussage des Notars und des Sinns dieser Bestimmung liege aber die Auffassung nahe, daß zwar aus den Geschäftsbüchern sich ergebende Schulden nur bei Erfassung auch im Status hätten übernommen werden sollen« Dagegen sei in § 2 Satz 1 nicht geregelt, was mit der im Status angeführten, aber in den Büchern nicht ausdrücklich verzeichneten bedingten Nachzahlungspflicht zu geschehen habe. Die Parteien hätten sonst vernünftigerweise ausdrücklich bestimmen müssen, ob diese Einzelverpflichtung übernommen werde oder nicht.
Bei sinngemäßer Auslegung sei diese Vertragslücke dahin zu schließen, daß diese Schuld habe übernommen werden sollen. Offenbar hätten für den Gesamtumfang der zu übernehmenden Schulden im wesentlichen der Status, für die Kinzelbeträga der im Status zusammen-gefaßte Verbindlichkeiten die Bücher maßgeblich sein -sollen.
Nach § 2 Sr. 2 des Vertrages gehörten zu den übernommenen Passiven alle sonstigen (d«h. nicht unter Nr. 1 aufgeführten) Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Stockach und alle sonstigen im Geschäftsbetrieb entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten, so wie sie aus den Geschäftsbüchern ersichtlich seien. Aenn man den Hinweis auf die Geschäitsbücher überhaupt auch auf die Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank beziehe, so müsse doch angenommen werden, daß die im Status angeführte Einzelverbindlichkeit auch ohne Aufnahme in die Bücher habe/ übernommen werden sollen. Das Berufungsgericht begründet dies im einzelnen.
 
Diese Auslegung läßt keinen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Jrfahrungssätze erkennen. Sie ist deshalb, da auch die Verfahrensrügen der Revision nicht durchgreifen, für die Revisionsinstanz bindend. Im einzelnen ist zu den Revisionsangriffen folgendes zu bemerken;
1# Die Revision moint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sei schon mit dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar« Die in den Geschäftsbüchern nicht ver-zeichneten Schulden hätten danach nicht übernommen werden sollen. Selbst ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Geschäftsbücher im Vertrag erstrecke sich die Ubernahmever-pflichtung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts im Verhältnis zu dem Veräußerer nicht auf dem Erwerber unbekannte Verbindlichkeiten.
Dieser Angriff geht fehl. Für die Auslegung eines Vertrages ist nicht der bloße Wortlaut entscheidend! vielmehr ist der wirkliche tfille zu erforschen und der Sinn der einzelnen Vertragsbestimmung unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs mit anderen Bestimmungen und des gesamten von den Parteien verfolgten Vertragszwecks, sowie unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln. Ergibt die so durchgeführte Auslegung, daß einzelne Punkte nicht geregelt sind, so kann diese Lücke im Wege der ergänzenden richterlichen Vertragsauslegung dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechend geschlossen werden.
Mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht sich nicht in V/iderspruch gesetzt. Was die Revision gegen seine Auslegung vorbringt, richtet sich im wesentlichen gegen die tötrichterliche Würdigung, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist. Darin, daß das Berufungsgericht zwar die Eintragung einer Verbindlichkeit in den
 Geschäftsbüchern ohne Aufnahme in den Status als für die Übernahme nicht genügend ansieht, wohl aber die Aufnahme einer als Geschäftsverbindlichkeit anzusehenden Schuld in den Status ohne Eintragung in den Geschäftsbüchern, liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch» Die vom Berufungsgericht dafür gegebene Begründung ist rechtlich bedenkenfrei. Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß die streitige Verpflichtung den beklagten Eheleuten nicht bekannt gewesen sei, schoitert schon an der im folgenden noch zu erörternden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung habe sich aus dem Status ergeben.
2. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung die Entstehungsgeschichte des Vertrages, insbesondere die Aussage des Wirtschaftsprüfers Dr» Hä(D nicht hinreichend berücksichtigt. Dr. Häring ist in einem zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtsstreit (HD 114/55 LG Konstanz - 5 U 138/57 OLG Karlsruhe - II ZR 44/59 BGH) als Zeuge vernommen worden; die Vorinstanzen hatten die Akten jenes Rechtsstreits beigezogen. Die Revision beruft sich darauf, daß Dr. Häring dort ausgesagt hat, "man11 habe bei den Vertragsverhandlungen gesagt, der Übernehmer hafte nur, wenn sich entsprechende gescnäftliche Aufzeichnungen in den zinnern fänden, nicht aber, wenn die Geschäftsvorfälle in den Büchern nicht verzeichnet seien; Geschäfte ohne Rechnung hätten ausgenommen sein sollen.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Gegenüberstellung von in den Geschäftsbüchern eingetragenen Verbindlichkeiten und Geschäften ohne Rechnung in der Aussage Dr. HäflH ließ nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Behandlung der nur i;n Status vermerkten Verbindlichkeiten zu. Es ist kein Ver-fahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht
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dies nicht im einzelnen erörtert hat. Es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang des ßerufungsurteils eine sachentsprechende Beurteilung ergibt (BGHZ 3, 162, 175), was hier der Fall ist.
5. Auch der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Notars zflHi in einzelnen Punkten nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat sich an mehreren Stellen des Urteils mit der Aussage dieses Zeugen befaßt. Daß es daraus nicht die gleichen Schlüsse wie die Beklagten gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Genügt es naoh alledem, daß die streitige Verbindlichkeit in dem Status vermerkt war, so kann dahingestellt bleiben, ob sie i.S. des § 2 des Vertrages auch "aus den Geschäftsbüchern ersichtlich” war. Auf die Ausführungen der Revision zu dieser Frage braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
III.	Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bev/eisauf-nahme fest, den Über nahmeverhandlungen der Bart eien habe entgegen der Behauptung der Beklagten ein Status zugrunde gelogen, in dem die streitige Verpflichtung vermerkt gewesen sei, und zwar unter dem Strich. Die Revision rügt, diese Feststellung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf Verfahrensverstoß.
1. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Dr.	dem	erwähnten
JParallelprozeß befaßt. Es hat dazu ausgeführt, dieser Zeuge hübe zwar bekundet, nach seiner Erinnerung sei der jenen Akten beigefügte Status, in dem die Verpflichtung nicht vermerkt sei, dem Beklagten zu 2) ausgehändigt worden. Bei jener Vernehmung habe aber die hier streitige Verpflichtung keine Rolle gespielt, so daß der Zeuge auch keine Veranlassung gehabt habe, auf einen entsprechenden Vermerk in dem ihm vor-
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gezeigten Status zu achten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei nicht beachtet, daß die Aussage dieses Zeugen sich auf Kreditverhandlungen bezogen habe, bei denen die Aktien eine Rolle gespielt hätten«.
Die Rüge greift nicht durch. Der Zeuge hat zwar bei seiner Vernehmung die Erörterung “allgemeiner Kredit-fragen“ erwähnt» Das steht aber der Annahme des Berufungs-gerichts, er habe keinen Anlaß gehabt, auf die Erwähnung der hier in Rede stehenden Verpflichtung in dem ihm bei der Vernehmung vorgelegten Status zu achten, nicht entgegen.
Das Berufungsgericht brauchte deshalb dem hier in Rede stehenden 'feil seiner Aussage keine Bedeutung beizu demessen»
2» Die Revision erblickt einen Veifahrensmangel auch darin, daß das Berufungsgericht die Aussage des ebenfalls im Parallelprozeß als Zeugen vernommenen Dr» 4HHHB des damaligen Rechtsberaters der Beklagten, übergangen habe. Dieser Zeuge hat lie Abschrift eines Status vorgelegt, in dem die. Verpflichtung nicht erwähnt ist, und hat dazu ausgesagt, dieser Status habe vor Abschluß des über-gabevertrages Vorgelegen.
Das Berufungsgericht brauchte sich entgegen der Auffassung der Revision mit dieser Aussage nicht im einzelnen zu befassen. Seine bei der Würdigung der Aussage das Zeugen Dr. HäBBBzu dem Ausdruck gebrachte Erwägung, die hier streitige Verpflichtung habe bei der Beweisaufnahme in jenem Verfahren keine Rolle gespielt, beschränkt sich offenbar nicht auf die Aussage nur des Zeugen HäBBI? sondern gilt allgemein für die Vernehmungen in dem Parallelprozeß. Das Berufungsgericht brauchte dies nicht hinsichtlich jeder Zeugenaussage besonders auszuführen.
IV.	Die Revision ist der Auffassung, der Status ergebe auch in der Fassung, in der die streitige Verpflichtung erwähnt
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let, kein klares Bild. Sie weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß der Vermerk "Chloberag 60.000 - 70*000" unterhalb der eigentlichen Rechnungsaufstellung stehe und nicht erkennen lasse, daß damit den Beklagten eine Geschäfteverbindlichkeit habe auferlegt werden sollen.
Bie Frage, ob die Verbindlichkeit sich im Sinne des § 2 des Vertrages ’’aus dem Status ergibt”, betrifft indessen die Auslegung des Vertrages und ist in tatrichterlicher Würdigung zu beantworten. Der Angriff der Revision ist deshalb unzulässig«
V« Bas Berufungsgericht prüft weiterhin, ob der Beklagte zu 2) sich beim Abschluß des Vertrages darüber geirrt habe, daß er auch die streitige Verpflichtung übernommen habe, und den Vertrag wegen Irrtums anfechten könne. Es sieht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als nicht erwiesen an, daß der .-^klagte zu 2) die Verpflichtung als nicht zu übernehmende Privatschuld des Klägers angesehen habe.
Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Würdigung. Insoweit sind die Angriffe der Revision unzulässig und brauchen deshalb nicht im einzelnen erörtert zu werden. Im übrigen ist zu den hier in Betracht kommenden Revisionsrügen folgendes zu bemerken;
1. Bas Berufungsgericht hat die Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, daß der Beklagte zu 2) die Verpflichtung auf Grund der Erläuterung des Vertrages vom 28. Februar 1953 durch den Birektor 5^19 der Volksbank . ulb Privatschuld des Klägers angesehen habe. Biese Auffassung jmterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen
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rechtlichen Bedenken* Davon abgesehen kommt es auf die Frage der 3eweielast nicht an, da das Berufungsgericht an anderer Stelle des Berufungsurteils positiv feststellt, die Würdigung der gesamten Verhältnisse ergebe den Willen des Beklagten zu 2) zur Übernahme der Schuld*
2«. Das Berufungsgericht entnimmt Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Beklagten zu 2) insbesondere auch aus der Wiedergabe der Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Vorstand der Volksbank in Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrafcs. der Volksbank sowie aus der auf den 14* Februar 1955 zurückdatierten Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Volksbank.
Die Revision meint demgegenüber, die Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Volksbank besagten nichts über die Beziehungen zwischen den Prozeßparteien. Sie verkennt, daß es hier nicht um die Frage geht, ob der Kläger aus den Vereinbarungen zwj^chen dem Beklagten und der Volksbank unmittelbax* als Dritter Rechte erworben hat, sondern darum, welcher tatsächliche, erst in dem Vertrag zwischen den Parteien wirksam gewordene Wille des Beklagten in seinen Verhandlungen mit aer Volksbank und seinem mit dieser abgeschlossenen Vertrag zutage getreten ist. Gegen die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht gezogenen Schlußfolgerungen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
3* Die Revision meint schließlich, der Beklagte zu 2) habe aus dem durch den Zeugen Scheeder bekundeten Verlangen der Volksbank ihm gegenüber nach seiner persönlichen Bürgschaft zwingend auf den Charakter einer Privatschuld des Klägers schließen müssen. Denn für eine durch ihn zu übernehmende Schuld sei eine Bürgschaft nicht in Betracht gekommen. Dies habe das Berufungsgericht nicht beachtet.
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Auch dieser Angriff der nevi3ion kann keinen jSrfolg haben» Ein Verlangen der Bank auf Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten zu 2) war nicht nur dann sinnvoll, wenn sie die Verpflichtung auf die Privatschuld des Klägers ansah, sondern auch dann, wenn sie etwa davon ausging, die Verpflichtung gehe nur auf die Beklagte zu 1), nicht auch auf die Beklagten Eheleute über. Im Übrigen ist gerade in dem danach zwischen dem Beklagten zu 2) und der Volksbank abgeschlossenen Vertrag die "Eventualverpflichtung aus der Übernahme der Ghloberag-Aktien durch die Volksbank" als von der "neuen Firma", d.h. der Beklagten zu 1), mitiibernommen bezeichnet worden, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle mit Recht hervorhebt*
VI* Die Revision ist nach alledem unbegründet. Die Beklagten haben nach § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Dr. Naettlßki Dr. Nörr Liesecke Dr. Reinicke Hill