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BGH · I ZR 45/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 45/51

hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1951 unter Mit- ^ Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bun-* desrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Pischer und Dr„ Kuhn für Recht erkannt? Die Revision der -Beklagten gegen das Urteil des 7. Das ihm von der Beklagten zu zahlende monatliche Ruhegeld betrüge ~hne die Währungsre- • form 329,25 RM« Da ihm die Beklagte unter Berufung auf § 24 TJmstG nur monatlich 32,95 DM zahlt, verlangt der Kläger mit der Klage, daß ihm die Rente gemäß den §§ 18, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten RentenanSprüchen recht-» lieh nicht um Pensionen im Sinne von § 18 Ziff 1 UmstG, sondern um Versicherungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeit-» geber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und die auf dem zwischen den Parteien bestehenden , Versicherungsverhältnis beruhen. ten* Dieser Zwang ergibt sich einmal aus der bei Ab-* ^ Schluß des Anstellungsvertrages eingegangenen Verpflichtung zu dem Eintritt in die Beklagte, weiter aber auch dar-'.aus, daß den Mitgliedern durch die Befreiung der Anspruch gegen ihre Arbeitgeber auf Entrichtung von deren Beitragsanteilen an die Angestellten- bezw Invalidenversicherung entwunden worden ist, s*d daß ihnen nichts ande-^ res übrig blieb, als der Beklagten'unter Verzicht auf die Angestellten- bezw Invalidenversicherung beizutreten, wenn sie ihre Altersversorgung sicherstellen wollten« Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel sein, daß die Beklagte materiell Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und hierdurch diese insoweit ersetzt« Da hiernay^^jp^ die Versicherungsleistungen der Beklagten ganz unverkennbar soz#ialversicherungsrechtlicbeh Charakter haben, müssen sie auch umstellungsrechtlich in gleicher Weise, wie die Sozialversicherung behandelt, also ebensc wie diese in unmittelbarer Anwendung von § 23 UmstG veil um-gestellt werden« Wie in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt ist, ändert hieran weder die den Arbeitgebern der Versicherten nach § 18 AngVersG bezw § Beklagten betriebenen Versicherungen privatrechtlicher Natur sind und daß sich die Beklagte auch organisatorisch als ein Unternehmen des Privatversicherungsrechts darstellt« Auch der Umstand, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem ^isenbahndienst die Versicherung bei der Beklagten freiv/illig aufrechterhalten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. diesen Sozialversicherungen der Charakter des Versicherungsverhältnisses durch seine freiwillige Fortsetzung in keiner Y/eise geändert wird und die Leistungen hieraus zweifelsfrei in vollem Umfang nach § 23 UmstG umzustellen sind, muß für die Versicherungen der Beklagten dasselbe gelten. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Entscheidung über die Höhe der Umstellung nicht von der Frage beeinflußt werden kann, ob die Aufbringung der Mittel für die höheren Leistungen der Beklagten gesichert ist, Wie schon in dem oben angeführten Urteil des Senats dargelegt ist, ist es nach § 23 Abs 1 UmstG Sache des Staates, für die Finanzierung der voll umgestellten sozialversicherungsarti-

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
SozialversicherungvollRechtLeistungUmstGKlägerVersicherung

Volltext der Entscheidung

»I ZR 45/51
-*|lverkündet jpua 15» Dezember 1951 i i r t a
^justizangestellter ’^als Urkundsbeamter J^der Geschäftsstelle
2365 045
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I m Namen des Ytlkes
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In dem Rechtsstreit
 der Penslonskasso Pent scher Privateisenhahnen •- Körperschaft des öffentlichen Rechts - Hauptverwaltung in M||^, vertreten durch ihren Vorstand S—und Direktor	in	Kflfe	Am
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisions-.	klägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Syndikus a«D« Emil
 in
Kläger, -^erufungsbeklagten und Revisions-
beklagten,
 Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1951 unter Mit- ^ Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bun-* desrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Pischer und Dr„ Kuhn für Recht erkannt?
Die Revision der -Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Januar 1951 wird auf ihre Kosten zurück -gewiesen«
Von Rechts wegen
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Der Kläger ?^ar v^n 1904 bis 1933 bei der an der Beklagten beteiligten Braunschweigisch-Sohöninger -^i-senbahngesellschaft als Angestellter tätig» Auf Grund einer im Anstellungsvertrag Übernommenen Verpflichtung gehörte er der Beklagten als Mitglied an. Die im Jahre 1888 gegründete Beklagte, die seit 1908 ein Yersioherungs-verein auf Gegenseitigkeit war und seit 1923 eine Körperschaft des Öffentlichen Hechts ist, hat den Zweck, den Angestellten und Arbeitern, die bei den an ihr beteilig- ■ ten nicht reiche-• bezw bundeseigenen (privat-) Eisen- • bahnen tätig und bei ihr versichert sind, Hubegelder und deren Angehörigen Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Auf Grund der Beschlüsse des Bundesrates vom 15. März 1913 und 4» März 1915 waren die Mitglieder der Beklagten von der Angestellten- und Invalidenversicherungspflicht befreit. Der Kläger hielt nach seinem Ausscheiden aus dem Idsenbahndienst seine Mitgliedschaft bei der Beklagten durch Zahlung der in der Satzung bestimmten Anerkennungsbeiträge aufrecht» Am 1. Januar 1949 trat er in den Ruhestand. Das ihm von der Beklagten zu zahlende monatliche Ruhegeld betrüge ~hne die Währungsre- • form 329,25 RM« Da ihm die Beklagte unter Berufung auf § 24 TJmstG nur monatlich 32,95 DM zahlt, verlangt der Kläger mit der Klage, daß ihm die Rente gemäß den §§ 18,
23 TJmstG für die Zeit V'jm 1. Mai 1949 bis 31* Dezember 1950 in voller Höhe in D-Mark ausgezahlt werde. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revi--
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sion? um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheid ungsgründe %
Bas Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Rente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten RentenanSprüchen recht-» lieh nicht um Pensionen im Sinne von § 18 Ziff 1 UmstG, sondern um Versicherungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeit-» geber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und die auf dem zwischen den Parteien bestehenden , Versicherungsverhältnis beruhen. Kie bereits in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Se~ nats in der gleichliegenden Sache - IX ZR 39/51 •• dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung des §
18 Ziff 1 UmstG, sondern sind bei Versicherungen außerhalb der Sozialversicherung nach den §§15 Ziff 2, 24 UmstG und § 6 der 3* BVO/UmstG (Versicherungsverrrdnung « WO) im Verhältnis 10 t 1 umzustellen.
IX. Bas Berufungsgericht hält jedreh mit Recht eine volle Umstellung der streitigen Versicherungsansprüohe hier deshalb für gerechtfertigt, weil sich das Versi-'cherungsverhältnis der Parteien nach seinem materiel • len Gehalt als ein solches der Sozialversicherung dar-» stellt und deshalb umstellungsrechtlich nach § 23 UmstG
zu ■behandeln ist
 Die Aeyision wendet demgegenüber ein, daß das Versicherungsverhältnis deshalb nicht in die Sozialversicherung einbezogen werden könne, weil die Beklagte nioht zu den in deö Gesetz über den Heuaufbau der Sozialversicherung vom 5« Juli 1934’(RGBl4X 577) aufge-, zählten Trägern der Sozialversicherung gehöre. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits in dem genannten Urteil des erkennenden Senats ansgeführt ist, kann § 23. UnstU nicht auf die Leistungen der gesetzliche art*? erkannten Träger der Sozialversicherung beschränkt * wer* • ’ den, sondern ist auch auf Versicherungsverhältnisse anzuwenden, *die sich nach ihrem materiellen Gehalt als s lche der Sozialversicherung darstellen.
Diese Voraussetzungen sind bei den bei der Beklagten laufenden Versicherungen gegeben. Die Beklagte erfaßt, in erster Linie und nahezu ausschließlich die s'~ zialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Brivatei-sqnbahnen. Auf«Grund v?.n § 1242 RVO und § 17 (früher § •14) AngVersG sind ihre Mitglieder durch daß Bundesrata** beschlösse vom 13« März 1913 und 4. Cärz Sizialversicherungspflicht befreit, wenn,undj^^Mngetsie’ bei der Beklagten versichert sind und ihre] durch diese gewährleistet ist. Sie haben auclf Uahl, ob sie anstelle der Invaliden- bezw Angestelltenversicherung die private Versicherung beider Beklagten nehmen Dder lieber in der Sozialversicherung bleiben .. wollen, sondern sind gezwungen, der Beklagten beizutre-
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ten* Dieser Zwang ergibt sich einmal aus der bei Ab-* ^ Schluß des Anstellungsvertrages eingegangenen Verpflichtung zu dem Eintritt in die Beklagte, weiter aber auch dar-'.aus, daß den Mitgliedern durch die Befreiung der Anspruch gegen ihre Arbeitgeber auf Entrichtung von deren Beitragsanteilen an die Angestellten- bezw Invalidenversicherung entwunden worden ist, s*d daß ihnen nichts ande-^ res übrig blieb, als der Beklagten'unter Verzicht auf die Angestellten- bezw Invalidenversicherung beizutreten, wenn sie ihre Altersversorgung sicherstellen wollten« Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel sein, daß die Beklagte materiell Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und hierdurch diese insoweit ersetzt« Da hiernay^^jp^ die Versicherungsleistungen der Beklagten ganz unverkennbar soz#ialversicherungsrechtlicbeh Charakter haben, müssen sie auch umstellungsrechtlich in gleicher Weise, wie die Sozialversicherung behandelt, also ebensc wie diese in unmittelbarer Anwendung von § 23 UmstG veil um-gestellt werden«
Wie in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt ist, ändert hieran weder die den Arbeitgebern der Versicherten nach § 18 AngVersG bezw §
1242a EVO obliegende Nachversicherungspflicht noch, auch der Umstand etwas, daß die von der. Beklagten betriebenen Versicherungen privatrechtlicher Natur sind und daß sich die Beklagte auch organisatorisch als ein Unternehmen des Privatversicherungsrechts darstellt«
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Auch der Umstand, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem ^isenbahndienst die Versicherung bei der Beklagten freiv/illig aufrechterhalten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Rechtslage ist hier dieselbe wie bei der freiwilligen Y/eiterversicherung in der Angestellten- bezw Invalidenversicherung, Da bei
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diesen Sozialversicherungen der Charakter des Versicherungsverhältnisses durch seine freiwillige Fortsetzung in keiner Y/eise geändert wird und die Leistungen hieraus zweifelsfrei in vollem Umfang nach § 23 UmstG umzustellen sind, muß für die Versicherungen der Beklagten dasselbe gelten. Außerdem wäre es auch gar nicht möglich, die Versicherungsleistungen der Beklagten danach aufzuteilen, ob sie aus der Zeit der Pflichtmitgliedschaft des Versicherten oder aus der Zeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung herrUhren; denn § 8 der Satzung behandelt das Versicherungsvei'hältnis auch bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft als einheitliches-Ganzes und geht demgemäß auch in diesem Falle bei der Berechnung des Ruhegeldes von dem einheitlich' für die ganze Versicherung maßgebenden Grundbetrag ans.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Entscheidung über die Höhe der Umstellung nicht von der Frage beeinflußt werden kann, ob die Aufbringung der Mittel für die höheren Leistungen der Beklagten gesichert ist, Wie schon in dem oben angeführten Urteil des Senats dargelegt ist, ist es nach § 23 Abs 1 UmstG Sache des Staates, für die Finanzierung der voll umgestellten sozialversicherungsarti-
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gen Leistungen der Beklagten borge zu tragen.
Die Revision der Beklagten war hiernach mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Br« Canter	Br.	Brost	Br.	Haidinger
 Br. Fischer	Br»	Kuhn

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