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BGH

Gericht: BGH

In weiteren Bestimmungen des Vertrages wurde dem ein Hecht; zur Einsicht in die Bücher und . Sie meint, daß die Feststellung im ’Tatbestand' des angefochtenen Urteils, daß der frühere Gesellschafter ÜWMi von den Klägern beerbt sei, widerspruchsvoll sei. ; ui die Berufungebeantwo rtung der Kläger, auf dieim Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist und in der diese vorgetragen haben, .daß ihnen bei äderig il^baus einander Setzung der eingeklagte Anspruch zugeteilt worden sei. auch die von der Eevision heryorgehobene Stelle aus dem Tatbestand des Berufungsurteils für csichf allein dafür sprechen könnte, daß nur die Kläger edier Erben des-Kif- es dem Berufungsgericht für die Entscheidung an - hinsicht-"-lieh der geltend gemachten Klagforüerung Erben des ITi^B OTM geworden sind. Die im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftstücke enthalten somit eine Brhlärung und Erläuterung des von der Revision beanstande- g ten Satzes, die zu einer - für diesen Rechtsstreit bedeutungslosen - Einschränkung dieses Satzes führen', .die. Es- kann daher bei dieser Auslegung des Berufüngs- ' .'EB Urteils nicht davon gesprochen .werden,.'.daß die Befugnis •' -gh der Kläger, Zahlung an sich allein zu verlangen, unge- ::: -Rtv klärt geblieben' wäre.. Es meint, daß diese Bezeichnung von dem hotan bewußt entsprechend den wünschen und Absichten der Parteien gewählt worden seit Bes weiteren entnimmt das Berufungsgericht das.Torliegen einer stillen G-e seil schart aus dem Inhalt des Vertrages, Ser Ausschluß einer Abtretung der stillen Beteiligung sowie die Vereinbarung von hontroll- und Mitwirkungspflichten deuteten.darauf hin, daß die Vertragsschließend eine Verbundenheit erstrebt hätten, die auf ein gemeinsamem Ziel gerichtet und über die bloße Hingabe eines Darlehens hinausgegangen sei0 'demgegenüber könne der Ausschluß einer Verlustbeteüigung, die das Gesetz in § 136 Abs 2 EG-B- für-, r! a s| - gl e ich ge 11 e für eie Garantie eines bestimmten Oühfe'ä^evfimis:und die teilweise Sicherung der Einlage durch einesKypö.thelc auf -Ar dem Grundstück des Bek 1 agten. , Das Beruf üngsgerlcht’ geht in seinen Ausführungen ■ zutreffend davon ausg'^daß der entscheidende Gesichtspunkt 'i für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft in,dem Bas Berufungsgerieht hat; auchsämtliche etwa; gegen den Abschluß einer stillen .Gesellschaft in Betracht kommenden Gesichtspunkte;bei seiner Auslegung mitberücksichtigt und dabei nicht/ wie die Revision meint, die c Gesamtheit dieser Umstande bei seiner’kürdigung außer acht gelassen. Bas Berufungsgericht hat aus der von ihm getroffenen BestStellung über die Besprechung mit dem Notar A i n d e n kg e sets lieh durchaus mö g 1 i ch e r und d ah e r nicht zu * beanstandender form die Folgerung gezogen, daß die Vertragsschließenden entsprechend,der ihnen erteilten Be- i lehrung nunmehr auch ein stilles Gesellschaftsverhältnis • vereinbaren wollten. Schließlich kann auch nicht, wie die Revision ausführt, dem TJm-s t and, 1 daß ^ d er Notar bei seiner Re cht sauf fas. Die rechtliche Beurteilung der getroffenen vertraglichen Vereinbarung ist nicht von der Ansicht des beurkundenden Notars, abhängig, sondern ■ durchaus richtig erkannt als sie den Parteien zur Kenntnis gebracht und nach der nicht zu beanstandenden Keinung des Berufungsgerichts zürn. Bas Berufungsgericht bejaht die Präge, ob der geltend gemachte Klaganspruch einer bevorrechtigten Umstellung gemäß § 18.Abs 1 Ziff 5 UmstG zugänglich ist. Es meint, daß auch bei der typischen siillen Gesellschaft ohne Verlust-be t ei1igung die Zweckge bund erihe i t £ e r Einlage zu einer enger, wirtschaftlichen Verknüpfung mit dem Geschäftsvermögen führe und daß überdies die geseilschaftsrechtliehen Verhältnisse nach dem Grundgedanken des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG aus der starren Umstellung 10 : 1 herausgelöst werden sollten, um -gegebenenfalls unter Anwendung des-§ 21 UmstG eine gerechte Abwägung der Interessen und der. Sie meint, daß sich der in' § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG gewählte. 1. andersartige Auseinandersetzung des Geschäftsinhabers mit dem stillen*'.Gesellschafter (§ 34o EGB) in den Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 Siff 3 Um st Gr einsube ziehen, maßgebend für die Anwendung des § 18 Abs 1 Siff 3 ümstG sei allein der leitende Gesichtspunkt dieser Bestimmung, der für die Auseinandersetzung unter Gesellschaftern in den Gedanken des V/ert er Satzes für einen Anteil an Sachvermögen zu finden sei. Demgemäß sei zu mindestens' eine wirtschaftliche Beteiligung des Stillen an dem Geschäfts- ' vermögen erforderlich, so daß die Entscheidung über eine \ Anwendung des § 18 Abs 1 Siff 3 UmstGr auf die stille Gesellschaft verschieden ausfallen müsse, je nach dem, ob die Struktur der Gesellschaft sich mehr dem partiarischen Darlehen oder der Vollgesellschaft nähere. Die Revision glaubt, daß unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im vorliegenden Pall eine Anwendung des § 18 Abs 1 Siff 3 .j UmstGr nicht möglich sei. Angesichts des Wortlauts des § 18 Abs 1 Siff 3 ümstG liegt es nahe, eine unbeschränkte Anwendung dieser Vorschrift auf den Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters ohne weiteres zu bejahen. Der Umstand, daß das Umstellung^Vorrecht' des § 18 Abs l.Ziff 3 ÜmstG für jede Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern' gilt, ff ganz gleich, ob sie "unter" den Gesellschaftern (§ 730 BG3) oder "mit" einem Gesellschafter (§ 340 HGB; vgl auch §* 738 BGB) stattfindet, spricht jedenfalls zunächst Bei dieser llechtslage kann es sich daher nur fragen, ob sich allein aus der Hechtsnctur der stillen Gesellschaft im allgemeinen oder in besonderen Bällen ein swingender Anlaß ergibt, diese für das Gesellschaftsrecht an sich allgemein' geltende Vorschrift nicht anzuwenden. Dabei ist diese .BrageStellung angesichts der verschiedenartigen Struktur der einzelnen .stillen Gesellschaften, die auch in anderer Hinsicht vielfach zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung und zu einer differenzierten An- um die bei der 'stillen Gesellschaft im.allgemeinen oder in dem besonderen Ball gebotene frage, ob Ginn und’Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG eine rechtliche.:, Gestaltung der Gesellschaft voraussetzen, die bei der ’stillen Gesellschaft als Innengesells.cliaft niemals oder in dem besonderen Ball nicht gegeben ist,. Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG ist in dieser Hinsicht wie eine Vorschrift des allgemeinen Ge Seilschaft srw. rechts ansusehen und bei ihr demgemäß ebenso wie bei den Vorschriften des allgemeinen Geselischaftsrechts die Bra-• ge zu stellen, ob ihre Anwendung angesichts der besonderen "■Zwischeniona1* der stillen Gesellschaft (DGZ 168,. recht an sich allgemein geltende Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 auf die stille Gesellschaft nicht anzuwenden ? In diesem lall müßte aus der- hesonderen rechtlichen Gestaltung der stillen Gesellschaft für die Anwendung des Q 18 Abs 1 Ziff 3 UmsIG ‘auf die stille Gesellschaft etwas Abweichendes folgen. das Tint as It für die Überlassung eines Sachwerts darstellen; die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Umstellung ' (5 16 UmstG-) und der bevorrechtigten Umstellung von Kaufpreisforderungen (§ 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG) geschieht nicht unter dem Gesichtspunkt des Uertersatzes, sondern allein nach einem formalen Haßstab, der die frage der Gleichwertigkeit vollkommen unberührt läßt, hin' Vergleich mit den anderen Tatbeständen des Umstellungsvor-rechts in § 10 Abs 1 Ziff 3 UmstG, die auf dem familien-und crbreclitlichen Gebiet liegen.'laßt vielmehr erkennen, daß es im Anwendungsbereich.dieser Bestimmung noch ein anderer Gesichtspunkt ist, der diesem Vorrecht zugrunde liegt. 31imaung als bevorrechtigt bezeicImeteu Borderungen aus > t• A.pi einer engen persönlichen Beziehung der Beteiligten her-p > -:v rühren und in -dieser Hinsicht einen wesentlichen Unter- * ■* schied zu Forderungen aus allgemeinen Austauschvertragen A zeigen, nur die Berücksichtigung dieser Beziehungen vermag es zurechtfertigen, daß das ümstellungsgesetz hier dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit ein ausschlag- ■ gebendes Gewacht .beimißt und. gänzung in den Vorschriften.über die .Möglichkeit einer Vertragshilfe (§ 21 UmstG), weil nur auf diese leise in dem notwendigen Umfang eine gerechte Abwägung der Interessen beider Teile,* die im'Hinblick auf ihre engen persönlichen Beziehungen nicht nur zugunsten des ■ Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Grundgedankens"erscheint es nicht möglich, die Anwendung des § 18 Abs.1 Ziff 3 UrastG auf.Auseinandersetzung^an- : Sprüche, des stillen/ Gesellschafters zu verneinen oder sie>mrüauf.bestirninte Formen der stillen Gesellschaft - zu fbe schränken» Es entspricht dein Wesen einer jeden .stillen Gesellschaft - und hierin liegt gerade der besondere Unterschied zwischen der stillen Gesellschaft und dem partiarischen Earlehen -, daß sich in ihr die Gesellschafter durch die Vereinbarung eines gemeinsamen G e s e11s chaf ts zwe cks/zu einem geme ins amen, von G e n Grundsätzen von Treu: und" Glauben ;in: einen besonderen I.iaße beherrschten Rechtsverhältnis zusämmengeschlossen, haben. die Tatsache des Vorliegens .dieses Acchtsverhäitnisses ano In dieser Hinsicht, bei der Beurteilung der persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern, unterliegt die stille Gesellschaft gcsel1schaf tsrech11ichen Grund-Sätzen« Hs ist daher auch gehoton, die für das Gesell- , schaftsrecht in allgemeinen geltende Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 TJmstG in allen Pallen auf die stille Gesellschaft anzuuenden, weil in,dieser Hinsicht hei aller Türdigang der besonderen rechtlichen Gestaltung der stillen Gesellschaft die rechtliche Beurteilung nach Gesellschaftsrechtliehen Grundsätzen erfolgen muß (L&ühler L'RZ 1949 >i 5/6). nach einer Anwendung' des § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG der Auffassung der Revision nicht . gefolgt werden, die die gesellschaftsrechtliehen Beziehunge zwischen den Gesellschaftern unberücksichtigt laßt und allein auf die wirtschaftliche Beteiligung des Stillen an der Geschäftsvermogen abstellt. .Hieraus folgt, daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 auf den geltend g-emachten Klag an Spruch geboten ist und die 'Kläger daher mit Recht eine Umstellung ihrer im Oktober 1948 fällig gewordenen Auseinandersetzungsrate im Verhältnis 1 : 1 verlangen. Kerner wendet die Revision ein, daß die Umstellung des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls nicht im vollen umfang im.Verhältnis 1 : 1 erfolgen könne. Sie hebt hervor, daß die A-inlage des ITiflHM nach dem Vertrag vom Jahre 1937 zu einem Betrag von 5-000,— Hm in der Horm erfolgt sei, daß ein Darlehen Oes -iflBBi an den Beklagten in dieser Hohe zur Deckung der Einlage Verwendung gefunden habe» Die Revision meint, daß in Höhe dieses Betrages die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgen müsse da eine echte SchulGumwandlmig in dem Gesellschaftsvertrag: nicht erblickt werden könne» Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Der Beklagte schuldet dem nun nicht mehr ein Kapital, das dieser zur Rückzahlung hätte kündigen können, vielmehr hatte als stiller Ge- noch nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts, ohne daß irgendein Zurückgreifen auf die frühere Rechtsgrundlage mehr möglich ist. Demgemäß kann auch bei der Frage der Umstellung kein Unterschied mehr hinsichtlich r der einzelnen Feile der Einlage .gemacht ..werden, so daß die Anwendung des § 18 Abs-'l Ziff 3 UmstG auf den gesamten Auseinandersetzungsanspruch erfolgen muß. Sie trägt vor, daß der ge 11end gemachte Auseinandersetzungsanspruch auch den Gewinnanteil Pur das laufende Geschäftsjahr bis zu dem Kiiridigun gsStichtag enthalte, und meint, daß in dieser Höhe eine Umstellung 1 : 1 in keinem Pall Platz greifen . Ule Revision ist der Auffassung, daß das Berufungs-gericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus die Pflicht g gehabt hätte, den Betrag und die Höhe des Gewinnanteils im einzelnen aufzuklauen. Gleichwohl•hatte das Berufungsgericht 1 keine Veranlassung, die von der Revision für erforderlich gehaltene Aufklärung über den Betrag und die Höhe des Ge- ’s winnanteils vorzunehmen, so daß.insofern auch' eine Verletzung der Vorschrift des § 139 ZPO nicht gegeben ist. geltend gemachte IQaganSpruch nur • auf den reinen Ause 1 nandersetzungsäiisprueh 'aus der Einlage des ITi^pp^ bezog, und daß - keine der Parteien . fine solche Annahme lag für das Berufungsgericht umso naher, als eine solche Anrechnung des vollen Gewinnanteils auf die erste rate dem Grundgedanken des § 367 AGB entspricht, wonach im Zweifel hei einer Teilzahlung zunächst die Zinsen, hier also der Gewinn für die geleistete Ainlage, zur Tilgung gebracht'werden.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 340 HGB § 18 UStellungsG § 139 ZPO
GesellschaftBerufungsgerichtAnwendungBrKlägerGesellschafterstillRevision

Volltext der Entscheidung

:r£:'Sjc\ das Nachschlagewerk Tür : di e knit liehe. Sammiuns
..Gesetz
 UmstG § 18 UC-B § 34o
Abs I. Ziff-3
.'Hechtssatz: Ist eine stille Gesellschaft vor der 4 Währungsreform aufgelöst worden» so ist der Auseinander setzmigsanspruch -	3	f
,' des Stillen gegen den' Geschäftsinhaber * A^.
■ ' '	im Verhältnis 1 : 1 .umzustellen.' Iah ei . "v
ist es ohne Bedeutung? oh der Stille im' Innenverhältnis an dem Geschäftsvermögen..'^''.^ beteiligt.war (sog« atypische stille Ge-gf *
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Juli- 1951
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V 9 r k ü n d e t laut Protokoll am 11. Juli 1951
Braun, Justizobersekretär Is Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
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 des Re-nfnianns Brich IC ___
, handelnd unter der !--Bi
 Beklagten und Revisionsklägers
- rroseßbevolinächtigter: Rechtsanwalt £r.
gegen
1. den Kaufmann Egon B hOfcstraße
2» die Bhefrau Helga II r?1	s tr D 0 ?
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•	‘	Kläger und: Revisionsbeklagte,
- Proseßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt.Justisrat
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hat der fl, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf‘die mündliche Verhandlung vom, 11. Juli 1951 unter Mitwirkung " des oenatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter ’Br. 3elov;sky, Ir. Haidinger, Br. Fischer, und Br. Benkard-
für Recht erkannt:.	-	.
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Die Revision des Beklagten gegen das.'Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27.0 Juli 1950 .wird auf Kosten des Beklagten' aurtlc kg evj lesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Ier Beklagte ist Inhaber einer Firma, die sich mit der Herstellung und dem Vortrieb‘von Briefordnern und verwandten Artikeln befaßt» Im Jahre 1937 schloß er mit dem
ICaufnnnh Ernst	einen	notariellen Vertrag, durch
 den dieser sich - nach dem Wortlaut des Vertrages - als stiller Gesellschafter an dem Geschäft des Beklagten ber texligte. nie Einlage des Ki^pBHto wurde auf den Betrag ' von -'20.000,— EH festgesetzt und im Jahre 1938 durch einen notariellen Zusatzvertrag auf den Betrag von 60.000,— EH ., erhöht. In' weiteren Bestimmungen des notariellen Vertrages-war vorgesehen, daß	nur	an	dem	Gewinn und nicht
 on dem Verlust des Geschäfts beteiligt war, wobei ein Findestsats. von jährlich 10 $ der Kapitaleinlage garantiert und im übrigen je nach der Kühe des Jahresgewinns eine im. einzelnen prozentual gestaffelte weitere Gewinnbeteiligung vereinbart wurde. Bestimmungen über eine Beteiligung des .-ITiepmann an der Substanz des Geschäftsvermögens, die in dem Vertragsentwurf des Wotars zunächst aufgenommen waren, wurden auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten wieder ge-': strichen. In weiteren Bestimmungen des Vertrages wurde dem	ein Hecht; zur Einsicht in die Bücher und .
Papiere des. Geschäfts zwecks-Prüfung-der'Jahresbilanz besonders eingeräurat, die•Veräußerung des Geschäfts, der.
An-' und Verkauf von Ginndstücken;:sowie ;die Aufnahme .von-' Hypotheken an seine Zustimmiihg geknüpft rtnd ihm anderer-;, belts die Verpflichtung auferlegt, dem Gesellschaftts-ge schüft seine Erfahrungen und Be Ziehungen?1 zur i Ver f ^uh|G2u

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stellen; schließlich war vorgesehen, daß alle Geschäftsvorfälle in monatlichen Versamm lung en besprochen werden sollten. Eine Abtretung der hechte aus der stillen Beteiligung an Iritte wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
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nachdem riepmann am 13» Eebruar 1947 gestorben war, kündigte der Beklagte den Erben am 4« September. 1947 den Vertrag nach I.Iaßgabe einer besonderen Vertragsbestimmung cum 51« Hörs 1943. Eie Kläger lehnten als Brbe n des V;iep-mann Aufang April 1943 die Annahme'des Einlagebetrages in höhe von etwa 33»000,— 111 mit .der Begründung ab, daß imeh. dem Gesellschaftsvertr&g• zunächst eine Bilans nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu dem ICündigungsstichtag zu er-steilen sei und die EEcksahlimg der Einlage in zwei Eaten, die zweite Hälfte erst 6 Monate nach Auf1ösung der Gesell echait , su erfolgen habe. 33er Beklagte stellte darauf die Bilanz auf, die -zugunsten, der Kläger einen. Saldo von 33»123? 54 Klo ergab, zahlte sodann die eine Hälfte dieses Betrages in Eil an die Kläger und übersandte am 28. Oktober 1948 di e and ere Half t e, abgeve rt e t im Ve rhältni s 10 :' lg ' in IH-Wahrung. .
Eie Kläger sind im Gegensatz zu dem Beklagten der' . Auffassung, daß .der Beklagte die im '.Oktober 194.8 fällig g e wo r d e ne zw eite Rate i m Verhält nis 1. : 1 in EMesu z ah1en ha.beo Sie haben .demgemäß Klage auf Zahlung der restlichen. 90 <i der zweiten Rate in Höhe von -14*850,—- IM nebst 4 1/2 ^ Zinsen seit dem 28« Oktober 194.8 erhoben. 13er Beklagte hat um Abweisung der Klage -gebeten* Eie beiden ; Vor ins tanzen haben dem Klagantrag entsprochen. ,!2it der
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Kevision verfolgt der Beklagte seinen Abwe isiings&ntrag
 weiter, nährend die Kläger uni Zurückweisung der revision bitten, .
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L Die Kevision erhebt zunächst Bedenken gegen die • Aktivle gitimati on der Kläger. Sie meint, daß die Feststellung im ’Tatbestand' des angefochtenen Urteils, daß der frühere Gesellschafter ÜWMi von den Klägern beerbt sei, widerspruchsvoll sei. Sie beruft sich dabei.
; ui die Berufungebeantwo rtung der Kläger, auf dieim Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist und in der diese vorgetragen haben, .daß ihnen bei äderig il^baus einander Setzung der eingeklagte Anspruch zugeteilt worden sei. Auch stände die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem-vorgetragea.cn Urteil des Landgerichts in V/iderSpruch, wonach die Kläger nur Erben zur Hälfte seien. Die Kevision ist der Auffassung, daß angesichts dieser Widersprüche die Befugnis der Klager, Zahlung am sich allein zu erlangen, ungeklärt sei.
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Liese- Ke-vis ionsrüge.-kann keinen Erfolg’ -habe K . ■ \/e nn. auch die von der Eevision heryorgehobene Stelle aus dem Tatbestand des Berufungsurteils für csichf allein dafür sprechen könnte, daß nur die Kläger edier Erben des-Kif-
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geworden seien und daß bei einer solchen-Auslegung diese Feststellung im Y? id er Spruch 'zu dem :1m Tatbestand des an- . gefochtenen Urteils ebenfalls.im Bezug genommenen urteilt
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des Landgerichts und dem ■■.Vorfrag"' der Kläger stehe, so ist
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doch, hieraus nichts entscheidendes, zugunsten' der Revision zu gewinnen„ I/iaßgeblich ist entgegen der Dodankeniührung der Revision der Zusammenhang des gesamten Tatbestandes des angefochtenen hrteils« nie von der Revision hervor-’ gehobene Stelle, aus dem Tatbestand dos Berufungsurteils darf nicht dem Inhalt der in Bezug genommenen Schriftstücke gegenübergesteilt, sondern muß mit ihnen in einen Zusammenhang gehracht werden. Dadurch erhält der Satz aus dem Tatbestand des Berufungsurtcils erst seinen vollen Inhalt und seine wirkliche Bedeutung. Br besagt bei der so gebotenen Auslegung, daß die Kläger - und nur darauf kam. es dem Berufungsgericht für die Entscheidung an - hinsicht-"-lieh der geltend gemachten Klagforüerung Erben des ITi^B OTM geworden sind. Die im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftstücke enthalten somit eine Brhlärung und Erläuterung des von der Revision beanstande- g ten Satzes, die zu einer - für diesen Rechtsstreit bedeutungslosen - Einschränkung dieses Satzes führen', .die. aber nicht einen Widerspruch zu dem Inhalt. dieses .Sät'lei auf weisen'.' Es- kann daher bei dieser Auslegung des Berufüngs- ' .'EB Urteils nicht davon gesprochen .werden,.'.daß die Befugnis •' -gh der Kläger, Zahlung an sich allein zu verlangen, unge- ::: -Rtv klärt geblieben' wäre.. v	.	.	.
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II.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte mit	einen	stillen	Gesellschaftsver-
trag abgeschlossen habet Es folgert das Vorliegen eines still en Resells chaf t sverhäl tni s s es e ihmäl' aus der. T at -suche, daß der von einem. Rotair beurkundete^Vertrag das •Rechtsverhältnis zwischen den Yertragsschiteßenden
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 selbst als stille G-e seil Schaft bezeichnet . Es meint, daß diese Bezeichnung von dem hotan bewußt entsprechend den wünschen und Absichten der Parteien gewählt worden seit Bes weiteren entnimmt das Berufungsgericht das.Torliegen einer stillen G-e seil schart aus dem Inhalt des Vertrages, Ser Ausschluß einer Abtretung der stillen Beteiligung sowie die Vereinbarung von hontroll- und Mitwirkungspflichten deuteten.darauf hin, daß die Vertragsschließend eine Verbundenheit erstrebt hätten, die auf ein gemeinsamem Ziel gerichtet und über die bloße Hingabe eines Darlehens hinausgegangen sei0 'demgegenüber könne der Ausschluß einer Verlustbeteüigung, die das Gesetz in § 136 Abs 2 EG-B- für-, r! s
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 ui stillen Gesellschafter ausdrücklich vorgesehen habe, ni oh t e n t s c h olde n d i n s G- e wi c h t ••fallen.-;B a s| - gl e ich ge 11 e für eie Garantie eines bestimmten Oühfe'ä^evfimis:und die teilweise Sicherung der Einlage durch einesKypö.thelc auf -Ar dem Grundstück des Bek 1 agten. Sch 1 i e ß 1 ie.h mißx.- das Be-rufungsgerieht der Tatsache, daß eine prozentuale Beteiligung des	am	Geschäftsvermögen	des	Beklagten!
ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, keine entscheidende
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Bedeutung bei; hierdurch sei das' Bestehen einer gesell- A schaftsrechtlichen. Bindung zwischen den Vertragsschließenden, nie in den übrigen:Bestimmungen des Vertrags zu dem Ausdruck gelangt sei, nicht: beseitigt worden.’ Die gegen diese Aufxassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Hevision können keinen;Erfolg: haben, A. A	-A.w
, Das Beruf üngsgerlcht’ geht in seinen Ausführungen ■ zutreffend davon ausg'^daß der entscheidende Gesichtspunkt 'i für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft in,dem
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gemeinsten Zweck der Vertrags schließ enden und einer daran! gegründeten gesellschaftsrechtlichen Bindung der Vertragsparteien zu erblicken ist. Der Zusammenschluß zu einer -Zv/eckgeme ins chart ist das wesentliche unter- , s che idung sme- rkmal d erst illen Ges ell s chart -vom Dari, eben,
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dessen Zweck, auch bei einer vereinbartenlGevännbeteili-
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gung stets der einer bloßer Kreditgev/ährung .ist 1;,.Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht ;:.sodann in rechtlich einwandfreier.form dargelegtaus welchen Erwägungen es bei der Vertragsauslegung das Vorliegen einer gose 1 ischaitsreeilt 1 ichen Bindung unter den Vertrags-.nc g schlierenden als gegeben ansieht, nie von-ihm herungezogener Gesichtspunkte entsprechen den in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätzen über,die Abgrenzung V der stillen. Gesellschaft von dem partiarischen Darlehen. Lab ei hat das Berufungsgericht insbesondere be acht et’, - . daß. die notwendige Entscheidung im einzelnen fall weniger nach allgemeinen theoretischen Gesichtspunkten als vielmehr unter .Berüchsichtigung der.. konkreten Vertr&'gsge-''■ABA staltung und unter einer sorgfältigen Abwägung der :für : ' und gegenjdas Vorliegen einer;stiller Gesellschaftg..g;kpl'g sprechenden einzelnen Vertrags best iibmüiigen zu erf olgeh 1 : hat. Bas Berufungsgerieht hat; auchsämtliche etwa; gegen den Abschluß einer stillen .Gesellschaft in Betracht kommenden Gesichtspunkte;bei seiner Auslegung mitberücksichtigt und dabei nicht/ wie die Revision meint, die c Gesamtheit dieser Umstande bei seiner’kürdigung außer acht gelassen. EntgegenAder ■ Auffassung der revision ist dem Berufungsgericht ' auch'nicht bei der Würdigung der : Aussage des hotars SchJBW einLDenkfehler unterlaufen.
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Die Belehrung des Notars, daß die 1 eabsicht lg ten"'Vereinbarungen zwischenden Vertragsschließenden rechtlich nicht als Darlehen, sondern als ein stilles Gesellschaftsverhältnis zu beurteilen seien, veranlaßte die Vertragsparteien nicht etna, wie die Revision meint, nur zu einer and er en Be sei clmung ohn e eine And e run g i hr e s V e r t r ag s -willens. Bas Berufungsgericht hat aus der von ihm getroffenen BestStellung über die Besprechung mit dem Notar A i n d e n kg e sets lieh durchaus mö g 1 i ch e r und d ah e r nicht zu * beanstandender form die Folgerung gezogen, daß die Vertragsschließenden entsprechend,der ihnen erteilten Be- i lehrung nunmehr auch ein stilles Gesellschaftsverhältnis • vereinbaren wollten. Denn nach der allgemeinen Lebenser- ; f ah run gist davon aus sugehen, daß es den V o rt rags s ch1i eß en- ■
den aufden Inhalt ihrer Vereinbarungen ankam und daß sie die rechtliche Bezeichnung und. BeurteilungVihrer Verein-
solchen Folgerung 'Jedenfalls nicht zu erblicken. Schließlich kann auch nicht, wie die Revision ausführt, dem TJm-s t and, 1 daß ^ d er Notar bei seiner Re cht sauf fas. sung. üb er
 weise von einer prozentualen Beteiligung des Hiepmann an
 Gewicht beigemessen werden. Die rechtliche Beurteilung der getroffenen vertraglichen Vereinbarung ist nicht von der Ansicht des beurkundenden Notars, abhängig, sondern ■
deutung - und das hat das Berufungsgericht ebenfalls
 barungen entsprechend der Belehrung des Notars in ihren , Villen aufgenommen haben. Ein Denkfehler ist in einer
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*dem.Geschäftsvermögen ausgegangen sei, ein entscheidendes
 unterliegt allein der Prüfung durch das.Gericht. Die Rechtsauffassung des Notars ist’ nur insofern von Be^-
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III.	Bas Berufungsgericht bejaht die Präge, ob der geltend gemachte Klaganspruch einer bevorrechtigten Umstellung gemäß § 18.Abs 1 Ziff 5 UmstG zugänglich ist. Es meint, daß auch bei der typischen siillen Gesellschaft ohne Verlust-be t ei1igung die Zweckge bund erihe i t £ e r Einlage zu einer enger, wirtschaftlichen Verknüpfung mit dem Geschäftsvermögen führe und daß überdies die geseilschaftsrechtliehen Verhältnisse nach dem Grundgedanken des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG aus der starren Umstellung 10 : 1 herausgelöst werden sollten, um -gegebenenfalls unter Anwendung des-§ 21 UmstG eine gerechte Abwägung der Interessen und der. Lage beider Teile zu ermöglichen.	;	,
Die Revision, die diese Auffassung' des Berufungs- . geriohts angreift, knüpft im wesentlichen an die"gegen- • teiligen Ansichten an, die im-Schrifttum und in der Hechtsprechung zu dieser Präge vertreten .werden. Sie meint, daß sich der in' § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG gewählte.

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Ausdruck "Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern"
an die Passung des §■ 73o BGB ’’Auseinandersetzung unter
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andersartige Auseinandersetzung des Geschäftsinhabers mit dem stillen*'.Gesellschafter (§ 34o EGB) in den Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 Siff 3 Um st Gr einsube ziehen, maßgebend für die Anwendung des § 18 Abs 1 Siff 3 ümstG sei allein der leitende Gesichtspunkt dieser Bestimmung, der für die Auseinandersetzung unter Gesellschaftern in den Gedanken des V/ert er Satzes für einen Anteil an Sachvermögen zu finden sei. Demgemäß sei zu mindestens' eine wirtschaftliche Beteiligung des Stillen an dem Geschäfts- ' vermögen erforderlich, so daß die Entscheidung über eine \ Anwendung des § 18 Abs 1 Siff 3 UmstGr auf die stille Gesellschaft verschieden ausfallen müsse, je nach dem, ob die Struktur der Gesellschaft sich mehr dem partiarischen Darlehen oder der Vollgesellschaft nähere. Die Revision glaubt, daß unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im vorliegenden Pall eine Anwendung des § 18 Abs 1 Siff 3 .j UmstGr nicht möglich sei.
Angesichts des Wortlauts des § 18 Abs 1 Siff 3 ümstG liegt es nahe, eine unbeschränkte Anwendung dieser Vorschrift auf den Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters ohne weiteres zu bejahen. Der Umstand, daß das Umstellung^Vorrecht' des § 18 Abs l.Ziff 3 ÜmstG für jede Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern' gilt, ff ganz gleich, ob sie "unter" den Gesellschaftern (§ 730 BG3) oder "mit" einem Gesellschafter (§ 340 HGB; vgl auch §* 738 BGB) stattfindet, spricht jedenfalls zunächst
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 für eine Anwendung des § 18 Abs 1. Ziff 3 ümstG auf die s bi Ile Gesellschaft (weipert AGBIC zu dem HGB § 340 Anm 33;
Otto AB 1946,	292). Dabei 'ist zu berücksichtigen, daß
 er s Umstellungsgesetz im Interesse der Kechtssicherheit und der Aechtsklarheit bewußt von allgemein gehaltenen Tatbeständen ausgeht und eine betonte Zurückhaltung gegenüber einer auf den Binzelfall abgestellten Beurteilung auf-weist. Bei dieser llechtslage kann es sich daher nur fragen, ob sich allein aus der Hechtsnctur der stillen Gesellschaft im allgemeinen oder in besonderen Bällen ein swingender Anlaß ergibt, diese für das Gesellschaftsrecht an sich allgemein' geltende Vorschrift nicht anzuwenden. Dabei ist diese .BrageStellung angesichts der verschiedenartigen Struktur der einzelnen .stillen Gesellschaften, die auch in anderer Hinsicht vielfach zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung und zu einer differenzierten An-
wendung gcsellschaitsrechtlicher Vorschriften nötigt,’
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nichts ungewöhnliches. Es handelt sich mit anderen horten
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um die bei der 'stillen Gesellschaft im.allgemeinen oder in dem besonderen Ball gebotene frage, ob Ginn und’Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG eine rechtliche.:, Gestaltung der Gesellschaft voraussetzen, die bei der ’stillen Gesellschaft als Innengesells.cliaft niemals oder in dem besonderen Ball nicht gegeben ist,. Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 3 ÜmstG ist in dieser Hinsicht wie eine Vorschrift des allgemeinen Ge Seilschaft srw. rechts ansusehen und bei ihr demgemäß ebenso wie bei den Vorschriften des allgemeinen Geselischaftsrechts die Bra-• ge zu stellen, ob ihre Anwendung angesichts der besonderen "■Zwischeniona1* der stillen Gesellschaft (DGZ 168,. 286)
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möglich und geboten ist (Würdinger, Geseilschat1en 1. Teil 1937? 33).
lin zwingender Anlaß, die für das Gesellschafts- .... recht an sich allgemein geltende Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 auf die stille Gesellschaft nicht anzuwenden ? würde gegeben sein, wenn die Anwendung des § 18 Abs 1 'Ziff 3 ühstGr das Vor liegen eines gemeinsamen Vermögens, also die Auseinandersetzung eines Gesellschafts-Vermögens voraussetzen würde (so Hildebrand in Probleme der Währungsreform 1949? 111 f). In diesem lall müßte aus der- hesonderen rechtlichen Gestaltung der stillen Gesellschaft für die Anwendung des Q 18 Abs 1 Ziff 3 UmsIG ‘auf die stille Gesellschaft etwas Abweichendes folgen. las Vorliegen eines gemeinsamen Vermögens Kann aber, wie der Senat bereits in einem anderen Zusammen- g hang ausgeführt hat (Urteil vom 30. Kai 1951 -II ZK 36/50 -) nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht als Voraussetzung für. die Zubilligung des Um stellungsv o r -rechts anerkannt werden. Des weiteren kann aber auch -g nicht, wie die revision im Anschluß, an die Entscheidung / J des KG-West KJY1 1950, 874.meint, allein der Gedanke des / herterSatzes.'fürgeinen Anteil an Sachvermögen der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendung des § 18	j
Abs 1 Ziff 3-DmstG’sein. Das ergibt sich schon allein
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darausy daß das Umstellungsgösetz dem Gedanken des	|
Wertersatzes in anderen Fällen keine entscheidende Beet e.utung ;lb ei .der ums t e 1 lung von Geldforde rung en bei ge-
messen' hat • So ist es für die Umstellung von Kaufpreis-forderungen ohne jede Bedeutung, daß diese Forderungen
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das Tint as It für die Überlassung eines Sachwerts darstellen; die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Umstellung ' (5 16 UmstG-) und der bevorrechtigten Umstellung von Kaufpreisforderungen (§ 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG) geschieht nicht unter dem Gesichtspunkt des Uertersatzes, sondern allein nach einem formalen Haßstab, der die frage der Gleichwertigkeit vollkommen unberührt läßt, hin' Vergleich mit den anderen Tatbeständen des Umstellungsvor-rechts in § 10 Abs 1 Ziff 3 UmstG, die auf dem familien-und crbreclitlichen Gebiet liegen.'laßt vielmehr erkennen, daß es im Anwendungsbereich.dieser Bestimmung noch ein anderer Gesichtspunkt ist, der diesem Vorrecht zugrunde liegt. Sämtliche Tatbestände des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG
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v;eisen geme iire am d en Ums tand auf, daß die in.cieser Be-	p
31imaung als bevorrechtigt bezeicImeteu Borderungen aus > t• A.pi einer engen persönlichen Beziehung der Beteiligten her-p > -:v rühren und in -dieser Hinsicht einen wesentlichen Unter- * ■* schied zu Forderungen aus allgemeinen Austauschvertragen A zeigen, nur die Berücksichtigung dieser Beziehungen vermag es zurechtfertigen, daß das ümstellungsgesetz hier dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit ein ausschlag- ■ gebendes Gewacht .beimißt und. eine Ausnahme von der starren. Begebung* des § 16 UmstG zuläßt. ‘Dabei findet die Be-st immung des § 18 Abs Ziff ' 3 UmstG ihre ves e n 11 i c h e Er- . gänzung in den Vorschriften.über die .Möglichkeit einer Vertragshilfe (§ 21 UmstG), weil nur auf diese leise in dem notwendigen Umfang eine gerechte Abwägung der Interessen beider Teile,* die im'Hinblick auf ihre engen persönlichen Beziehungen nicht nur zugunsten des ■
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G-1äubigers, sonüer n gegebenenfalls auch zugrinsten des S chul diiers geboten ist, erm ö g 1 i c h t wer d e n kann.Es bandelt sich also darum, daß hier im bewußten Gegensatz zu anderen Vorsehr.if ten' des Umste 1 lungsgesetzes eine auf den Einzelfall abgestellte gerechte Abwägung der beider- . seifigen Interessen erfolgen soll. Der Grundgedanke die- . ser besonderen Regelung liegt daher in einer betonten Anerkennung der persönlichen Beziehungen und der aus diesem Verhältnis gebotenen Bi11i gke its er wä güng, keinem der Beteiligten zugunsten oder zu lasten des anderen einen währungs verlast auf.zubür den oder einen Währungsgewinn zuzusprecherio-,
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Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Grundgedankens"erscheint es nicht möglich, die Anwendung des § 18 Abs.1 Ziff 3 UrastG auf. Auseinandersetzung^an- : Sprüche, des stillen/ Gesellschafters zu verneinen oder
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sie>mrüauf. bestirninte Formen der stillen Gesellschaft - zu fbe schränken» Es entspricht dein Wesen einer jeden .stillen Gesellschaft - und hierin liegt gerade der besondere Unterschied zwischen der stillen Gesellschaft und dem partiarischen Earlehen -, daß sich in ihr die Gesellschafter durch die Vereinbarung eines gemeinsamen G e s e11s chaf ts zwe cks/zu einem geme ins amen, von G e n Grundsätzen von Treu: und" Glauben ;in: einen besonderen I.iaße beherrschten Rechtsverhältnis zusämmengeschlossen, haben.
Für die Aiiwendüng' des. §.. 18 Abs 1' Z if f 3 UmstG kommt es bei Berübksictitigung/von Sinh und Zweck die ser Vorschrift nicht auf die im Einzelfall-unterschiedliche Art und Gestaltung dieses :Rechtsverhältnisses, sondern allein auf
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die Tatsache des Vorliegens .dieses Acchtsverhäitnisses ano In dieser Hinsicht, bei der Beurteilung der persönlichen Beziehungen unter den Gesellschaftern, unterliegt die stille Gesellschaft gcsel1schaf tsrech11ichen Grund-Sätzen« Hs ist daher auch gehoton, die für das Gesell- , schaftsrecht in allgemeinen geltende Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 TJmstG in allen Pallen auf die stille Gesellschaft anzuuenden, weil in,dieser Hinsicht hei aller Türdigang der besonderen rechtlichen Gestaltung der stillen Gesellschaft die rechtliche Beurteilung nach Gesellschaftsrechtliehen Grundsätzen erfolgen muß (L&ühler L'RZ 1949 >i 5/6). Es entspricht auch bei der stillen Gesellschaft der beiderseitigen Ge sells chaf ts.tr eue daß der stille Gesellschafter bei seiner Abfindung nicht einen Vährungsverlust erleidet, der dem anderen als Währungsgewinn zufließt. Auch im Pehmen der stillen
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Gesellschaft ist der gerechte und billige Ausgleich bei'-der Abwicklung der sich aus dem aufgelösten Gesellschaft s v exhältnis ergebend en Ve rmogensansprüche geboten, weil sich.die Notwendigkeit hierzu allein aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis ohne lüicksicht auf die V er raö g e ns ge s t a.1 tuug in der Gesellschaft ergibt« Angesichts der Idögli chice i teil, die das Vertragshilf ever-fahren.nach § 21 ümstG für eine Herabsetzung der Aus-' einandersetzungsforderung eröffnet und die auch bei einer stillen Gesellschaft eine unbillige Belastung des Ge-, schäftsinhahers-'angesichts sonstiger Y/ähruiigsverluste A ausschließt, würde die Versagung des Umstellungsvorrechts für den stillen Gesellschafter zu einer Begünstigung des.
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Geschäftsinhabers führen, die we^en der engen persönlichen Beziehungen der Gesellschafter gerade ausgeschlossen werden soll.
Bs kann daher hei der Br age. nach einer Anwendung' des § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG der Auffassung der Revision nicht . gefolgt werden, die die gesellschaftsrechtliehen Beziehunge zwischen den Gesellschaftern unberücksichtigt laßt und allein auf die wirtschaftliche Beteiligung des Stillen an der Geschäftsvermogen abstellt. Der Gesichtspunkt einer Teilnahme an den Geschäftsrisiko ' (EG-Y/est i;Ju 1950, 874) ist d e r . V or s c hr if t des § 18 Ab s 1 Ziff 5 Üras t G e ben so f r emd wie die Unterscheidung zwischen Leihkapital und verantwortlichen Kapital (OLG Oldenburg HdsRpfl 1951? 85)- Bine'.A solche Betrachtung löst sich von einen entscheidenden.. ' : :g Grundgedanken des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG, der in der rechtlichen Anerkennung der persönlichen Verbundenheit sY/ischen den Gesellschaftern auf Grund des Gesellschaftsvertrages zu erblicken ist.
.Hieraus folgt, daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 auf den geltend g-emachten Klag an Spruch geboten ist und die 'Kläger daher mit Recht eine Umstellung ihrer im Oktober 1948 fällig gewordenen Auseinandersetzungsrate im Verhältnis 1 : 1 verlangen.
IV.	Kerner wendet die Revision ein, daß die Umstellung des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls nicht im vollen umfang im.Verhältnis 1 : 1 erfolgen könne. Sie hebt hervor, daß die A-inlage des ITiflHM nach dem Vertrag vom Jahre 1937 zu einem Betrag von 5-000,— Hm in der Horm
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erfolgt sei, daß ein Darlehen Oes -iflBBi an den Beklagten in dieser Hohe zur Deckung der Einlage Verwendung gefunden habe» Die Revision meint, daß in Höhe dieses Betrages die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgen müsse da eine echte SchulGumwandlmig in dem Gesellschaftsvertrag: nicht erblickt werden könne» Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Die Bevision verkennt in diesem Zusam menhang die rechtliche Bedeutung der vertraglichen Be-." Tb Stimmung über die Verwertung der Darlehensforderung des. ITiepmami als Einlage. Hierdurch ist die Rechtsnatur derf bisherigen Darlehensforderung des	entscheidend
 geändert worden. Der Beklagte schuldet dem	nun
 nicht mehr ein Kapital, das dieser zur Rückzahlung hätte kündigen können, vielmehr hatte	als	stiller	Ge-
sellschafter auch in Flöhe seiner bisherigen Darlehens-, forderung erst hach Auflösung der Gesellschaft gemäß 5 340 HOB einen Anspruch auf Auszahlung seines dann zu errechnenden Auseinandersetsungsguthabeas (AGZ .168, 284 /ROT/). Die Darlehensforderung war auf diese weise ihres ursprünglichen Rechtsinhalts völlig entkleidet und auf eine neue, davon rechtlich unabhängige Grundlage gestellt wurden. Infolgedessen beurteilt sich Aas. rechtliche Schicksal dieser Forderung auch in jeder Hinsicht nur. noch nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts, ohne daß irgendein Zurückgreifen auf die frühere Rechtsgrundlage mehr möglich ist. Demgemäß kann auch bei der Frage der Umstellung kein Unterschied mehr hinsichtlich r der einzelnen Feile der Einlage .gemacht ..werden, so daß die Anwendung des § 18 Abs-'l Ziff 3 UmstG auf den gesamten Auseinandersetzungsanspruch erfolgen muß.
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V,	-Schließlich rüg t d i e Aevi si on eine V er 1 e t sun g der richterlichen Fragepflicht (§ 139 ZPO). Sie trägt vor, daß der ge 11end gemachte Auseinandersetzungsanspruch auch den Gewinnanteil Pur das laufende Geschäftsjahr bis zu dem Kiiridigun gsStichtag enthalte, und meint, daß in dieser Höhe eine Umstellung 1 : 1 in keinem Pall Platz greifen . könne. Ule Revision ist der Auffassung, daß das Berufungs-gericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus die Pflicht g gehabt hätte, den Betrag und die Höhe des Gewinnanteils im einzelnen aufzuklauen. Auch dieser Revisionsrüge kann nicht gefolgt werden. Hs ist der Revision zwar zuzugeben, daß der Gewinnanspruch der Kläger für das letzte, am 31. harz 1948 abgelaufene Geschäftsjahr einer Umstellung 10 : 1-unterliegen würde, falls dieser erst nach der .
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Uährungsreform geltend gemacht worden wäre (Ueipert aaO •= § 340 Anm 33 a.E.).; Gleichwohl•hatte das Berufungsgericht 1 keine Veranlassung, die von der Revision für erforderlich gehaltene Aufklärung über den Betrag und die Höhe des Ge- ’s winnanteils vorzunehmen, so daß.insofern auch' eine Verletzung der Vorschrift des § 139 ZPO nicht gegeben ist.
Es ist hierbei nämlich zu berücksichtigen, daß die Parteien in beiden Tatsacheninstanzen•übereinstimmend davon ausge-• gangen sind, daß sich der. geltend gemachte IQaganSpruch nur • auf den reinen Ause 1 nandersetzungsäiisprueh 'aus der Einlage des ITi^pp^ bezog, und daß - keine der Parteien . auch nur andeutungsweise zu dem Ausdruck gebracht hat, dai£ der Klaganspruch auch einen Teil des Gewinnanspruchs enthalte. Bei dieser Sachlage komite das Berufungsgerieht ohneeeine Verletzung, seiner Fragepflicht davon ausgeheh, daß dei*. auf die Klager-. entfallende" Gewinnanteil für das
 letzte Geschäftsjahr in voller Höhe rait der ersten, im April 1948 fällig gewordenen Kate ’ausgezahlt worden ist. fine solche Annahme lag für das Berufungsgericht umso naher, als eine solche Anrechnung des vollen Gewinnanteils auf die erste rate dem Grundgedanken des § 367 AGB entspricht, wonach im Zweifel hei einer Teilzahlung zunächst die Zinsen, hier also der Gewinn für die geleistete Ainlage, zur Tilgung gebracht'werden.
Da sich somit die Revision in vollem ‘Umfang als unbegrünöet erweist, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseiio ...
Br. Ganter	Br.	-Selowslcy	Br.	Hai	dinger
 Br. Bis eher	Br. Benkard