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BGH · ii zr 44/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 44/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 2. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). die Auszahlung des Darlehens würde zugunsten der Darlehensnehmerin EflB-Reisen GmbH, die Gesellschafterin der darlehensgebenden EH^Beteiligungs-GmbH ist, die Überschuldung der letzteren vertieft werden (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 30 GmbHG
DarlehensnehmerinAuszahlungProfessorGmbHDarlehenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 44/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Martin H. Wfll» als Sonderkonkursverwalter von
 und KflHH^-Service GmbH Gundelfingen, (EOB-Reisen), TSBMstraßeS,	i.Bi.,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Dr, Wolfgang	als	Konkursverwalter	der
 Be teil igungs-GmbH, SBHHBstraße FBMHB i.B®.,
Beklagter und Revisionsbeklager,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
K
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 2. Juni 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1985 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	160.000	DM.
Gründe :
Die Revision bietet - unabhängig davon, ob der Begründung des Berufungsurteils in jeder Hinsicht gefolgt werden könnte - im Ergebnis jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Auszahlung des Darlehens das Verbot des § 30 GmbHG entgegenstände. Durch
 
die Auszahlung des Darlehens würde zugunsten der Darlehensnehmerin EflB-Reisen GmbH, die Gesellschafterin der darlehensgebenden EH^Beteiligungs-GmbH ist, die Überschuldung der letzteren vertieft werden (vgl.
 BGHZ 60, 324, 331 f.). Durch die entstehenden Zins-und Rückzahlungsansprüche würde der Verlust der Darlehensvaluta nicht ausgeglichen, weil die Darlehensnehmerin ebenfalls überschuldet und in Konkurs gefallen ist und die Ansprüche danach nicht mehr vollwertig wären.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Seidl
 Brandes	Hesselberger