Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 2. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). die Auszahlung des Darlehens würde zugunsten der Darlehensnehmerin EflB-Reisen GmbH, die Gesellschafterin der darlehensgebenden EH^Beteiligungs-GmbH ist, die Überschuldung der letzteren vertieft werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ii zr 44/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Martin H. Wfll» als Sonderkonkursverwalter von und KflHH^-Service GmbH Gundelfingen, (EOB-Reisen), TSBMstraßeS, i.Bi., Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Dr, Wolfgang als Konkursverwalter der Be teil igungs-GmbH, SBHHBstraße FBMHB i.B®., Beklagter und Revisionsbeklager, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. K 2 £ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger am 2. Juni 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1985 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 160.000 DM. Gründe : Die Revision bietet - unabhängig davon, ob der Begründung des Berufungsurteils in jeder Hinsicht gefolgt werden könnte - im Ergebnis jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Auszahlung des Darlehens das Verbot des § 30 GmbHG entgegenstände. Durch die Auszahlung des Darlehens würde zugunsten der Darlehensnehmerin EflB-Reisen GmbH, die Gesellschafterin der darlehensgebenden EH^Beteiligungs-GmbH ist, die Überschuldung der letzteren vertieft werden (vgl. BGHZ 60, 324, 331 f.). Durch die entstehenden Zins-und Rückzahlungsansprüche würde der Verlust der Darlehensvaluta nicht ausgeglichen, weil die Darlehensnehmerin ebenfalls überschuldet und in Konkurs gefallen ist und die Ansprüche danach nicht mehr vollwertig wären. Dr. Kellermann Dr. Bauer Seidl Brandes Hesselberger