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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. insoweit aufgehoben, als die Beklagte gemäß Nr. 2 der Urteilsformel zur Befreiung des Klägers von seinen Verbindlichkeiten aus drei Wechseln über je 5.000 DM nebst Nebenkosten und Zinsen sowie gemäß Nr. 3 zur Zahlung von 5.643,20 DM nebst Zinsen und von 5.410,55 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der IQäger behauptet, die Beklagte habe lediglich für die Diskontierung des Wechsels sorgen und den Erlös an die G^^P oHG abführen sollen, damit diese ihn zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens verwenden könne. Nachdem das Landgericht die Klage in diesen Punkten abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht gemäß den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers unter Zurückweisung seiner Berufung wegen einer geringfügigen Zuvielforderung die Beklagte verurteilt, Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, die Beklagte habe den von der G oHG an eigene Order ausgestellten, vom Kläger akzeptierten Erstwechsel auf Grund der am Abend des 27. Sie müsse deshalb den Erstwechsel an den Kläger zurückgeben und ihm dasjenige, was er in der Vorstellung geleistet habe, ihr Schuldner zu sein, nach §§ 812 ff BGB zurückgewähren. Darauf kann sich auch der Kläger berufen, weil die sachliche Berechtigung des Inhabers die Voraussetzung dafür ist, daß ihm überhaupt eine Wechselforderung zusteht (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 10. Diesen Einwand, aus den Erstwechsel den Beklagten nichts geschuldet zu haben, hat er nicht dadurch verloren, daß die Beklagte, wie die Ablichtung der Wechselrückseite (GA Bl. 130) ergibt, den Wechsel (unbefugt) weiterbegeben hatte und dieser erst nach Bezahlung wieder in ihren Besitz gelangt war; denn der Rückerwerber kann sich auf den gutgläubigen Erwerb eines seiner Wachmänner nicht berufen (vgl. Was der Kläger in der irrigen Annahme geleistet hat, aus dem Erstwechsel ihr Schuldner zu sein, kann er nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in der Weise herausverlangen, wie es das Berufungsgericht, insowei von der Revision unbeanstandet, im einzelnen dargelegt und ausgesprochen hat. Daß er geleistet hat, obwohl und Gihm erklärt hatten, die Beklagte habe den Wechsel nur erhalten, um der Gesellschaft die Wechselsumme zu verschaffen, ist ohne Belang; denn zur Zeit der Leistung hat der Klüger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Go^^und Ge^[|^^, sondern der Beklagten geglaubt, so daß ein Rückforderungsanspruch nicht gemäß § 314 BGB ausgeschlossen ist. 2. Diese sachlich-rechtliche Beurteilung setzt aber voraus, daß die Feststellung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden kann, die Beklagte habe den Erst-wechsel nur erhalten, um der Gesellschaft die Wechselsumme zu verschaffen. bekundet, auch Ge^H^ und GöJ^ hätten ihm gesagt - wenngleich GÖ^^ nur in abgeschwächter Form -, man sei sich darüber einig geworden, daß die Beklagte einen der vier Wechsel, die der Kläger akzeptiert hatte, zur teilweisen Abdeckung ihrer Forderung verwenden solle (vgl. Es laßt sich nicht ausschließen, daß es die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Diskonterlös an die Gesellschaft abführen sollen, für unbewiesen gehalten haben würde, wenn es diese Aussage mitberücksichtigt hätte. Der vorliegende Fall weist zwar die Besonderheit auf, daß die Beklagte nicht Ausstellerin war, sondern den Erstwechsel von der Ausstellerin erhalten hatte und ihn zurückbehalten möchte. in Anspruch nehmen zu können, der auf Grund eines Vergleichs mit dem ihr .-jedoch auch dann, wenn sie den Erstwechsel zu eigenem Recht erhalten hätte, kein Wechselanspruch (mehr) zu, Kann danach der Kläger den Wechsel schon auf Grund der Prolongationsabrede zurückfordern, so kommt es nicht mehr darauf an, ob Ge^mf^, wie das Berufungsgericht meint, in dem Vergleich vom 1. April 1968 der Geltendmachun des Rückforderungsanspruchs durch den Kläger zugestimmt hat Das verkennt die Revision bei ihrer Rüge, der Kläger sei zu Rückforderung des Erstwechsels nicht aktiv legitimiert.

Zitierte Normen: § 314 BGB § 53 WG
GesellschaftoHGBerufungsgerichtErstwechselKlägerwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr ku/io	URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1972
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d er
 Wolfgang K
»
GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 Dr. h.
gegen
 den Rechtsanwalt Felix
 Straße
19
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senats.pr äs identen Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. Januar 1970 im Kostenpunkt und. insoweit aufgehoben, als die Beklagte gemäß Nr. 2 der Urteilsformel zur Befreiung des Klägers von seinen Verbindlichkeiten aus drei Wechseln über je 5.000 DM nebst Nebenkosten und Zinsen sowie gemäß Nr. 3 zur Zahlung von 5.643,20 DM nebst Zinsen und von 5.410,55 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1/27 der Kosten .jeder der drei Instanzen trägt die Beklagte. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
V
 
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin eines am 12. Februar 1967 vom Kläger akzeptierten Wechsels über 25.000 DM. Ausstellerin ist die	oHG,	als	deren	Gesellschafter
 der Kläger und Gedld^ im Handelsregister eingetragen waren. Die Gesellschaft hat durch Ge^l^B und den Prokuristen Gö^p den Wechsel mit Blankoindossament versehen und am 28. Februar 1967 der Beklagten ausgehändigt, nachdem deren damaliger Geschäftsführer sppd am Vorabend mit Gefl^HP und GöflB verhandelt hatte.
Der IQäger behauptet, die Beklagte habe lediglich für die Diskontierung des Wechsels sorgen und den Erlös an die G^^P oHG abführen sollen, damit diese ihn zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens verwenden könne. Das hätten ihm Gepp^p und	von Anfang an erklärt.
Bis zu dem 15. November 1967 habe er jedoch der Versicherung der Beklagten geglaubt, die G^Hl oHG habe ihr den Wechsel zur teilweisen Begleichung einer Gesellschaftsschuld gegeben; deshalb habe er sich bis dahin als Wechselschuldner der Beklagten betrachtet. Unstreitig hat er, weil der Vfechsel am 12. Mai 1967 fällig wurde, in der folgenden Zeit auf Veranlassung der Beklagten mehrfach von ihr ausgestellte Prolongationswechsel über Teilbeträge von 5.000 und 10.000 DM akzeptiert und auf einen Teil dieser Wechsel auch gezahlt. Seit dem 15. November 1967 bestreitet er seine Zahlungspflicht und macht geltend, er habe sich nunmehr davon überzeugt, daß die Darstellung GedHId und Göp|^P richtig sei, wonach der Diskonterlös an die Gesellschaft abzuführen gewesen wäre.
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In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch um den Erstwechsel, um drei am 15. November 1967 fällig gewesene, von der Beklagten ausgestellte, vom Kläger
 liehe Wechsel über je 5.000 DM und um den Ersatz der Beträge, die der Kläger auf zwei andere Wechsel gezahlt hat.
Nachdem das Landgericht die Klage in diesen Punkten abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht gemäß den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers unter Zurückweisung seiner Berufung wegen einer geringfügigen Zuvielforderung die Beklagte verurteilt,
a)	den Erstwechsel an den Kläger herauszugeben,
b)	ihn von seinen Verbindlichkeiten aus den
c)	5.643,20 und 5.410,75 DM nebst Zinsen an ihn zu zahlen.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung ihres Rechtsmittels.
akzentierte und im Besitz einer Firma
 befind-
drei Wechseln der Firma
 zu befreien und
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, die Beklagte habe den von der G oHG an eigene Order ausgestellten, vom Kläger akzeptierten Erstwechsel auf Grund der am Abend des 27. Februar 1967 zwischen Ge und	S getrof-
fenen Vereinbarung nur erhalten, um ihn diskontieren zu lassen und den Erlös an die Gesellschaft abzuführen.
Darum sei die Beklagte trotz Blankoindossament und Übergabe nicht Wechselgläubigerin geworden. Sie müsse deshalb den Erstwechsel an den Kläger zurückgeben und ihm dasjenige, was er in der Vorstellung geleistet habe, ihr Schuldner zu sein, nach §§ 812 ff BGB zurückgewähren.
1.	Diese Ausführungen sind in ihrem rechtlichen Aus-o-angsnunkt nicht zu beanstanden. Die Beklagte, die den Erstwechsel in Händen hat, gilt zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 WC als rechtmäßige Inhaberin. Daraus, daß die G^^^ oHG sie - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - lediglich ermächtigt hatte, den Wechsel diskontieren zu lassen, konnte das Berufungsgericht Jedoch ohne Rechtsverstoß entnehmen, sie habe nicht Eigentümerin des Wechsels und damit auch nicht Wechselgläubigerin werden sollen. Mit der Übergabe des blankoindossierten Wechsels war nach dem Begebungsvertrag lediglich die Übertragung der Legitimation beabsichtigt. Eine solche eingeschränkte Übertragung ist zulässig (BGHZ 5, 285, 292). Darauf kann sich auch der Kläger berufen, weil die sachliche Berechtigung des Inhabers die Voraussetzung dafür ist, daß ihm überhaupt eine Wechselforderung zusteht (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 10. Aufl., WG Art. 17 Anm. 3
und °G7 117, 71). Diesen Einwand, aus den Erstwechsel den Beklagten nichts geschuldet zu haben, hat er nicht dadurch verloren, daß die Beklagte, wie die Ablichtung der Wechselrückseite (GA Bl. 130) ergibt, den Wechsel (unbefugt) weiterbegeben hatte und dieser erst nach Bezahlung wieder in ihren Besitz gelangt war; denn der Rückerwerber kann sich auf den gutgläubigen Erwerb eines seiner Wachmänner nicht berufen (vgl. für den Erwerb im Rückgriffsfall Urteil des Senats II ZR 23/70 vom 7. Januar 1971, LM WG Art. 17 Nr. 9 = WM 1971, 376). Was der Kläger in der irrigen Annahme geleistet hat, aus dem Erstwechsel ihr Schuldner zu sein, kann er nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in der Weise herausverlangen, wie es das Berufungsgericht, insowei von der Revision unbeanstandet, im einzelnen dargelegt und ausgesprochen hat. An ein etwa entgegenstehendes vertragliches Anerkenntnis, wie es die Beklagte behauptet, wäre er nicht gebunden. Daß er geleistet hat, obwohl und Gihm erklärt hatten, die Beklagte habe den Wechsel nur erhalten, um der Gesellschaft die Wechselsumme zu verschaffen, ist ohne Belang; denn zur Zeit der Leistung hat der Klüger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Go^^und Ge^[|^^, sondern der Beklagten geglaubt, so daß ein Rückforderungsanspruch nicht gemäß § 314 BGB ausgeschlossen ist.
2.	Diese sachlich-rechtliche Beurteilung setzt aber voraus, daß die Feststellung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden kann, die Beklagte habe den Erst-wechsel nur erhalten, um der Gesellschaft die Wechselsumme zu verschaffen. Insoweit rügt die Revision mit Recht die Übergehung einer Zeugenaussage. Der Zeuge	hatte
 
bekundet, auch Ge^H^ und GöJ^ hätten ihm gesagt - wenngleich GÖ^^ nur in abgeschwächter Form -, man sei sich darüber einig geworden, daß die Beklagte einen der vier Wechsel, die der Kläger akzeptiert hatte, zur teilweisen Abdeckung ihrer Forderung verwenden solle (vgl. GA Bl. 235). Hiermit hat sich das Berufungsgericht bei seiner BeweisWürdigung nicht befaßt. Es laßt sich nicht ausschließen, daß es die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Diskonterlös an die Gesellschaft abführen sollen, für unbewiesen gehalten haben würde, wenn es diese Aussage mitberücksichtigt hätte.
3.	Aus diesem Grunde muß die Sache, soweit es sich um die auf Grund des Erstwechsels erbrachten Leistungen des Klägers handelt, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses das Ergebnis der Beweisaufnahme erneut würdigt.
Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Erstwechsel an den Klcäger herauszugeben; denn dieser Herausgabeanspruch hängt, nachdem die Beklagte Prolongationswechsel erhalten hat, nicht mehr davon ab, ob sie Rechte aus dem Erstwechsel erworben hatte. Der prolongierende Gläubiger ist, wie eine sachgerechte Auslegung der Prolongationsabrede ergibt, im Zweifel verpflichtet, den Erstwechsel zurückzugeben, weil der Schuldner sonst der Gefahr doppelter Inanspruchnahme wegen derselben Schuld ausgesetzt ist (Baumbach/ Hefermehl, aaO, WG Art. 17 Anm. 55). Der vorliegende Fall weist zwar die Besonderheit auf, daß die Beklagte nicht Ausstellerin war, sondern den Erstwechsel von der Ausstellerin erhalten hatte und ihn zurückbehalten möchte.
um aus ihm notfalls den Kaufmann G
in Anspruch
 nehmen zu können, der auf Grund eines Vergleichs mit dem
 ihr .-jedoch auch dann, wenn sie den Erstwechsel zu eigenem Recht erhalten hätte, kein Wechselanspruch (mehr) zu,
^eil sie den Wechsel nicht als Rückgriffsschuldnerin nach Protest mangels Zahlung wieder erworben hat (vgl. Art. 53 .Abs. 1 WG). Kann danach der Kläger den Wechsel schon auf Grund der Prolongationsabrede zurückfordern, so kommt es nicht mehr darauf an, ob Ge^mf^, wie das Berufungsgericht meint, in dem Vergleich vom 1. April 1968 der Geltendmachun des Rückforderungsanspruchs durch den Kläger zugestimmt hat Das verkennt die Revision bei ihrer Rüge, der Kläger sei zu Rückforderung des Erstwechsels nicht aktiv legitimiert.
Kläger vom 1. April 1968 das Geschäft der
 der Ausstellerin allein weiterführt. Gegen
oHG als
 steht
Stimpel
 Dr. Bauer
 Liesecke
Dr. Tidow
 Dr. Schul