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BGH · II ZR 44/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 44/66

Im laufe der dann folgenden Erörterungen hat Br. auf Tonband eine Aktennotiz diktiert, in der es unter andern heißt: Zwischen den Parteien herrsche Einigkeit darüber, daß der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter ab sofort ausscheido. Ber Beklagte ist seitdem nicht mehr für die Gesellschaft tätig geworden und hat einen Geldbetrag als Rückzahlung seiner Einlage bzw. Das Landgericht hat den Aussagen der Rechtsanwälte und Dr. entnommen, der Beklagte habe sich mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und einer Ab-* findung von 1 000 DM einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht hat dagegen, ohne diese beiden Zeugen erneut zu hören, angenommen, der Kläger habe ein solches Einverständnis nicht bewiesen* Dabei trennt das Berufungsgericht die rein tatsächlichen Angaben der beiden Zeugen von den in den Aussagen enthaltenen Schlußfolgerungen, Urteilen und Wertungen. So habe Dr. AflHHHB keine ausdrückliche Zustimmung dos Beklagten zu bekunden gewußt, sondern auf Befragen vielmehr erklärt, aus dem Verhalten und den Äußerungen des Beklagten am 3* Eqbruar 1961 habe er entnommen, der Beklagte sei mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft einverstanden. Danach könne lediglich festgestellt werden, der Beklagte habe dem von gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht widersprochen, erklärt, er wolle die Konsequenzen ziehen und: "mach Du, Gustl (Kläger), das Unternehmen allein weiter1*, und zu dem Diktat der Aktennotiz mit dem Kopf genickt. Dem Berufungsgericht hat das nicht ausgereicht, um den Beweis für die behauptete Vereinbarung als erbracht anzusehen. Bei der Schwere deo erhobenen Vorwurfs, der Überraschung, der der Beklagte ausgesetzt gewesen sei, und der großen Bedeutung der angeblichen Vereinbarung, könne das Verhalten deo Beklagten nicht eindeutig als Einverständnis mit seinem Ausscheiden gegen eine Abfindung von bloß 1 000 DM angesehen werden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu diesem Ergebnis gelangen dürfen, ohne die Rechtsany/älte Dr. Afl^pund seinerseits zu vernehmen und sich einen persönlichen Eindruck von den beiden Zeugen zu verschaffen. nehmen, um sich einen unmittelbaren eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH LM § 398 ZPO Nr. 3)* Die Revision will diesen Grundsatz auf einen Fall ausgedehnt wissen, in dem das Berufungsgericht den Schlußfolgerungen zweier in erster Instanz vernommener Rechtsanwälte oder anderer qualifizierter Zeugen nicht folgen will, die diese aus eigenen tatsächlichen Beobachtungen gezogen haben. Dieser Eindruck ist entbehrlich, wenn es sich um die Beurteilung der Schlußfolgerungen eines Zeugen handelt, die er aus bestimmten Tatsachen gezogen hat. Das Berufungsgericht war daher rechtlich nicht gehindert, die vom Landgericht durchgeführten Vernehmungen der Rechtsanwälte und Dr. A^IHHV anders zu würdigen, als dies die erste Instanz getan hat. 2 •) Die beiden Zeugen brauchten vom Berufungsgericht auch nicht aus den von der Revision weiterhin geltend gemachten Gründen vernommen zu werden. Februar 1961 seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß der Beklagte das von ihm verauslagte Geld zurückerhalte und daher eine Auseinandersetzung nicht zu erfolgen habe. Unstreitig war aber noch keine endgültige Einigung zu dem Abfindungsbetrag erzielt, denn der Beklagte hatte sich, wie die Aktennotiz ergibt, jedenfalls insoweit einen Tag Bedenkzeit Vorbehalten und in dieser Frist erklärt, daß er sich nicht gebunden erachte und ein etwaiges Einverständnis anfechte. Im übrigen aber ging es um eine Schlußfolgerung der beiden als Zeugen benannten Rechtsanwälte, die sie- noch dazu aus einen Sachverhalt gezogen haben sollen, der mit dem unstreitigen Tatbestand nicht ganz übereinstimmte. laufen, als es angenommen hat, die Äußerung des Beklagten, der Kläger solle allein weiter machen, habe eine unbekannte Fortsetzung gehabt, an die sich Dr. Aichberger bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnert habe. Denn das Berufungsgericht hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen* daß der Beklagte mit dem Vorwurf eines groben Treubruchs überrascht worden ist und sich bei ruhiger Überlegung nicht mit seinen Ausscheiden aus der Gesellschaft und einer Abfindung von 1 0C0 DH einverstanden erklärt haben würde.

Zitierte Normen: § 398 ZPO
GesellschaftBerufungsgerichtZeugeBrKlägerGesellschafterRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
lo
2032 002
[M NAMEN DES VOLKES
II ZR 44/66	URTEIL
Verkündet am
3. November 1966 Heil, Justizoberaokrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns August
 Klägers und Revisionsklägers»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Kaufmann Alfred K	U^^Patr.QP,
Beklagten und Revis ionsbeklagt on,
- Prozeßbevollmächtigte*: Rechtsanwälte Prof. Br,
 und Br.	-
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Hovember 1966 unter Mitwirkung der Bundeorichter 3)r. Kuhn, Liesccke, Br. Bukov/, Br. Schulze und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Bio Hevision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 1966 v/ird auf Kasten dos Klägers zurückgev/iesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 30. Oktober 1959 gründeten der Kläger und Brich Iin WBP eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in SWttKKtf zu dem Betrieb eines Inkassobüros. Ber Amtsgerichts-Präsident in Stuttgart wollte den Betrieb nur genehmigen, wenn einer der Gesellschafter deutscher Staatsangehöriger sei. Deshalb nahmen BUBI und der Kläger unter dem 3. Mai 1960 den Beklagten in die Gesellschaft auf.
Am 3* Februar 1961 kam es in S|BB im Büro des Rechtoanv/alta	der	die	Gesellschaft	gerichtlich zu
 vertreten pflegte, zwischen	den Parteien und Hechts-
anv/alt Br. A(HB aus Wien zu einer Besprechung. Anlaß dazu war Webers Unzufriedenheit mit den ihm für seine Tätigkeit zufließenden Gebühren. Ber Kläger hatte Br. A^^~ mBB’ der in	ein	vom	Kläger	und B^^B Betriebenes
 Inkassobüro vertrat, zugezogen, um	davon	zu	über-
zeugen, daß sich dessen Tätigkeit im Laufe der Zeit auch
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ohne Gebühronerhöhung rentieren werde. Über diesen Punkt einigten sich die Beteiligten schnell. Alsdann erklärte dem Kläger und Br. üHHB der Beklagte habe ihm gegenüber im Herbst I960 geäußert, er wolle sich selbständig machen, wenn er die deutsche Kundschaft der Gesellschaft und den Geschäftsbetrieb kenne, und wolle die bis dahin gleichfalls eingearbeitete Angestellte	n.
Nachdem der Kläger und Br. AflHHHV daraufhin in einen Nebenraum allein miteinander gesprochen hatten, bezeichnete Dr.	die	Äußerung	des Beklagten als einen groben
 Vertrauensbruch, der zur Auflösung der Gesellschaft zwinge. Im laufe der dann folgenden Erörterungen hat Br. auf Tonband eine Aktennotiz diktiert, in der es unter andern heißt: Zwischen den Parteien herrsche Einigkeit darüber, daß der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter ab sofort ausscheido. Er werde jedoch nach außen hin als Gesellschafter erscheinen, bis der Kläger einen anderen
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deutschen Bundesbürger gefunden habe.' "Nach außen hin11 bedeute, daß der Beklagte weiterhin Gesellschafter bis zu jenem Zeitpunkt bleibe, jedoch an der Geschäftsführung nicht mehr toilnehme und ab sofort seine Zeichnungsberechtigung zurücklego. Bie Einlagen und die noch nicht berichtigten baren Auslagen des Beklagten würden nach Feststellung innerhalb acht Tagen zur Auszahlung gebracht. Ber Beklagte erhalte bei seiner Böschung im Handelsregister einen Barbetrag von 1.000 BM; bezüglich dieses Betrages behalte er sich noch einen Tag Bedenkzeit vor. Er sei bereit, zur Burchführung der getroffenen Vereinbarungen alle noch notwendigen Erklärungen abzugeben.
Ber Beklagte ist seitdem nicht mehr für die Gesellschaft tätig geworden und hat einen Geldbetrag als Rückzahlung seiner Einlage bzw. Erstattung barer Auslagen ent-gegengenommen, betrachtet sich aber immer noch als vor-
-4-
k
tretungsbercchtigton Gesellschafter der inzwischen in liquidation befindlichen Gesellschaft,
 Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit dem Inhalt der Aktennotiz einverstanden und deshalb verpflichtet gov/eoen, mit sofortiger Wirkung auf seine Bankund Postscheckvollmacht zu verzichten und aus der Gesellschaft auszuscheiden, sobald ein anderer deutscher Staatsangehöriger als Gesellschafter gefunden sei- Dieser Pall soi üit dem 1. Januar 1962 eingetreten. Der Kläger hat beantragt,
1.	den Beklagten zu verurteilen, der Dresdner Bank, Zweigstelle SflHHP?und dem Postscheckamt
 zu erklären, daß seine Vollmacht erloschen sei und er keine Zeichnungsberechtigung mehr habe,
2.	festzustellen, daß der Beklagte als Gesellschafter ausgeschieden sei,
 hilfsweise,
daß er verpflichtet sei, sein Ausscheiden zu erklären.
Der Beklagte behauptet, der Kläger und die Rechtsanwälte und Dr,	hätten	ein	"abgekartetes” Spiel
 mit ihm gespielt und ihn Überrumpelt, Br habe nur vor seinem Eintritt in die Gesellschaft einmal mit Rechtsanwalt die Möglichkeit erörtert, ein Inkassobüro zu betreiben, Mit dem Inhalt der Aktennotiz habe er sich nicht einverstanden erklärt und habe seine etwaige Zustimmung am nächsten Tag vorsorglich wegen Irrtums angefochten.
Das Landgericht hat der Klage - zu Nr. 2 nach ihrem Hauptantrage - stattgegeben, das Berufungsgericht hat sic abgewiesen.
 
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte * bittet, erstrebt der Klüger die Wiederherstellung des erot-inotanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat den Aussagen der Rechtsanwälte und Dr.	entnommen, der Beklagte habe sich
 mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und einer Ab-* findung von 1 000 DM einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht hat dagegen, ohne diese beiden Zeugen erneut zu hören, angenommen, der Kläger habe ein solches Einverständnis nicht bewiesen* Dabei trennt das Berufungsgericht die rein tatsächlichen Angaben der beiden Zeugen von den in den Aussagen enthaltenen Schlußfolgerungen, Urteilen und Wertungen. So habe Dr. AflHHHB keine ausdrückliche Zustimmung dos Beklagten zu bekunden gewußt, sondern auf Befragen vielmehr erklärt, aus dem Verhalten und den Äußerungen des Beklagten am 3* Eqbruar 1961 habe er entnommen, der Beklagte sei mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft einverstanden. Auch	habe	keine	ausdrückliche	Zustimmung»
erklärung bekundet. Er habe allerdings im Unterschied zu Dr.	ausgesagt,. der Beklagte habe der Erklärung,
 er ziehe die Konsequenzen, noch hinzugefügt, er scheide aus. Diese angebliche Äußerung sei aber anders als die Äußerung des Beklagten, er ziehe die Konsequenzen, in die Niederschrift über die Vernehmung nicht mit Anführungszeichen aufgenommen worden. Daraus folge, daß es sich insoweit nur um eine sinngemäße Wiedergabe handele. Dies hat das Berufungsgericht noch damit begründet,	sei	sich	als	Rechts-
anwalt des Unterschieds zwischen einer wörtlichen und einer sinngemäßen Wiedergabe bewußt gewesen, und, daß das Vernehmungsprotokoll die Aussage unrichtig oder auch nur unscharf
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Wiedergabe, sei nicht geltend gemacht. Danach könne lediglich festgestellt werden, der Beklagte habe dem von gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht widersprochen, erklärt, er wolle die Konsequenzen ziehen und: "mach Du, Gustl (Kläger), das Unternehmen allein weiter1*, und zu dem Diktat der Aktennotiz mit dem Kopf genickt.
Dem Berufungsgericht hat das nicht ausgereicht, um den Beweis für die behauptete Vereinbarung als erbracht anzusehen. Sa hat dabei berücksichtigt, daß der Beklagte davon überrascht worden sei, daß	gegen ihn den Vorwurf
 groben Vertrauensbruchs erhoben hat und dieser Vorwurf zu dem eigentlichen Verhandlungsgegenstand der aus einem ganz anderen gründe herbeigeführten Zusammenkunft gemacht wurde. Nach Lage der Dinge sei ausgeschlossen, daß sich der Beklagte mit seinem Ausscheiden unter so ungünstigen Bedingungen, wie in der Aktennotiz niedergelegt, einverstanden erklärt haben könne. Bei der Schwere deo erhobenen Vorwurfs, der Überraschung, der der Beklagte ausgesetzt gewesen sei, und der großen Bedeutung der angeblichen Vereinbarung, könne das Verhalten deo Beklagten nicht eindeutig als Einverständnis mit seinem Ausscheiden gegen eine Abfindung von bloß 1 000 DM angesehen werden.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu diesem Ergebnis gelangen dürfen, ohne die Rechtsany/älte Dr. Afl^pund	seinerseits	zu	vernehmen	und	sich
 einen persönlichen Eindruck von den beiden Zeugen zu verschaffen.
1.) Sic geht davon aus, daß ein Berufungsgericht, das von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht erster Instanz abweichen will, grundsätzlich verpflichtet ist, den Zeugen selbst zu ver-
nehmen, um sich einen unmittelbaren eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH LM § 398 ZPO Nr. 3)* Die Revision will diesen Grundsatz auf einen Fall ausgedehnt wissen, in dem das Berufungsgericht den Schlußfolgerungen zweier in erster Instanz vernommener Rechtsanwälte oder anderer qualifizierter Zeugen nicht folgen will, die diese aus eigenen tatsächlichen Beobachtungen gezogen haben.
Bern kann nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erfordert eine Entscheidung über seine Urteilsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und seine Wahrheitsliebe und setzt einen persönlichen, unmittelbaren Eindruck von ihm voraus (BGH LM § 398 ZPO Er. 2). Dieser Eindruck ist entbehrlich, wenn es sich um die Beurteilung der Schlußfolgerungen eines Zeugen handelt, die er aus bestimmten Tatsachen gezogen hat. So wichtig und wertvoll derartige Aussagen sein können, so wenig kann eine Partei beanspruchen, daß das Gericht dem Urteil oder der Wertung eines Zeugen folgt. Sonst würde die Beurteilung von Tatsachen in die Hand von Zeugen gelegt werden, und das ist ausgeschlossen. Gewiß kann die Fähigkeit eines Zeugen richtige Schlußfolgerungen zu ziehen, für die Urteilsfindung eine wesentliche Rolle spielen. Aber ein Gericht ist nicht gehalten, sich einen eigenen Eindruck von dieser Fähigkeit eines nicht von ihm vernommenen Zeugen zu machen oder ihn . gar zu examinieren. Das Berufungsgericht war daher rechtlich nicht gehindert, die vom Landgericht durchgeführten Vernehmungen der Rechtsanwälte	und	Dr.	A^IHHV	anders
 zu würdigen, als dies die erste Instanz getan hat.
2 •) Die beiden Zeugen brauchten vom Berufungsgericht auch nicht aus den von der Revision weiterhin geltend gemachten Gründen vernommen zu werden.
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I
 
a)	Der Kläger hat allerdings in das Wissen dieser beiden Zeugen gestellt (S. 3 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 1965, Bl. 218 d.A.), am 3. Februar 1961 seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß der Beklagte das von ihm verauslagte Geld zurückerhalte und daher eine Auseinandersetzung nicht zu erfolgen habe. Unstreitig war aber noch keine endgültige Einigung zu dem Abfindungsbetrag erzielt, denn der Beklagte hatte sich, wie die Aktennotiz ergibt, jedenfalls insoweit einen Tag Bedenkzeit Vorbehalten und in dieser Frist erklärt, daß er sich nicht gebunden erachte und ein etwaiges Einverständnis anfechte. Im übrigen aber ging es um eine Schlußfolgerung der beiden als Zeugen benannten Rechtsanwälte, die sie- noch dazu aus einen Sachverhalt gezogen haben sollen, der mit dem unstreitigen Tatbestand nicht ganz übereinstimmte.
b)	Dem Berufungsgericht ist insofern ein Fehler unter-
laufen, als es angenommen hat, die Äußerung des Beklagten, der Kläger solle allein weiter machen, habe eine unbekannte Fortsetzung gehabt, an die sich Dr. Aichberger bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnert habe. Denn die fehlende Erinnerung von Dr.	bezog	sich	auf	die	Äußerung
 des Beklagten; "Schreiben Sie es (das Diktat), wie Sio es für richtig finden11.
 
Auf diesem Versehen beruht aber das Berufungcurteil nicht. Denn das Berufungsgericht hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen* daß der Beklagte mit dem Vorwurf eines groben Treubruchs überrascht worden ist und sich bei ruhiger Überlegung nicht mit seinen Ausscheiden aus der Gesellschaft und einer Abfindung von 1 0C0 DH einverstanden erklärt haben würde.
Die Revision ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Kuhn .	Dies ecke	Dr.	Bukow
 Dr. Schulze	Stimpel