Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» März 1965 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Dr«, Nörr, Lie socke, Br» Bukow und Fleck für Recht erkannt: vom 27• November 1962 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewioson, daß auch die Klageanträge zu 2) und 3) als unbegründet abgewiesen werden» Der Fahrer des Klägers wurde wegen verkehrswidrigen Verhaltens und Benutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Anhängers zu einer Geldstrafe verurteilt» I« Ber Tatbestand des Berufungsurteils enthält keine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien und die Be-woisnicderschrifton. Yon einem absoluten Revisionsgrund, der, wie die Revision meint, zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßte, kann keine Rede sein» Denn ein Mangel des Tatbestandes wogen unvollständigen oder widerspruchsvollen Inhalts fällt nicht unter § 551 Hr. 7 ZPO, sondern allenfalls unter § 549 ZPO, ist also nur erheblich wenn die angofochtcne Entscheidung darauf beruht. Denn von der Ermächtigung des § 313 Abs. 2 ZPO die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze zu ergänzen, braucht das Gericht keinen Gebrauch zu machen. Denn das neue Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ergibt sich vollständig aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, und eine Beweisaufnähme vor dem Berufungsgericht hat nicht stattgefunden. IIIo In dor Sache hat das Berufungsgericht fest gestellt, daß von den vorderen Zwillingsroifon des benutzten Anhängers dor linke Innen- und der rechte Außenroifen glatt und der rechte Innenreifen sogar bis auf die Leinwand abgefahren gewesen seien. Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Woiterbenutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs die Vornahme einer GefahrorhÖhung im Sinne des § 23 Abs. 1 WG gesehen. Er bleibt nach § 25 Abs» 2 VVG nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Verletzung nicht auf seinem Verschulden beruht. Penn der Kläger hat nicht behauptet, daß dabei auch die Reifen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden sollten. Weiter hatte sich der Kläger zu seiner Entschuldigung darauf berufen, daß sein Fahrer über zwei neue Reifen verfügt habe, die er bei Bedarf habe aufziehen können, der Anhänger ständig unterwegs gewesen sei und es im Transport-gewerbe heute üblich soi, die Fahrzeuge nur am Wochenende einer Überprüfung zu unterziehen. Penn das Berufungsgericht hat das Verschulden dos Klägers ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß er in der Lage gewesen sei, sich jederzeit über den Zustand des damals nur im Hahverkehr eingesetzten Anhängers zu unterrichten, das aber unterlassen habe. wenn der nicht mehr verkehrssichere Zustand des Anhängers keinen Einfluß auf den Eintritt dos Vcroicherungofalls gehabt hätte. Zu dem Unfall sei es gekommen, als der Fahrer den Bastzug beim Überholen eines Radfahrers gebremst habe» Wegen der abgefahrenen Reifen habe sich die Bremsung auf die Räder dos Anhängers nicht voll und gleichmäßig ausgewirkt» Ba-durch habe der Anhänger das Heck des Motorwagens nach rochta gedrückt und diesen nach links auf die andere Fahrbahn geschoben» So habe auch der Fahrer des entgegenkommenden Lastzuges den Vorgang gesehen» Denn diese ist auf der damals nassen Asphaltstraße vorn rechts - beide Reifen ohne Profil - geringer als vorn links - abgefahrener Innenreifen, einwandfreier Außenreifen -gowoson» Hiernach hat das Berufungsgericht in der mangelhaften Bereifung des Anhängers eine zu demindest mitwirkende Ursache für den Unfall sehen können» Warum es dem Berufungsgericht zu dieser Beurteilung an der erforderlichen Sachkunde gefehlt haben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. VIo Bie somit nach § 25 Abs» 1 VVG eingetretene lei-stungsfroiheit der Beklagten muß zur Abweisung der Klage führen, auf die das Landgericht zu Recht erkannt hat. hält aber nur das Feststollungsbegehren des Klägers für unbegründet, die beiden Klageanträge auf Zahlung von zusammen 2«. - Ob er für diese Klage die richtigen Anträge gestellt hat, weil er nicht Freistellung, sondern Zahlung verlangt hat, was nach § 156 Abs«, 2 WG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, kann da-hinstehon» Denn diese Präge betrifft den Inhalt, d,ho die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Klageanspruchs* -Die erhobene Loistungsklago bleibt zulässig, auch wenn der Kläger daneben die Feststellung der Deckungsverpflichtung der Beklagten begehrt, weil er noch mit Schadensersatzansprüchen anderer, ihm bisher nicht bekannter Haftpflicht-gläubiger rochnot • Hiernach fehlt es wedor für den Lei-stungsanapruch noch für den Peststollungsanspruch an einem Hechtsschutzbedürfnie» Die Klage ist daher in ihrem ganzen Umfange als unbegründet abzuweiseno Denn die Beklagte hat die ünfallgeschädigtcn auf Grund des § 158 c WG befriedigt und kann damit nach § 158 f WG vom Kläger die Erstattung ihrer Leistungen und der zur Schadensregulierung auf gewandten Anwalts- und Ermittlungskosten verlangen<> Die Abfindungsvergleiche, die die Beklagte mit den Geschädigten geschlossen hat, muß der Kläger daher gegen sich gelten lassen, auch wenn er an ihrem Abschluß nicht beteiligt gewesen ist» Er könnte nur mit dem Einwand gehört werden, die Beklagte habe ihn durch die abgeschlossenen Vergleiche schuldhaft pflichtwidrig geschädigt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 2059 012 IM NAMEN DES VOLKES II. ZR_ 44/6;. URTEIL Verkündet am 22o März 1965 Heil 9 Justizobersekro als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Thomas M in E^^otraße Klägers und Revisionsklägers, Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die V ^i-Akto Ges. ___________ ___ ____3t rö^tT^PTvort roten durcl^hrpn Vorstand, den Generaldirektor Biplolng. Ernst l^HHBPund die Direktoren Johannes BpHV und Dipl.rer. Josef Rppppp Beklagte und Revisionsboklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» März 1965 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Dr«, Nörr, Lie socke, Br» Bukow und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats dc3 Oberlandcsgörichte Hamm (Westf.) vom 27• November 1962 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewioson, daß auch die Klageanträge zu 2) und 3) als unbegründet abgewiesen werden» Von Rechts wegen Tatbestand: Bor Kläger war als Halter eines MAN-Lastkraftv/agens und eines 12 t Anhängers bei der Beklagten haftpflichtversichert« Mit diesem Lastzug verursachte der Fahrer des Klägers am 6» August 1959 auf der von Löhne nach Bad Oeynhausen führenden Landstraße einen Verkehrsunfall. Beim Überholen eines Radfahrers bremste er den in eine Rechtskurve cinfährenden Lastzug» Hierbei geriet er auf die linke Fahrbahn, stieß mit einem entgegenkommenden Lastzug zusammen und fuhr dann in den Vorgarten eines an der rechten Stras-senseite gelegenen Gehöftes» Es entstand erheblicher Sachschaden. Der Fahrer des Klägers wurde wegen verkehrswidrigen Verhaltens und Benutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Anhängers zu einer Geldstrafe verurteilt» Dio Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger 3eine Gefahrstandspflicht verletzt habe. Benn Bremsen und Reifen dos bei der Unfallfahrt benutzten Anhängers seien nicht mehr verkehrssicher gewesen. Die Beklagte hat dem Kläger deshalb den Versicherungsschutz versagt und die Befriedigung der Ersatzansprüche abgelehnt, die der Pahr-zeugversicheror und die Berufsgonossenschaft der Geschädigten geltend gemacht haben (§ 158 c Abs« 4 VVG). Ben Geschädigten hingegen hat die Beklagte Ersatz geleistet und dafür mit Nebenkosten insgesamt 8.341,25 DM aufgewendet. Ber Kläger begehrt, die BeckungsVerpflichtung der Beklagten festzusteilen und sie außerdem zu verurteilen, an die Versicherer der Geschädigten 2.892,91 BM und 33,35 BM zu zahlen, Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage auf Erstattung ihrer Ersatzleistungen erhoben. Landgericht ünd Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanspräche und die Abweisung der Widerklage weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückwei-sung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s I« Ber Tatbestand des Berufungsurteils enthält keine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien und die Be-woisnicderschrifton. Einen darauf gerichteten Berichti-gungoantrag des Klägers hat das Berufungsgericht abgelohnt. Bor Bestand des Berufungsurteils wird dadurch jedoch nicht in Präge gestellt. Yon einem absoluten Revisionsgrund, der, wie die Revision meint, zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßte, kann keine Rede sein» Denn ein Mangel des Tatbestandes wogen unvollständigen oder widerspruchsvollen Inhalts fällt nicht unter § 551 Hr. 7 ZPO, sondern allenfalls unter § 549 ZPO, ist also nur erheblich wenn die angofochtcne Entscheidung darauf beruht. Hier fohlt es aber schon an der Verletzung einer Verfahrens-Vorschrift. Denn von der Ermächtigung des § 313 Abs. 2 ZPO die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze zu ergänzen, braucht das Gericht keinen Gebrauch zu machen. Entscheidend ist allein, ob der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sachund Stroitstandes auf Grundlage der mündlichen Verträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge enthält und damit der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Hr. 3 ZPO genügt. Das ist hier der Pall. Weiter nimmt das Berufungsurteil (S. 4) gemäß § 543 ZPO auf das Urteil des ersten Rechtszuges Bezug. Der Tatbestand dieses Urteils ist richtig und vollständig, verweist auch auf die Schriftsätze der Parteien, die beigezogenen Strafakten, die überreichten Unterlagen und das oingeholto Sachverständigengutachten und bringt alle Einzelheiten, die die Revision vermißt. Einer Wiederholung im Berufungsurteil bedurfte os ebenso wenig v/ie einer weiteren Bezugnahme. Denn das neue Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ergibt sich vollständig aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, und eine Beweisaufnähme vor dem Berufungsgericht hat nicht stattgefunden. II. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Anspruch auf die Vcrsicherungsleistung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, da die vor Pristablauf eingereiohte Klageschrift "demnächst" (§ 261 b Abo» 3 ZPO) zugestellt worden soi und die Beklagte die Zustellung der Klage an ihre Bezirksverwaltung in Hannover gegen sich gelten lassen müsse. IIIo In dor Sache hat das Berufungsgericht fest gestellt, daß von den vorderen Zwillingsroifon des benutzten Anhängers dor linke Innen- und der rechte Außenroifen glatt und der rechte Innenreifen sogar bis auf die Leinwand abgefahren gewesen seien. Liese fehlerfreie Peststellung wird von dor Revision nicht angegriffon. Abgefahrene Reifen verringern erfahrungsgemäß die Bremswirkung und erhöhen die Schleudergefahr. Ihre Benutzung stellt eine erhobliche Gofahrenstoigerung dar, die ihrer Natur nach die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung erfüllt (vgl. BGHZ 23, 142, 145? VersR 63, 529/30). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die festgestellte Verkehrsunsicherheit des Anhängers erst wenige Tage vor Eintritt des Ver-cichorungafalls, wie die Revision meint, oder schon früher oingetroten ist. Bei drei vollständig, teilv/eiso bis auf die Leinwand abgefahroften Reifen konnte das Berufungsgericht jedenfalls aus eigener Sachkunde die Möglichkeit aussehlies-son, daß der Anhänger erst unmittelbar vor oder während der Unfallfahrt vorkehrsunsicher geworden war. Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Woiterbenutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs die Vornahme einer GefahrorhÖhung im Sinne des § 23 Abs. 1 WG gesehen. Denn Vornahme einer Gefahrerhöhung ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen die Gefahrstandspflicht. Hierfür kommt es auf die Kenntnis dos Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand dos Fahrzeugs nicht an. Zu einer Änderung dieser festen Rechtsprechung dos Senats (vgl. LM VVG § 23 Nr. 6 und VersR 65, 55 m.w.N.) geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß, da sie keine neuen, nicht bisher schon berücksichtigten Gesichtspunkte enthalten. IYo Verletzt der Versicherungsnehmer seine Gefahr-standspflicht, so wird der Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG grundsätzlich leistungsfrei. Er bleibt nach § 25 Abs» 2 VVG nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Verletzung nicht auf seinem Verschulden beruht. Riesen Beweis hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und ohne Vorfahrenoverstoß angenommen hat, nicht erbracht. Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Rio am 6. und 16. Juli 1959 ausgeführten Reparaturarbeiten am Anhänger konnten den Kläger nicht entlasten. Penn der Kläger hat nicht behauptet, daß dabei auch die Reifen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden sollten. Pen vorgolegten Rechnungen ist dafür nichts zu entnehmen. Weiter hatte sich der Kläger zu seiner Entschuldigung darauf berufen, daß sein Fahrer über zwei neue Reifen verfügt habe, die er bei Bedarf habe aufziehen können, der Anhänger ständig unterwegs gewesen sei und es im Transport-gewerbe heute üblich soi, die Fahrzeuge nur am Wochenende einer Überprüfung zu unterziehen. Pie dafür angetretenon Beweise brauchten entgegen der Auffassung der Revision nicht erhoben zu werden. Penn das Berufungsgericht hat das Verschulden dos Klägers ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß er in der Lage gewesen sei, sich jederzeit über den Zustand des damals nur im Hahverkehr eingesetzten Anhängers zu unterrichten, das aber unterlassen habe. Pamit werden die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines Fuhrunternehmers nicht überspannt» Denn der Klager durfte die laufende Überwachung soinor Fahrzeuge auf ihre Verkohrssichorhoit nicht allein einem Fahrer überlassen? den er erst 4 Wochen vorher eingestellt hatte» V» £rotz der vom Kläger verschuldeten Gefahrerhöhung hätte die Beklagte gemäß § 25 Abs» 3 WGr Vorsicherungs-- schütz zu gewähren? wenn der nicht mehr verkehrssichere Zustand des Anhängers keinen Einfluß auf den Eintritt dos Vcroicherungofalls gehabt hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgoführt; Bor Kläger habe als Versicherungsnehmer zu beweisen? daß der schlechte Reifenzustand den Unfall nicht mitverursacht habe» Bas sei ihm jedoch nicht gelungen. Zu dem Unfall sei es gekommen, als der Fahrer den Bastzug beim Überholen eines Radfahrers gebremst habe» Wegen der abgefahrenen Reifen habe sich die Bremsung auf die Räder dos Anhängers nicht voll und gleichmäßig ausgewirkt» Ba-durch habe der Anhänger das Heck des Motorwagens nach rochta gedrückt und diesen nach links auf die andere Fahrbahn geschoben» So habe auch der Fahrer des entgegenkommenden Lastzuges den Vorgang gesehen» Bie Würdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehlor erkennen» Bie vom Kläger dafür angetretenon Beweise, daß nicht der Anhänger, sondern der Motorwagen aus der Spur geraten sei, brauchten nicht erhoben zu v/er-don» Benn es geht hier nicht um ein Ausbrechen des Anhängers, sondern um dessen auf den Motorwagen wirkende Schubkraft, die bei abgebremsten Rädern maßgeblich von der Haftfähigkeit der Reifen abhängt« Hat aber der beladene Anhänger wegen der bei abgefahrenen Reifen herabgesetzten Bremswirkung noch eine stärkere Schubkraft in der zuletzt oingehaltonen Fahrtrichtung entwickeln können, so bedeutet das hier die Fortsetzung dor wegen dos überholten Radfahrers nach links gezogenen Fahrt in einer beginnenden Rechtskurve, was allein schon den Unfall brklärcn könnte» Hinzu kommt die ungleiche Bremswirkung der Vorderräder des Anhängers. Denn diese ist auf der damals nassen Asphaltstraße vorn rechts - beide Reifen ohne Profil - geringer als vorn links - abgefahrener Innenreifen, einwandfreier Außenreifen -gowoson» Hiernach hat das Berufungsgericht in der mangelhaften Bereifung des Anhängers eine zu demindest mitwirkende Ursache für den Unfall sehen können» Warum es dem Berufungsgericht zu dieser Beurteilung an der erforderlichen Sachkunde gefehlt haben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Auch mit ihrem Hinweis auf die ungünstigen Straßen-und Y/ittorungsverhältnisse, die am Ort und zur Zeit des Unfalls geherrscht haben - gewölbte Fahrbahn, Asphaltstraße und Regen kann die Revision nichts erreichen» Denn auf die genannten Umstände käme es nur an, wenn sie den Unfall allein verursacht hätten. Bas aber hat der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht durch einen Anscheins-bewois, dessen Grundsätze hier entgegen der irrigen Ansicht der Revision nicht anwendbar gewesen sind» Benn ungünstige Straßenund Y/ittorungsverhältnisse schließen eine mangelhafte Bereifung als Unfallursache keineswegs aus, sondern schaffen dafür im Gegenteil oft erst die Voraussetzungen, weil die verringerte Haftfähigkeit abgefahrener Reifen sich erst bei nasser und glatter Straße voll auswirken kann. VIo Bie somit nach § 25 Abs» 1 VVG eingetretene lei-stungsfroiheit der Beklagten muß zur Abweisung der Klage führen, auf die das Landgericht zu Recht erkannt hat. Bas Berufungsgericht ist zwar zu demselben Ergebnis gelangt, hält aber nur das Feststollungsbegehren des Klägers für unbegründet, die beiden Klageanträge auf Zahlung von zusammen 2«. 926,26 DM an die Versicherer der Geschädigten hingegen für unzulässig, v/uil es insoweit an einem Hechts-schutzbodürfnis fehle. hem kann nicht gefolgt werden. Denn der Kläger hat Leistungsklage mit dem Ziel erheben können, von der Beklagten Versicherungsschutz gegen Ersatzansprüche zu erhalten, die zwei Versicherer der Geschädigten gegen ihn geltend gemacht haben«. - Ob er für diese Klage die richtigen Anträge gestellt hat, weil er nicht Freistellung, sondern Zahlung verlangt hat, was nach § 156 Abs«, 2 WG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, kann da-hinstehon» Denn diese Präge betrifft den Inhalt, d,ho die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Klageanspruchs* -Die erhobene Loistungsklago bleibt zulässig, auch wenn der Kläger daneben die Feststellung der Deckungsverpflichtung der Beklagten begehrt, weil er noch mit Schadensersatzansprüchen anderer, ihm bisher nicht bekannter Haftpflicht-gläubiger rochnot • Hiernach fehlt es wedor für den Lei-stungsanapruch noch für den Peststollungsanspruch an einem Hechtsschutzbedürfnie» Die Klage ist daher in ihrem ganzen Umfange als unbegründet abzuweiseno VII. Zu Hecht haben beide Vorinstanzen der Yfidcrklage stattgegebon. Denn die Beklagte hat die ünfallgeschädigtcn auf Grund des § 158 c WG befriedigt und kann damit nach § 158 f WG vom Kläger die Erstattung ihrer Leistungen und der zur Schadensregulierung auf gewandten Anwalts- und Ermittlungskosten verlangen<> Zu den Einwendungen des Klägers gegen die Höhe des Y/idcrklageanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe die einzelnen Beträge, die sie den Geschädigten und ihren Anwälten gezahlt und für die Sach-bearbeitung dos Schadensfalles ausgegeben habe, eingehend aufgeschlüsselto Über die Eichtigkcit ihrer Angaben beständen keine Zweifele Aus der von der Beklagten vorgelegten Korrespondenz gehe hervor, daß die Geschädigten erheblich höhere Ersatzleistungen gefordert hätten, als die Beklagte später anerkannt und befriedigt habe» Die Beklagte habe also keineswegs unbegründete Forderungen erfüllto Gegen die Berechtigung der Zahlungen und Aufwendungen könne sich der Kläger nicht wenden» Denn er habe nicht dargetan, daß die Beklagte schuldhaft überhöhte Beträge gezahlt oder überflüssige Aufwendungen gemacht habe» Gegen diese rechtlich einwandfreien Ausführungen vermag die Revision nichts auszurichten» Denn der Kfz-Haft-pflichtversicherer ist auf Grund des § 10 Abs» 3 AKB aF (seit dem 1» Januar 1963* § 10 Abs» 5) berechtigt, alle mit der Schadonsfoststollung und -regulierung zusammenhängenden, gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte für den Versicherungsnehmer durchzuführen, also auch einen außergerichtlichen Vergleich mit dom Geschädigten abzuschließen oder dessen Anspruch anzu-erkennen» Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß ein Dcckungsanspruch dem Versicherungsnehmer zwar nicht zu-sioht, dessen Bestehen aber nach § 138 c WG in Ansehung des Dritten fingiert wird. Die Abfindungsvergleiche, die die Beklagte mit den Geschädigten geschlossen hat, muß der Kläger daher gegen sich gelten lassen, auch wenn er an ihrem Abschluß nicht beteiligt gewesen ist» Er könnte nur mit dem Einwand gehört werden, die Beklagte habe ihn durch die abgeschlossenen Vergleiche schuldhaft pflichtwidrig geschädigt (vgl. BGHZ 24, 308, 317, 323)» Hierfür hat der Kläger aber keine Tatsachen vorgetragen» Dem Verlangen dos Klägers nach Aufschlüsselung ihrer Regroßfordorung hat die Beklagte dadurch entsprochen, daß sie mit ihrer Berufungsbeantv/ortung den Schriftwechsel überreicht hat, den sie mit den Geschädigten über die gcltond gemachten Schadensersatzansprüche geführt hat* Der Kläger hat danach weder die Richtigkeit noch die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen mehr beanstandet» VIIIo Hach alldem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet? sie ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auch die Klageanträge zu 2) und 3) unbegründet sind * Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO dem Kläger zur last* Dr, Dr, Bukow Fleck Fischer Dr* Hörr liesecke