Die Wechsel sollten in das Depot der Klägerin gelegt und mit dem Geld eingelöst werden, das KfB dem Beklagten zurückzahlte» Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin vereinbart, daß diese die Wechsel nur dann gegen ihn geltend machen könne, wenn I^JPseiner Verpflichtung ihm gegenübe r nachkomme. Das heutige Akzept gebe ich Ihnen mit der weiteren Verpflichtung für Sie, daß Sie auf Einlösung desselben nur dann bestehen, wenn KflB mir gegenüber seiner Darlehenstilgung nachkommt ».« Die Klägerin, die dieses Schreiben nicht beantwortete, set2te einen Fälligkeitstermin (23* September 1957) in den Wechsel ein und ließ ihn von D^BHHpals Aussteller unterzeichnen und mit dessen Indossament versehen. Die Klägerin, die auch auf dieses Schreiben nicht antwortete, füllte den Wechsel aus und ließ ihn wiederum von Sie nimmt den Beklagten aus diesem Wechsel in Höhe der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten, abzüglich Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter. Entseheidungsgründei Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Verpflichtungen aus den drei ersten (am 23« August 1936 angenommenen) Wechseln nicht davon abhängig gemacht, daß er sein Geld von KflB zurückerhalte. Wenn der Beklagte in .seinen Schreiben vom 23- Juli und 23« September 1957 seine Haftung aus don Wechseln der Klägerin gegenüber habe einschränken wollen, so habe er damit den Sicherungszweck der Wechsel einengen wollen. Er habe aber nicht nachweisen können, daß die Klägerin sein hierauf gerichtetes Angebot angenommen habe, pie Klägerin habe das Angebot des Beklagten auch nicht stillschweigend angenommen, da ihr Stillschweigen unter den gegebenen Verhältnissen nur als Ablehnung habe angesehen werden können. Penn der Beklagte kann auch dann nicht aus dem eingeklagten Wechsel in Anspruch genommen werden, wenn er aus den früheren Wechseln haftete. Pie Auffassung des Berufungsgerichts, aus der unbeschränkten Haftung dos Beklagten für die ersten Wechsel ergebe sich, falls keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen sei, auch die Haftung des Beklagten aus dem eingeklagten Wechsel, ist nicht zutreffend. Die Klägerin mag den Beklagten im (Juli}und) September 1957 gebeten haben* ihm einen splchen Prolongationswechsel zu geben« Der Beklagte hat abez1 jedenfalls, wie die Klägerin selbst ausführt,abgelehnt?dieses Angebot anzunehmen. Der Beklagte hat vielmehr seinerseits ein Angebot gemacht, und dieses Angebot hatte* wie das Berufungsgericht festgestellt hat und die Klägerin auch selbst vorträgt, zu dem Inhalt, er wolle aus dem neuen Wechsel nur haften, wenn kJÜ zahle, er wolle also wechselmäßig nicht haften, wenn Kppf nicht zahle. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, was das Berufungsgericht verneint, das Angebot des Beklagten angenommen hat. Denn die Klägerin kann den Beklagten auch dann nicht aus dem 3 Hat die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht angenommen, dann fehlt es jedenfalls an einem Rechtsgrund für den eingeklagten Wechsel. Die Klägerin ist dann um den Wechsel ungerechtfertigt bereichert und kann keinen Anspruch aus ihm gegen den Beklagten geltend machen. Die Klägerin konnte das Angebot des Beklagten vom 23« September 1957» so wie es gemacht war, annehmen oder ab-lehnen. Sie konnte aber nicht, wie sie meint, das Angebot ablehnen, den Wechsel aber gleichwohl, ''um dem Beklagten entgegen zu kommen", als Prolongationswechsel im eigentlichen Sinne hereinnehmen. Wenn die Klägerin nicht mit dem Angebot des Beklagten einverstanden war, so mußte sie aus dem alten Wechsel Vorgehen, der (möglicherweise) eine unbedingte Verpflichtung des Beklagten zu dem Gegenstand hattet der Beklagte war nicht etwa in der Lage, sich einseitig von dieser alten Verbindlichkeit zu befreien. Die Klägerin konnte aber nicht das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines neuen Wechselbegebungsvertrages von den Bedingungen, unter denen es abgegeben war, isolieren, dieses isolierte Angebot annehmen und die Bedingungen, unter denen das konkrete Angebot Überhaupt nur gemacht war, ablehnen. Denn dieser Fall liegt nicht vor« Eine Verpflichtung zur Verlängerung der ursprünglichen Wechsel bestand auf Grund des Darlehensvertrages vom 23* August 1956 ausschließlich für die Firma (im Vernältnis zu dem
Nachschlagewerk; Amtliche Sammlung; 3a nein WG Art. 28, 17 ^ ^ 2122 OQQ Erklärt der Akzeptant dem Wechselgläubiger bei Begebung eines Verlängerungswechsels, er wolle aus dem neuen Wechsel nur haften, wenn er ein Darlehen von einem Dritten zuriickerhalte, so kann er von dem Wechsel-gläubiger aus dem neuen Wechsel nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieser 11 nicht eintrittj hierbei ist unerheblich, ob der Akzeptant aus dem alten Wechsel auch dann haftete, wenn er das Darlehen nicht zurückerhielt. BGH9 ürt.V 2. Juni I960 - II ZR 44/60 OLG Hamm/Westf. LG MUnster/Weaif Verkündet am 2. Juni I960 fljj|0, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Betriebsleiters i.R. Otto ttraße^B, i.W.t Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen die Spar- und Barlehnskasse eingetragene Uenossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, SflHIHV > vertreten durch die Vorstandsmitglieder? #fourermeister Wilhe; |Str. flR Bauer Mart: S Bauer August Bäckermeister Paul Str. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2. Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Br. Haager, Br. Reinicke und Hill für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/West-falen vom 10. Bezember 1959 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Munster/West-falen vom 11. März 1959 abgeändert. Bis Klage wird unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 7. Januar 1959 abgewiesen. ♦ Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Die Firma in S hatte im Jahre 1956 bei der klagenden Sparkasse ungesicherte Schulden in Höhe von annähernd 40 000 DM« Die Klägerin bemühte sich, von ihrem Hevisioneverbend gedrängt, um Zurückzahlung oder Zeitungsinserat einen Geldgeber. Hs meldete sich der Beklagte, der 40 000 DM kurzfristig an den Makler aus^ geliehen hatte und sich nach einer anderen Anlage dieses Geldes umsah. Am 23* August 1956 schloß er mit DflHIHHi einen Darlehensvertrag, auf Grund dessen er zwei Wechsel Uber je 15 000 DM und einen Wechsel Uber 10 000 DM akzeptierte« Die Wechsel wurden von suggest eilt und an die Klägerin, deren Rendant HflHBB Abschluß des Darlehensvertrages zugegen war, indossiert. Die Wechsel sollten in das Depot der Klägerin gelegt und mit dem Geld eingelöst werden, das KfB dem Beklagten zurückzahlte» Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin vereinbart, daß diese die Wechsel nur dann gegen ihn geltend machen könne, wenn I^JPseiner Verpflichtung ihm gegenübe r nachkomme. Da Kjfl^as Geld nicht zahlte, wurden die Wechsel mehrfach prolongiert. Im Sommer 1957 betrug die Schuld D^miV 3® 000 DM. Die Klägerin verlangte im Juli 1957 vom Beklagten einen Prolongationswechsel in dieser Höhe. Der Beklagte übersandte ihr am 23« Juli 1957 einen Blankowechsel, in dem lediglich die Wechselsumme und das Akzept ausgefüllt waren, und schrieb der Klägerin gleichzeitig: “Wunschgemäß übersende ich Ihnen mein Akzept mit der Bitte und der ausdrücklichen Verpflichtung für Sie, daß Sie das dort befindliche Akzept hiergegen ungültig machen. Das heutige Akzept gebe ich Ihnen mit der weiteren Verpflichtung für Sie, daß Sie auf Einlösung desselben nur dann bestehen, wenn KflB mir gegenüber seiner Darlehenstilgung nachkommt ».« Sicherung des Kredits. suchte darauf durch ein - 3 “ Aus den vorerwähnten Gründen wollen Sie auch das Pälligkeitsdatum des heute gegebenen Akzepts auf alle Palle offen lassen.11 Die Klägerin, die dieses Schreiben nicht beantwortete, set2te einen Fälligkeitstermin (23* September 1957) in den Wechsel ein und ließ ihn von D^BHHpals Aussteller unterzeichnen und mit dessen Indossament versehen. Im September 1957 erbat sie vom Beklagten einen neuen Wechsel. Dieser- sandte ihr am 23* September 1957 einen Blankowechsel mit folgendes Anschreiben» “Ich nehme Bezug auf das mit Ihnen gehabte Ferngespräch. In der Anlage überreiche ich Ihnen mein neues Akzept über 30 000 DM mit der Verpflichtung für Sie, daß Sie mich für die Einlösung desselben unter keinen Umständen heranziehen, wenn KflB seiner Verpflichtung zux* Darlehenstilgung mir gegenüber nicht nachkommt. KflBhat unterdessen den Offenbarungseid leiete^oiüseen. Lassen Sie sich bitte von Dr. SoflHBB unterrichten, wie die Tilgung noch vorgenommen werden soll. ...M Die Klägerin, die auch auf dieses Schreiben nicht antwortete, füllte den Wechsel aus und ließ ihn wiederum von Sie nimmt den Beklagten aus diesem Wechsel in Höhe der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten, abzüglich 2 000 DM, in Anspruch. Sie hat ein Vorbehaltsurteil erwirkt und im Nachverfahren beantragt, das yorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat um Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage gebeten« Er ist der Ansicnt., er hafte nicht aus dem eingeklagten Wechsel, da KJB)» der zahlungsunfähig geworden sei, seine Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe sich weiter durch Schreiben vom 1. Oktober 1956 verpflichtet, von den Wechselbeträgen Belastungen auf Grundstücken des als Aussteller und Indossant unterschreiben eines inzwischen von gezahlten Betrages von in Höhe von 18 500 DM sbzulösen und Grundschuld-briefe über (von DflHHHH zu bestellende) erstetelligo Grundschulden in Höhe von 23 000 DM in Empfang zu nehmen und für ihn treuhänderisch zu verwahren« Die Klägerin habe die Erfüllung dieser Verpflichtungen dadurch unmöglich gemacht, daß sie an Belastungen der Grundstücke D| mitgewirkt habe« Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entseheidungsgründei Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Verpflichtungen aus den drei ersten (am 23« August 1936 angenommenen) Wechseln nicht davon abhängig gemacht, daß er sein Geld von KflB zurückerhalte. Daraus ergebe sich, daß er auch aus dem streitigen Wechsel in Anspruch genommen werden könne. Wenn der Beklagte in .seinen Schreiben vom 23- Juli und 23« September 1957 seine Haftung aus don Wechseln der Klägerin gegenüber habe einschränken wollen, so habe er damit den Sicherungszweck der Wechsel einengen wollen. Hierzu hätte es einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft, da der Beklagte angesichts de** von Anfang an bestehenden geschäftlichen Grundlage für die Akzeptierung der Wechsel nicht einseitig von dem ursprünglichen Zweck habe abrUcken können« Wenn der Beklagte schon einen Prolongationswechsel akzeptiert habe, so habe er sich damit bereit erklärt, daß dieser Wechsel für den Zweck verwendet werde, dem auch der vorhergehende Wechsel gedient habe. Wenn es anders hätte sein sollen, dann hätte er mit der Klägerin eine abändernde Vereinbarung treffen müssen. Das habe der Beklagte auch gewollt. Er habe aber nicht nachweisen können, daß die Klägerin sein hierauf gerichtetes Angebot angenommen habe, pie Klägerin habe das Angebot des Beklagten auch nicht stillschweigend angenommen, da ihr Stillschweigen unter den gegebenen Verhältnissen nur als Ablehnung habe angesehen werden können. Pie Revision greift zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Verpflichtung des Beklagten aus den drei ersten Wechseln sei nicht davon abhängig gemacht worden daß Kost seine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten erfülle. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Angriff berechtigt ist. Penn der Beklagte kann auch dann nicht aus dem eingeklagten Wechsel in Anspruch genommen werden, wenn er aus den früheren Wechseln haftete. Pie Auffassung des Berufungsgerichts, aus der unbeschränkten Haftung dos Beklagten für die ersten Wechsel ergebe sich, falls keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen sei, auch die Haftung des Beklagten aus dem eingeklagten Wechsel, ist nicht zutreffend. Es ist zwar richtig, daß ein Prolongationswechsel gegenüber dem alten, zu prolongierenden Wechsel nur die Eahlungszeit hinausschiebt. Per Wechselschuldner kann also gegenüber der neuen Wechselverbindlichkeit dieselben Einwendungen und grundsätzlich auch nur die Einwendungen erheben, die er gegenüber der alten Verpflichtung geltend machen kann. Es fragt sich aber gerado ob der Beklagte im vorliegenden Pall der Klägerin am (23* Juli und) 23« September 1957 einen Prolongationswechsel in diesem Sinn, also einen Wechsel gegeben hat, der sich ausschließlich bezüglich der Zahlungszeit von den ersten Wechseln unterschied. Der Beklagte kann aus dem Wochsei vom 23- September 1957 nur dann (möglicherweise) ~ 6 - mit Erfolg in Anspruch genommen werden* wenn ein Prolongationswechsel in diesem Sinne vorliegt. ZivSdem Zustandekommen einer derartigen (Prolongations-) Wechselverpflichtung ist ein Vertrag erforderlich«. Die Klägerin mag den Beklagten im (Juli}und) September 1957 gebeten haben* ihm einen splchen Prolongationswechsel zu geben« Der Beklagte hat abez1 jedenfalls, wie die Klägerin selbst ausführt,abgelehnt?dieses Angebot anzunehmen. Der Beklagte hat vielmehr seinerseits ein Angebot gemacht, und dieses Angebot hatte* wie das Berufungsgericht festgestellt hat und die Klägerin auch selbst vorträgt, zu dem Inhalt, er wolle aus dem neuen Wechsel nur haften, wenn kJÜ zahle, er wolle also wechselmäßig nicht haften, wenn Kppf nicht zahle. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, was das Berufungsgericht verneint, das Angebot des Beklagten angenommen hat. Denn die Klägerin kann den Beklagten auch dann nicht aus dem 3 Wechsel vom 23. September 1957 in Anspruch nehmen, wenn f sie das Angebot des Beklagten nicht angenommen hat. Es \ kann zweifelhaft sein, ob das Angebot des Beklagten auf j Abschluß eines Wechselbegebungsvertrages als solchen i (oder die Ermächtigung der Klägerin zur Ausfüllung des < Blankowechsels) davon abhängig war, daß KfB das Darlehen an ihn zurückzählte. Möglich ist auch, daß der Be- 1 klagte sein Angebot so verstanden wissen wollte, daß damit nur der Rechtsgrund der abstrakten Wechselverpflichtung bestimmt werden sollte'. Hierauf kommt es aber nicht an. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine abstrakte Wechselforderung gegen den Beklagten erworben hat. Zumindest ist diese Wechselforderung mit einer Einrede behaftet. Hat die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht angenommen, dann fehlt es jedenfalls an einem Rechtsgrund für den eingeklagten Wechsel. Die Klägerin ist dann um den Wechsel ungerechtfertigt bereichert und kann keinen Anspruch aus ihm gegen den Beklagten geltend machen. Die Klägerin konnte das Angebot des Beklagten vom 23« September 1957» so wie es gemacht war, annehmen oder ab-lehnen. Sie konnte aber nicht, wie sie meint, das Angebot ablehnen, den Wechsel aber gleichwohl, ''um dem Beklagten entgegen zu kommen", als Prolongationswechsel im eigentlichen Sinne hereinnehmen. Denn ein derartiger Wechsel war ihr nicht angeboten worden« Eine Verpflichtung aus einem Prolongationswechsel setzt einen Vertrag Uber die Begebung eines derartigen Wechsels voraus,und ein Vertrag kann ohne Angebot nicht. Zustandekommen. Wenn die Klägerin nicht mit dem Angebot des Beklagten einverstanden war, so mußte sie aus dem alten Wechsel Vorgehen, der (möglicherweise) eine unbedingte Verpflichtung des Beklagten zu dem Gegenstand hattet der Beklagte war nicht etwa in der Lage, sich einseitig von dieser alten Verbindlichkeit zu befreien. Die Klägerin konnte aber nicht das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines neuen Wechselbegebungsvertrages von den Bedingungen, unter denen es abgegeben war, isolieren, dieses isolierte Angebot annehmen und die Bedingungen, unter denen das konkrete Angebot Überhaupt nur gemacht war, ablehnen. Würde man anders entscheiden, dann wäre der Wechselgläubiger in der Lage, eine (Prolongations-) Wechselverpflichtung des Schuldners einseitig, das heißt ohne hierauf gerichtetes Angebot des Schuldners, begründen zu können» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders wäre, wenn, wie die Revisionsbeklagte meint, der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr einen Prolongationswechsel zu geben. Denn dieser Fall liegt nicht vor« Eine Verpflichtung zur Verlängerung der ursprünglichen Wechsel bestand auf Grund des Darlehensvertrages vom 23* August 1956 ausschließlich für die Firma (im Vernältnis zu dem -/ Beklagten)* sie oblag aber nicht dem Beklagten (gegenüber der Klägerin)* Nach alledem konnte der Beklagte nicht aus dem eingeklagten Wechsel in Anspruch genommen werden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Br. Haidinger Br. Kuhn Br. Haager Br. Heinicke Hill t i * i \ i