Die Beklagte zu 1) hat sich nach der Geschäftsübernahme den An-Streichern gegenüber verpflichtet, für 20.000 DM Ersatztarnfarbe zu liefern und 18.800 DM Schadensersatz zu zahlen. Ein Zurückbehaltung; recht ergebe sich auch daraus, daß sie sich der Volksbank eGmbH StoflHD gegenüber zur Tilgung einer Schuld des Klägers in H3he von 86.829,60 DM verpflichtet hätten, die im Verhältnis zwischen den Parteien der Kläger tragen müsse1 - Der Kläger hat die Beklagten in einem anderen Rechtsstreit, den der Senat am selben Tag zugunsten des Klägers entschieden hat (HO 136/56 LG Konstanz * 5 U 124/57 OLG Karlsruhe, 5» Zivilsenat Freiburg * II ZR 45/59 BGH) auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht erblickt darin, daß die Klage in der Berufungsinstanz auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet worden Bas Berufungsgo« rieht war bei der gegebenen Sachlage nicht gehalten, den Beklagten zu 2) prozossual günstiger zu stellen, als er dann gestanden hätte, wenn die Klage von Anfang an auch gegen ihn gerichtet gewesen wäre* Auch die Revision vermag keine Anhaltspunkte dafür vorzubringen, daß der Beklagte zu 2) sich in diesem Fall anders verteidigt hätte, als er es für die Beklagte zu 1} getan hat. Der Beklagte zu 2) habe aus den Äußerungen des Klägers ihm gegenüber entnehmen können, daß es sich bei den Gev/ährleistungsansprüchen um eine 11 schv/erv/iegende Angelegenheit” handeln müsse und daß mit der Möglichkeit erheblicher Gewährleistungsansprüche zu rechnen sei. Das Berufungsgericht hat öich mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auseinandergesetzt, sie bejaht und es nicht für geboten erachtet, den Zeugen dem Antrag der Beklagten entsprechend zu beeidigen. ■beachtet habe« Der Zeuge habe nämlich bekundet, der Kläger habe die möglichen Rogroßan3prücho aus den Lieferungen für den Flugplatz Lahr mit 50.000 - 40.000 DM beziffert; dies stehe in Widerspruch zu der Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger sei sich bei der Geschäftsübergabo noch nicht darüber im klaren gewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er hafte. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, weshalb eine Äußerung des Klägers über die mögliche Höhe von Rogreßansprüchen nicht vereinbar sein soll mit seiner Ungewißheit über Art und Umfang der endgültigen Innanspruch-nahme. Der für die Nichtbeeidigung des Zeugen Müller gegebenen Begründung kann hiernach nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht bei der AusÜbung des ihm durch § 591 ZPO eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Beeidigung des Zeugen von rechts-fohlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre. Das Berufungsgericht hat die durch die Beklagten beantragte erneute Vernehmung des Zeugen Dr. Schlepple über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei den Verhandlungen vor dem Notar die Höhe der Gewährleistungsverpflichtungen auf 2.000 -5o000 DM beziffert, abgelehnt. Es hat dies u.a. damit begründet, daß es auf diese Behauptung nicht entscheidend ankomme« Nachdem der Klage:, während der Vorverhandlungen wiederholt auf zu erwartende Ansprüche wegen der Lieferungen nach Lahr und Bremgarten und die Möglichkeit eines größeren Ausmaßes solcher Ansprüche hin-gewiosen gehabt habe, sei es ohne Bedeutung, ob er bei den Verhandlungen vor dem Notar diese Möglichkeit nicht mehr erwähnt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei verkannt, daß der Kläger mit der behaupteten Äußerung eine Zusicherung i.S. der §§ 459? E3 kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäresinsbesondere ob die Zusicherung einer Eigenschaft anzu-nehnien wäre, wenn der Kläger bei den Verhandlungen vor dem Notar durch die Bezifferung der möglichen Verpflichtungen auf In den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt nämlich die Feststellung zu dem Ausdruck, der Beklagte zu 2) habe bei der gegebenen Sachlage die angebliche Äußerung des Klägers vor dem Notar nicht isoliert für sich betrachten dürfen, sondern habe den Zusammenhang mit den vorangegangenen weiteren Äußerungen des Klägers über die Möglichkeit von Verpflichtungen größeren Ausmaßes berücksichtigen müssen. DM betragen habe, entnehmen können, daß möglicherweise erhebliche Gewährleistungs-ansprücho in Betracht gekommen seien, und es habe für ihn nicht zweifelhaft sein können, daß der Kläger mit der Veräußerung des Unternehmens von der Inanspruchnahme für solche Ansprüche habe befreit werden wollen. Vertragsabschluß von Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von nur 2.000 - 3«000 DM ausgegangen wären und Verpflichtungen in Höhe von 38.800 DM für sie unerwartet hoch gewesen seien, so sei das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Kaufpreis von insgesamt etwa 1 Million DM dadurch nicht in so stai'kem Maße verändert worden, daß den Beklagten das Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzurauten wäre. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß es die Beklagten in dem erwähnten Parallelpro:;eß auf Grund dos Übernahmevertrages zur Freistellung des Klägers von einer Schuld in Höhe von 86.829,60 DM verurteilt habe. Daß die Beklagten in dem Paj Jillelprozeß unterlegen sind, ergibt nichts für .die Auffassung der Revision, daß der Geschäftswille der Parteien sich auf der Vorstellung aufgebaut hätte, der Kläger - nicht die Beklagten - müsse die den Gegenstand jenes Rechtsstreits bildende Verpflichtung erfüllen, insbesondere ist nicht dargetan, daß der Kläger von einer solchen Vorstellung ausgegangen wäre oder eine etwaige entsprechende Vorstellung des Beklagten zu 2) bei Vertragsabschluß erkannt und nicht beanstandet hätte. Vr Hach dem am selben Tage verkündeten Urteil des Senats in dem orwähnten Parallolprozoß haben die Beklagten den Kläger von soiner Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank eGmbH Stockach in Höhe von 86.829 ? Aus der Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme wegen dieser Verbindlichkeit können die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem hier streitigen Anspruch danach nicht herleiten.
2122 073 Vorkündot ,, a>m 30 * s3 unit. i9 60 Justizangestollter als Urkundobcamter der chäftos teile Im Namen d e b Volkes . In dom Rechtsstreit; lo 2c der Firma RÄMJHB^Lackfabr^c und Chemo Fabrik GmbH? Stockach, Sitz ln TMHHt SflBstr. fl, vex-treten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), des Br. Hans Carl 9 Beklagten und Revisionsklägor, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Bipl. Chemiker Br. Emil’ B flHHHB » Sto^HBKBäden, Kläger und Revisionsbeklagtcn5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der II. Ziviloonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski/und der Bundesrichter Br. Nörr, Biesecke, Br. 3einicke und Hill für Rocht erkannt: Bio Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 5 h Zivilsenat in Freiburg -vom 11, Bezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgov/iosen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat dem Beklagten zu 2) und dessen Ehefrau durch notariellen Vertrag vom 5. März 1955 das von ihm bis dahin als Einzelkaufmann unter der Firma "Gobr. Lackfabrik - Chem« Fabrik StolBB11 betriebene Fabrikunternehmen "mit allen Aktiven und Passiven" veräußert. Der Beklagte zu 2) und seine ■Ehefrau haben das Unternehmen für die kurz darauf gegründete Beklagte zu 1) unter ausdrücklicher Übernahme auch der persönlichen Haftung nach § 11 GmbHG erworben. Zu den von den Erwerbern zu übernehmenden Geschäftsverbindlichkeiten gehörten nach § 2 dos Vertrages auch diejenigen, die erst nach dem 14. Februar 1955 - dem im Vertrag festgesetzten Tag der Übergabe - geltend gemacht wurden, die aber ihre Entstehung in aus den Büchern ersichtlichen Geschäftsvorgängen vor dem 14. Februar 1955 hatten, insbesondere auch Gewährleistungs-, Mängel— und Schadensersatz-ansprücho. Bio Erwerber hatten als Abfindung für den über die Passiven hinausgehenden Wert des Unternehmens als Gesamtschuldner 50.000 UM zu zahlen. Nachdem die Beklagten inzwischen 15.000 DM bezahlt haben, verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage Zahlung der restlichen 55-000 DM. Die Beklagten haben gegenüber diesem Anspruch mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Sie stützen sich daboi auf folgenden Sachverhalt: Der Kläger hat im Jahre 1954 Tarnfarbe für Anstreicher-arbeiten auf den Flugplätzen Lahr und Bremgarten geliefert. Schon vor der Geschäftsübergabe rügten die Anstreicher, die die Farbe gekauft hatten, dem Kläger gegenüber Mängel der Ware. Die Beklagte zu 1) hat sich nach der Geschäftsübernahme den An-Streichern gegenüber verpflichtet, für 20.000 DM Ersatztarnfarbe zu liefern und 18.800 DM Schadensersatz zu zahlen. Bie Beklagten machen geltend, der Kläger habe das mögliche Ausmaß der Gewährleistungsverpflichtungen schon zur Zeit des Vor- tragsabochlusses gekannt, habe diese Verpflichtungen aber trotzdem bei den Verhandlungen nur mit 2„000 - 3*000 DM beziffert» Damit habe er gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und sie. Schadensersatzpflichtig gemacht» Soweit die Beklagte zu 1) die Ge währloiotungsansprüche schon getilgt habe, werde gegenüber dom Klagoanspruch aufgerechnet, im übrigen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht» Dem Klagebegehren stehe auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen. Ein Zurückbehaltung; recht ergebe sich auch daraus, daß sie sich der Volksbank eGmbH StoflHD gegenüber zur Tilgung einer Schuld des Klägers in H3he von 86.829,60 DM verpflichtet hätten, die im Verhältnis zwischen den Parteien der Kläger tragen müsse1 - Der Kläger hat die Beklagten in einem anderen Rechtsstreit, den der Senat am selben Tag zugunsten des Klägers entschieden hat (HO 136/56 LG Konstanz * 5 U 124/57 OLG Karlsruhe, 5» Zivilsenat Freiburg * II ZR 45/59 BGH) auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit in Anspruch genommen. Der Kläger trägt vor, er habe den Beklagten zu 2) über das in Betracht kommende Ausmaß der Gewährleistungsverpflichtungen wahrheitsgemäß unterrichtet. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagtet zu 1) i stattgegeben. Erst in der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung auch den Beklagten zu 2) verklagt. Das Oborlandesgerieht hat die Beklagten dem Klageantrag entsprechend als Gesamtschuldner verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, v/ährend der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Ent a chei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht erblickt darin, daß die Klage in der Berufungsinstanz auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet worden ist3 oine Klageänderung, die es gegen den Widerspruch des Beklagten zu 2) als sachdienlich zuläßt. Es kann dahingestellt bleiben , ob in oincm solchen Fall die Vorschriften über die Klage-ändorung uneingeschränkt Anwendung finden (vgl* dazu BGHZ 21, 285).o Beim jedenfalls ißt den weiteren dieser Entscheidung entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts zusustimmen, die PartQiänderung auf der Seite des Beklagten sei jedenfalls dann zuzulasson, wenn entweder der neue Beklagte zustimme oder die Verweigerung seiner Zustimmung mißbräuchlich sei, Bas Berufungsgericht sieht die letztgenannte Voraussetzung hier aus dem Grunde als vorliegend an, weil der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1} die Art der Verteidigung gegen den Klageanspruch + vom Beginn des Rechtsstreits an habe bestimmen können und keine nur für seine persönliche Haftung in Betracht kommenden sonstigen Verteidigungsmöglichkeiten ersichtlich seien. Bie dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Bas Berufungsgo« rieht war bei der gegebenen Sachlage nicht gehalten, den Beklagten zu 2) prozossual günstiger zu stellen, als er dann gestanden hätte, wenn die Klage von Anfang an auch gegen ihn gerichtet gewesen wäre* Auch die Revision vermag keine Anhaltspunkte dafür vorzubringen, daß der Beklagte zu 2) sich in diesem Fall anders verteidigt hätte, als er es für die Beklagte zu 1} getan hat. Bas Berufungsgericht hat die Versagung der Zustimmung deshalb mit Recht als Mißbrauch prozessualer Möglichkeiten angesehen. Baß es für den Beklagten zu 2) wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung ist, ob der Kläger außer der Beklagten zu 1) auch ihn persönlich in Anspruch nimmt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. IIo 1. Bau Berufungsgericht führt weiter aus, die Gewährleistungsverbindlichkeiten aus den Lieferungen für die Flugplätze Lahr und Bremgarten seien nach § 2 des Vertrags von den Beklagten übernommen worden. Ber Kläger sei jedoch verpflichtet gewesen, den Beklagten zu 2) über den möglichen Umfang dieser Verbindlichkeiten zu unterrichten. Wenn er sich bei der Geschäftsübergabe 5 auch noch nicht darüber im klaren gewesen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Firma für die Schäden aufkommen müsse, so müsse er doch erkannt haben, daß möglicherweise »eirne ganz erhebliche Schadonsersatzpflicht in Betracht gekommen sei» Dies genüge für die Begründung seiner Offenbarungspflicht« \ Biese auch durch die Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. 2c Da3 Berufungsgericht ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht erfüllt. Der Beklagte zu 2) habe aus den Äußerungen des Klägers ihm gegenüber entnehmen können, daß es sich bei den Gev/ährleistungsansprüchen um eine 11 schv/erv/iegende Angelegenheit” handeln müsse und daß mit der Möglichkeit erheblicher Gewährleistungsansprüche zu rechnen sei. Es sei Sache des Beklagten gewesen, sich daraufhin nach dem Umfang der Farblie-xerungen und der in Betracht kommenden Schadenshöhe zu erkundigen. Stattdessen habe er Gespräche über diese Frage mit dem Hinweis auf seine guten Beziehungen zu den Franzosen, die den Auftrag für den Tarnanstrich erteilt hatten, abgebrochen und dabei betont, er werde ”mit den Franzosen schon fertig”. Die Feststellungen des Berufungsgerichts stützen sich u.a. * auf die Aussage cinos Zeugen MflflB. Das Berufungsgericht hat öich mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auseinandergesetzt, sie bejaht und es nicht für geboten erachtet, den Zeugen dem Antrag der Beklagten entsprechend zu beeidigen. Es hat die Beeidigung auch mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Aussage nicht für erforderlich gehalten. Die Rovision greift die Begründung der Richtbeeidigung alB unzureichend an, da das Berufungsgericht einen Widerspruch zwischen dieser Zeugenaussage und einer anderweitigen Feststellung nicht 6 — ■beachtet habe« Der Zeuge habe nämlich bekundet, der Kläger habe die möglichen Rogroßan3prücho aus den Lieferungen für den Flugplatz Lahr mit 50.000 - 40.000 DM beziffert; dies stehe in Widerspruch zu der Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger sei sich bei der Geschäftsübergabo noch nicht darüber im klaren gewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er hafte. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, weshalb eine Äußerung des Klägers über die mögliche Höhe von Rogreßansprüchen nicht vereinbar sein soll mit seiner Ungewißheit über Art und Umfang der endgültigen Innanspruch-nahme. Der für die Nichtbeeidigung des Zeugen Müller gegebenen Begründung kann hiernach nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht bei der AusÜbung des ihm durch § 591 ZPO eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Beeidigung des Zeugen von rechts-fohlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre. III. Das Berufungsgericht hat die durch die Beklagten beantragte erneute Vernehmung des Zeugen Dr. Schlepple über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei den Verhandlungen vor dem Notar die Höhe der Gewährleistungsverpflichtungen auf 2.000 -5o000 DM beziffert, abgelehnt. Es hat dies u.a. damit begründet, daß es auf diese Behauptung nicht entscheidend ankomme« Nachdem der Klage:, während der Vorverhandlungen wiederholt auf zu erwartende Ansprüche wegen der Lieferungen nach Lahr und Bremgarten und die Möglichkeit eines größeren Ausmaßes solcher Ansprüche hin-gewiosen gehabt habe, sei es ohne Bedeutung, ob er bei den Verhandlungen vor dem Notar diese Möglichkeit nicht mehr erwähnt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei verkannt, daß der Kläger mit der behaupteten Äußerung eine Zusicherung i.S. der §§ 459? 463 BGB abgegeben haben würde und daß es demgegenüber auf seine Erklärungen während der Vorverhandlungen nicht mehr ankomme^ p* Auch dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. E3 kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäresinsbesondere ob die Zusicherung einer Eigenschaft anzu-nehnien wäre, wenn der Kläger bei den Verhandlungen vor dem Notar durch die Bezifferung der möglichen Verpflichtungen auf 2.000 - 5.000 DM von seinen früheren Angaben abgerückt wäro. So hat aber das Berufungsgericht die behauptete Erklärung nicht gewürdigt. In den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt nämlich die Feststellung zu dem Ausdruck, der Beklagte zu 2) habe bei der gegebenen Sachlage die angebliche Äußerung des Klägers vor dem Notar nicht isoliert für sich betrachten dürfen, sondern habe den Zusammenhang mit den vorangegangenen weiteren Äußerungen des Klägers über die Möglichkeit von Verpflichtungen größeren Ausmaßes berücksichtigen müssen. Er habe deshalb die behauptete Äußerung de9 Klägers vor dem Eotar nicht dahin audegen können, daß nicht auch Verpflichtungen in Betracht kämen, die erheblich über 2.000 - 5«000 DM hinausgingen. Darin liegt eine tatricht erliche Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist. IVo Das Berufungsgericht führt schließlich .aus, auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe der Klage nicht entgegen. Sov/ohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) hätten boi Vertragsabschluß gewußt, daß dio zu erwartenden Ge-v/ährleistungsan3prüche möglicherweise erheblich über 2.000 - 3.000 DM hinausgehen könnten, zu demal der Kläger noch bei der Beurkundung des Vertrages auf das große Risiko in der Lackbranche hingewiesen habe. Der Beklagte zu 2) habe auch daraus, daß der Jahresumsatz des Unternehmens rund 2 Mill. DM betragen habe, entnehmen können, daß möglicherweise erhebliche Gewährleistungs-ansprücho in Betracht gekommen seien, und es habe für ihn nicht zweifelhaft sein können, daß der Kläger mit der Veräußerung des Unternehmens von der Inanspruchnahme für solche Ansprüche habe befreit werden wollen. Selbst wenn aber die Parteien bei •< 8 » Vertragsabschluß von Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von nur 2.000 - 3«000 DM ausgegangen wären und Verpflichtungen in Höhe von 38.800 DM für sie unerwartet hoch gewesen seien, so sei das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Kaufpreis von insgesamt etwa 1 Million DM dadurch nicht in so stai'kem Maße verändert worden, daß den Beklagten das Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzurauten wäre. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den vom Reichsgericht zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätzen, denen der Bundesgerichtshof sich im wesentlichen angeschlossen hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß es die Beklagten in dem erwähnten Parallelpro:;eß auf Grund dos Übernahmevertrages zur Freistellung des Klägers von einer Schuld in Höhe von 86.829,60 DM verurteilt habe. Es habe deshalb von einer für die Beklagten bei Vertragsabschluß nicht voraussehbaren Verschiebung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung in Höhe von insgesamt 120.000 - 130.000 DM ausgehen müssen« Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Daß die Beklagten in dem Paj Jillelprozeß unterlegen sind, ergibt nichts für .die Auffassung der Revision, daß der Geschäftswille der Parteien sich auf der Vorstellung aufgebaut hätte, der Kläger - nicht die Beklagten - müsse die den Gegenstand jenes Rechtsstreits bildende Verpflichtung erfüllen, insbesondere ist nicht dargetan, daß der Kläger von einer solchen Vorstellung ausgegangen wäre oder eine etwaige entsprechende Vorstellung des Beklagten zu 2) bei Vertragsabschluß erkannt und nicht beanstandet hätte. Die Beklagten können den Folgen ihrer Verurteilung in jenem Rechtsstreit jetzt nicht dadurch zu dem Teil entgegen, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit aus ihrer Verurteilung den Gesichtspunkt des Weg-» falls dor Geachäftsgrundlage herleiten. Sie können dieses Ziel auch nicht dadurch erreichen, daß sie die in den beiden Prozessen * geltend gemachten Ansprüche des Klägers zuoammenrechnen und sie so der Höhe des Kaufpreises gegenüberstelleno Paß die auf den Übernahmevortrag gestutzten, in den beiden Prozessen geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Zahlungen von - auch im Verhältnis zu dem Kaufpreis gesehen - beträchtlicher Höhe gerichtetesin besagt noch nicht, daß sie im Palle des Obsiegens des Klägers zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage führten. Vr Hach dem am selben Tage verkündeten Urteil des Senats in dem orwähnten Parallolprozoß haben die Beklagten den Kläger von soiner Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank eGmbH Stockach in Höhe von 86.829 ? 60 PM freizustellen. Aus der Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme wegen dieser Verbindlichkeit können die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem hier streitigen Anspruch danach nicht herleiten. VI. Die Revision ist nach alledem unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pr. Hast el ski Pr. Hörr Lioseclce Pr. Reinicke Hill