Führt ein Devisepinlander ein Handelsgeschäft mit Firma weiter, das er; von einem Devisenausländer erworben hat, so ist seine Haftung für die im Betriebe dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gegenüber einem anderen Devisenin-länder nicht davon abhängig, ob der Vertrag über die ^eschäfts^bernahme devisenrechtlich gepehmigt war. Oktober 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Winkelmann für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4..Zivilsenat in Freiburg, vom 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Jeder der beiden Gründer leistete mit Genehmigung der Lan-deszentralbank eine Einzahlung von 60.000 DM aus erworbenen Sperrguthaben, In § 4 des Gesellschaftsvertrages ist als Gesellschaftszweck bezeichnet "insbesondere die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, welchen Herr Robert B^|[^ als Wurstfabrik seit dem 1,1,1951 auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat". Eugen aus ein Bruder des Gründers Robert betrieb bis Ende des Jahres 1950 unter der nicht im Handelsregister eingetragenen Firma "Wurstfabrik Eugen ein Unternehmen und veräußerte dieses mit Wirkung vom 1. Sie meint auch, die Beklagte hafte deshalb für die Verbindlichkeiten des B^p^^, weil sie dessen Geschäftsbetrieb und dessen Firma fortgeführt habe, sie fordert von der Beklagten die Zahlung von 9.400 DM mit Zinsen. gestellt, obl die Beklagte aus einem Anerkenntnis in Anspruch genosjmen werden kann; es gründet die Haftung der Beklagten darauf, daß sie das Geschäft des Robert B^|^ in seinen weisentlicben Teilen erworben und ferner zunächst den Firmennamen von allerdings mit dem Zusatz "Ge- Es hält zwar die von Robert B^Hmit der Klägerin abgeschlossenen Lieferungsverträge wegen des Fehlens einer devisenrechtlichen Genehmigung für unwirksam, bejaht aber dessen Haftung gegenüber der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß und aus Bereicherung. Wurstwaren, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Anlagen und sonstiges Geschäftsinventar zu dem Gesamtpreis von 23.2lV)^( IM erworben, damit ist ein wesentlicher Teil der Inventar« gegenstände des von B^Jp betriebenen Geschäfts auf die Beklagte übertragen worden. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmeu* daß der von der Beklagten nach der Vorschrift des § 4 GmbllG-geführte Firmenzusatz die Identität mit der Firma des Bp|f Teil der von der Beklagten erworbenen Gegenstände nicht von Robert sondern von der Konkursmasse Bugen oder aus anderen Quellen stammte, wäre das unerheblich, eßg kommt nur darauf an, daß der wesentliche Kern des von Robert Bjppp betriebenen Geschäfts auf die Beklagte übergegangeil ist (Würdinger aaO § 25 Anm 7; Geßler-Hefermehl Anm 11 zu § 22 BGB; RGZ 169, 133 • 4 Die Revision will diese an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung als eine rechtsgeschäftliche aufgefaßt wissen und hält sie deshalb für wirkungslos, weil zur Übernahme der Verbindlichkeiten des Devisenausländers Robert 3^||^ durch die Beklagte die Devisengenehmigung gefehlt habe. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, oh der der Beklagten mit Robert B^H^iiber den Erwerb des Geschäfte abgeschlossene Vertrag devisenrechtlich genehmigt war. gung den Geschäftsbetrieb des Devisenausländers Robert 3^ 4P) erwerben durfte» Auch wenn aber die hiernach erforderliche Genehmigung zu diesem Vertrage fehlte und es deshalb] schwebend unwirksam blieb, so wurde dadurch die an die blöße^ Tatsache der Geschäftsfortführung geknüpfte Rechtsfolge der Haftung der Beklagten nach § 25 HGB nicht berührt, die. ja auch bei voller Y/irksamkeit des tibernahmevertrages nicht zu einer Schuldbefreiung des Robert B^^l geführt (§26 Abs 1 HGB), also die Forderung der Klägerin gegen den De™-» senausländer in jedem Falle unberührt gelassen hätte, .is besteht kein Anlaß, der schwebenden Unwirksamkeit des Yer^ träges zwischen Veräußerer und Erwerber des Handelsgeschäfts eine weitergehende Bedeutung beizu demessen, als sie dessen Nichtigkeit hätte. Hiernach hängt die Entscheidung nur davon ab, ob ei4, ne Verbindlichkeit des Robert B^P^ gegenüber der Kläger»w zu der Zeit bestand, als die Beklagte das von ihm geführt^ Geschäft übernahm. sanu Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klageansprucb deshalb nicht auf diese Geschäfte gestützt werden kann.- Es sieht aber ein Verschulden bei dem Vertrags— schloß darin, daß B^l^den Geschäftsführer F^H^der Klägerin nicht über-seine Eigenschaft als Devisenausländer und damit über die Genehmigungsbedürftigkeit der Geschäfte aufgeklärt habe* Es nimmt an, daß die Klägerin nicht für so hohe Rechnungsbeträge Schweine geliefert hätte, wenn ihr die Unwirksamkeit der "Verträge bekannt gewesen wäre - Aufl Anm 10 zu Art VII, S 77), aber dies gilt nur insoweit, als der Schadensersatzanspruch an die Stelle eines Erfüllungsanspruchs tritt, also wie im Falle des § 326 BGB auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist (RGZ 168, 261 £265?); dieser Gesichtspunkt steht weder einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens noeh einem solchen auf Herausgabe der Bereicherung entgegen, wie dies das Berufungsgericht zutreffend aus der Köglichkeit folgert, daß nach Art VII Satz 2 MilfiegG 53 den Parteien die Wiederherstellung sogar aufgegeben werden kann. Die Revision wendet jedoch mit Recht ein, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Verschuldens des einen Beweisantritt der Beklagten übergangen hat. Im Schriftsatz vom 18, Oktober 1952 (I, 257 und 265) hat sich, die Beklagte auf das Zeugnis des Direktor S^^p^ von der Bezirkssparkasse berufen, bei dem sich über die Zweckmäßigkeit eines Geschäftsabschlusses mit Ro* bert B^B^ zunächst erkundigt habe und der diesen über die Eigenschaft des B^^l als Devisenausländer und über das in dem Geschäft liegende Risiko aufgeklärt habe. Es ist auch zutreffend, daß B^^^, weil er wegen der Verarbeitung der Schweine in der Wurstfabrik zur Herausgari be nicht mehr in der Lage ist, nach § 818 Abs 2 3GB Werter satz leisten muß und daß er Bich auf einen späteren Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, da er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Lieferung gekannt hat (§§ 819 Abs 1, 818 Abs 4 BGB).
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Führt ein Devisepinlander ein Handelsgeschäft mit Firma weiter, das er; von einem Devisenausländer erworben hat, so ist seine Haftung für die im Betriebe dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gegenüber einem anderen Devisenin-länder nicht davon abhängig, ob der Vertrag über die ^eschäfts^bernahme devisenrechtlich gepehmigt war.
Aktenzeichens II ZR 44/54
Urteijl des BGH vom 13
Oktober 1955 OLG Karlsruhe
Zivilsenat in Freiburg-
II ZR 44/54
VerkUnd^t
am 13» Oktober 1955
Jodas, Just.Äugest«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Wurstfabrik DfHife GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Brich BdBftund Max in f^^btraßejp,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma ____
Geschäftsstelle denGeschäftsführ Z
GmbH, vertreten durch in
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Winkelmann für Recht erkannts
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4..Zivilsenat in Freiburg, vom 10. Dezember 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I» Die beklagte Gesellschaft wurde durch notariellen Vertrag vom 16. 0ktoberl951 unter der Firma "Wurstfabrik HobertB(^|||BGmbH, von dem Metzgermeister
Robert Bffpl und dem Vertreter Hans 0, beide
aus mit einem Stammkapital von 120.000 DH begründet
und am 28. Februar 1952 in das Handelsregister eingetragen. Jeder der beiden Gründer leistete mit Genehmigung der Lan-deszentralbank eine Einzahlung von 60.000 DM aus erworbenen Sperrguthaben, In § 4 des Gesellschaftsvertrages ist als Gesellschaftszweck bezeichnet "insbesondere die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, welchen Herr Robert B^|[^ als Wurstfabrik seit dem 1,1,1951 auf eigene Rechnung
und Gefahr geführt hat". Daran schließt sich folgender Satzs
"Zur Klarstellung der Rechtslage gegenüber der im Konkurs befindlichen Firma Eugen BflH| und der Bezirkssparkasse welche als Kreditgläubigerin
der Firma Eugen abgesonderte Befriedigung im
Konkursverfahren gelt end gemacht hat, wird die Gesellschaft die Geschäftseinrichtung (Maschinen- und Warenbestand) nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit_dem Konkursverwalter und der Bezirkssparkasse
erwerben und die Ansprüche der Bezirkssparkasse vpß ablösen,"
Eugen aus ein Bruder des Gründers
Robert betrieb bis Ende des Jahres 1950 unter der
nicht im Handelsregister eingetragenen Firma "Wurstfabrik Eugen ein Unternehmen und veräußerte
dieses mit Wirkung vom 1. Januar 1951 ohne Einholung* einer Devisengenehmigung an Robert der es ohne Ein-
tragung in das Handelsregister unter seinem Namen v/eiter betrieb, auch nachdem- er den tlbernähmevertrag im April 1951 wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Am 21. Hai 1951 wurde über das Vermögen des Eugen BtfflHfcdas
Konkursverfahren eröffnet. Von da an wurde Robert durch den Kaufmann Dr. Ernst Sch^pH) im Auftrag des Gläit. higerausschusses in der Geschäftsführung überwacht. In den:_ Monaten Juni bis Oktober 1951 kaufte er wiederholt Schlack* vieh bei der I^PPPP^Geschäftsstelle der Klägerin ein, das er in der Mahrzahl der Fälle umgehend bezahlte. Aus der Lieferung von Schweinen im Gesamtwert von etwa 15-000 DM während der Monate September und Oktober 1951 blieb er Jedoch zunächst 11.400 DM schuldig.
Seit dem 1. Januar 1952 betrieben die Gesellschaften die Fabrik unter der Firma der noch nicht eingetragenen GmbH. In der Zeit von Oktober 1951 bis Ende Januar 1952 trat ddr Geschäftsstellenleiter’ Fpp|P der Klägerin wegen_ der Bezahlung der Restforderung aus den Schweinelieferung VN wiederholt an B^P^ und EppPPP^P heran. HPPPPPI^^ starb am 22. Januar i952. Im Anschluß an eine Unterredung mit BflflP und dem Geschäftsführer der Beklagten am 20. F$p bruar 1952 erhielt die Klägerin in Anrechnung auf die Kesl? forderung einen Scheck über 2.000 DM, der von pjpp und BaPpuntersehrieben und zu Lasten des Gesellschaftskontoi bei der Volksbank eingelöst wurde.
Am 27. Februar 1952 veräußerte Robert seinen
Geschäftsanteil an die Witwe Anfang März 19524
änderts die Beklagte ihre Firma und gab ihr die Jetzige Passung.
II. Die Klägerin hat behauptet, bei den Besprechungen zwischen FppP, 3pppp und IpppPppp hätten diese di< Forderung der Klägerin für die Beklagte anerkannt. Sie meint auch, die Beklagte hafte deshalb für die Verbindlichkeiten des B^p^^, weil sie dessen Geschäftsbetrieb und dessen Firma fortgeführt habe, sie fordert von der Beklagten die Zahlung von 9.400 DM mit Zinsen.
Die Beklagte hat sich auf die Nichtigkeit der Lieferungsgeschäfte mangels Devisengenehmigung berufen, sie hat sowohl ein Schuldanerkenntnis wie die GeschäftsÜbernahme bestritten,
1
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt diese die Aufhebung des Berufungsurieils; die Klägerin beantragt Zurückweisung der . Revision.
Batscbeidungsgründe:
I. Das Landgericht hat die Verurteilung auf ein von ihm festgestelltes Schuld anerkenntnis gestützt, das für die Beklagte vor deren Eintragung in das Handelsregister abgegeben wcirden sei. Das Berufungsgericht läßt es daliin-
l
gestellt, obl die Beklagte aus einem Anerkenntnis in Anspruch genosjmen werden kann; es gründet die Haftung der Beklagten darauf, daß sie das Geschäft des Robert B^|^ in seinen weisentlicben Teilen erworben und ferner zunächst den Firmennamen von allerdings mit dem Zusatz "Ge-
sellschaft' mit beschränkter Haftung", fortgeführt habe.
Es hält zwar die von Robert B^Hmit der Klägerin abgeschlossenen Lieferungsverträge wegen des Fehlens einer devisenrechtlichen Genehmigung für unwirksam, bejaht aber dessen Haftung gegenüber der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß und aus Bereicherung. Den zu ersetzenden Schaden oder die herauszugebende Bereicherung bemißt es ebenso hoch wie die Kaufpreisforderung,
II.
von
Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht feststellt, die in seinem Besitz befindlichen Fleisch- und
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Wurstwaren, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Anlagen und sonstiges Geschäftsinventar zu dem Gesamtpreis von 23.2lV)^( IM erworben, damit ist ein wesentlicher Teil der Inventar« gegenstände des von B^Jp betriebenen Geschäfts auf die Beklagte übertragen worden. Sie hat auch den alten Kunden^ kreis des B^lfeweiter beliefert.
1. war zwar nicht im Handelsregister eingetragen, er betrieb aber ein Vollhandelsgewerbe, so daß die mangelnde Eintragung der Anwendbarkeit des § 25 EGB nicht entgegensteht (Würdinger GroßK HGB § 25 Anm 4,o).
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmeu* daß der von der Beklagten nach der Vorschrift des § 4 GmbllG-geführte Firmenzusatz die Identität mit der Firma des Bp|f
nicht ausschließt (Würdinger aaO § 25 Anm 11; Geßler-Hefermehl § 25 Anm 7; Baumbach-Duden 11. Aufl § 25 Anm 3^.
3. Entgegen der Meinung der Revision kommt es ancfc .
nicht darauf an, ob die von Robert B^PP übernommenen Be-^ triebswerte im Rahmen des Betriebes der Beklagten einen mehr oder weniger erheblichen Teil des gesamten Betriebs-, Vermögens ausmachten. Selbst wenn der weitaus überwiegend«. Teil der von der Beklagten erworbenen Gegenstände nicht von Robert sondern von der Konkursmasse Bugen
oder aus anderen Quellen stammte, wäre das unerheblich, eßg kommt nur darauf an, daß der wesentliche Kern des von Robert Bjppp betriebenen Geschäfts auf die Beklagte übergegangeil ist (Würdinger aaO § 25 Anm 7; Geßler-Hefermehl Anm 11 zu § 22 BGB; RGZ 169, 133 • 4
4. Der Rechtsgrund der Haftung nach § 25 HGB ist, wie das Reichsgericht (RGZ 149, 25 ausführt, »die
in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firjma liegende an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung»
• » $ . 1
für die bisherigen Gescbäftsscbulden haften zu wollen, verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schulden-haftung, des Geschäftsvermögens”. Daraus ergibt sich eine RechtsScheinwirkung, die in § 25 HGB ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat. Die Revision will diese an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung als eine rechtsgeschäftliche aufgefaßt wissen und hält sie deshalb für wirkungslos, weil zur Übernahme der Verbindlichkeiten des Devisenausländers Robert 3^||^ durch die Beklagte die Devisengenehmigung gefehlt habe. Das Verbot des Art I MilKegG 53 gilt nur für "transactions”. Dieser Ausdruck ist mit dem Worte "Geschäfte" nur ungenau übersetzt (vgl langen Kommentar zu dem Devisengesetz 2. Aufl Anm 13 ff zu Art X S 97 ff); er ist in Art X zu b in einer Weise umschrieben, daß alle Einzelfälle irgendwie unter den Sammelbegriff der Verfügung oder mindestens des Rechtsgeschäfts einzuordnen sind. Darunter fallen aber weder unerlaubte Handlungen noch sonstige Vorgänge, die eine Haftung herbeiführen, ohne daß dies ihr Zweck wäre. Wenn nun auch der in der Öffentlichkeit hervorgerufene Rechtsschein dieselbe Wirkung hat wie eine Bereitschaft s er klärung zur Übernahme der Verbindlichkeiten, so ist der tatsächliche Grund der Haftung doch nur eben dieser Rechtsschein, und dieser ist nicht ein "Geschäft” im Sinne des.Art I MilRegG 53, insbesondere auch nicht ein außergerichtliches Anerkenntnis einer Forderung im Sinne des Art I Nr 1, d der Dritten Durchführungsverordnung zu dem MilRegG 53 vom 31. Oktober 1950 (ABI AllHohKomm 663). Der Eintritt gesetzlicher Rechtsfolgen aus einer von der Beklagten geschaffenen tatsächlichen Lage wird durch die Vorschriften des MilRegG 53 nicht berührt. Da beide Streitteile Deviseninländer sind, so bedarf es auch zur Geltendmachung des Anspruchs keiner Genehmigung.
$. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, oh der der Beklagten mit Robert B^H^iiber den Erwerb des Geschäfte abgeschlossene Vertrag devisenrechtlich genehmigt war. Es j hält, wie der Zusammenhang ergibt, eine solche Genehmigung} deshalb nicht für erforderlich, weil die Beklagte zu ihre]| Gründung keiner Genehmigung bedurft habe, ihren Gesellschaftern aber die Genehmigung zur Einzahlung der G es chäfts airbat -le erteilt worden sei. Es trifft zwar zu, daß die Beklagt« mit ihrer Eintragung als Deviseninländerin entstanden warj Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß sie ohne Genehmi-? gung den Geschäftsbetrieb des Devisenausländers Robert 3^ 4P) erwerben durfte» Auch wenn aber die hiernach erforderliche Genehmigung zu diesem Vertrage fehlte und es deshalb] schwebend unwirksam blieb, so wurde dadurch die an die blöße^ Tatsache der Geschäftsfortführung geknüpfte Rechtsfolge der Haftung der Beklagten nach § 25 HGB nicht berührt, die. ja auch bei voller Y/irksamkeit des tibernahmevertrages nicht zu einer Schuldbefreiung des Robert B^^l geführt (§26 Abs 1 HGB), also die Forderung der Klägerin gegen den De™-» senausländer in jedem Falle unberührt gelassen hätte, .is besteht kein Anlaß, der schwebenden Unwirksamkeit des Yer^ träges zwischen Veräußerer und Erwerber des Handelsgeschäfts eine weitergehende Bedeutung beizu demessen, als sie dessen Nichtigkeit hätte. Daß diese der Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB nicht entgegensteht, ist unbestritten (Würdingerj aaO Anm 8j Geßler-Hefermehl § 25 HGB Anm 2 und 6y Baumbac» Duden § 25 Anm 4 Ä)»
III. Hiernach hängt die Entscheidung nur davon ab, ob ei4, ne Verbindlichkeit des Robert B^P^ gegenüber der Kläger»w zu der Zeit bestand, als die Beklagte das von ihm geführt^ Geschäft übernahm. 1
1. Die Geschäfte zwischen der Klägerin und waren devisenrechtlich nicht genehmigt und deshalb unwirk-
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sanu Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klageansprucb deshalb nicht auf diese Geschäfte gestützt werden kann.- Es sieht aber ein Verschulden bei dem Vertrags— schloß darin, daß B^l^den Geschäftsführer F^H^der Klägerin nicht über-seine Eigenschaft als Devisenausländer und damit über die Genehmigungsbedürftigkeit der Geschäfte aufgeklärt habe* Es nimmt an, daß die Klägerin nicht für so hohe Rechnungsbeträge Schweine geliefert hätte, wenn ihr die Unwirksamkeit der "Verträge bekannt gewesen wäre -
Diesem Gedankengang des Berufungsgerichts kann nicht entgegengehalten werden, daß auf diese Weise eine ungeneh-migte Verbindlichkeit eines Devisenausländers entstehen würde. Bei einem Verschulden bei Vertragsschluß handelt es sieb ebensowenig um ein "Geschäft" ("transaction") im Sinne des Art I MilRegG 53 wie bei der Herbeiführung eines Recht1 Scheins, der zur Haftung nach § 25 HGB führt (vgl oben zu 11,4). Hs macht dabei keinen Unterschied, oh die tatsächliche Lage von einem Devisenausländer oder einem Deviseninländer herbeigeführt worden ist. Zwar kann der mit dem mangels Devisengenehmigung nichtigen Geschäft erstrebte Erfolg auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs erreicht werden (Dangen, Kommentar zu dem Devisengesetz 2. Aufl Anm 10 zu Art VII, S 77), aber dies gilt nur insoweit, als der Schadensersatzanspruch an die Stelle eines Erfüllungsanspruchs tritt, also wie im Falle des § 326 BGB auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist (RGZ 168, 261 £265?); dieser Gesichtspunkt steht weder einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens noeh einem solchen auf Herausgabe der Bereicherung entgegen, wie dies das Berufungsgericht zutreffend aus der Köglichkeit folgert, daß nach Art VII Satz 2 MilfiegG 53 den Parteien die Wiederherstellung sogar aufgegeben werden kann. Die von Dangen (asQ S 78) erwähnte Entscheidung des Dandgerichts Osnabrück (NJW 1950, 752 mit Anm Darenz) betrifft einen Schadensersatzanspruch für Ver-
untreuung von Goldmünzen und lehnt diesen deshalb ab, wei? kein Schade entstanden war.
Die Revision wendet jedoch mit Recht ein, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Verschuldens des einen Beweisantritt der Beklagten übergangen
hat. Im Schriftsatz vom 18, Oktober 1952 (I, 257 und 265) hat sich, die Beklagte auf das Zeugnis des Direktor S^^p^ von der Bezirkssparkasse berufen, bei dem sich
über die Zweckmäßigkeit eines Geschäftsabschlusses mit Ro* bert B^B^ zunächst erkundigt habe und der diesen über die Eigenschaft des B^^l als Devisenausländer und über das in dem Geschäft liegende Risiko aufgeklärt habe. Dieser Schriftsatz war zwar dem Landgericht nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingwreicfct und konnte von die-^ sem nicht mehr berücksichtigt werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob er zu den "gewechselten Schriftsätzen" gehört, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand Bezug nimmt, denn der Beweisantritt ist gegenüber dem Berufungs-^ gericht im Schriftsatz vom 19. November 1955 (II, 85) wiederholt worden. Wird dieser Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, so entfiel damit zwar nicht, wie die Re-J vision meint, die Verpflichtung des Robert Bzur Aufklärung der Klägerin, aber die schuldhafte Verletzung die-r2 * * 5 ser Pflicht wäre für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht ursächlich. Deshalb kann das Berufungsurteil mit diö ser Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
2. Das Berufungsgericht stützt eine Haftung des Robert B^|^^ auch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Einem sol*
chen Anspruch stehen devisenrechtlich ebensowenig Bedenke
entgegen wie einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschar dens. Es ist auch zutreffend, daß B^^^, weil er wegen der Verarbeitung der Schweine in der Wurstfabrik zur Herausgari be nicht mehr in der Lage ist, nach § 818 Abs 2 3GB Werter
satz leisten muß und daß er Bich auf einen späteren Wegfall
der Bereicherung nicht berufen kann, da er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Lieferung gekannt hat (§§ 819 Abs 1, 818 Abs 4 BGB). Wenn aber, wie nach den Ausführungen zu 1 auch hier unterstellt werden muß, der Geschäftsleiter darüber unterrichtet war, daß
Devisenausländer war, so wußte er auch, daß die Kaufverträge der Devisengenehmigung bedurften und daß er vor deren Erteilung zur Lieferung nicht verpflichtet war. Damit würde der Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB entfallen.
Das Berufungsurteil kann daher auch nicht mit dieser Begründung aufrecht erhalten werden, es war vielmehr aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung der unterlassenen Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Bei der anderweiten Entscheidung wird es auch über die Kosten des Bevisionsverfahrens zu befinden haben.
Dr. Ganter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr»Haidinger Dr. Winkelmann