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BGH · II ZR 44/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 44/52

Rechtssatz s Arbeitet eine Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb ff ihres Ehemannes über den Rahmen des § 1356T_ BGB hinaus mit, so kann darin der stillschweigende Abschluß eines GesellschaftsVertrages liegen* Wird in einem solchen Fall der Geschäftsbetrieb nach aussen allein auf den Namen des Ehemannes geführt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Aussen sondern um eine Innenge-Seilschaft ? und zwar auf Einwilligung zu dem Verkauf des vorhandenen Wirtschaftsinventars und zur Teilung des Erlöses unter den Parteien sowie auf Auskunft darüber* wieviel Bargeld bei der Aufgabe des Pac'hJ Betriebes vorhanden war, und -schliesslich auf Zahlung :1|| Hälfte des sich hiernach ergebenden Betragesf hilfsweise, hat sie die Zahlung einer vom Gericht der Höhe nach festzuset2enden Vergütung für ihre Dienstleistungen be-t gehrto Der Beklagte ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten und hat die Behauptung der Klägerin bestritten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien muss die Feststellung des Berufungsgerichts sein, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Mitarbeit der Klägerin in dem Gastwirts betrieb die Grenzen des einer Ehefrau im allgemeinen Zumutbaren und damit die Grenzen des § 1356 Abs 2 BGB erheblich überschritten hat» Des weiteren ist zu berücksichtigen.- trennung vereinbart und dabei bestimmt haben, dass die künftige Ehefrau in der Verwertung ihrer- Arbeitskraft vollständige Freiheit habe und hierbei' vollständig unabhängig von der Zustimmung ihres Ehemannes sei? Die eherechtlichen und güterrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geben für eine solche Beurteilung keinen hinreichenden Anhaltspunktc Soweit die Mitarbeit einer Ehefrau über den Hshmen des § 1556 'bs 2 BGB hinausgehX:,: ist die Regelung der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten ihrer freien - ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlasseiio Sie können daher vereinbaren, daß diese Mitarbeit unentgeltlich oder entgeltlich, und hierbei wiederum in den verschiedensten Formen einer Erfolgsbeteiligung oder in der. Ge.dankengän-gen, die auch den Rechtsausfuhrungen des Berufungsgerichts ersichtlich zugrunde liegen« kann heute jedoch nicht mehr gefolgt werden« Sie beruhen letztlich auf einer Auffassung, die jedenfalls mit der heute in das lgeneinbewußtsein getretenen Ansicht von der Stellung der Ehefrau nicht mehr zu vereinbaren ist« Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, auf die Kritik einzugehen, die vornehmlich unter rechts politischen Gesichtspunkten die Vorschrift des § 1356 Abs 2 BGB seit langen Jahren erfahren hat und die let Endes auf der Auffassung beruht, dass nach den heutig Anschauungen "die Frau nicht mehr der unbezahlte Biens bote des Mannes" sei (S'canzoni J7/ 1932, 1349)« Immerhin ist diese Kritik für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts insofern von Bedeutung;, als sie den T/andi der allgemeinen Rechtsauffassung erkennen läßt und dahe insbesondere auf die'Beurteilung der allgemeinen Rechts Beziehungen zwischen Ehegatten dann von bestimmendem Einfluß ist2 wenn die Mitarbeit der Ehefrau in dem &e" schäftsbetrieb - wie Hier - über den Rahmen des § sichtspunkt läßt sich die allgemeine Annahme'nicht dass eine solche Mitarbeit im Zweifel oder' in der Reg6-*- ^ Das vielmehr nur unter Berücksichtigung des jeweils in Be" eracht- kommenden Sachverhalts mögliche Immerhin wird ITia' falls nicht besondere Anhaltspunkte für eine gegentei^" ge Annahme gegeben sind, davon ausgehen können, daß entgeltliche Mitarbeit einer Ehefrau, die sie über &eri Rahmen des § 1356 Abs 2 BGB in einem Geschäftsbetrie° ihres Ehemannes leistet, nicht gegen eine feste Eergu" tung, sondern gegen eine Erfolgsvergütung oder gegeh irgendwie geartete Beteiligung geleistet werden soll^e° in dieser Annahme kommt znm Ansdruck monn-oi a teilige** Vereinbarungen die Ehefrau auch nicht eine bezahlte Arbeitskraft ihres Mannes*, sondern dass sie--aMB tätige Kraft in dem Erwerbsgeschäft ihres Mannes an den -|§j|| wirtschaftlichen Vorteilen und wirtschaftlichen Machteil jen des Geschäfts zu einem je den Verhältnissen der Ehegatten entsprechenden Teil teilnimmt. Beurteilt man unter'Berücksichtigung der vorstehend den rechtlichen Gesichtspunkte, eie freilich bei der Vielzahl der Gestaltungsmögiichkeiten nur einen aiige- 3 meinen Anhalt geben und die je nach den-gegebenen tat-sachlichen Verhältniss en einer vielfältigen Abwandlung unterliegen können* die Peststellungen des Berufungs |g gerichts, so lassen sich die auf diesen pestsoerlun-gen beruhenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts| aus Rechtsgründen nicht halten. die Mitarbeit der'Klägerin hätten vorsehen wollen, aller Anlaß zu dem Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung bestanden hätte und dass daher das Pehlen eines Schriftstücks gegen die dahingehende Rechtsansicht der Klägerin spreche. kann ihr jedenfalls im vorliegenden Pall mit Rücksicht - auf ..die von den Parteien getroffene Vereinbarung über,die Verwertung.derArbeitskraft deriXiäge-r rin .nicht beigetreten werden* In dieser,-Vereinbarung ,- :; kommt, ersichtlich der Wille. Zulässigen nicht nur in der Verwertung ihrer Arbeitskraft frei sein, sondern dass.sie.auch für die Verwertung ihrer Arbeitskraft ein den Verhältnissen der Ehegatten entsprechendes Entgelt bei einer etwaigen Mitarbeit erhalten soll« Diese Folgerung drängt sich an so mehr auf, da die Parteien beim Abschluß.dieser Vereinbarung entsprechend dem natürlichen lauf der Dinge davon ausgegangen sind, daß der Beklagte einen G-astwirtschaftsbet-rieb übernehmen und die Klägerin in diesem .Betrieb .mi-tarbeiten werde . Bei dieser Betrachtung erhält ..diese Vereinbarung unter Berücksichtigung der heutigen Auffassung von der Stellung der Ehefrau in der Ehe ihren Sinn darin, dass nach den Vorstellungen der Parteien die Klägerin bei der freien kann nicht gegen diese sprechen« Das ruxungsgerieht meint, daß die Klägerin fürden ..Pall Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages .während der sicherlich einmal das Verlangen auf Teilung oder Auszahlung von Gewinnen oder Überschüssen gestellt haben würde. Es wäre ungewöhnlich, wenn bei.einer sei eben Lebensführung der eine von dem anderen eine Abre nurg verlangt haben würde» Diese erübrigte sich« weil ■ ihre Gemeinschaft während der bestehenden Ehe auch di Verwertung und den teilweisen Verbrauch der Gewinne . Schliesslich meint das Berufungsgericht, daß auch der Umstanddass der Beklagte den Uastwirtschaftshe-' trist im eigenen Namen geführt und dass auch, die Verbindlichkeiten in dem Geschäftsbetrieb - mit-Ausnahme des Pachtvertrages- und des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit einer Brauerei - lediglich gegen den Beklagten begründet worden seien? weil dieses bei den gegebenen Verhältnissen einem besonderen Maß den beiderseitigen Belangen der Parteien am' meisten entspräche Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind somit nicht geeignet.? Stand diese Tätigkeit, was nach dem bisherigen Beweise.rgebnis naheliegtk selbständig und gleichwertig neben der Tätigkeit des Beklagten, harten also die Parteien eine Art Arbeitsteilung in der Weise vorgenommen, dass der Beklagte den : einen Tätigkeitsbereich, die Klägerin den enteren Tätig-keitsbereich in der Gastwirtscharr selbständig nebeneinander ausübten-, so wird das für die Annahme eines Bet ei-ligangsverhältnisses sprechen. Das Fehlen eines Unter--ordnungsverhältni s s es bei der gemeinsamen Arbeit - etwa* zu dem Unterschied gegenüber der Tätigkeit einer Arztfrau als Sprechstundenhilfe oder Babcranirn ihres Ehemannes würde auch bei der rechtlichen Beurteilung der bestehenden Rechtsbeziehungen ihren entsprechenden Ausdruck finden müssen. Für den Fäll, dass nach den verstehenden Gesichtspunkten ein- Beteiligungsverhältnis in Form einer Innengesellschaft angemmmen werden müßte, wird man auch davon aus sageheil haben, dass sich die Beteiligung auf das gesamte Geschäftsvermögen in schuldrechtlicher Hinsicht erstreckt hat« Wie hoch diese Beteiligung ar-zusetzen ist, richtet sich ebenfalls nach dem Willen der Parteien. die Mitarbeit der beiden Ehegatten im Verhältnis zueinander gehabt hat, Den Umstand, dass die Klägerin eine Haftung für die Ges chä fts sc hui den nach aussen nicht hatte, wird dabei im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden können, liit der Haftung des Beklagten war auch das Vermögen der Frau, nämlich ihr'schuldrechtlieher Anteil an den Geschäftserträgnis-sent .dem Zagriff der--'Gläubiger ausgesetztf ausserdeallt hatte die Klägerin durch,die Unterzeichnung des Pacht-Vertrages und des Darlehensvertrages wesentliche Kerbinöl i chk ei t en des Geschäfts seihst-mit übernommen -

Zitierte Normen: § 1356 BGB
EhefrauBGBParteiMitarbeitEheVereinbarunggemeinsamKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkl Für die Amtliche Sammlung i
Gesetzt BGB §§ 705 ffN 356J;I ^
Rechtssatz s Arbeitet eine Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb
 ff
ihres Ehemannes über den Rahmen des § 1356T_ BGB hinaus mit, so kann darin der stillschweigende Abschluß eines GesellschaftsVertrages liegen* Wird in einem solchen Fall der Geschäftsbetrieb nach aussen allein auf den Namen des Ehemannes geführt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Aussen sondern um eine Innenge-Seilschaft ?
'• .	'V*w?** '%*	. v 4 O x«
Aktenzeichens. II ZR 44/52
Urteil des BGH vom 20oDezember 1952 OLG Düsseldorf
:.Verkündetam 20o Dezember 1952 Jodasj Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäfts-
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 der geschiedenen Ehefrau Maria E; mm- Rh!
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 Klägerin und. Revisionsklägeriii? Drczeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr. Erflü -
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 Beklagten und Revisionsbeklagte11?
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 gters Rechtsanwalt Justizrat Dr- ^
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di© mündliche Verhandlung vom 20= Dezember 1952 unter Mitwih kung der Bundesrichter Dr. Drost. Dr. Selöwsky, Dr. Hat'" dinger, Dr. Fischer und Dr. Meyer
 für Recht erkannt?
.F Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19o Oktober 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesena
 Von Rechts wegen '
Verwerfung ihrer Arbeitskra.fi vollständige Freiheit ha-
änciig unabhängig i
ihres Ehemannes sein,*'
ben ana hierbei vonsxanaig unabhängig v:n cer aus xiirmung
 Reine rsnsisri s su aus e-cg-. rwr uüiai_iici. uci' c klagte pachtete im Jahre 193'; nach seiner Heirat von seinen Vater eine Gastwirtschaft in FjflHHBPr die er bis zun Jahre 1935 betrieb, Ansch1iessena siedelten die Parteien nach Rh MI über und pachteten durch schriftlichen Vertrag . der von beiden Parteien unxerzeichnet wurde, den Mirts chafxsbetri efc in der Stadthalle ?iigg| von der Stadt-genehnde , lies er Pachtvertrag fand mit den: Einmarsch der
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des Inventars beanspruchen,könne. Sie hat diese Meinung mit dem Hinweis begründet, dass .sie beide gemeinsam in den Gastwirtschaften FjflHSBl und Rh{
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form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengearbeitet hätten und daß ihr demgemäß nunmehr die Hälfte des Gesellschaftsvermögens zustehe0 Die Klägerin hat ihre Ansicht in einzelnen an Hand einer 'Reihe vcr. ratsa-
chenbehauptungen näher dargelegt und die Verurteilung des Beklagten verlangt? und zwar auf Einwilligung zu dem Verkauf des vorhandenen Wirtschaftsinventars und zur Teilung des Erlöses unter den Parteien sowie auf Auskunft darüber* wieviel Bargeld bei der Aufgabe des Pac'hJ Betriebes vorhanden war, und -schliesslich auf Zahlung :1|| Hälfte des sich hiernach ergebenden Betragesf hilfsweise, hat sie die Zahlung einer vom Gericht der Höhe nach festzuset2enden Vergütung für ihre Dienstleistungen be-t gehrto Der Beklagte ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten und hat die Behauptung der Klägerin bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Ober# landesgericht hat lediglich. dem Hilfsantrag- der Kläge- | rin in Höhe von DM 2,000 entsprochen und im übrigen das abweisende Urteil erster Instanz bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision, bittet,	-	■
EntScheidungsgründe %
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien muss die Feststellung des Berufungsgerichts sein, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Mitarbeit der Klägerin in dem Gastwirts betrieb die Grenzen des einer Ehefrau im allgemeinen Zumutbaren und damit die Grenzen des § 1356 Abs 2 BGB erheblich überschritten hat» Des weiteren ist zu berücksichtigen.- daß die Parteien vor Eingehung der Ehe Güter-
trennung vereinbart und dabei bestimmt haben, dass die künftige Ehefrau in der Verwertung ihrer- Arbeitskraft vollständige Freiheit habe und hierbei' vollständig unabhängig von der Zustimmung ihres Ehemannes sei?
Mangels ausdrücklicher - schriftlicher oder mündlicher - Vereinbarungen zwischen den Parteien darüber, ob und in welcher Weise die Klägerin für ihre• Mitarbeit eine Vergütung oder eine Beteiligung an den Erträgnissen des Geschäftsbetriebes erhalten sollte, fragt es sich bei dieser Sachlage, in welcher Weise1bei verständiger Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und insbesondere bei Berücksichtigung des ehelichen Verhältnisses der Parteien dieses Verhalten rechtlich zu wer ten ist',. Die eherechtlichen und güterrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geben für eine solche Beurteilung keinen hinreichenden Anhaltspunktc Soweit die Mitarbeit einer Ehefrau über den Hshmen des § 1556 'bs 2 BGB hinausgehX:,: ist die Regelung der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten ihrer freien - ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlasseiio Sie können daher vereinbaren, daß diese Mitarbeit unentgeltlich oder entgeltlich, und hierbei wiederum in den verschiedensten Formen einer Erfolgsbeteiligung oder in der. Ferm einer festen Vergütung, erfolgen solle
 Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zeigt im Anschluß an die Vorschrift des § 1356 Abs 2 BGB die unverkennbare Heigung zu der Annahme,, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine solche über den Rahmen des § 1356
Abs 2 BGB hinausgehende Mitarbeit der Ehefrau unentgeltlich erfolge« Es hat demgemäß für eine gegenteilige -Annahme stets das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gefordert? Grobe Unbilligkeiten.zu Basten der Frau hat es dabei im Pall einer Ehescheidung mit der Erwägung ausschliessen zu können geglaubt, daß eine solche Mitarbeit der Ehefrau in der Erwartung geleistet worden sei, daß die Ehe Bestand habe, daß sie - die Ehefrau - infolgedessen an der durch ihre Mitarbeit ermöglichten Erhöhung der gemeinsamen Lebensführung teilhabe und ihr bei einem früheren Ableben ihres Ehemannes.ein entsprechender Erbteil zufalle und, daß ihr demgemäß bei einer Scheidung der .Ehe ein Bereicherungsanspruch' zustehe„ Diesen. Ge.dankengän-gen, die auch den Rechtsausfuhrungen des Berufungsgerichts ersichtlich zugrunde liegen« kann heute jedoch nicht mehr gefolgt werden« Sie beruhen letztlich auf einer Auffassung, die jedenfalls mit der heute in das lgeneinbewußtsein getretenen Ansicht von der Stellung der Ehefrau nicht mehr zu vereinbaren ist«
Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, auf die Kritik einzugehen, die vornehmlich unter rechts politischen Gesichtspunkten die Vorschrift des § 1356 Abs 2 BGB seit langen Jahren erfahren hat und die let Endes auf der Auffassung beruht, dass nach den heutig Anschauungen "die Frau nicht mehr der unbezahlte Biens bote des Mannes" sei (S'canzoni J7/ 1932, 1349)« Immerhin ist diese Kritik für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts insofern von Bedeutung;, als sie den T/andi
 der allgemeinen Rechtsauffassung erkennen läßt und dahe insbesondere auf die'Beurteilung der allgemeinen Rechts Beziehungen zwischen Ehegatten dann von bestimmendem Einfluß ist2 wenn die Mitarbeit der Ehefrau in dem &e" schäftsbetrieb - wie Hier - über den Rahmen des §
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Abs 2 BGB hinausgegangen ist* Unter diesem rechtlichen
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Welche Rechtsfolgerungen sich aus dieser AuffasSU"l'° ergeoen, läßt sich nicht im allgemeinen sagen. Das vielmehr nur unter Berücksichtigung des jeweils in Be" eracht- kommenden Sachverhalts mögliche Immerhin wird ITia' falls nicht besondere Anhaltspunkte für eine gegentei^" ge Annahme gegeben sind, davon ausgehen können, daß entgeltliche Mitarbeit einer Ehefrau, die sie über &eri Rahmen des § 1356 Abs 2 BGB in einem Geschäftsbetrie° ihres Ehemannes leistet, nicht gegen eine feste Eergu" tung, sondern gegen eine Erfolgsvergütung oder gegeh irgendwie geartete Beteiligung geleistet werden soll^e° in dieser Annahme kommt znm Ansdruck	monn-oi	a
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teilige** Vereinbarungen die Ehefrau auch nicht eine bezahlte Arbeitskraft ihres Mannes*, sondern dass sie--aMB tätige Kraft in dem Erwerbsgeschäft ihres Mannes an den -|§j|| wirtschaftlichen Vorteilen und wirtschaftlichen Machteil jen des Geschäfts zu einem je den Verhältnissen der Ehegatten entsprechenden Teil teilnimmt. Die Schick--D salsgemeinschaft, in der die Ehegatten-zueinander hen, findet hierin ihren sinnfälligen Ausdrucke Des wei.j||jg|j| teren wird man bei einer lebensnahen* den Verhältnissen beider. Ehegatten gerecht werdenden Betrachtung mangels Vorliegens besonderer Anhaltspunkte dav.on ausgehen hön-Jpg neu, dass die'Ehegatten während, bestehender Ehe im all-gemeinen auf eine gegenseitige Abrechnung keinen Wert ■ Jjj legen..Es entspricht dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft, dass die Ehegatten während der Ehe in der ihren Verhältnissen entsprechenden tfeise an den Ergebnissen
 ihrer gemeinsamen Arbeit gemeinsam teilhaben and daß ....
sich demgemäß die jeweilige Beteiligung der Ehefrau nur^ auf die Überschüsse oder die Ersparnisse sowie auf den |j| gemeinsamen Erwerb erstreckt,
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Beurteilt man unter'Berücksichtigung der vorstehend
 den rechtlichen Gesichtspunkte, eie freilich bei der Vielzahl der Gestaltungsmögiichkeiten nur einen aiige- 3 meinen Anhalt geben und die je nach den-gegebenen tat-sachlichen Verhältniss en einer vielfältigen Abwandlung unterliegen können* die
 Peststellungen des Berufungs |g gerichts, so lassen sich die auf diesen pestsoerlun-gen beruhenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts| aus Rechtsgründen nicht halten. Danach ist zunächst
 die Annahme des Berufungsgerichts unvertretbar, dass fui|
die Parteien-« falls sie ein Entgelt für. die Mitarbeit der'Klägerin hätten vorsehen wollen, aller Anlaß zu dem Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung bestanden hätte und dass daher das Pehlen eines Schriftstücks gegen die dahingehende Rechtsansicht der Klägerin spreche. Muß diese Auffassung schon im allgemeinen rechtlichen Bedenken begegnen,.so. kann ihr jedenfalls im vorliegenden Pall mit Rücksicht - auf ..die von den Parteien getroffene Vereinbarung über,die Verwertung.derArbeitskraft deriXiäge-r rin .nicht beigetreten werden* In dieser,-Vereinbarung ,- :; kommt, ersichtlich der Wille. der Parteien,zu dem Ausdruck? daß die Klägerin .im Rahmen des gesetzlich. Zulässigen nicht nur in der Verwertung ihrer Arbeitskraft frei sein, sondern dass.sie.auch für die Verwertung ihrer Arbeitskraft ein den Verhältnissen der Ehegatten entsprechendes Entgelt bei einer etwaigen Mitarbeit erhalten soll« Diese Folgerung drängt sich an so mehr auf, da die Parteien beim Abschluß.dieser Vereinbarung entsprechend dem natürlichen lauf der Dinge davon ausgegangen sind, daß der Beklagte einen G-astwirtschaftsbet-rieb übernehmen und die Klägerin in diesem .Betrieb .mi-tarbeiten werde . Bei dieser Betrachtung erhält ..diese Vereinbarung unter Berücksichtigung der heutigen Auffassung von der Stellung der Ehefrau in der Ehe ihren Sinn darin, dass nach den Vorstellungen der Parteien die Klägerin bei der freien
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Verwertung ihrer Arbeitskraft entsprechend ihrer. Stellung auch ein Entgelt erhalten werde„ Dabei kann bei einer, verständigen Berücksichtigung der- ehelichen Gemeinschaft dem Pehlen einer weiteren schriftlichen Vereinbarung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Es grei-
fen insoweit andere Maßstäbe sonen gelten« die nicht in einer so engen schaft zueinander stehen, wie das hei Ehegatten der Fall ist c
Auch der weitere Gesichtspunkt , den das Beruf gerächt gegen die Rechtsansicht der Klägerin verwert können glaubt., kann nicht gegen diese sprechen« Das ruxungsgerieht meint, daß die Klägerin fürden ..Pall Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages .während der sicherlich einmal das Verlangen auf Teilung oder Auszahlung von Gewinnen oder Überschüssen gestellt haben würde. Auch hierbei berücksichtigt das Berufungsgerich ni oht im hinreichender. Maße. die besonderen Verhältniss in einer ehelichen Gemeinschaft0 Im Unterschied zu ande ren Gesellschaften haben hier die Parteien während der bestehenden Ehe ihren Lebensunterhalt gemeinsam aus den Erträgnissen des G'astwirtscha.ftsbetriebes bestritten« So lange ihre Ehe Bestand hatte, war irgend ein Bedürfnis für eine gegenseitige Abrechnung gar nicht g geben» Die Klägerin konnte, wie aie Beweisaufnahme ergeben hat, aus der Kasse .jederzeit die Geldbeträge ent nermen» die sie für ihre eigenen Bedürfnisse oder für Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts benötigt und zwar in einer ähnlichen Weise,- wie es auch der Bek te getan hat. Es wäre ungewöhnlich, wenn bei.einer sei eben Lebensführung der eine von dem anderen eine Abre nurg verlangt haben würde» Diese erübrigte sich« weil ■ ihre Gemeinschaft während der bestehenden Ehe auch di Verwertung und den teilweisen Verbrauch der Gewinne . einbeschloß und die Parteien darüber hinaus gemeinsam
 muß der Überschüsse bliebe
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Schliesslich meint das Berufungsgericht, daß auch der Umstanddass der Beklagte den Uastwirtschaftshe-' trist im eigenen Namen geführt und dass auch, die Verbindlichkeiten in dem Geschäftsbetrieb - mit-Ausnahme des Pachtvertrages- und des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit einer Brauerei - lediglich gegen den Beklagten begründet worden seien? gegen das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien spreche » Jedoch auch diese Schlußfolgerung ist nicht zwingend. Mit diesen Erwägungen vermag das Berufungsgericht lediglich das Vorliegen einer Aussengeseilschaft, auszuschlies -sen? nicht aberden Abschluß einer Innehgeseilschaft, hei der die Klägerin im Verhältnis der'Parteien■untereinander 'in schuldrechtlicher Hinsicht ebenso.gestellt war",
■als ob sie Prägerin des gemeinsamen Vermögens wäre. Gerade der stillschweigende Abschluß eines solchen Vertragsverhältnisses ist für, den vorliegenden Pall sehr nahe-
iii
"liegend? weil dieses bei den gegebenen Verhältnissen einem besonderen Maß den beiderseitigen Belangen der Parteien am' meisten entspräche
 Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind somit nicht geeignet.? bei einer verständigen Berück sich--,. tigung der Stellung der Klägerin als Ehefrau? der getroffenen Regelung zwischen den Parteien bei der Vereinbarung der Gütertrennung sowie der tätigen Mitarbeit der Klägerin den Rechtsbezider Parteien gerecht zu werden»
Das Berufungöurteil unterliegt daher der Aufhebung»
• Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es bei einer Abgrenzung zwischen einer Erfolgsvergütung im Rahmen eines part iü-
rischen Rechtsverhältnisses und einer stillen Beteiligung in diesem Zusammenhang vornehmlich auf die Art der Tätigkeit der Klägerin ankommt. Stand diese Tätigkeit, was nach dem bisherigen Beweise.rgebnis naheliegtk selbständig und gleichwertig neben der Tätigkeit des Beklagten, harten also die Parteien eine Art Arbeitsteilung in der Weise vorgenommen, dass der Beklagte den : einen Tätigkeitsbereich, die Klägerin den enteren Tätig-keitsbereich in der Gastwirtscharr selbständig nebeneinander ausübten-, so wird das für die Annahme eines Bet ei-ligangsverhältnisses sprechen. Das Fehlen eines Unter--ordnungsverhältni s s es bei der gemeinsamen Arbeit - etwa* zu dem Unterschied gegenüber der Tätigkeit einer Arztfrau als Sprechstundenhilfe oder Babcranirn ihres Ehemannes würde auch bei der rechtlichen Beurteilung der bestehenden Rechtsbeziehungen ihren entsprechenden Ausdruck finden müssen. Für den Fäll, dass nach den verstehenden Gesichtspunkten ein- Beteiligungsverhältnis in Form einer Innengesellschaft angemmmen werden müßte, wird man auch davon aus sageheil haben, dass sich die Beteiligung auf das gesamte Geschäftsvermögen in schuldrechtlicher Hinsicht erstreckt hat« Wie hoch diese Beteiligung ar-zusetzen ist, richtet sich ebenfalls nach dem Willen der Parteien. Für die Feststellung dieser Willensrichtung wird es u.a»' vor allem darauf ankommen, welchen Umfang
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die Mitarbeit der beiden Ehegatten im Verhältnis zueinander gehabt hat, Den Umstand, dass die Klägerin eine Haftung für die Ges chä fts sc hui den nach aussen nicht hatte, wird dabei im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden können, liit der Haftung des Beklagten war auch das Vermögen der Frau, nämlich
 ihr'schuldrechtlieher Anteil an den Geschäftserträgnis-sent .dem Zagriff der--'Gläubiger ausgesetztf ausserdeallt hatte die Klägerin durch,die Unterzeichnung des Pacht-Vertrages und des Darlehensvertrages wesentliche Kerbinöl i chk ei t en des Geschäfts seihst-mit übernommen -
i - Schliesslich wird das Berufungsgericht bei der An-
nahme einer innengesellsenai t nc ch auf die «Steilui sachdienlichen Antrages hinwirken mi
 ssen (§1139 ZPO
nT1" emBS ... In
 diesem Pall wird die Klägerin auf die Auseinandersetzung der Ge seil echo f'x klagen müssen webe! ihr Auseinander s e tzungs anspruch als ein rein sehuidreehtlicher Anspruch auf Zahlung des ihr zustehenden Aus eine nders e t-