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BGH · II ZR 44/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 44/50

Der Kläger ist zusammen mit den Streitgehilfen als Miterbe seines Vaters Arthur MflBPAktionär der Beklagten, In der Generalversammlung vom 26, August 1927 wurde das damalige Aktiengrundkapital der Beklagten von 4o800«000 HM auf 2o400»000 HI! herabgesetzt9 gleichzeitig eine Erhöhung des Kapitals um 600 »000 HM vor genommen, so dass das Grundkapital 3 o000o000 HM betrug» Bei Ausgabe der neuen Aktien waren die alten Aktionäre vom Bezugsrecht ausgeschlossen gewiesen. Juni 1932 erhob der Kläger Anfechtungsklage, die durch Urteil des Reichsgerichts vom 7» Mal 1935 (II 224/34) bescLieden wurde» Das Reichsgericht erklärte die Beschlüsse über die Her- absetzung und Erhöhung des Grundkapitals, ferner eine Reihe weiterer Beschlüsse, im ganzen 6 Punkte der Tagesordnung vom 30» Juni 1932, für nichtig, weil die Abstimmungen zu diesen Punkten nicht ordnungsmässig beurkundet waren und ihr Verlauf sowie ihr Ergebnis sich nicht mehr eindeutig . Auf Grund des Reichsgerichtsurteils hatte das liegistergericht durch Beschluss vom 9« November-1935 den Kläger ermächtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, zu der es aber nicht kam» schloss der Kläger mit den Gläubigern D^m^Bank und den b.eiden Malzfabriken, welche die am 30• Juni 1932 neu ge-s.chaffenen Aktien übernommen hatten, ein Abkommen dahin, daß fr die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals der Beklagten in gleicher Weise wiederholt werden sollte, wie dies 1932 beschlossen worden war« Der Oppositionsgruppe, der der Kläger und die Streitgehilfen angehörten, wurde neben 2 Aufsichtsratsposten die Option auf 200*000 HM der 700*000 KM Jungen Aktien angeboten, der Mutter des Klägers, der Streitgeliilfin Ziff 1, eine Pension gewährt und dem Kläger selbst eine Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagten in Aussicht gestellt« In der am 6« Mai 1936 abgehaltenen Generalversammlung hatte der Kläger 300*000 EM Aktien vertreten und damit im Rahmen von insgesamt 2«389«50( RM vertretener Aktien abgestimmt* Zu Funkt 1-4 der Tagesordnung, Berichte des Vorstands- und Aufsichtsrats für Die Streitgehilfin Ziff 1 erhielt die im Abkommen vom Februar 1936 vereinbarten Bezüge« Zur Aufnahme des Klägers in den Vorstand der Beklagten kam es nicht, auch: übte derJCläger das Hecht auf den Erwerb von 200*000 HM • ^«•zwüngen worden, die Vergleiche vom llo/l8*/20»2*1936#und 18 «1*1938 einzugehen und in der Generalversammlung am 6« 5 »1936 zu Gunsten der Verwaltung zu stimmen* Die vom Gauwirtschaftsberater pj^HMpünd dem Vorstandsmitglied der DflHBBfcB&nk, Dr* EflHP, äusgeübie widerrechtliche 1 Bedrohung sei sowohl im Interesse als auch mit Hissen und Willen der Beklagten verübt wordenÄ • * Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» .Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 6» Mai 1936 für nichtig zu erklären» Im Revisionsverfahren sind die Streitgehilfen dem Kläger beigetreten und ha- 1.) Die Nichtigkeitsfeststellungsklage war in den .aktienrechtlichen Bestimmungen des*HGB nicht geregelt, hat sich aber in der Praxis entwickelt« Sie folgte zunächst allgemeinen Rechtsbestimmungen, insbesondere § 256 ZPO© Das Aktiengesetz vom 30« Januar 1937 (in Kraft getreten am lo Oktober 1937) brachte neben einer Aufzählung der s'Nichtigkoitsgründe (§ 195 AktG) eine Befristung für die »Geltendmachung der Nichtigkeit eintragungspflichtiger Be- Für eintragungspflichtige Beschlüsse, die vor dem 1» Oktober.1937 gefasst.und bereits in das Handelsregister eingetragen waren, beträgt die Frist zur Geltendmachung in den Fällen des § 195 Nr 1, 3 und 4 drei Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes (§§ 1, 14 Abs 1 EG AktG)» Von den beanstandeten Beschlüssen sind, wie das Berufungsgericht feststellt, Ziff 7> 8 und 12 am 18. *1937 , 851)« GeneralversammlungsbcSchlüsse gehören zu den Grundlagen der wirtschaftlichen Gebarung einer Aktiengesell schaft; durch Angriffe auf die Gültigkeit der Beschlüsse wird die Aktiengesellschaft"erschüttert, dagegen soll sie wenigstens durch Befristung geschützt v/erden® Die vom Aktiengesetz eingeführte Ausschlussfrist ist auch auf Beschlüsse von Generalversammlungen anzuwenden, die unter altem Hecht gefasst wurden (EG zu dem AktG § 14) . an dem die dreijährige Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage geendet hatte, fiel bereits in den zweiten Weltkrieg® Gegenüber der grundsätzlichen Anwendbarkeit der in den Kriegs- und Nachkriegö-jahren erlassenen Vorschriften über die Hemmung von Ver-jährungs- und ähnlichen Fristen auf Fristen zur Klagerhebung bestehen keine 3edenken (vgl Urteil des IV« Zivilsenats des BGH vom 12.2.1951 - IV ZR 20/50 - mit weiteren Nachweisungen; OGIIZ in 1TJ\7 49, 948)® Die Revisionsbegründung und der Schriftsatz des Klägers vom 12® Juli 1950 betrachten die Frist für die Nichtigkeitsklage im Zeitpunkt der Klagerhebung noch als gehemmt, indem sie sich auf die VO vom 13® Januar 1949 (V0B1 BZ 19) und die Inder rungsVO vom 14. Vorinstanzen dargelegt, dass die dreijährige Ausschlussfrist gemäss Art 8 der VO vom 1« September 1939 (RGBl I, 1656) auf Grund von § 32 der VertragshilfeVO vom 30« November 1939 (RGBl I, 2329) um 87 Tage - also bis zu dem 27« Dezember 1940 - verlängert worden war, dann aber ablief, weil der Kläger nicht zu dem in § 30 VertragshilfeVO.geschützten Personenkreis (Uehrmachtsangehörige usw) gehörte (vgl Palandt-Danckelmann 8« Aufl Arm 1 Abs 2 zu § 202 BGB und Anm 2 zu § 1 der VO vom 15« Januar 1949, Anh zu § 202 BGB). Juni 1951 - III ZR 97/50 -für die amtliche Sammlung bestimmt) - Bundesgesetz Über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28« Dezember 1950 (BGBl I, 821, Palandt 9« Aufl S 170) mit seiner Ergänzung, dem Bundesgesetz vom 30. Daher müsse man den Kläger den in § 30 der VertragshilfeVO auf geführten Personengruppen gleichstellen* Die Gründe der Revision erscheinen dem Senat erwägenswert, jedoch bedarf es keiner abschliessenden Stellungnahme zu ihnen, weil der Nichtigkeitsklage aus anderen Überlegungen nicht stattgegeben werden kann (vgl unten Abschn 5)* Daher bedarf es auch keiner Stellungnahme dazu,' ob der Begriff der "übergesetzlichen Ausschlussfrist", den die schriftliche Revisionsbegründung verwendet, zu billigen wäre* 4.) Das Berufungsgericht hat die Nachprüfung des nicht eingetragenen Toils der Beschlüsse 1-5, 9 und 10 Der Kläger stand nach seiner Behauptung bis Kriegsende unter dem Zwang, der von Pl|Hfe Pr. HflH^und der Beklagten auf ihn seit 1935 ausgeübt wart und der ihn hinderte, die Nichtigkeits- * klage zu erheben« Dass er danach von 1945 noch bis Herbst .1948 mit der Klagerhebung wartete, insbesondere das Ergebnis der Generalversammlung vom 19» August 1948 abwartete, benachteiligt ihn nicht, vor allem, nachdem er mit dem Schreiben vom 24. klage sofort oder, unverzüglich zu erheben« Hierzu hat das1 Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen Dass in einer Zeit, in welcher sämtliche, noch nicht verstrichene Verjährungs- und Ausschlussfristen gehemmt waren, der Kläger noch tiieht tätig wurde, kann ihm nach Treu und Glauben nicht nachteilig sein, da eine allgemeine Verpflichtung zur alsbaldigen Hechtsausübung, die das Berufungsgericht annimmt, nicht besteht« Das Berufungsgericht hätte mindestens die Gründe auflclären müssen, die den Kläger veranlasst haben, mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage von 1945 bis 1948 zu zögern« Mit Hecht hat aber das Berufungsgericht inhaltlich die Gründe für eine unheilbare Nichtigkeit der be-, kämpften Beschlüsse der GeneralVersammlung vom 6« Mai 1936 verneint,und zwar in gleicher T/eise für die im Handelsregister eingetragenen wie für die nicht eingetragenen Beschlüsse« Unheilbar - nichtig ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn sein Inhalt gegen die guten Sitten verstösst (feste Hechtslehre Staub-Pinner 14» Aufl § 273 HUB Anm 17 a; RGZ 131» 141 2J44/ 5 146, 385 £5&8/)<> Die sämtlichen vom Kläger beanstandeten Beschlüsse sind inhaltlich vom Standpunkt des Sittengesetzes farblos, wie das Reichsgerichtsurteil vom 7* Mai 1935 sagte, indifferent« Weder ihr Wortlaut noch ihr Inhalt ist vom Boden des Sittengesetzes zu beanstanden« Hier könnte nur infrage kommen, ob die Beschlüsse mit dem Wesen der Aktiengesellschaft vereinbar seien, ob 3ie durch ihren Inhalt die Vorschriften verletz-ten, die ausschliesslich oder überwiegend zu dem Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder im allgemeinen Öffentlichen Interesse gegeben-sind, schliesslich, ob sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstiessen. Regelung entspricht den in der Rechtsprechung zu dem HGB erarbeiteten Grundsätzen« Bie Angriffe des Klägers richten sich in Wahrheit nicht gegen den Inhalt der Beschlüsse, sondern gegen die Art ihres Zustandekommens (Staub-rBimier § 273 Anm 17 b). 1«) Die Revision ist sich bewusst, dass diese Frist verstrichen ist, meint aber hier, zugunsten des Klägers müsse der Ablauf der Frist - hier ist Monatsfrist gemeint, die am 6« Juni 1936 endete - ausser Acht bleiben« Dazu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die oben un-ter’3 und 4 zur Nichtigkeitsklage niedergelegt sind« 5o) Die Anfechtungsklage ist aber sachlich unbegründet , weil, auch wenn die vom Kläger in der Generalversammlung vom 6. gesamte Beschlussfassung gleichgültig gewesen wäre* In der Versammlung war ein Aktienkapital von 2.389*500 Eli vertre- ‘ ten* Nach dem Notariatsprotokoll über die Versammlung ha- ' ben.zu denjenigen Punkten, bei denen sich der Kläger der Abstimmung enthielt, 1.805*000 EH oder (Punkt 6) 2*350*000 Stimmen für die Beschlüsse gestimmt* Bei Punkt 7 der Tagesordnung, Kapitalherabsetzung im Verhältnis 6*1, stimmten j 1*953*000 Aktien für den Antrag, bei der Y/iedererhöhung der Kapitalerhöhung um 700*000 EM 2*350.500 Mai 1936 gegen die Anträge gestimmt haben würde, wären diese doch, so wie geschehen, gleich-wohl angenommen worden* Eine gegensätzliche Haltung des Klägers würde also für das Ergebnis gleichgültig gewesen sein* i'r] Hach dem aus dem Notariatsprotokoll festgestellten Abstimmungsverhältnis ist dies nicht anzunehmen« Die Hechtslage bietet keinen Anhalt dafür, dass etwa durch die vom Kläger bekämpften Beschlüsse andere Aktionäre in unbilliger T/eise beeinträchtigt worden v;ären, so dass der Beklagten entgegengehalten werden könnte, sie mache sich durch*Festhalten an diesen . Die Begründung der Anfechtungsklage, der Kläger habe nicht freiwillig sondern nur in Erfüllung der ihm aus dem Vergleich vom ll./l8«/20o Februar 1936 obliegenden Verpflichtung unter dem allgemei-' nen Zwang der politischen Verhältnisse und der Bedrohung, die durch unä RHBHl gegen ihn verübt, war, für die Verwaltung gestimmt, ‘enthält zugleich die Anfechtung der Stimmabgabe des Klägers wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs 1 HGB)« Die Anfechtung kann indes die Klage nicht zu dem Ziel führen« 2o) Pie Anfechtungsfrist des § 124 Abs 1 und 2 BGB ist zwar gewahrt* Wenn der Kläger von dem damaligen NS-Gauwirtschaftsberater PlJUPwiderrechtlich durch Prohung bestimmt war, so hat diese Zwangslage erst, mit Kriegsende auf gehört (HEZ Hamburg 1, 249)» Gemäss § 34 der 2. Kriegs-massriahmeVO vom 24* September 1944 (RGBl I, 229) in Verbindung mit §§ 2, 3 der VO für die Britische Zone über die Beendigung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsplege vom 13* Januar und 18* August 1949 (V0B1BZ 19 u 367) endigte die Frist zur Anfechtung wegen Prohung am 1« Juli 1949» Pemnach ist die in der Klage ausgesprocheneAnfechtung rechtzeitig erfolgt, ebenso wie die im Schreiben der Rochtsanv/älte des Klägers enthaltene Beanstandung des Vergleichs* Pie Anfechtung der Stimmabgabe in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft ist aber ebenfalls nur mit der Anfechtungsklage gemäss §§271 ff HGB zu verfolgen, da ein trotz Fehlens der erforderlichen Stimmzahl verkündeter Beschluss nicht von selbst unwirksam, sondern nur anfechtbar ist (§ 271. /T^ä/)o Das rechtliche Ergebnis ist hier das gleiche wie bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage aus § 271 HOB jetzt § 199 AktG« Auch hier also v/äre ein Y/iderstand des Klägers bei der Abstimmung für das Schlussergebnis gleichgültig und daher für die Beschlüsse nicht ursächlich gewesen« Handlung sich nicht auf Beseitigung der General-versammlungsbeochlüsse vom 6« Hai 1936 richten, auch wenn eine unerlaubte Handlung vorläge und die Generalversamm-lungsbeschlüsse darauf beruhten« Der Kläger könnte im Rahmen des § 249 BGB die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn die zu dem Ersatz verpflichtenden Tatsachen nicht eingetreten wären« Eine solche Klage hat er aber nicht er- .und Dr* XVflDe und auch für die Haltung ihrer Belegschaft* Auch daraus indes ergibt sich nicht die Ursächlich keit dieser Umstände für eine etwaige Uiderstandshaltung des Klägers gegen die Beschlüsse der Verwaltung* Selbst wenn die Beklagte gewusst hätte, dass der Vertrag vom Februar 1936 auf rechtswidrige Art zustandegekommen v/äre, würde daraus ihre Verpflichtung zu dem Schadensersatz aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen noch nicht folgen* Daher kann es auf sich beruhen, ob der Berufungsrichter mit Hecht von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen hat, v/eil seine Entscheidung darauf nicht beruht* c) Die vom Kläger in der Klageschrift als verletzt genannten Bestimmungen betrafen in der Hauptsache Vorgänge der Hauptversammlungen von 1927-31* Diese kann der Kläger so wenig v;ie die Beschlüsse der Generalversammlung von 1932 noch heranziehen» Eijverkennt auch, dass das Heichsge- Li richtsurteil vom 7« Mai 1935 nur aus formalen Gründen die Beschlüsse der Generalversammlung von 1932 teilweise für nichtig erklärt hatte, während ihr Inhalt als sittlich indifferent gewürdigt worden war« Ohne Verstoss gegen Denkgesetze und ErfahrungsSätze hat das Berufungsgericht die Beschlüsse von 1936 gegenüber den früheren Vorgängen als rechtlich selbständig angesehen. Februar 1936 und zu dem Verhalten des • Klägers in der Generalversammlung vom 6. "freien” Aktionäre würde anders abgestimmt haben, wenn ei hätte frei handeln und seine Kritik gegenüber der Verwaltung hätte Vorbringen können« Er behauptet jedoch nicht, dass noch ein anderer Aktionär die Abstimmung angefochten oder seinerseits Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte erhoben haben würde« Hach dem festgestellten Tatbestand und dem eigenen Vorbringen des Klägers ist das auch nicht geschehen. Mai 1936 über die Abmachungen mit dem Kläger hat die Mehrheit der Aktionäre nicht veranlasst, die Anträge der Verwaltung abzulehnen« Daher lässt sich nicht feststellen, dass die Beschlüsse vom 6« Mai 1936 auf der - möglicherweise unfreien -Stimmabgabe des Klägers beruhten.

Zitierte Normen: § 195 AktG § 195 EG § 1 AktG § 202 BGB § 549 ZPO § 242 BGB § 195 AktG § 271 HGB § 162 BGB § 123 HGB § 197 AktG § 271 HGB § 199 AktG § 241 HGB § 101 AktG § 249 BGB § 101 ZPO
BGBAktGFristAnfechtungGeneralversammlungBeschlußKlägerNichtigkeitsklage

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht -ifUr •die'Amtliche Sammlung !
Gesetz:	HGB	§271 ff * AktGes §§*195, 196.
Hechtssatz: 1.) Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Kriegs. Ausschlussfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln.
2.	) Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage.
3.	) Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage.
4.	) Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimmen der Anfechtenden nicht geändert worden wäre.
5.	) Verhältnis der Anfechtungsklage zu Ansprüchen aus allgemeinen Hechtsgründen (Drohung und Zwang, BGB §§123 ff; unerlaubte Handlung, BGB §§ 823, 826).'
Solche Hechtsgründe sind zur Anfechtung ebenfalls geeignet.
\j Aktenzeichen: II ZR 44/50
Urteil vom 27. Oktober 1951 OBG Hamm/Uestf.
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II ZR 44/50
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Verkündet
 am 27« Oktober 1951
Hirth, Justizangestellter,
 als'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle e
Im Kamen 'des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dr. Conrad M istr* ML
.in tJ^|faestf,
 Klägers, Berufüngs- und Revisionsklägers,
-Prozescbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dr*
der Streitgehilfen: lo Prau Witwe Arthur 20 Kaufmann Arthur
3« Ehefrau Ruth _____________
zu 1 - 3 in iMMM> v/MMMB Str.« M -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
^Brauerei Aktiengesellschaft in ~19 vertreten durch
a)	den Vorstand« Brauereidirektor Wilhelm B] in
b)	den Aufsichtsrat, bestehend aus
 Vorstandsmitglied der VMNflMM»* HMMBt Vorsitzer, MI» ^Rechtsanwalt in stellvertr« Vorsitzer«
Wilhelm
 Heinrich
Walter Ro, Otto Hi Erich N Pranz-Josef
 Brauereidirektor in Kl , Bankdirektor ih: B| Fabrikant in , Direktor in
 Beklagte» Berufungs- und Revisionsbeklagte,
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-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br» Brost, Br. Selowsky, Br. Fischer und Br. Benkard für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17o Juli 1950 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten deB Revisionsver-fahrens zu tragen mit Ausnahme derjenigen, die durch den Beitritt' der Streitgehilfen entstanden sind; diese Kosten werden den Streitgehilfen auf-erlegt«
Von RechtB wegen
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. Der Kläger ist zusammen mit den Streitgehilfen als Miterbe seines Vaters Arthur MflBPAktionär der Beklagten, In der Generalversammlung vom 26, August 1927 wurde das damalige Aktiengrundkapital der Beklagten von 4o800«000 HM auf 2o400»000 HI! herabgesetzt9 gleichzeitig eine Erhöhung des Kapitals um 600 »000 HM vor genommen, so dass das Grundkapital 3 o000o000 HM betrug» Bei Ausgabe der neuen Aktien waren die alten Aktionäre vom Bezugsrecht ausgeschlossen gewiesen. In der Generalversammlung vom 30. Juni 1932 erfolgte* eine erneute Herabsetzung des Kapitals, und zwar rv'V
;.;‘yon 3«000.000 HM auf 500.000 HM; gleichzeitig wurde die Erhöhung des Grundkapitals um 700.000 HM bescilossen, so dass nunmehr das Grundkapital 1.200.000 HM betrug» Gegen die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Juni 1932 erhob der Kläger Anfechtungsklage, die durch Urteil des Reichsgerichts vom 7» Mal 1935 (II 224/34) bescLieden wurde» Das Reichsgericht erklärte die Beschlüsse über die Her-
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absetzung und Erhöhung des Grundkapitals, ferner eine Reihe weiterer Beschlüsse, im ganzen 6 Punkte der Tagesordnung vom 30» Juni 1932, für nichtig, weil die Abstimmungen zu diesen Punkten nicht ordnungsmässig beurkundet waren und ihr Verlauf sowie ihr Ergebnis sich nicht mehr eindeutig . feststellen liess. Auf Grund des Reichsgerichtsurteils hatte das liegistergericht durch Beschluss vom 9« November-1935 den Kläger ermächtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, zu der es aber nicht kam»
Auf Veranlassung des Aufsichtsrats ‘der Beklagten und ihrer
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schloss der Kläger mit den Gläubigern D^m^Bank und den b.eiden Malzfabriken, welche die am 30• Juni 1932 neu ge-s.chaffenen Aktien übernommen hatten, ein Abkommen dahin, daß fr die Herabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals der Beklagten in gleicher Weise wiederholt werden sollte, wie dies 1932 beschlossen worden war« Der Oppositionsgruppe, der der Kläger und die Streitgehilfen angehörten, wurde neben 2 Aufsichtsratsposten die Option auf 200*000 HM der 700*000 KM Jungen Aktien angeboten, der Mutter des Klägers, der Streitgeliilfin Ziff 1, eine Pension gewährt und dem Kläger selbst eine Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagten in Aussicht gestellt« In der am 6« Mai 1936 abgehaltenen Generalversammlung hatte der Kläger 300*000 EM Aktien vertreten und damit im Rahmen von insgesamt 2«389«50( RM vertretener Aktien abgestimmt* Zu Funkt 1-4 der Tagesordnung, Berichte des Vorstands- und Aufsichtsrats für
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1930 - 1933» Punkt 5 und 10, Entlastung des Vorstands- und Aufsichtsrats für 1930 - 1934 hatte er sich der Stimme . enthalten* Bei Punkt 7, Kapitalherabsetzung, und Punkt 8, Wiedererhöhung des Grundkapitals, sowie Punkt 9» Genehmigung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für 1934, Punkt 11, Heuwahl von Vorstand und Aufsichtsrat, und Punkt 12, Änderung des Gesellschaftsvertrags, hatte, der Kläger . im Einklang mit dem Vorschlag der Verwaltung und für, diesen seine Stimmen abgegeben«
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Die Streitgehilfin Ziff 1 erhielt die im Abkommen vom Februar 1936 vereinbarten Bezüge« Zur Aufnahme des Klägers in den Vorstand der Beklagten kam es nicht, auch: übte derJCläger das Hecht auf den Erwerb von 200*000 HM •
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der neuen Aktien nicht aus« In einem weiteren Vergleich •. vom 18« Januar 1938 verzichtete der Kläger* namens .der Oppositionsgruppe auf beide Befugnisse* Auch dieser Vergleich war. unter dem Einfluss	und	unter Mitwir- 1
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 geschlossen worden*
Mit der Klage erstrebt der Klägerj sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung vom 6* Mai 1936 (zu 1 -12) für nichtig zu erklären»
Er behauptet, die Beschlüsse seien auf Grund strafbarer Handlungen der Verwaltung der Beklagten, wissentlich falscher Auskunft, Bilanzvergehen, Prospektbetrug, aktienrechtlicher Untreue, Stimmrechtskauf und Erpressung zustandegekommen* Er selbst sei widerrechtlich durch Drohung /mit politischer Massregelung (Konzentrationslager) ge-*
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^«•zwüngen worden, die Vergleiche vom llo/l8*/20»2*1936#und 18 «1*1938 einzugehen und in der Generalversammlung am 6« 5 »1936 zu Gunsten der Verwaltung zu stimmen* Die vom Gauwirtschaftsberater pj^HMpünd dem Vorstandsmitglied der DflHBBfcB&nk, Dr* EflHP, äusgeübie widerrechtliche 1 Bedrohung sei sowohl im Interesse als auch mit Hissen und Willen der Beklagten verübt wordenÄ • *
Am 16* August 1946 fand die erste Hauptversammlung der Beklagten nach Kriegsende statt* Dieser war der Kläger femgeblieben. Erstmals durch Anwaltschreiben vom 24* Dezember 1947 trat er mit seinen Beanstandungen hervor, wel-
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che er wiederum auf die Vorgänge bei der Sanierung der Klägerin vom Jahre 1932, ausserdem auf die vorangegangene Kapitalzusammenlegung vom Jahre 1927 erstreckte und zugleich auf die beiden Vergleiche, v/elche unter dem Einfluss von PlflHB und Er* RflHP zustandegekommen waren« An der Hauptversammlung vom 19 o August 1948 nahm der Kläger teil und stimmte gegen die Verwaltung, wobei er Widerspruch zu dem Protokoll erklärte« Darauf erhob er am 16» September 1948 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung vom 6« Hai 1936 und der Hauptversammlung vom 19® August 1948; im Berufungsverfahren schränkte er den Klagantrag dahin ein, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 6« Mai 1936 festzustellen»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» .Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 6» Mai 1936 für nichtig zu erklären» Im Revisionsverfahren sind die Streitgehilfen dem Kläger beigetreten und ha-
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ben sich seinem Antrag angeschlossen« Eie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe!	;
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I» Eer Klagant?ag erstrebt nach seinem Wortlaut ein Gestaltungsurteil und deckt sowohl die Nichtigkeits- wie .1 die Anfechtungsklage« Eie Verbindung beider Klagen ist ' zulässig« Im Einklang mit OGHZ 2, 197 £200/ ist die Nich- : tigkeitskluge zuerst zu erörtern, da mit der Bejahung der ' Nichtigkeit der Beschlüsse sich deren Anfechtung erübrigen j würde» Auf die. Beschlüsse von 1936 sind noch die früheren ! aktienrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches an- ! zuwenden»	\
1.) Die Nichtigkeitsfeststellungsklage war in den .aktienrechtlichen Bestimmungen des*HGB nicht geregelt, hat sich aber in der Praxis entwickelt« Sie folgte zunächst allgemeinen Rechtsbestimmungen, insbesondere § 256 ZPO© Das Aktiengesetz vom 30« Januar 1937 (in Kraft getreten am lo Oktober 1937) brachte neben einer Aufzählung der s'Nichtigkoitsgründe (§ 195 AktG) eine Befristung für die »Geltendmachung der Nichtigkeit eintragungspflichtiger Be-
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-Schlüsse (§ 196 AktG), ohne dass nach Fristablauf eine vollkommene Heilung eintreten würde (Teichmann-KÖhler 2« Aufi Anm 1 und 2 zu § 196 AktG)» Nach dem HGB war in
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Ermangelung einer gesetzlichen Regelung der Nichtigkeitsklage keine Frist gesetzt, sie konnte zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Die Nichtigkeitsgründe, die die Recht-
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sprechung entwickelt hatte, stimmen inhaltlich mit den Tatbeständen Überein, die in § 195 Ziff 1 bis 5 AktG aufgezählt sind. Für eintragungspflichtige Beschlüsse, die vor dem 1» Oktober.1937 gefasst.und bereits in das Handelsregister eingetragen waren, beträgt die Frist zur Geltendmachung in den Fällen des § 195 Nr 1, 3 und 4 drei Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes (§§ 1, 14 Abs 1 EG AktG)» Von den beanstandeten Beschlüssen sind, wie das Berufungsgericht feststellt, Ziff 7> 8 und 12 am 18. Mai 1936 in das Handelsregister eingetragen v/orden» Demnach hatte dii
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Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage am 1. Oktober 1937 begonnen« Diese Fristbestimmung des Aktiengesetzes entsprang wirtschaftlichem Bedürfnis, das schon seit Jahr-' zehnten bemerkt worden war, da, unbefristete Nichtigkeitskla
 gen die Ordnung im leben der Kapitalgesellschaften wieder-'
dibit gestört hatten (vgl Dietrich JU 1937» 654; Herbig Jff ::
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*1937 , 851)« GeneralversammlungsbcSchlüsse gehören zu den
 Grundlagen der wirtschaftlichen Gebarung einer Aktiengesell schaft; durch Angriffe auf die Gültigkeit der Beschlüsse wird die Aktiengesellschaft"erschüttert, dagegen soll sie wenigstens durch Befristung geschützt v/erden® Die vom Aktiengesetz eingeführte Ausschlussfrist ist auch auf Beschlüsse von Generalversammlungen anzuwenden, die unter altem Hecht gefasst wurden (EG zu dem AktG § 14) .
*2®) Der 1® Oktober 1940,. an dem die dreijährige Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage geendet hatte, fiel bereits in den zweiten Weltkrieg® Gegenüber der grundsätzlichen Anwendbarkeit der in den Kriegs- und Nachkriegö-jahren erlassenen Vorschriften über die Hemmung von Ver-jährungs- und ähnlichen Fristen auf Fristen zur Klagerhebung bestehen keine 3edenken (vgl Urteil des IV« Zivilsenats des BGH vom 12.2.1951 - IV ZR 20/50 - mit weiteren Nachweisungen; OGIIZ in 1TJ\7 49, 948)® Die Revisionsbegründung und der Schriftsatz des Klägers vom 12® Juli 1950 betrachten die Frist für die Nichtigkeitsklage im Zeitpunkt der Klagerhebung noch als gehemmt, indem sie sich auf die VO vom 13® Januar 1949 (V0B1 BZ 19) und die Inder rungsVO vom 14. August 1949 (ebenda 367) berufen; sie verkennen, dass die §§1-3 der.VO vom 13« Januar 1949 in der Fassung der InderungsVO vom 14« August 1949 die Hemmungs- • Vorschriften aus den Jahren 1939 - 48 zwar aufhoben, nicht
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aber die Rechtsfolgen beseitigten, so dass trotz dieser
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HemmungsvorSchriften eine bereits eingetretene Verjährung und ein Fristablauf wirksam blieben« Zutreffend haben die
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Vorinstanzen dargelegt, dass die dreijährige Ausschlussfrist gemäss Art 8 der VO vom 1« September 1939 (RGBl I, 1656) auf Grund von § 32 der VertragshilfeVO vom 30« November 1939 (RGBl I, 2329) um 87 Tage - also bis zu dem 27« Dezember 1940 - verlängert worden war, dann aber ablief, weil der Kläger nicht zu dem in § 30 VertragshilfeVO.geschützten Personenkreis (Uehrmachtsangehörige usw) gehörte (vgl Palandt-Danckelmann 8« Aufl Arm 1 Abs 2 zu § 202 BGB und Anm 2 zu § 1 der VO vom 15« Januar 1949, Anh zu § 202 BGB). Ebenso findet das - nach dem Berufungsurteil erlassene, in der Revisionsinstanz aber trotzdem zu beachtende (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm III a 1 zu § 549 ZPO; Urteil des III. Zivilsenats vom 14. Juni 1951 - III ZR 97/50 -für die amtliche Sammlung bestimmt) - Bundesgesetz Über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28« Dezember 1950 (BGBl I, 821, Palandt 9« Aufl S 170) mit seiner Ergänzung, dem Bundesgesetz vom 30. März 1951 (BGBl I, 213), keine Anwendung, weil die Prist vor Inkrafttreten des Gesetzes schon vollendet war (§1)«
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3«) Die Revision trägt vor, der Ablauf der Ausschlussfrist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage am 30. September 1940 könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden« Diese Frist müsse vielmehr zugunsten des Klägers als gehemmt betrachtet werden, weil der Kläger bis zu dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft unter dauerndem Zwang geständen habe, daher nicht Herr einer freien Ent
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Schliessung gewesen sei* Für die-Hemmung auch dieser Aus-
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schlussfristen sprächen die r/ährend des Krieges ergangenen zahlreichen Vorschriften, die zugunsten bestimmter Personengruppen, aber überaus zahlreicher Einzelpersonen
(Wehrmachtsangehörige, Kriegsgefangene usw) den Fristab-» *
lauf hinausgeschoben hätten* Die'in Betracht kommenden Personengruppen ergäben sich aus § 30 der VertragshilfeVO in der Fassung vom 3« November 1941 (RGBl 1941 I 684)«
Der Gesetzgeber habe also auch die Ausschlussfristen ebenso wie die Verjährungsfristen nicht als starre Fristen behandelt, sondern sie angesichts der ungewöhnlichen, durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse zugunsten der betroffenen Personen gehemmt. Rechtsähnlich müsse diese 11	*
Hemmung auch dem Kläger zugute kommen, da er lediglich dur.ch die einseitigen und rechtswidrigen Hass nahmen von Organen der. damaligen Staatsführung behindert worden sei, innerhalb der vom Gesetz für ordnungsmüssig zustandegekommene Beschlüsse gegebenen Vorschriften seine Rechte zu wahren. Daher müsse man den Kläger den in § 30 der VertragshilfeVO auf geführten Personengruppen gleichstellen* Die Gründe der Revision erscheinen dem Senat erwägenswert, jedoch bedarf es keiner abschliessenden Stellungnahme zu ihnen, weil der Nichtigkeitsklage aus anderen Überlegungen nicht stattgegeben werden kann (vgl unten Abschn 5)* Daher bedarf es auch keiner Stellungnahme dazu,' ob der Begriff der "übergesetzlichen Ausschlussfrist", den die schriftliche Revisionsbegründung verwendet, zu billigen wäre*
4.) Das Berufungsgericht hat die Nachprüfung des nicht eingetragenen Toils der Beschlüsse 1-5, 9 und 10
unterlassen, indem es insoweit den Einv/cnd der Verwirkung durchgreifen lässt« Das ist rechtsirrig. Der Kläger stand nach seiner Behauptung bis Kriegsende unter dem Zwang, der von Pl|Hfe Pr. HflH^und der Beklagten auf ihn seit 1935 ausgeübt wart und der ihn hinderte, die Nichtigkeits- * klage zu erheben« Dass er danach von 1945 noch bis Herbst .1948 mit der Klagerhebung wartete, insbesondere das Ergebnis der Generalversammlung vom 19» August 1948 abwartete, benachteiligt ihn nicht, vor allem, nachdem er mit dem Schreiben vom 24. Dezember 1947 bereits anwaltliche Verhandlungen angeknüpft hatte« Die Treuepflicht des Aktionärs verpflichtet ihn nicht, Rechte, die gesetzlich unbefristet sind,
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alsbald oder binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen« Besondere Umstände müssten hinzukommen (Palandt-Danckelmann 9« Aufl Anm 9 zu § 242 BGB; BGH vom 16« Juni 1951, Blw 58 *50), die Veranlassung geboten hätten, die Nicht igkeits-r
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klage sofort oder, unverzüglich zu erheben« Hierzu hat das1 Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen Dass in einer Zeit, in welcher sämtliche, noch nicht verstrichene Verjährungs- und Ausschlussfristen gehemmt waren, der Kläger noch tiieht tätig wurde, kann ihm nach Treu und Glauben nicht nachteilig sein, da eine allgemeine Verpflichtung zur alsbaldigen Hechtsausübung, die das Berufungsgericht annimmt, nicht besteht« Das Berufungsgericht hätte mindestens die Gründe auflclären müssen, die den Kläger veranlasst haben, mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage von 1945 bis 1948 zu zögern«
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' 5p). Mit Hecht hat aber das Berufungsgericht inhaltlich die Gründe für eine unheilbare Nichtigkeit der be-, kämpften Beschlüsse der GeneralVersammlung vom 6« Mai 1936
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verneint,und zwar in gleicher T/eise für die im Handelsregister eingetragenen wie für die nicht eingetragenen Beschlüsse« Unheilbar - nichtig ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn sein Inhalt gegen die guten Sitten verstösst (feste Hechtslehre Staub-Pinner 14» Aufl § 273 HUB Anm 17 a; RGZ 131» 141 2J44/ 5 146, 385 £5&8/)<> Die sämtlichen vom Kläger beanstandeten Beschlüsse sind inhaltlich vom Standpunkt des Sittengesetzes farblos, wie das Reichsgerichtsurteil vom 7* Mai 1935 sagte, indifferent« Weder ihr Wortlaut noch ihr Inhalt ist vom Boden des Sittengesetzes zu beanstanden« Hier könnte nur infrage kommen, ob die Beschlüsse mit dem Wesen der Aktiengesellschaft vereinbar seien, ob 3ie durch ihren Inhalt die Vorschriften verletz-ten, die ausschliesslich oder überwiegend zu dem Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder im allgemeinen Öffentlichen Interesse gegeben-sind, schliesslich, ob sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstiessen. So hat § 195 Ziff 3 -und 4 AktG die Nichtigkeitsgründe festgelegt. Biese gesetzliche. Regelung entspricht den in der Rechtsprechung zu dem HGB erarbeiteten Grundsätzen« Bie Angriffe des Klägers richten sich in Wahrheit nicht gegen den Inhalt der Beschlüsse, sondern gegen die Art ihres Zustandekommens (Staub-rBimier § 273 Anm 17 b). Hiergegen gewährt das Gesetz indes nur die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Beschlüsse für nichtig zu erklären. Hit der Nichtigkeitskla-. ge konnte der Kläger keinen Erfolg haben. Bas gilt in glei eher Weise, ob die Beschlüsse im Handelsregister eingetragen waren oder einer Eintragung nicht bedurften« Ber Unterschied zwischen eingetragenen und nich'teingetragenen Be-
Schlüssen liegt*nur darin, dass das Gesetz bei der Eintragung für die Nichtigkeitsklage die dreijährige AüsSchluss-frist festlegt, bei nichteingotragenen Beschlüssen dagegen keine zeitliche Grenze setzt«
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Danach hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsklage mit liecht abgewiesen»
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II« Die Anfechtungsklage gemäss § 271 Abs 2 HGB hätte binnen einem Monat nach der Generalversammlung vom 6« Mai 193.6, also bis zu dem 6« Juni 1936,erhoben werden müssen«
1«) Die Revision ist sich bewusst, dass diese Frist verstrichen ist, meint aber hier, zugunsten des Klägers müsse der Ablauf der Frist - hier ist Monatsfrist gemeint, die am 6« Juni 1936 endete - ausser Acht bleiben« Dazu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die oben un-ter’3 und 4 zur Nichtigkeitsklage niedergelegt sind«
2.) Der Ablauf der Ausschlussfristen ist von Amts : v/egen zu beachten« Es ist weder der Einwand der Arglist, welchen der Kläger erhebt, möglich, noch ist - auch nicht entsprechend - § 162 BGB anwendbar, wie er meint. § 162
BGB betrifft nur die rechtsgeschäftliche Bedingung (Pa-
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 ländt-Dahckelmahn 9« Aüfl Einführung.2 vor § 138 BGB)»
Es. können weder die Grundsätze über die Verjährung Über- : tragen werden (vgl RGB .138, 137-ff /x4Cj7), noch diejenigen über vertragliche Ausschlussfristen (vgl RGB 148, 298 /?02/; .RG Recht. 25, 909; Paländt 9» Aufl Einführung vor § 194 BGB Anm 3 und 4 a aE; Gadow, die Einrede der Arglist JherJb 84, 195)» Die Gesichtspunkte, die dort für die Jdirei jährige Ausschlussfrist erörtert wurden, sind für die :Frist des § 271 Abs 1 HGB in gleicher Vfeiee massgebend»
5o) Die Anfechtungsklage ist aber sachlich unbegründet , weil, auch wenn die vom Kläger in der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 vertretenen 300*000 Aktien gegen die Beschlüsse gestimmt hätten,.dies für das Ergebnis und die . gesamte Beschlussfassung gleichgültig gewesen wäre* In der Versammlung war ein Aktienkapital von 2.389*500 Eli vertre- ‘ ten* Nach dem Notariatsprotokoll über die Versammlung ha- ' ben.zu denjenigen Punkten, bei denen sich der Kläger der Abstimmung enthielt, 1.805*000 EH oder (Punkt 6) 2*350*000 Stimmen für die Beschlüsse gestimmt* Bei Punkt 7 der Tagesordnung, Kapitalherabsetzung im Verhältnis 6*1, stimmten j 1*953*000 Aktien für den Antrag, bei der Y/iedererhöhung der Kapitalerhöhung um 700*000 EM 2*350.500 EU des vertretenen Grundkapitals. Würden die 300.000 EU, die der Kläger vertrat, abgezogen, so bliebe immer.noch eine Mehrheit, die die qualifizierte Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst* Auch wenn der Kläger am 6. Mai 1936 gegen die Anträge gestimmt haben würde, wären diese doch, so wie geschehen, gleich-wohl angenommen worden* Eine gegensätzliche Haltung des Klägers würde also für das Ergebnis gleichgültig gewesen
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Damit ist die vom Kläger behauptete Verhinderung und der Zwang, der gegen ihn, wi.e er behauptet, geübt wutt. de, für das Endergebnis nicht ursächlich» Dass der Kläger . damals, wiederum infolge des Zwangs, unter dem er stand, davon absah, Widerspruch zu Protokoll zu’ erklären, ist daher bedeutungslos. Auch wenn er Widerspruch erhoben hätte, würde das Ergebnis nicht anders sein* Er hat auch

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nichts dafür vorgebracht,' dass durch seine erzwungene Haltung andere Aktionäre getäuscht oder von einer Abstimmung gegen die Anträge zurückgehalten worden wären. Hach dem aus dem Notariatsprotokoll festgestellten Abstimmungsverhältnis ist dies nicht anzunehmen« Die Hechtslage bietet keinen Anhalt dafür, dass etwa durch die vom Kläger bekämpften Beschlüsse andere Aktionäre in unbilliger T/eise beeinträchtigt worden v;ären, so dass der Beklagten entgegengehalten werden könnte, sie mache sich durch*Festhalten an diesen . Beschlüssen des Hissbrauchs einer formellen Rechtsstellung und damit einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig« Da die damalige Mehrheit der Aktonäre auch sachlich den Beschlüssen zustimmte, ist die Beklagte berechtigt, diese Beschlüsse als wirksam anzusehen und nach ihnen zu handeln«
III« Zu erörtern ißt, ob die Klage auf Rechtsbehelfe allgemeiner Art gegründet werden kann. Die Begründung der Anfechtungsklage, der Kläger habe nicht freiwillig sondern nur in Erfüllung der ihm aus dem Vergleich vom ll./l8«/20o Februar 1936 obliegenden Verpflichtung unter dem allgemei-' nen Zwang der politischen Verhältnisse und der Bedrohung, die durch	unä	RHBHl	gegen ihn verübt, war, für
 die Verwaltung gestimmt, ‘enthält zugleich die Anfechtung der Stimmabgabe des Klägers wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs 1 HGB)« Die Anfechtung kann indes die Klage nicht zu dem Ziel führen«

1«) Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung. Soweit sie nicht als Beitrittserklärung Bestandteil eines . Gründungsvorgangs ist und deshalb der Anfechtung entzogen wird (RGZ 82,. 376, Staudinger-Riezler 10. Aufl Einl vor
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§ 116 Anm 24; Enneccerus-Nipperdey 12, Aufl § 162, III), * ist die Anfechtung zulässig (Bartholomeyczik, die Anfechtung der Stimmabgabe zu dem Körperschaftsb.eschluss Arch Ziv Prax NP 24, 287 ff mit Literaturangaben} Staub-Pinner 14® Aufl • Anm 1 a zu § 266 HGB; RGZ 118, 69),
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2o) Pie Anfechtungsfrist des § 124 Abs 1 und 2 BGB ist zwar gewahrt* Wenn der Kläger von dem damaligen NS-Gauwirtschaftsberater PlJUPwiderrechtlich durch Prohung bestimmt war, so hat diese Zwangslage erst, mit Kriegsende auf gehört (HEZ Hamburg 1, 249)» Gemäss § 34 der 2. Kriegs-massriahmeVO vom 24* September 1944 (RGBl I, 229) in Verbindung mit §§ 2, 3 der VO für die Britische Zone über die Beendigung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsplege vom 13* Januar und 18* August 1949 (V0B1BZ 19 u 367) endigte die Frist zur Anfechtung wegen Prohung am 1« Juli 1949» Pemnach ist die in der Klage ausgesprocheneAnfechtung rechtzeitig erfolgt, ebenso wie die im Schreiben der Rochtsanv/älte des Klägers enthaltene Beanstandung des Vergleichs* Pie Anfechtung der Stimmabgabe in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft ist aber ebenfalls nur mit der Anfechtungsklage gemäss §§271 ff HGB zu verfolgen, da ein trotz Fehlens der erforderlichen Stimmzahl verkündeter Beschluss nicht von selbst unwirksam, sondern nur anfechtbar ist (§ 271. Abs 1 HGB *
 § 197 Abs 1 AktG)* Auch.bei dieser Anfechtungsklage ist die Klagefrist des § 271 Abs 2 HGB (= § 199 Abs 1 AktG) ein-. zuhalten (Bartholomeyczik aaO S 327; von Godin Anm-1 zu § 103 AktG Anm 10 zu §' 110 ebendort; Weipert Anm 8 zu § 195 AktG, Anm 17 zu § 197; RGZ 115, 378	RGZ	125,	143

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/T^ä/)o Das rechtliche Ergebnis ist hier das gleiche wie bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage aus § 271 HOB jetzt § 199 AktG« Auch hier also v/äre ein Y/iderstand des Klägers bei der Abstimmung für das Schlussergebnis gleichgültig und daher für die Beschlüsse nicht ursächlich gewesen«
3») Schliesslich könnte die Klage im Sinn eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung verstanden werden«
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a)	Die Anfechtungsvorochriften des Aktienrechts (HGB ebenso v/ie Aktiengoeetz) schliesson die allgemeinen Vorschriften der 5§ 823 ff BGB, insbesondere § 826 BGB nicht aus (RGZ 85, 170 /TlS/njy; Harn 0 8, 231 « JH 08 149 Nr 23; DR 42, 276 Nr 9; Ennecceruo-Iehmann § 236 Abschn I; Teichmann-Köhler Anm 4 zu § 297 AktG; Staub-Pinner Anm 28 zu § 241 HGB; Baumbach-IIueck Anm 1 zu § 101 AktG)« Der Revision ist darin beizupflichten, dass aus unerlaubter Handlung nicht nur ein Schadenersatzanspruch in Geld erwächst, sondern ein Herstellungsan’spruch gemäss § 249 BGB (RGZ 79, 194 /T9T?; 84, 131 /T33/; 131, 179 ^165/ und 141 /T45/5 Staudinger-Riezler 10. Aufl § 123 Anm 45; Gadow aaO 195) • Preilich könnte der Rerstellungsanspruch aus un-. erlaubter. Handlung sich nicht auf Beseitigung der General-versammlungsbeochlüsse vom 6« Hai 1936 richten, auch wenn eine unerlaubte Handlung vorläge und die Generalversamm-lungsbeschlüsse darauf beruhten«
Der Kläger könnte im Rahmen des § 249 BGB die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn die zu dem Ersatz verpflichtenden Tatsachen nicht eingetreten wären« Eine solche Klage hat er aber nicht er-
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hoben, sondern sich auf die Nichtigkeit und Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung beschränkt*
b)	Zudem ist weder der Tatbestand einer widerrechtlichen Drohung noch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers für die Beschlüsse vom 6« Hai 1936 festgestellt* Die Prozessangriffe, die die Revision insoweit erhebt, vermögen ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen» Namentlich ist der Drohbrief der Gefolgschaft der Beklagten vom 13.*‘ Mai 1936 für das Verhalten des Klägers am 6* Mai 1936 nicht ursächlich* Er könnte in Verbindung mit dem in der Frankfurter Zeitung vom 8* Mai 1936 veröffentlichten Artikel
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"Friedensschluss bei MflHfcBrauerei11 ein Anzeichen sein ...für die Kenntnis der Beklagten von der. Tätigkeit Pl(
.und Dr* XVflDe und auch für die Haltung ihrer Belegschaft* Auch daraus indes ergibt sich nicht die Ursächlich keit dieser Umstände für eine etwaige Uiderstandshaltung des Klägers gegen die Beschlüsse der Verwaltung* Selbst wenn die Beklagte gewusst hätte, dass der Vertrag vom Februar 1936 auf rechtswidrige Art zustandegekommen v/äre, würde daraus ihre Verpflichtung zu dem Schadensersatz aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen noch nicht folgen* Daher kann es auf sich beruhen, ob der Berufungsrichter mit Hecht von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen hat, v/eil seine Entscheidung darauf nicht beruht*
c)	Die vom Kläger in der Klageschrift als verletzt genannten Bestimmungen betrafen in der Hauptsache Vorgänge der Hauptversammlungen von 1927-31* Diese kann der Kläger so wenig v;ie die Beschlüsse der Generalversammlung von 1932 noch heranziehen» Eijverkennt auch, dass das Heichsge-
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 richtsurteil vom 7« Mai 1935 nur aus formalen Gründen die Beschlüsse der Generalversammlung von 1932 teilweise für nichtig erklärt hatte, während ihr Inhalt als sittlich indifferent gewürdigt worden war« Ohne Verstoss gegen Denkgesetze und ErfahrungsSätze hat das Berufungsgericht die Beschlüsse von 1936 gegenüber den früheren Vorgängen als rechtlich selbständig angesehen. Als Tatbestände der unerlaubten Handlung könnten nur die Vorfälle, die zürn Ver-
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gleich vom 11./18./20. Februar 1936 und zu dem Verhalten des • Klägers in der Generalversammlung vom 6. Mai 1936geführt haben, in Betracht kommen. Diese Auffassung des Berufungs- • gerichts trifft rechtlich zu®. '
d)	Der Kläger behauptet, die Mehrheit der übrigen. "freien” Aktionäre würde anders abgestimmt haben, wenn ei hätte frei handeln und seine Kritik gegenüber der Verwaltung hätte Vorbringen können« Er behauptet jedoch nicht, dass noch ein anderer Aktionär die Abstimmung angefochten oder seinerseits Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte erhoben haben würde« Hach dem festgestellten Tatbestand und dem eigenen Vorbringen des Klägers ist das auch nicht geschehen. Eine anfechtbare Stimmabgabe ist solange wirksam, bis ihre Unwirksamkeit durch Anfechtung oder Richter Spruch herbeigeführt ist. Die gewundene Erklärung der Verwaltung in der Generalversammlung vom 6. Mai 1936 über die Abmachungen mit dem Kläger hat die Mehrheit der Aktionäre nicht veranlasst, die Anträge der Verwaltung abzulehnen« Daher lässt sich nicht feststellen, dass die Beschlüsse vom 6« Mai 1936 auf der - möglicherweise unfreien -Stimmabgabe des Klägers beruhten. Als qualifizierte Mihder-
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heit hätten die Erben Arthur 1S^|^ unter Führung des Klä- ' I4;; ^Sers gemäss § 266 HÜB zwar die Bestellung von Prüfern . ^durchsetzen, nicht aber die Annahme der Vorschläge der Ver-^waltung hindern können» Die Revision verkennt die Beweislast mit der Annahme, dass mangels Feststellungen davon auszugehen sei, die Abstimmung vom 6. Hai 1956 wäre ohne das angebliche schadenstiftende Ereignis anders ausgefallen«
e)	Unter diesen Umstünden bedarf es keiner-. Prüfung, ob und inwieweit der Klüger etwa durch den Beschluss vom
6.	Hai 1956 geschädigt wurde, zu demal der Berufungsrichter darüber Feststellungen nicht getroffen hat*
IV» Hiernach war das Berufungcurteil zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Die durch den Beitritt der 'Streitgehilfen entstandenen Kosten waren diesen aufzuerlegen (§§ 100, 101 ZPO)*
Dr» Canter	Dr»	Drost	Dr»	Selowsky
 Dr* Fischer * Dr» Behkard •
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