Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-und ggf.des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 44/08 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 55.175,00 € Gründe: 1 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein- stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 -1 ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 -1 ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075). Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers wäre zurückzuweisen gewesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorlag, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hatte weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderte er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Satzung der Beklagten Auslegungsgrundsätze in revisionsrechtlich relevanter Weise außer Acht gelassen hat. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 13/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 140/07 -