Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin eine Insolvenzsituation für einen vor Anfang Januar 1998 liegenden Zeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung nicht dargelegt hat; danach kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht § 287 ZPO nicht herangezogen hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin eine Insolvenzsituation für einen vor Anfang Januar 1998 liegenden Zeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung nicht dargelegt hat; danach kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht § 287 ZPO nicht herangezogen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 71.921,00 DM Kurzwelly Röhricht Hesselberger Kraemer Goette