Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 22. Pas Schiff steht im Eigentum des Beklagten zu 1 und wurde am Tage des Unfalls vom Beklagten zu 2 als Schiffsführer verantwortlich geführt, Empfänger der Ladung war die Niederlassung StflHfl^ der Absenderin Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, da der Beklagte zu 2 infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei und grob fahrlässig den Unfall verschuldet habe«. Die Beklagten haben die Ssehlegitimation der Klägerin bestritten, weil nach den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen - KB - ) der Firma BflBp Scheepvaart Mi j, die dem Transport unstreitig zugrunde lagen, die Abtretung von Ersatzansprüchen verboten sei. Sie haben weiter geltend gemacht, sie seien durch die KB von der Haftung für jedes Verschulden freigezeichnet, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 zurückzuführen sei, was bestritten werde. Hiernach stehe überzeugend fest, daß der Schiffsführer unter beträchtlicher Alkoholeinwirkung ge-, standen habe; aus seinem unverständlichen Zickzackkurs ergebe sich, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Schiff ordnungsgemäß zu führen und daß er dadurch eine große Gefahrenlage für die Schiffahrt herbeigeführt habe. Bas Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die KB durch Bezugnahme in den Konnossementen (Ladescheinen) Inhalt des Frachtvertrages zwischen der Firma BflIP und der Absenderin geworden seien. Bas Berufungsgericht legt ferner die in den KB enthaltenen Freizeichnungsklauseln dahin aus, daß diese auch zugunsten der Schiffsbesatzungen wirkten und auch einen Ausschluß für außervertragliches Verschulden herbeiführen könnten. Pie Revision greift die Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Verfahrensrügen an und bittet um Nachprüfung der Auslegung der Freizeichnungsklauseln* Pas Rheinschiffahrtsgericht hat seine Feststellungen, die denen des Rheinschiffahrtsobergerichts entsprechen, auf Grund der Strafakten getroffen, die auf Antrag der Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Beweises gemacht worden waren. fahren haben die Beklagten sich dagegen verwahrt, daß die Strafakten zu dem Gegenstand des Beweises beigezogen worden sind, und vorgebracht, die von der Klägerin benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen. Das Berufungsgericht konnte unter Würdigung der in den Strafakten enthaltenen Urkunden zu der Überzeugung kommen, daß der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf, der zu dem Unfall führte, erwiesen ist. Daran ändert nichts seine Bemerkung, der Wert einer Einvernahme der von der Klägerin benannten Zeugen dürfte auch übrigens infolge der inzwischen verstrichenen Zeit zweifelhaft sein, ln dieser Bemerkung wäre eine Vorwegnahme des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nur dann zu sehen, wenn die Zeugen von den Beklagten benannt worden wären. Erachtet dagegen das Gericht die Behauptung einer Partei, sei es mit oder ohne Beweisaufnahme, für wahr, hält es also, wie hier, den Beweis schon für geführt, so hat eine (weitere) Beweisaufnahme auf Antrag dieser Partei, weil überflüssig, zu unterbleiben. Anders wäre es nur dann, wenn sich die Beklagten für den von ihnen behaupteten Geschehensablauf auf die von der Klägerin benannten Zeugen nach § 373 ZPO gegebenbeweislich berufen hätten (RG WarnR 1908 Hr. 246; Wieczorek ZPO § 286 An. C III U 5). Einen Bev/eisantrag enthält dieser Schriftsatz - abgesehen von dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit des Schiffsführers - nicht; insbesondere haben die Beklagten keinen Zeugenbeweis für ihre Behauptung angetreten, auch sich nicht auf die von der Klägerin benannten Zeugen berufen. Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 2.Nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Maj^^ konnte das Berufungsgericht von einem Blutalkoholgehalt von 1,35 - 1,7 $o zur Tatzeit ausgehen. Auf Grund seiner Feststellungen über die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht ohne Rechtofehler die Überzeugung gkv/onnen9 daß.der Be klagte zu ?.
H BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_43/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23o Februar 1967 Heil, Justiaobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Schiffseigners Theodorus Loi 2. des Schiffsführers Jacobus Lo Ho Beklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigte s: Rechtsanwälte Br. und Dr. gegen die Transport- und Rückversicherung AG, Kl - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. f Per II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Fischer und der Bundesrichter Pr. Kuhn, Pr. Nörr, Pr. Schulze und Stimpel für Hecht erkannt; Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 22. Bezember 1964 wird zurückgewiesen, Pen Beklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Pie Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin (Versicherer) der Firma W. in Bt^flfl^fl-Häflflflfl Schadensersatzan- sprüche in Höhe von 10 167,31 PM aus einem Schiffsunfall geltend. Pie Firma W. Gi^fl^ ließ als Absenderin 144 Blöcke Banka-Zinn im Gewichte von 5-009 kg durch die Firma P^BP, RodHÜ, an Bord des 291 t großen Motorschiffes "SflHP 0" nach St^HBP transportieren. MS "SflB fl" war für diesen Transport von der Firma BPP angemietet worden. Pas Schiff steht im Eigentum des Beklagten zu 1 und wurde am Tage des Unfalls vom Beklagten zu 2 als Schiffsführer verantwortlich geführt, Empfänger der Ladung war die Niederlassung StflHfl^ der Absenderin Am 29. Juli 1961 befand sich der Beklagte zu 2 mit dem MS "SflHP PP" auf der Bergreise auf dem Rhein in Ma^p, wo er anlegte. Nach dem Mittagsaufenthalt in Gaststätten kehrte er gegen 14 Uhr an Bord zurück und setzte seine Bergreise fort. Oberhalb der Südbrücke lief die eine höhere Fahr- stufe hatte, dem linksrheinischen zu Berg fahrenden Schleppzug "Rhppp 4B" auf. Dieser überholte seinerseits den Schleppzug "SylB11. Vor der damals im Bau befindlichen Weisenauer Brücke richtete MS "SfllP MflHP ■*' seinen Kurs nach Steuerbord, um die Brückendurchfahrt zu gewinnen. Beim Auf strecken stieß das Steuer-bprgachterschiff von "Sp||p Mppp am Bug des MS ’’Hh^p WH an und blieb infolge Verfangene des Bugankers von MS "Rh^^p PP” an den Acht er schiff auf bauten von ”Sfl|^ hängen. Durch diese Kollision ge- riet “SÜI^P Mfl^P V in Querlage - mit dem Kopf in Richtung auf das linksrheinische Ufer - und kam somit zwerch vor das inzwischen auf gekommene MS zu liegen. Dem Schiffsführer von MS war es nicht mehr möglich, auf die kurze Bntfernung sein Schiff anzuhalten. MS "SPHP Mp|^ ■” wurde von MS "SyPHP" mittschiffs gerammt. Infolge der großen Leckage sank MS "SPPB Mp|^ PP” bei Stromkilometer innerhalb weniger Minuten auf Grund. Der Beklagte zu 2 wurde durch die Besatzung von MS "Rhpp PP” gerettet und übernommen. Der Beklagte zu 2, der vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen hatte, wurde wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretung der RhSchPVÖ'(§§ 313? 316, 73 StGB, 4,37'hhSchPVÜ) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 10 Wochen zu einer Geldstrafe von 1.050,— DM rechtskräftig verurteilt. Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, da der Beklagte zu 2 infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei und grob fahrlässig den Unfall verschuldet habe«. Die Beklagten haben die Ssehlegitimation der Klägerin bestritten, weil nach den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossementsbedingungen - KB - ) der Firma BflBp Scheepvaart Mi j, die dem Transport unstreitig zugrunde lagen, die Abtretung von Ersatzansprüchen verboten sei. Sie haben weiter geltend gemacht, sie seien durch die KB von der Haftung für jedes Verschulden freigezeichnet, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 zurückzuführen sei, was bestritten werde. Bas Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. I. Hach rechtsfehlerfreier Bejahung der Sachbefugnis der Klägerin stellt das Berufungsgericht fests Ber Beklagte zu 2 habe angegeben, er sei an Alkohol nicht gewöhntj bis zu dem Unfall habe er, nachdem er die Fahrt um 5.30 Uhr angetreten gehabt habe, lediglich ein Käsebrot zu sich genommen und einige Tassen Kaffee getrunken; in der Mittagspause habe er zv/ei Wirtschaften aufgesucht und allenfalls 6 Glas Bier getrunken, ohne etwa gegessen zu haben. Alle Zeugen hätten im Strafverfahren ausgesagt, der Beklagte zu 2 sei im Bereich der Siaen- bahnbrücke - dort habe er nach seinen eigenen Angaben das Kuder geführt - im Zickzackkurs gefahren, der sich durch unvermittelte harte Kursänderung gekennzeichnet habe. Biese Kursänderungen seien von sämtlichen Zeugen als völlig unverständliche und unerklärliche Manöver angesehen worden. Bin Teil der Zeugen habe an einen Ruderschaden von nSfli^P MflW” geglaubt, der aber nicht Vorgelegen habe. Bie Blutuntersuchung habe 1,35 bis 1,7 Blutalkohol ergeben. Hiernach stehe überzeugend fest, daß der Schiffsführer unter beträchtlicher Alkoholeinwirkung ge-, standen habe; aus seinem unverständlichen Zickzackkurs ergebe sich, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Schiff ordnungsgemäß zu führen und daß er dadurch eine große Gefahrenlage für die Schiffahrt herbeigeführt habe. Bas Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die KB durch Bezugnahme in den Konnossementen (Ladescheinen) Inhalt des Frachtvertrages zwischen der Firma BflIP und der Absenderin geworden seien. Bas Berufungsgericht legt ferner die in den KB enthaltenen Freizeichnungsklauseln dahin aus, daß diese auch zugunsten der Schiffsbesatzungen wirkten und auch einen Ausschluß für außervertragliches Verschulden herbeiführen könnten. Bas könne jedoch nach dem Barteiwillen nur für die üblichen Risiken gelten, mit denen zu rechnen sei, für die immer wieder vorkommenden Nachlässigkeiten, den Leichtsinn oder sonstiges nautisches Versagen der Schiffsbesatzungen. Bagegen beziehe sich der 6 Haftungsausschluß nicht auf solche Fälle grober Fahrlässigkeit, mit denen eine Partei billigex1- und gerechterweise nicht rechnen könne. Pas sei der Fall, wenn ein Schiffsführer durch Alkoholmißbrauch fahruntüchtig sei und es infolgedessen zu einem Unfall komme. So liege der Fall hier. Pie Beklagten könnten sich daher nicht auf die Freizeichnung berufen. XI. Pie Revision greift die Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Verfahrensrügen an und bittet um Nachprüfung der Auslegung der Freizeichnungsklauseln* III. Pie Erörterung der Verfahrensrügen der Revision könnte unterbleiben, wenn schon die Freizeichnung zur Klageabweisung führen müßte. Pas ist jedoch nicht der Fall. Pie KB der Firma sind ausländische allgemeine Geschäftsbe- dingungen, die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind (BGH VersR 1966, 441 = WM 1966, 450 = Hansa 1966, 1615)» Pie Revision muß daher die Auslegung dieser KB durch das Berufungsgericht hinnehmen. Auch die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet . Pas Rheinschiffahrtsgericht hat seine Feststellungen, die denen des Rheinschiffahrtsobergerichts entsprechen, auf Grund der Strafakten getroffen, die auf Antrag der Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Beweises gemacht worden waren. Pas ist nicht zu beanstanden, auch insoweit nicht, als der Rheinschiffahrtsrichter des Zivilprozesses vorher das Urteil im Strafprozeß gefällt hat. Im Berufungsver- fahren haben die Beklagten sich dagegen verwahrt, daß die Strafakten zu dem Gegenstand des Beweises beigezogen worden sind, und vorgebracht, die von der Klägerin benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen. Diesem Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug war zwar zu entnehmen, daß die Beklagten mit der Verwertung der Akten des Strafprozesses im Wege des Ürkundenbeweises nicht einverstanden sind, lines solchen Unverständnisses bedurfte es aber nicht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 286 Anm. III 4, $). Das Berufungsgericht konnte unter Würdigung der in den Strafakten enthaltenen Urkunden zu der Überzeugung kommen, daß der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf, der zu dem Unfall führte, erwiesen ist. Das Berufungsgericht hat diese Überzeugung gewonnen. Daran ändert nichts seine Bemerkung, der Wert einer Einvernahme der von der Klägerin benannten Zeugen dürfte auch übrigens infolge der inzwischen verstrichenen Zeit zweifelhaft sein, ln dieser Bemerkung wäre eine Vorwegnahme des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nur dann zu sehen, wenn die Zeugen von den Beklagten benannt worden wären. Erachtet dagegen das Gericht die Behauptung einer Partei, sei es mit oder ohne Beweisaufnahme, für wahr, hält es also, wie hier, den Beweis schon für geführt, so hat eine (weitere) Beweisaufnahme auf Antrag dieser Partei, weil überflüssig, zu unterbleiben. Hiernach: bedurfte es nicht der Vernehmung der von der Klägerin für ihre Behauptung benannten Zeugen. Anders wäre es nur dann, wenn sich die Beklagten für den von ihnen behaupteten Geschehensablauf auf die von der Klägerin benannten Zeugen nach § 373 ZPO gegebenbeweislich berufen hätten (RG WarnR 1908 Hr. 246; Wieczorek ZPO § 286 Anm. C III U 5). Das ist jedoch entgegen der Behauptung der Revision nicht gescheheno An 18; Juni 1964 hat: das Berufungs- rnrnm-.-,- I gericht folgenden Beschluß erlassen; Die Parteien erhalten die Auflage, noch Avisführungen zur Verschuldensfrage und der Frage der Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses des Schiffsführers (Beklagten zu 2) zu machen und gegebenenfalls Beweis anzutreten, "In Erfüllung dieser Auflage’1 haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. August 1964 den Geschehensablauf, wie er ihrer Behauptung entsprach, vorgetragen und dabei sich mit dem Ergebnis des Strafverfahrens auseinandergesetzt. Einen Bev/eisantrag enthält dieser Schriftsatz - abgesehen von dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit des Schiffsführers - nicht; insbesondere haben die Beklagten keinen Zeugenbeweis für ihre Behauptung angetreten, auch sich nicht auf die von der Klägerin benannten Zeugen berufen. Hiernach steht das Verfahren des Berufungsgerichts im Einklang mit den Vorschriften der §§ 139> 286 ZPO. Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 2. Nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Maj^^ konnte das Berufungsgericht von einem Blutalkoholgehalt von 1,35 - 1,7 $o zur Tatzeit ausgehen. Unerheblich ist, ob ein solcher Blutalkoholgehalt allgemein zur Fahruntüchtigkeit eines Schiffsführers führt. Auf Grund seiner Feststellungen über die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht ohne Rechtofehler die Überzeugung gkv/onnen9 daß.der Be klagte zu ?. fahruntüchtig gewesen sei«, Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 4- ZPO zurückzuweisen. Br. Fischer Br. Kuhn Br. Nörr Br. Schulze . Stimpel