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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Er hat geltend gemacht, infolge ungenauer Fassung der von der Beklagten gestellten Frage hätten er und sein Sohn entschuldbar angenommen, sie sollten sich darüber äußern, ob der Unfall durch Alkoholeinfluß verursacht worden sei; das sei tatsächlich nicht der Fall gewesen Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dezember 1959, weil der Kläger und sein Sohn, dieser als Repräsentant des Klägers, bei der Schadenanzeige durch die unrichtige Beantwortung der Frage nach Alkoholeinfluß mit "nein’1 vorsätzlich die Obliegenheit verletzt hätten, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann (§ 7 Abs.I Nr. 2 Satz 2, Abs.V AKB). Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Frage hätten sie nicht annehmen können, sie sollten hier ein Urteil über die Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für den Unfall abgeben; ein solches Urteil werde in dem Vordruck an anderer Stelle verlangt. Hieran ändere es nichts, daß sie eine andere Frage, und zwar die nach der Blutentnahme, richtig beantwortet hätten. Denn aus dieser Antwort habe die Beklagte nicht mit Sicherheit entnehmen können, daß der Sohn des Klägers tatsächlich unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Das gilt bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in besonderem Maße für die Frage der Alkoholeinwirkung.Denn ein Kraftfahrer, der nach Alkoholgenuß in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, befindet sich im Haftpflichtstreit erfahrungsgemäß von vornherein in einer ungünstigen Lage, weil Trunkenheit am Steuer allgemein mit Recht als ein wesentliches Anzeichen für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls gewertet wird. Ein Versicherer, der sich mit einer Auskunft des Versicherungsnehmers darüber, ob nach seiner Meinung der Unfall auf Alkoholeinfluß zurückzuiühren sei, begnügte, liefe daher Gefahr, die Aussichten eines Haftpflichtprozesses falsch einzuschätzen und deshalb unsachgemäße Entscheidungen zu treffen. Es hat also durchaus seinen guten Zinn, daß die Beklagte in ihrem Anzeigeformular nach dem Alkoholeinfluß auf den Fahrer und nicht auf den Unfall gefragt hat. Unter diesen Umständen ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger und seinem Sohn Vorsatz bei der unrichtigen Beantwortung der Frage nach Alkoholeinfluß zur Last gelegt hat. Denn entgegen der Ansicht der Revision und den von ihr angezogenen Ausführungen von Bauer (VersR 1964, 256) ist die Frage nach dem Alkoholeinfluß unmißverständlich gefaßt. Diese Rüge scheitert überdies daran, daß das Berufungsgericht es nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung die volle Überzeugung ausgesprochen hat und aussprechen durfte, der Kläger und sein Sohn hätten der Beklagten vorsätzlich eine falsche Auskunft gegeben.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 6 VVG
UnfallFrageAlkoholeinflußSohnKlägerfalschRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f .

7 1 /
IM NAMEN DES VOLKES
--41/64	URTEIL
Verkündet am
24. Februar ^966 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dec Mechanikers Josef BuJJ^straße
H
/Kreis
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die DfllBli	Yersicherungs-Actien-Gesellschaft,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Ernst MeflHB, Johannes Böl^HP und Dipl.-Ing. Dr.rer.pol. Josef Ru^l^,	KfBstraße	9,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für einen Personenkraftwagen abgeschlossen. Dieses Fahrzeug wurde im Betrieb eines Motorradhauses benutzt, dessen gleichberechtigte Inhaber der Kläger und sein Sohn sind. Am 28. Dezember 1959 fuhr der Sohn des Klägers mit dem Wagen den Arbeiter Johann Sch^^K an und verletzte ihn erheblich. In der Schadenanzeige an die Beklagte vom 30. Dezember 1959» die der Kläger in Gegenwart seines Sohnes ausfüllte und die von beiden unterschrieben wurde, beantwortete der Kläger auf Veranlassung seines Sohnes die Frage: "Stand der Lenker Ihres Fahrzeuges unter Alkoholeinfluß?" mit "nein" und die anschließende Frage nach einer Blutprobe mit "ja". Die beim Sohn entnommene Blut probe ergab für die Unfallzeit einen Alkoholgehalt von minde stens 1,58 $o.
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Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung verweigert, der Kläger habe durch falsche Angaben in der Schadenanzeige seine vertragliche Aufklärung« pflicht vorsätzlich verletzt.
Der Kläger erstrebt demgegenüber mit seiner Klage die Feststellung, daß die Beklagte ihm Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse. Er hat geltend gemacht, infolge ungenauer Fassung der von der Beklagten gestellten Frage hätten er und sein Sohn entschuldbar angenommen, sie sollten sich darüber äußern, ob der Unfall durch Alkoholeinfluß verursacht worden sei; das sei tatsächlich nicht der Fall gewesen
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint eine Leistungspflicht der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls vom 28. Dezember 1959, weil der Kläger und sein Sohn, dieser als Repräsentant des Klägers, bei der Schadenanzeige durch die unrichtige Beantwortung der Frage nach Alkoholeinfluß mit "nein’1 vorsätzlich die Obliegenheit verletzt hätten, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann (§ 7 Abs. I Nr. 2 Satz 2, Abs. V AKB). In Wirklichkeit habe der Sohn des Klägers bei der Unglücksfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden. Denn bei dem hier festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,58 $0 sei nach gesicherter medizinischer Erkenntnis jeder Kraftf-ahrzeugführer fahruntüchtig. Der Kläger und sein Sohn hätten auch vorsätzlich
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gehandelt, da sie beide in Kenntnis der Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten die Frage nach dem Alkoholeinfluß bewußt wahrheitswidrig beantwortet.hätten* Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Frage hätten sie nicht annehmen können, sie sollten hier ein Urteil über die Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für den Unfall abgeben; ein solches Urteil werde in dem Vordruck an anderer Stelle verlangt. Vielmehr hätten sie wie jeder unbefangene Leser erkennen können und auch erkannt, daß mit der Frage der Einfluß des Alkohols auf den Fahrzeugführer gemeint und mithin eine verneinende Antwort falsch sei. Hieran ändere es nichts, daß sie eine andere Frage, und zwar die nach der Blutentnahme, richtig beantwortet hätten. Denn aus dieser Antwort habe die Beklagte nicht mit Sicherheit entnehmen können, daß der Sohn des Klägers tatsächlich unter Alkoholeinfluß gestanden habe.
Diese Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 133 BGB den Fragebogen der Beklagten nur nach dem Wortlaut ausgelegt und dabei nicht den wirtschaftlichen Zweck der darin geforderten Auskünfte berücksichtigt, der darin bestehe, dem Versicherer die Beurteilung der Haftpflichtfrage zu erleichtern. Daß die Worte; ’"'Stand der Lenker Ihres Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß?” sprachlogisch lediglich den Einfluß des Alkohols auf die körperlichgeistige Verfassung des Fahrzeugführers und nicht die weitere ursächliche Auswirkung auf den Unfallverlauf betreffen, verkennt die Revision selbst nicht. Diese Begrenzung der Frageste] lung entspricht aber auch ihrem v/3 rtschaftlichen Zweck. Die dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärung soll dem Versicherer sachgemäße Entschlüsse über die Behandlung des Vcrsicherungsfalles ermöglichen (BGH, VersR 1964, 475, 477;
 
 1965, 128 u.a.m.). Das gilt bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in besonderem Maße für die Frage der Alkoholeinwirkung.Denn ein Kraftfahrer, der nach Alkoholgenuß in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, befindet sich im Haftpflichtstreit erfahrungsgemäß von vornherein in einer ungünstigen Lage, weil Trunkenheit am Steuer allgemein mit Recht als ein wesentliches Anzeichen für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls gewertet wird. Andererseits neigen die betreffenden Fahrer, wie die Revision selbst ausführt, häufig dazu, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuß und dem Unfall zu leugnen.
Ein Versicherer, der sich mit einer Auskunft des Versicherungsnehmers darüber, ob nach seiner Meinung der Unfall auf Alkoholeinfluß zurückzuiühren sei, begnügte, liefe daher Gefahr, die Aussichten eines Haftpflichtprozesses falsch einzuschätzen und deshalb unsachgemäße Entscheidungen zu treffen. Es hat also durchaus seinen guten Zinn, daß die Beklagte in ihrem Anzeigeformular nach dem Alkoholeinfluß auf den Fahrer und nicht auf den Unfall gefragt hat.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß im Gegensatz zu der sonst vielfach üblichen Frage nach Zeit, Art und Menge des vor dem Unfall genossenen Alkohols die von der Beklagten gewählte Fragestellung in anderer Richtung im Einzelfall zu Zweifeln Anlaß geben kann, und zwar insofern, als es sich darum handelt, ob der Alkoholgenuß unter den gegebenen Umständen, insbesondere nach seiner Art und Menge, überhaupt geeignet war, die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers zu beeinflussen (vgl. BGH, VersR 1965, 654). Solche Zweifel kommen aber dann nicht in Betracht, wenn der Fahrer vor dem Unfall eine solche Menge Alkohol zu sich genommen hat, daß seine Fahrtauglichkeit mit Sicherheit beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen war. Bei einem für die Unfallzeit fest-
 
gestellten Blutalkoholgehalt von 1,58 c/>o muß der Sohn des Klägers vorher alkoholischen Getränken in einem solchen Maße zugesprochen haben, daß kein verständiger Versicherungsnehmer oder Mitversicherter annehmen konnte, er habe nicht unter Alkoholeinfluß gestanden.
Unter diesen Umständen ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Kläger und seinem Sohn Vorsatz bei der unrichtigen Beantwortung der Frage nach Alkoholeinfluß zur Last gelegt hat. Insbesondere hält sich die Feststellung, beide hätten den Sinn dieser Frage richtig erfaßt, in den Grenzen sachgemäßer tatrichterlicher Würdigung. Denn entgegen der Ansicht der Revision und den von ihr angezogenen Ausführungen von Bauer (VersR 1964, 256) ist die Frage nach dem Alkoholeinfluß unmißverständlich gefaßt. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie einerseits durch eine unklare Fragestellung falschen Antworten Vorschub leiste, andererseits sich auf die für sie günstige Beweislastregelung der §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 Abs.V AKB berufe. Diese Rüge scheitert überdies daran, daß das Berufungsgericht es nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung die volle Überzeugung ausgesprochen hat und aussprechen durfte, der Kläger und sein Sohn hätten der Beklagten vorsätzlich eine falsche Auskunft gegeben.
Die Kosten seiner demnach erfolglosen Revision hat
 rleck
i -
der Kläger
 nach § 97 210 zu tragen
 Dr c Kuhn
 Dr0Nörr Ur. Bukov;
S Limpel